Abtei lung IV D-3033/2008 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, China, vertreten durch _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3033/2008 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tibeterin, gelangte am 14. Dezember 2004 in die Schweiz, wo sie am selben Tag zum ersten Mal um Asyl nachsuchte. Eigenen Angaben zufolge hat sie ihren Heimatstaat am 8. Oktober 2004 verlassen. Erkennungsdienstliche Abklärungen des Bundesamtes ergaben indessen, dass sie sich seit dem 7. Januar 2003 unter der Identität B._______, geboren _______, China, als Asylbewerberin in Belgien aufgehalten hatte. Am 9. November 2004 versuchte sie, von Deutschland her kommend illegal in die Schweiz einzureisen; am gleichen Tag wurde sie den deutschen Behörden zurück übergeben. Weitere Abklärungen ergaben, dass sie in Deutschland am 9. November 2004 ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Das BFM verfügte am 5. Januar 2005 die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland. Am 7. Januar 2005 wurde diese den deutschen Behörden übergeben. Da die Beschwerdeführerin nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Vollzug der vorsorglichen Wegweisung ihre Auslandadresse bekanntgab, wurde ihr erstes Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. B.a Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2007 erneut in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein zweites Asylgesuch. Bei der Befragung im Empfangszentrum Kreuzlingen vom 5. Februar 2007 erklärte sie, sie habe sich seit dem 7. Januar 2005 als Asylbewerberin in Deutschland aufgehalten. Ihre immer noch in Tibet lebenden Eltern wollten, dass sie einen in der Schweiz lebenden Mann heirate. Ihre Eltern hätten sie diesem Mann versprochen. Sie sei in die Schweiz gekommen, um diesen Mann zu heiraten, da das Wort ihrer Eltern für sie sehr wichtig sei. B.b Am 2. Februar 2007 teilte das Zivilstandsamt der C._______ dem BFM mit, die Beschwerdeführerin beabsichtige, so bald wie möglich zu heiraten. B.c Das BFM verfügte am 7. Februar 2007 die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland. Am 8. Februar 2007 reichte der Verlobte der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungs- D-3033/2008 gericht zusammen mit zwei anderen Personen eine als "Gnadengesuch/Wiedererwägungsgesuch/Anmeldung des Rekurses/Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 8. Februar 2007 als Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegen, und trat auf dieses mit Urteil D-1003/2007 vom 9. Februar 2007 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wurde am 12. Februar 2007 den deutschen Behörden übergeben. B.d Am 17. Februar 2007 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Schweizerische Generalkonsulat in D._______ (Deutschland) und übermittelte diesem die schriftliche Begründung zum Asylgesuch vom 15. Januar 2007. Ihrer Eingabe lagen zehn Beweismittel bei (vgl. S. 11 der Eingabe; Akte B47/61). B.e Mit Verfügung vom 30. April 2007 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. B.f Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter (ihr Verlobter) Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2007 erheben. Sie beantragte, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventuell sei ihr die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des beim Zivilstandsamt der C._______ bereits angemeldeten Verfahrens zur Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung zu gestatten. Subeventuell sei die Angelegenheit zur Wiedererwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Beschwerde sei, falls möglich, mit der beim Bundesverwaltungsgericht bereits hängigen Beschwerde vom 4. März 2007 gegen die vom BFM verhängte Einreisesperre zusammenzulegen. Eventuell seien die Akten des Verfahrens betreffend die Einreisesperre und die Eingabe vom 8. Februar 2007 gegen den Wegweisungsentscheid des BFM vom 7. Februar 2007 für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als Beweismittel beizuziehen. Der Beschwerde lagen sieben Beweismittel bei (vgl. S. 6 der Beschwerde). B.g Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-3645/2007 vom 21. Dezember 2007 gut, soweit es auf diese eintrat, hob die Verfügung des BFM vom 30. April 2007 auf und wies das BFM D-3033/2008 an, den rechtserheblichen Sachverhalt durch Befragung der Beschwerdeführerin vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. C. C.a Das BFM wandte sich am 15. Januar 2008 an das Schweizerische Generalkonsulat in D._______ und ersuchte dieses, die Beschwerdeführerin zu befragen. C.b Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 teilte das BFM dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, das Konsulat werde seine Mandantin zur Befragung vorladen. Sie habe zur Befragung die Originale aller Beweismittel und Dokumente mitzubringen. C.c Am 28. März 2008 übermittelte das Schweizerische Generalkonsulat dem BFM das Protokoll der Befragung der Beschwerdeführerin vom 25. März 2008 sowie Kopien von abgegebenen Beweismitteln (vgl. Akte B80/21). Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei aus Tibet geflohen, weil Nomaden von den Chinesen unterdrückt würden; dies sei auch ihren Eltern widerfahren. Die Eltern hätten sie mit einem Onkel zur Ausbildung nach Indien geschickt. Sie habe die Ausbildung an der Schule nicht abschliessen und in Indien keinen Flüchtlingsausweis erhalten können. Da sie für sich dort keine Zukunft gesehen habe, sei sie nach Belgien geflohen. Die Asylgesuche, die sie in Belgien und später in Deutschland gestellt habe, seien abgewiesen worden. Im Jahre 2006 sei sie von ihren Eltern und den Eltern ihres Mannes verheiratet worden. Ihr Mann habe sie einen Monat nach der Verheiratung in Deutschland besucht. Sie sei (erneut) in die Schweiz gekommen, weil sie mit ihm zusammen leben wolle. Hauptgrund für die Schwierigkeiten, die ihre Familie im Tibet habe, sei der Umstand, dass ihr Vater Widerstandskämpfer gegen die Besatzung der Chinesen sei. Ihr Vater sei mehrmals abgeführt, festgehalten und misshandelt worden. Im Jahr 2002 habe sie an den tibetischen Polizeichef in ihrem Bezirk einen Brief geschrieben, in dem sie ihm Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen habe. In Deutschland sei sie einem Tibeter-Verein beigetreten und habe an Kundgebungen teilgenommen. Aus all diesen Gründen fürchte sie sich vor einer Rückkehr in ihre Heimat. D-3033/2008 D. Mit Verfügung vom 7. April 2008 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2008 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch vom 15. Januar 2007 sei gutzuheissen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Wiedererwägung an das BFM zurückzuweisen. Die in Tibet nach Brauch erfolgte Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit ihrem Vertreter sei als enges Familienverhältnis anzuerkennen und ihr sei im Sinne einer Ausnahme von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventuell sei ihr die Einreise in die Schweiz zum Zweck der Durchführung des beim Zivilstandsamt der C._______ angemeldeten Verfahrens zur Vorbereitung der Eheschliessung und zur Trauung zu gestatten. Es sei anzuerkennen, dass die erzwungene Trennung von ihrem Mann resp. Verlobten für sie selbst, für ihn und für dessen Töchter eine unzumutbare Härte bedeute. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin zudem beantragen, es seien sämtliche Akten (insb. frühere Eingaben, Akten im Zusammenhang mit der Beschwerde vom 4. März 2007 gegen die Einreisesperre des BFM bis zum 7. Februar 2010, Eingaben des Unterzeichners vom 8. Februar 2007) sowie sämtliche mit den früheren Eingaben eingereichten und offerierten Beweismittel für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend der Verweigerung des Asyls als rechtlich und tatsächlich relevant beizuziehen. Zum Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls seien alle durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände als Begründung und Beweis beizuziehen, ohne die willkürliche Einschränkung auf die Frage der Zumutbarkeit eines weiteren Aufenthalts in Deutschland im Rahmen einer blossen Duldung. Die Beweise seien ordnungsgemäss abzunehmen und zu würdigen. Insbesondere sei auch die im Land der Herkunft erfolgte Verheiratung nach Brauch mit dem Vertreter als neue Tatsache gebührend zu würdigen und ihre persönliche Bedeutung für die Beschwerdeführerin und ihren Vertreter unter Berücksichtigung der interkulturellen Zusammenhänge zu beurteilen. D-3033/2008 Der Eingabe lagen die Fotokopien der Aufenthaltsbewilligungen des Vertreters der Beschwerdeführerin und seiner beiden Töchter bei. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F.b Der Kostenvorschuss wurde am 23. Mai 2008 eingezahlt. G. G.a Am 3. Juni 2008 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. G.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. G.c Die Vernehmlassung wurde dem Vertreter vom Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 12. Juli 2008, dem ein Anstellungsvertrag und ein Brief des Sozialamtes der C._______ beilagen, wandte sich der Vertreter an das Bundesverwaltungsgericht. I. Mit Eingabe vom 2. September 2008 liess die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde vom 7. Mai 2008 bzw. zur Eingabe vom 12. Juli 2008 einreichen, der ein Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft E._______ und dem Vertreter der Beschwerdeführerin vom 22. August 2008 beigelegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset- D-3033/2008 zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Subeventualantrages, der Beschwerdeführerin sei die Einreise zur Durchführung des beim Zivilstandsamt der C._______ angemeldeten Verfahrens zur Vorbereitung der Eheschliessung und zur Trauung zu gestatten - einzutreten. Da dieses Begehren nicht darauf abzielt, der Beschwerdeführerin die Anwesenheit in der Schweiz aus asylrechtlich bedeutsamen und damit sachlich in die Zuständigkeit der Asylbehörden fallenden Gründen zu ermöglichen, ist auf dieses nicht einzutreten. 3. 3.1 Ein Beizug der Akten des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 sistierten - Beschwerdeverfahrens (Beschwerde vom 4. März 2007) gegen die vom BFM verhängte Einreisesperre (C-1652/2007) ist mangels sachlichen Zusammenhangs mit dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren nicht geboten, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 3.2 Die von der Beschwerdeführerin offerierten Originalbeweismittel (Bestätigung des Nomadenoberhaupts von Trin Chen Shang, Lobsang Wangyal, vom 15. März mit Übersetzung ins Deutsche [Beilage 7 zur Beschwerde vom 29. Mai 2007; vgl. S. 6 der Beschwerde] werden vor- D-3033/2008 liegend zur Entscheidfindung nicht benötigt, weshalb sich eine Einforderung derselben erübrigt. 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass Personen, die sich im Ausland befänden, gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG das Asyl verweigert werden könne, wenn es ihnen zugemutet werden könne, sich in einem anderen Land um Aufnahme zu bemühen. Diese Gesetzesbestimmung eröffne der Behörde einen grossen Spielraum bei der Prüfung des Asylgesuches einer sich im Ausland befindenden Person. Das Vorhandensein von engen Bindungen zur Schweiz stelle eines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dar, aufgrund derer im Ausland lebenden Personen die Einreise in die Schweiz bewilligt werden könne. Dabei müsse es sich um eine nahe Beziehung handeln, die in der Regel dann bestehe, wenn sich hier ein Ehepartner des Gesuchstellers und die gemeinsamen minderjährigen Kinder aufhielten. Der Aufenthalt eines Bruders oder einer Schwester, eines Cousins oder einer Cousine, eines Onkels oder einer Tante oder eines entfernten Verwandten erfülle somit diese Voraussetzung nicht. Das Gleiche gelte für einen Aufenthalt in der Schweiz vor Einreichen des Asylgesuchs. Eine solch nahe Beziehung bestehe vorliegend weiterhin nicht, weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in Deutschland, wo sie sich zurzeit aufhalte. In den verschiedenen Eingaben sowie anlässlich der Befragung werde zwar angeführt, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach China bevorstehe. Gemäss ständiger Asylrechtspraxis sei bei den europäischen Nachbarstaaten der Schweiz grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Asylverfahren Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der massgebenden völkerrechtlichen Normen biete. Der Gegenbeweis zu