Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3029/2016
Urteil v o m 2 5 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), sowie dessen Kind B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur und Notariat An der Aare, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; Zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
D-3029/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Alter von elf Jahren im Jahre 1995 Richtung Sudan verliess und bis zu seiner Ausreise nach C._______ zuletzt in D._______ lebte, dass er laut seinen Aussagen mit seinem Kind D._______ im August 2014 verliess und nach C._______ gelangte, von wo sie beide am 12. September 2014 mit einem Schiff nach Italien weiterreisten und am 16. September 2014 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ am 25. September 2014 durchgeführt wurde, dass das BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 3. Oktober 2014 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers und seines Kindes ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM am 28. November 2014 ablehnten, da die Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt seien, dass die Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen wurden, dass das SEM den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 3. März 2015 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihre Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft, dass das SEM den Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und sei in G._______ geboren worden,
D-3029/2016 dass sein Vater Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe, weswegen sich die Familie im Jahre 1995 – er sei damals elf Jahre alt gewesen – in den Sudan begeben habe, dass sich die Eltern in der Folge getrennt hätten und der Vater 1998 alleine nach Eritrea zurückgekehrt sei, dass er mit seiner Mutter im Sudan geblieben sei, wo er die Schule bis zur 5. Klasse besucht und anschliessend als Friseur gearbeitet habe, dass er seit dem Jahre 2001 mit seiner Lebenspartnerin, einer eritreischen Staatsangehörigen, in D._______ zusammengelebt habe, dass er im Jahre 2009 in D._______ im Zusammenhang mit einem Gelddiebstahl eines Kollegen gegenüber einem Beamten unschuldig verhaftet worden sei, dass er über den Kollegen befragt worden sei und dessen Aufenthaltsort in Erfahrung hätte bringen sollen, dass er keine Auskunft gegeben habe, worauf man ihn während eines Jahres und eines Monats inhaftiert habe, dass seine Lebenspartnerin im Juli 2012 nach C._______ gegangen sei, um Geld für eine allfällige Weiterreise zu verdienen, dass der Kontakt mit ihr zwei Monate nach ihrem Weggang abgebrochen sei und er (der Beschwerdeführer) nicht wisse, was ihr zugestossen sei oder wo sie sich aufhalte, dass er im Jahre 2014 wegen eines Streits mit zwei sudanesischen Männern erneut ins Gefängnis gekommen sei, dass man ihm vorgeworfen habe, er habe zwei benachbarten Frauen wegen verschiedener Religionsansichten von der Heirat mit diesen sudanesischen Männern abgeraten, dass sich die Männer an die Behörden gewandt hätten und er in der Folge zu fünf Monaten Haft verurteilt worden sei, dass dies der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise gewesen sei,
D-3029/2016 dass er zum Nachweis seiner eritreischen Herkunft einen UNHCR-Flüchtlingsausweis aus D._______, eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seines Vaters und seines Bruders sowie den Taufschein seines Kindes zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. April 2016 – eröffnet am 16. April 2016 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, dass die geltend gemachten Probleme in Bezug auf den Sudan unwesentlich seien, da er diese ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe, dass allfällige diesbezügliche Asylvorbringen einzig dann geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führen würden, dass aus seinen Aussagen und aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen werden könne, aufgrund der geltend gemachten Probleme mit den sudanesischen Behörden im Sudan hätte er auch in Eritrea entsprechende Nachteile zu befürchten, dass sich aus den Schwierigkeiten beziehungsweise damaligen Fluchtgründen des Vaters keine asylrelevanten Gründe für eine Flucht aus Eritrea herleiten liessen beziehungsweise sich kein asylrelevantes Vorbringen erkennen lasse, dass die Furcht vor künftiger Verfolgung wegen der angeblichen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea als unbegründet zu erachten sei, da nicht davon auszugehen sei, die eritreischen Behörden würden ihm in Anbetracht des damaligen jungen Alters eine regimefeindliche Haltung respektive Landesverrat unterstellen,
D-3029/2016 dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten und die Beschwerdeführer daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 sowie die Gewährung von Asyl beantragen liessen, dass eventualiter die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer anzuerkennen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG die unentgeltliche Verbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters beantragen liessen, dass mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 14. Juni 2016, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen zu Recht die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Heimatlandes (Eritrea) verneint und auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verzichtet haben, dass ergänzend in diesem Zusammenhang insbesondere noch auf die aufschlussreiche Antwort des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung hinzuweisen sein dürfte, wonach die Familie nach der Entlassung des Vaters gegen Kaution aus dem Gefängnis im August 1994 bis zur Ausreise in den Sudan im Juni 1995 keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe (vgl. A 19 Frage 85 S. 8 gemäss Aktenverzeichnis SEM),
