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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2014 D-3032/2013

14 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,691 mots·~8 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3032/2013 spn/kna

Urteil v o m 1 4 . Januar 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2013 / N (…).

D-3032/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 22. Oktober 2009 per Flugzeug via Frankreich und Italien. Von Italien reiste er mit dem Auto am 27. Oktober 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Oktober 2009 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 16. November 2009 eingehend angehört. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen Geburtsschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. April 2013 – eröffnet am 24. April 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und die Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Mitteilung des Spruchgremiums sowie um Ansetzung einer Fist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos von sich, eine Kopie eines Haftbefehls einer anderen sri-lankischen Person, eine Besuchserlaubnis für dessen Ehefrau und diverse Artikel und Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss einzubezahlen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 des Ver-

D-3032/2013 waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die in Aussicht gestellten beziehungsweise die von ihm als notwendig erachteten Beweismittel innert Frist nachzureichen. Abschliessend wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. E. Am 26. Juni 2013 wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2013 nahm das BFM zur Sache Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 14. August 2013 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Dabei ersuchte er um Beizug eines Dossiers des BFM. Ferner reichte er einen weiteren Artikel zur Situation der sri-lankischen Rückkehrer zu den Akten. I. Das Beschwerdeverfahren des Vaters des Beschwerdeführers war bisher unter der Verfahrensnummer D-3007/2013 beim Bundesverwaltungsgericht hängig und wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl. dazu: Urteil in Sachen D-3007/2013).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet

D-3032/2013 auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden hatten die tamilischen

D-3032/2013 Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hatte die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 23. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe

D-3032/2013 ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Vielzahl der insgesamt 82 eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) weisen keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und haben für das Beschwerdeverfahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 2'000.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3032/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 23. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 26. Juni 2013 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. 6. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer

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