dieser Vermutung obliege der Beschwerdeführerin. Anlässlich der Befragung vom 25. März 2008 habe sie ihren deutschen Ausweis vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass die Aussetzung der Abschiebung bzw. Duldung verlängert worden sei. Unter diesen Umständen gebe es keinen Grund zu Annahme, dass sie sich nicht mehr in Deutschland aufhalten könne. Sie müsse auch nicht damit rechnen, von Deutschland in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn sie eine entsprechende Gefährdung geltend mache. An dieser Einschätzung könnten auch die anderen eingereichten Beweismittel nichts ändern. Das BFM erachte es als zumutbar, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend Schutz an einen anderen Staat als die Schweiz wende. D-3033/2008 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die generelle und undifferenzierte Betrachtungsweise der Vorinstanz laufe auf eine Rechtsverweigerung hinaus. Die Beschwerdeführerin berufe sich weiterhin auf ihre bisherigen Vorbringen. Im Entscheid des BFM werde auch auf das Ergebnis ihrer Befragung mit keinem Wort eingegangen. Zudem seien die vom BFM verlangten Originalbeweise vom Generalkonsulat nicht zu den Akten genommen worden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Stellung ihres ersten Asylgesuches ihren Mann noch nicht gekannt. Erst nach der Verheiratung durch ihre Familien habe ihr Mann mit ihr Kontakt aufgenommen. Sie hätten festgestellt, dass der Eheschluss durch die Familie ihrem Wunsch entspreche. Leider begegne die nordeuropäische Denkweise der arrangierten Ehe mit Misstrauen. Die Gatten hätten gemeinsam den Entschluss gefasst, ihre Ehe am Wohnsitz des Gatten und seiner Familie durch einen Eheschluss zu sanktionieren. Dies sei der Grund gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Mann in die Schweiz gefolgt sei und ihr zweites, auf völlig neuer Grundlage beruhendes Asylgesuch gestellt habe. Dessen ungeachtet stütze sich das BFM bei der Beurteilung ihres zweiten Asylgesuchs auf die Situation, die bei der Stellung des ersten Asylgesuchs vorgelegen habe. Sie stelle den Antrag, dass ihre Verbindung mit dem angetrauten Partner ernst zu nehmen sei. Dem BFM sei beizupflichten, dass Art. 52 Abs. 2 AsylG der Behörde ein weites Ermessen einräume, das aber nicht absolut sei und pflichtgemäss ausgeübt werden müsse. Das Argument, sie könne sich mit Duldung noch in Deutschland aufhalten, sei willkürlich herbeigezogen. Es sei bereits früher der Nachweis erbracht worden, dass die Duldung keine Aufenthaltsgenehmigung darstelle; die Pflicht zum Verlassen des Landes bestehe weiterhin. Dies sei auch dem anlässlich der Befragung vom 25. März 2008 vorgelegten Ausweis zu entnehmen. Sie habe die Duldung bislang jeweils um drei Monate verlängern können, ein entsprechender Anspruch bestehe jedoch nicht. Auch die Arbeitsbewilligung könne jederzeit widerrufen werden. Die gegenteiligen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung seien unzutreffend, es werde auf die Auskunft der früheren Asylbetreuerin der Beschwerdeführerin in Deutschland verwiesen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe der Beschwerdeführerin das Asyl in Deutschland höchstrichterlich und unwiderruflich verweigert und ihr die Abschiebung nach China angedroht. Angesichts dieser klaren Rechtslage zu behaupten, sie könne D-3033/2008 sich mit der Duldung in Deutschland aufhalten, sei rechtswidrig. Sie befürchte mit Grund erhebliche physische und psychische Nachteile für sich und ihre Familie, falls sie gezwungen werde, nach China zurückzukehren. Die Situation in Tibet habe sich in letzter Zeit verschlechtert. In Indien könne sie keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Den schweizerischen Asylbehörden sei nicht zugesichert, dass ein erneutes Asylgesuch in Deutschland gutgeheissen werde. Aufgrund der Verheiratung mit ihrem Vertreter könne ihr nicht mehr zugemutet werden, in Deutschland nochmals alles aufs Spiel zu setzen, da sie schon längst zur Familie des Unterzeichnenden gehöre. Der Familienwechsel sei in China volkszählungsmässig registriert. Es gebe kein überwiegendes Interesse, der Beschwerdeführerin den in der Schweiz formell gültigen Eheschluss und die Aufnahme des Lebens mit ihrem Mann und dessen Töchtern in der Schweiz zu versagen. Ihr werde mit der Verweigerung des Asyls eines der grundlegendsten Menschenrechte verwehrt. Ihr Mann habe inzwischen eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten und gezeigt, dass er willens sei, sich und seine Familie auf Dauer in der Schweiz zu integrieren; sie werde ihn dabei unterstützen. 