Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3029/2011 law/joc Urteil vom 1. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Reza Shahrdar, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (…).
D-3029/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 27. März 2008 mit Urteil D-2003/2008 vom 1. April 2008 abwies, dass das BFM ein zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. November 2010 mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer sich mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 27. April 2011 an das BFM wandte und beantragte, die Verfügung des BFM vom 18. März 2008 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass dieser Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründe, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dem vorliegenden Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons B._______ sei dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen sei, und es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass er in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend machte, er nehme in der Schweiz im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten an Demonstrationen der Mujahedine Khalq (MKO) gegen das iranische Regime teil, dass er aufgrund dieser Tätigkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet sei, weil exilpolitische Tätigkeiten von den iranischen Behörden kontrolliert und Rückkehrer, insbesondere Mitglieder der MKO, verfolgt würden,
D-3029/2011 dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Begehren mehrere Fotografien von Demonstrationen in Genf vom 15. Oktober 2010, 12. November 2010, 12. Januar 2011, 27. Januar 2011 und vom 28. Februar 2011 sowie in Zürich vom 12. Juni 2010, eine Bestätigung vom 18. Februar 2011 der MKO, einen Auszug aus der SFH- Länderanalyse vom 16. November 2010 mit dem Titel "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil" sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 28. April 2011 einreichte (vgl. act. C2), dass das BFM die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 27. April 2011 als drittes Asylgesuch entgegennahm, auf dieses mit Verfügung vom 20. Mai 2011 – eröffnet am 25. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, das Gesuch um Kostenbefreiung abwies, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass er offenkundig über kein solch herausragendes exilpolitisches Profil verfüge, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen lasse, dass seine einfache Teilnahme an Demonstrationen und seine Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Partei mit den Tätigkeiten einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz vergleichbar seien und sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abhebe, dass seine Tätigkeiten, sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen, nicht geeignet seien, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime werden könnten, erscheinen zu lassen, dass dem dritten Asylgesuch somit keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, seine
D-3029/2011 Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung vom 20. Mai 2011 sei aufzuheben, auf das Gesuch sei einzutreten, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen und es seien keine Kostenvorschuss beziehungsweise keine Gerichtsgebühren zu erheben, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-3029/2011 dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Gewährung von Asyl enthält, dass mit dem Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
D-3029/2011 selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2008 mit Verfügung vom 18. März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und dieser Entscheid mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2003/2008 vom 1. April 2008 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213, EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
D-3029/2011 dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen), dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheides, das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771), und das BFM nach Treu und Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), dass der Beschwerdeführer vor der Einreichung seines dritten Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückgekehrt war, dass der Beschwerdeführer im schriftlich eingereichten dritten Asylgesuch vom 27. April 2011 die Tatsachen, aufgrund derer er bei einer Rückkehr in seine Heimat von Verfolgung bedroht beziehungsweise einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein sollte, verständlich dargelegt und mehrere Beweismittel zu deren Stützung eingereicht hat, dass das BFM unter diesen Umständen den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs – sei es schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Anhörung – absehen konnte,
D-3029/2011 dass der Beschwerdeführer mit den seiner Eingabe vom 27. April 2011 beigelegten Fotografien belegt, dass er sich in der Schweiz an einigen Demonstrationen gegen das iranische Regime beteiligt hat und dabei Transparente in den Händen hielt, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist, dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6 S. 772). dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehme respektive intensiviert werde oder überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetze, diese durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden, und die umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren, dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen,
D-3029/2011 dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden unterliegen, und von den iranischen Behörden nicht als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene beziehungsweise ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Urteil D-2003/2008 vom 1. April 2008, Verfügung des BFM vom 18. März 2008), dass das im dritten Asylgesuch vom 27. April 2011 erwähnte und dokumentierte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger – wie vom BFM zu Recht festgestellt – offensichtlich nicht übersteigt, dass demnach die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von vornherein keine Ereignisse darstellen, die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass daran die durch keinerlei konkrete Indizien gestützte Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Aktivitäten bei den Strafverfolgungsbehörden seines Heimatstaates bestens bekannt, nichts zu ändern vermag, dass in den beiden der Beschwerde beigelegten, an das BFM adressierten Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2011 ausgeführt wird, Demonstranten in Teheran, Shiraz, Ahwas und Esfhan seien ohne angehört zu werden hingerichtet worden, woraus er glaubt ableiten zu können, dass ihn im Falle der Rückkehr das gleiche Schicksal ereile, dass am Ende der beiden Schreiben jeweils mehrere Personen mit ihrer Unterschrift "die Aussage über die Folgen einer Rückkehr bestätigen",
D-3029/2011 dass indessen aufgrund des Schicksals von Personen, die sich im Iran selbst an Demonstrationen beteiligt haben, nicht ohne weiteres – wie der Beschwerdeführer dies tut – Rückschlüsse auf eine allfällige Bestrafung von exilpolitisch tätigen iranischen Staatsangehörigen im Falle der Rückkehr gezogen werden können, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zu jenem exilpolitisch exponierten Personenkreis gehört, der von den iranischen Behörden als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen wird, dass zudem nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher eigener Erlebnisse oder anderweitiger Erkenntnisse die unterzeichnenden Personen, welche – soweit ersichtlich – allesamt nicht im Iran, sondern in der Schweiz leben, "die Aussage über die Folgen einer Rückkehr bestätigen" könnten, dass auch das der Beschwerde beigelegte und an das BFM adressierte Schreiben der Verlobten des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2011 sowie das Bulletin "Iran Liberation" keine Informationen enthalten, welche in Bezug auf das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnten, dass es sich zudem erübrigt, auf die weiteren teils polemisch abgefassten und – was das Risiko, welches der Beschwerdeführer mit seinen exilpolitischen Aktivitäten angeblich eingehen soll – weitgehend spekulativen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da auch diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen, dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich aus dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2011 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit – seit dem Urteil D- 2003/2008 vom 1. April 2008 – eingetretene Ereignisse ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
D-3029/2011 den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
D-3029/2011 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-3029/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D-3029/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: 5.
D-3029/2011 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-gen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten Ref.-Nr. N (…) (per Kurier; in Kopie) – den Migrationsdienst des Kantons B._______, ad (…) (in Kopie)