D-3029/2016 dass die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen im Sudan nicht zu beanstanden sein dürften und der Vollständigkeit halber respektive des besseren Verständnisses wegen lediglich noch auf die Literatur zu verweisen sein dürfte (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 ff.), dass die bei unverändert gebliebenem Sachverhalt in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen nicht geeignet sein dürften, die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung zu widerlegen oder zu entkräften, dass eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen der Probleme des Vaters in Eritrea vor der Ausreise in den Sudan im Juni 1995 als mutmassende und in den Akten keine Stütze findende Behauptung zu qualifizieren sein dürfte, dass auch die Berufung auf Art. 3 Abs. 3 AsylG mit Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2015/3 E. 4.3 – 4.5 und 5) zu keiner anderen zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Beurteilung führen dürfte, dass zunächst festzuhalten sei, dass die Einführung dieser gesetzlichen Bestimmung keine inhaltliche Korrektur der bisherigen Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) zur Folge habe, sondern damit eine Verdeutlichung der geltenden Rechtslage angestrebt worden sei (BVGE 2015/3 E. 5.7.2 S. 55), dass EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 S. 39 f., worin speziell die Dienstverweigerung und Desertion in Bezug auf Eritrea unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG beleuchtet werde, festhalte, die Furcht vor einer Bestrafung deswegen sei begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe und ein solcher Kontakt regelmässig anzunehmen sei, wenn die Person im aktiven Dienst gestanden habe und desertiert sei, dass darüber hinaus jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant sei, aus dem erkennbar werde, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte, dass kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bestehe, wenn die betroffene Person im dienstpflichtigen Alter sei und den Nationaldienst noch nicht absolviert habe,
D-3029/2016 dass solche Personen allenfalls befürchten müssten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was für sich genommen nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweise, dass der Beschwerdeführer, der im Jahre 1995 mit elf Jahren in den Sudan ausgereist sein und dort 19 Jahre gelebt haben soll, nach dem Gesagten insgesamt keine (asyl-)relevante Gefährdungssituation für sich abzuleiten vermögen dürfte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2016 als Nachtrag zur Beschwerde eine Kopie seines Parteiausweises einreichen und ausführen liess, gemäss diesem sei er Mitglied der ENSF (Eritrea National Salvation Front) und gelte somit als regimefeindlicher Oppositioneller, dass die Einreichung des Originals in Aussicht gestellt wurde, dass der mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 verlangte Kostenvorschuss am 13. Juni 2016 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2016 das in Aussicht gestellte Original des Parteiausweises sowie eine Bestätigung des Innenministeriums des Sudans mit der Bezeichnung „Refer Mr. A._______“, von H.Y., Assistant field protection-COR, D._______, Sudan, vom 10. Juni 2010 zu den Akten reichte, dass er ausführte, die Originale seien ihm von einem Bekannten seiner Mutter aus dem Sudan geschickt worden,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-3029/2016 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 14. April 2016 die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufnahm (vgl. auch Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung an sich bildet, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D-3029/2016 dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt in der Rechtsmitteleingabe unwidersprochen bleibt respektive dieser sinngemäss als unverändert wiedergegeben zu erachten und daher nicht geeignet ist, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht verändert hat, dass in den Eingaben vom 7. Juni 2016 und 4. Juli 2016 zwar mitgeteilt wird, der Beschwerdeführer sei Parteimitglied bei der ENSF und gelte somit als regimefeindlicher Oppositioneller, wobei die entsprechende Aussage mit einem Parteiausweises als Beweismittel untermauert wird, dass vorab festzuhalten ist, dass dem eingereichten Dokument – ungeachtet der Frage der Echtheit – aufgrund seiner leicht käuflichen Erwerbbarkeit grundsätzlich kaum beweisrechtliche Bedeutung beizumessen ist, dass darüber hinaus in casu zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP politische Aktivitäten ausdrücklich verneinte (vgl. A 3 S. 10), dem Protokoll der Anhörung keine massgebenden Schwierigkeiten oder Beeinträchtigungen durch die eritreischen Behörden entnommen werden können (vgl. A 19 S. 9, 11, 12 und 13; vgl. auch Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 S. 3) und allfällige in diesem Sinn zu verstehende, den Beschwerdeführer betreffende Sachverhaltselemente auf Beschwerdeebene nicht einmal ansatzweise vorgebracht wurden, dass vor diesem Hintergrund insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass der eingereichte Parteiausweis im Mai 2012 ausgestellt worden sein soll,
D-3029/2016 dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen hierzu somit erübrigen, dass es sich gleichermassen mit dem eingereichten Bestätigungsschreiben des Innenministeriums des Sudans verhält, dass der Inhalt des vom 10. Juni 2010 datierenden Schreibens – der Beschwerdeführer habe seit dem Jahre 2007 mehrmals gefährliche, von als eritreische Agenten identifizierten Personen verübte Angriffe überlebt – in den Akten keine Stütze findet und deshalb als reines Gefälligkeitsschreiben ohne beweisrechtliche Bedeutung zu werten ist, dass ohnehin nicht erstellt ist, dass der eingereichte Parteiausweis und das Bestätigungsschreiben dem Beschwerdeführer zustehen, da dessen Identität nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wurde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 14. April 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurden, dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-3029/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 13. Juni 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3029/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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