4.3 In der Eingabe vom 12. Juli 2008 wird darauf hingewiesen, der Vertreter der Beschwerdeführerin arbeite seit dem 1. Juli 2008 Vollzeit als Mitarbeiter eines grossen Betriebes. Mit dem dabei erzielten Einkommen sei er in der Lage, für seine Familie aufzukommen. Das zuständige Sozialamt habe die Unterstützung per 30. Juni 2008 beendet. Eine Arbeitszusicherung für die Beschwerdeführerin sei kürzlich erneut bestätigt worden. Damit werde es möglich sein, die bisher erhaltene Unterstützung der öffentlichen Hand zurückzuerstatten. Sie und ihr Mann bäten um Berücksichtigung der besonderen Härte, die aus dem auferlegten örtlichen Getrenntleben für alle Familienmitglieder erwachse. 5. 5.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). D-3033/2008 5.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 5.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.4 Beim Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 6. 6.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz ange- D-3033/2008 wiesen ist. In Deutschland sind am 3. September 1953 die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), geändert durch Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 1994, am 22. April 1954 das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und am 31. Oktober 1990 das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) in Kraft getreten. Gemäss konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, die deutschen Behörden kämen ihren eingegangenen, sich aus der Flüchtlings-, der Folter- und der Menschenrechtskonvention ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.5 S. 372). Vorliegend ist das Verwaltungsgericht F._______ in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 nach Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin und des abweisenden Bescheids des deutschen Bundesamtes für Flüchtlinge vom 8. Februar 2005 zum Schluss gelangt, ihr drohe in China keine Verfolgung. Gemessen an den bei Asylgesuchen aus Drittstaaten analog anzuwendenden Kriterien der Rechtsprechung zur seit 1. Januar 2008 aufgehobenen - vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG (vgl. EMARK 1998 Nr. 24 E. 5d/cc S. 217 ff., insb. S. 221; BVGE D-4693/2006 vom 19. Februar 2008 S. 5) konnte die Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFM noch auf Beschwerdeebene schlüssig darlegen, weshalb die deutschen Behörden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen würden. Daran vermögen auch die Ausführungen ihrer ehemaligen Asylbetreuerin, G._______, in ihrer E-Mail vom 7. Mai 2007, wonach abgeschobene tibetische Flüchtlinge in China in einzelnen Fällen einer Gefährdung ausgesetzt worden seien, nichts zu ändern. Es kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, die deutschen Behörden würden von der Beschwerdeführerin allenfalls neu geltend gemachte Abschiebungshindernisse (z.B. eine ihr aufgrund exilpolitischer Aktivitäten drohende Gefährdung; vgl. die dazu eingereichten Beweismittel und das Schreiben von H._______ vom 30. März 2007) nicht prüfen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die der Beschwerdeführerin gewährte Duldung mehrfach verlängert und ihr eine Arbeitsbewilligung erteilt wurde, sodass nicht davon auszugehen ist, ihre Ausschaffung nach China und eine damit allenfalls verbundene Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 33 FK bzw. Art. 3 FoK stehe unmittelbar bevor. Obschon die Duldung keine Aufenthaltsge- D-3033/2008 nehmigung darstellt, ist es ihr in Deutschland mithin möglich und zumutbar, allfällige neu aufgetretene Abschiebungshindernisse rechtzeitig bei den zuständigen Behörden geltend zu machen. Von einer willkürlichen Würdigung der Duldung der Beschwerdeführerin in Deutschland durch das BFM kann mithin keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin machte nach der Einreichung ihres zweiten Asylgesuchs in der Schweiz bei der Empfangszentrumsbefragung vom 5. Februar 2007 geltend, sie sei in die Schweiz gekommen, weil sie mit dem Mann zusammenleben wolle, den ihre Eltern für sie bestimmt hätten. In der Beschwerde vom 7. Mai 2008 wird ausdrücklich bestätigt, dieser Umstand sei der Grund dafür gewesen, dass sie ihrem Mann in die Schweiz gefolgt sei und ihr auf völlig neuer Grundlage ruhendes, zweites Asylgesuch gestellt habe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Stellung eines Asylgesuches grundsätzlich nur Personen offenstehen soll, die um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG nachsuchen. Ein Asylgesuch, welches einzig damit begründet wird, eine in der Schweiz lebende Person heiraten zu wollen, ist kein Asylgesuch im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 32 Abs. 1 AsylG). Die in Tibet nach Brauch erfolgte Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit ihrem Vertreter durch deren Eltern mag aufgrund des kulturellen Hintergrunds dazu führen, dass sich die „Brautleute“ subjektiv bereits durch die Übereinkunft bzw. das Arrangement ihrer Eltern an den Partner gebunden fühlen. Bei einer objektivierten - und insoweit restriktiven - Betrachtungsweise kann jedoch von einem engen familiären Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter bzw. dessen Töchter und damit von einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz im Sinne der Rechtsprechung nicht ausgegangen werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b/aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132), insbesondere deshalb nicht, weil aufgrund der Akten und der Aussagen der Beschwerdeführerin nichts darauf hinweist, dass zwischen ihr und ihrem Vertreter bereits vor der in Tibet nach Brauch erfolgten Eheschliessung durch die Eltern eine langjährige persönliche Bekanntschaft, geschweige denn Freundschaft oder gar eine Lebensgemeinschaft bestanden hätte. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Verweigerung des Asyls verwehre der Beschwerdeführerin eines der grundlegendsten Menschenrechte (Recht auf Eheschliessung), greift in verschiedener Hinsicht zu kurz: Eine Asylgewährung allein aufgrund des Umstandes, dass eine sich im Ausland aufhaltende Person einen in der Schweiz D-3033/2008 anerkannten Flüchtling heiraten möchte, steht nicht zur Diskussion; die Gründe, aus denen eine Asylgewährung erfolgen kann, sind in Art. 3 AsylG abschliessend erwähnt. Die Verweigerung der Einreisebewilligung im Rahmen des Asylverfahrens bedeutet zudem nicht, dass die Beschwerdeführerin den für sie bestimmten Mann nicht heiraten kann. Einerseits steht es ihrem Vertreter - der mittlerweile im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist - offen, sich nach Deutschland zu begeben, dort eine Eheschliessung vorzubereiten und sich trauen zu lassen, andererseits bleibt es der Beschwerdeführerin auch nach Ablehnung ihres Asylgesuchs unbenommen, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Heirat ihres Vertreters zu stellen. Angesichts der obigen Ausführungen erscheint es trotz der vor allem für die Beschwerdeführerin, aber auch für die Familie ihres Vertreters belastenden Situation nicht als unzumutbar, dass sie weiterhin in Deutschland verbleibt; das BFM hat jedenfalls in seiner Verfügung vom 7. April 2008 den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht verletzt. 6.2 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des Asylgesetzes nicht gegeben ist und auch keine anderen Gründe zwingend für die Erteilung einer Einreisebewilligung sprechen. Angesichts der oben stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin und die von ihr eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und angesichts des erheblichen Aktenumfangs auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- teilweise gedeckt und mit diesem zu verrechnen. D-3033/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Fr. 200.-- verbleiben zu bezahlen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 15