Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3033/2011/wif Urteil vom 1. Juni 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am …, Eritrea, vertreten durch Lukas Siegfried, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Mai 2011 / N … .
D-3033/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2011 – von den Niederlanden kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf sie vom BFM am 21. April 2011 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde, dass sie dabei ausführte, sie sei eine Staatsangehörige von Eritrea und sie stamme aus X._______, wo sie – bis auf ihre Militärdienstzeit … von 2007 bis zum 6. Juni 2009 – stets bei ihrer Familie gelebt habe, dass sie auf die Frage nach ihren familiären Verhältnissen angab, neben ihren Eltern und sechs Geschwistern in Eritrea habe sie namentlich einen Bruder in der Schweiz, welchem hier Asyl gewährt worden sei, dass sie zur Begründung ihres Gesuches vorbrachte, sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie das Militär gehasst habe, dass sie zu ihrem Reiseweg ausführte, sie habe ihre Heimat am 7. November 2009 illegal verlassen indem sie nach Äthiopien gereist sei, von wo sie sich ein Jahr später in den Sudan begeben habe, dass sie nach vier Monaten Aufenthalt in Khartum von einem Schlepper auf dem Luftweg nach Frankfurt gebracht worden sei, von wo sie per Zug die Schweiz erreicht habe, dass indes vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin nicht in Deutschland sondern in den Niederlanden erstmals im europäischen Raum in Erscheinung getreten war, da sie dort am 16. März 2011 auf dem Flughafen von Z.______ einen Asylantrag gestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Nachfrage des BFM geltend machte, sie habe nicht in den Niederlanden bleiben wollen, da ihr Ziel ihr Bruder gewesen sei, welcher in der Schweiz lebe, dass sie in der Folge auf die Frage des BFM betreffend allfällige Gründe gegen eine Rückführung in die Niederlande vorbrachte, wenn sie könnte, würde sie sich für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden, dass das BFM am 19. Mai 2011 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
D-3033/2011 Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin an die zuständige niederländische Behörde sandte, dass diesem Ersuchen bereits am folgenden Tag von Seiten der Niederlande ausdrücklich zugestimmt wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 24. Mai 2011 – eröffnet am 26. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in die Niederlande anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin als Asylsuchende in den Niederlanden und das an die Behörden der Niederlande gerichtete Gesuch um eine Übernahme (recte: Wiederaufnahme) der Beschwerdeführerin, welchem von Seiten der Niederlande ausdrücklich entsprochen worden war – auf die Zuständigkeit der Niederlande für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin verwies und festhielt, von der Beschwerdeführerin seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden, dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang festhielt, für das Dublin- Verfahren sei irrelevant, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe und hier als Flüchtling anerkannt worden sei, da sowohl er als auch die Beschwerdeführerin bereits volljährig seien, womit sie nicht unter den Familienbegriff der Dublin-II-VO fallen würden, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 28. Mai 2011 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde einreichte, wobei sie im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz beantragte,
D-3033/2011 dass sie im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung vorab geltend machte, sie habe aus Khartum unbedingt zu ihrem Bruder und ihrer Schwägerin in die Schweiz reisen wollen, da sie zu ihnen eine sehr enge Beziehung habe, habe sie doch während 14 Jahren mit den beiden in X.______ gelebt, dass sie zudem auch von der Flucht ihrer Schwägerin in die Schweiz besonders betroffen gewesen sei, da sie aufgrund deren Ausreise aus Eritrea für sechs Monate ins Gefängnis gekommen und danach für ein Jahr in den obligatorischen Militärdienst überstellt worden sei, dass sie von ihrem Schlepper jedoch ohne ihr Wissen statt in die Schweiz in die Niederlande gebracht worden sei, worauf sie dort ein Asylgesuch habe einreichen müssen, nachdem sie vom Schlepper im internationalen Bereich des Flughafens Z.______ zurückgelassen worden sei, dass sie sich indes ein Leben in den Niederlande nicht vorstellen könne und der Gedanke an eine Rückführung bei ihr starke Depressionen ausgelöst habe, sei sie doch der Familie ihres Bruders sehr eng verbunden und befinde sie sich doch trotz ihrer Volljährigkeit noch in einem gewissen kindlichen Stadium, weshalb sie auf das Familienleben mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin angewiesen sei, dass vor diesem Hintergrund nicht dem Familienbegriff der Dublin-II-VO, sondern jenem nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu folgen und von einer Überstellung in die Niederlande abzusehen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D-3033/2011 dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz als Asylsuchende in den Niederlanden aufgehalten hat, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – die Niederlande für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig ist, was von den Niederlanden mit der Abgabe einer Erklärung betreffend die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) ausdrücklich akzeptiert worden ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
D-3033/2011 dass aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung in die Niederlande sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass die Niederlande Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der EMRK sind und kein Anlass zur Annahme besteht, die Niederlande würde sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM einwendet, in ihrem Falle komme der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande einer Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK gleich, da sie trotz bereits erreichter Volljährigkeit ihren in der Schweiz ansässigen Angehörigen sehr eng verbunden und auf diese angewiesen sei, dass ihre diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen vermögen, da im Falle der Beschwerdeführerin – eine junge und soweit ersichtlich gesunde Frau, welche in Eritrea bereits den obligatorischen Militärdienst absolviert hat und danach im Verlauf von fast eineinhalb Jahren selbständig über mehrere Stationen auf dem Land- und Luftweg von Eritrea über Äthiopien und den Sudan nach Europa gereist ist – kein Anlass zur Annahme bestehen kann, sie sei massgeblich auf den persönlichen Beistand ihres Bruders und ihrer Schwägerin angewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen in grundsätzlich nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, dass nicht die Niederlande das Ziel ihrer Reise war, sondern die Schweiz, weil ihre Angehörigen hier leben, dass ihre diesbezüglichen Vorbringen jedoch unbeachtlich bleiben müssen, da es grundsätzlich nicht der asylsuchenden Person obliegt, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
D-3033/2011 dass die Anordnung der Wegweisung in die Niederlande der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3033/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: