Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3026/2016 wiv
Urteil v o m 9 . November 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Liliane Blum, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
D-3026/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte sie im Rahmen der Befragung vom 6. August 2014 und der Anhörung vom 19. August 2014 im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie habe von Geburt an im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ (Bezirk D._______, Präfektur Shigatse) in der autonomen Region Tibet gelebt. Am (…) 2014 habe sie Bilder und Ansprachen des Dalai Lama sowie gesegnete Glücksbänder, die sie von einer ihr bekannten Nonne erhalten habe, an befreundete Jugendliche in ihrer Nachbarschaft verteilt. Am nächsten Tag habe ihre Freundin sie frühmorgens gewarnt, dass sie deshalb von uniformierten Polizisten gesucht werde. Daraufhin habe sie umgehend die Flucht ergriffen. B. Mit Verfügung vom 9. September 2014 lehnte das vormalige BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es dabei aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Die geltend gemachte tibetische Herkunft müsse bezweifelt werden. C. Eine dagegen am 13. Oktober 2014 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. April 2015 gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es dabei aus, aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage lasse sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit auf eine bewusste Verschleierung der Herkunft der Beschwerdeführerin schliessen. Zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung erscheine vorliegend die Durchführung eines Alltagswissenstestes und einer Lingua-Analyse durch einen ausgewiesenen Experten geboten, verbunden mit der anschliessenden Einräumung des rechtlichen Gehörs. D. Eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA erstellte im Auftrag
D-3026/2016 des SEM am 13. Januar 2016 ein Gutachten, nachdem sie mit der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2015 ein telefonisches Interview geführt hatte. Das Gutachten enthält eine linguistische und eine landeskundlichkulturelle Analyse. Die sachverständige Person kam zum Schluss, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich nicht in China und eindeutig nicht im Gebiet Shigatse stattgefunden, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas. E. Am 29. Februar 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin hielt dabei an ihren Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt zu haben. F. Mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 13. April 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. G. Die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – erhob mit Eingabe vom 13. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31). H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2016, welche der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz
D-3026/2016 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-3026/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, bereits aufgrund der Befragung zur Person und der Anhörung sei es zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Der Lingua-Experte sei ebenfalls zum Schluss gekommen, dass ihre Sozialisation eindeutig nicht im Gebiet Shigatse und sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas stattgefunden habe. Gestützt habe er dies auf folgende Feststellungen: Sie habe die richtige Aussprache ihres angeblichen Heimatdorfes nicht gekannt und die falsche zugehörige Gemeinde genannt. Sie scheine sich auch sonst nicht in der Umgebung auszukennen. Ihre Angaben zu umliegenden Bergen, Flüssen, Orten und Gemeinden seien unzutreffend, eine von der sachverständigen Person genannte Gemeinde sei ihr unbekannt gewesen. Ihre Angabe zur Distanz ihres Heimatdorfes E._______ zu F._______ sei nicht korrekt. Sie habe keine Angaben zur Grösse ihrer Felder machen und auch nicht korrekt angeben können, wie Tsampa hergestellt werde. Sie habe einige zutreffende Angaben zum Schulsystem machen können, aber die Angaben zum Standort der Schule und zur Schulkleidung seien nicht korrekt gewesen. Obwohl sie angegeben habe, selber einen Personalausweis besessen zu haben, habe sie nicht angeben können, wo sie diesen habe ausstellen lassen und ob er etwas gekostet habe. Die Namen von Ämtern in der Gemeindehauptstadt seien ihr unbekannt gewesen. Ihr Alltagswissen sei in vielen Bereich lückenhaft oder inkorrekt, wenn sie auch ein paar zutreffende Angaben zu Klöstern, angebauten Feldfrüchten und Preisen von Alltagsprodukten habe
D-3026/2016 machen können, welche jedoch recht allgemeiner Natur und weithin bekannt gewesen seien. Bei orts- und landesspezifischen Fragen hätten sich Wissenslücken gezeigt. Zur linguistischen Analyse habe der Experte den Dialekt der Gemeindehauptstadt Shigatse als Referenzvarietät verwendet. Obwohl die Beschwerdeführerin explizit aufgefordert worden sei, den Heimatdialekt zu sprechen, habe ihre Sprache auf den drei untersuchten Ebenen – Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikologie – praktisch keine Ähnlichkeit mit dem zentraltibetischen Dialekt von Shigatse aufgewiesen. Es hätten stattdessen zahlreiche Merkmale des Exiltibetischen festgestellt werden können, die sich nicht etwa durch ihren einjährigen Aufenthalt in Nepal und der Schweiz erklären liessen. Es seien auch gewisse Wörter und Merkmale darunter gewesen, die in keinem innertibetischen Dialekt vorkämen. Schliesslich verfüge sie über keine nennenswerten Kenntnisse des Chinesischen, was ebenfalls nicht einer Bewohnerin Tibets mit ihrem Profil entspreche. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu diesem Bericht seien die Antworten der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Wissenslücken ausweichend und vage gewesen und sie habe lediglich ihre Aussagen wiederholt oder an diesen festgehalten. Auch wenn sie, wie von ihr erklärend ausgeführt, die Jüngste gewesen sei und sich lediglich ihr Bruder und dessen Frau um solche Sachen gekümmert hätten, wären von ihr fundiertere Kenntnisse über Alltag und Umgebung zu erwarten gewesen. Die Feststellung des Experten, dass sie keinen innertibetischen Dialekt spreche, werde durch ihre Erklärung, wonach sie die Sprache gesprochen hätte, die in ihrer Heimat gesprochen werde und es dort verschiedene Dialekte gebe, nicht in Frage gestellt. Durch die Lingua-Expertise würden den von ihr geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Die diesbezüglich der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden, widersprüchlichen und ohne Realkennzeichen versehenen Aussagen untermauerten die Ergebnisse des Gutachtens zusätzlich. Auch die Schilderungen des Reiseweges fielen ohne jegliche Realkennzeichen und daher unglaubhaft aus. Sie habe angegeben, sie habe Tibet illegal verlassen. Allerdings sei sie nicht in der Lage, anschaulich und detailliert zu schildern, wie sie von ihrem Dorf an die Grenze und über Nepal in die Schweiz gelangt sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne bei einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihre angebliche Sozialisation in China gemacht habe – wie das bei der Beschwerdeführerin der Fall sei – grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem
D-3026/2016 Drittstaat gehabt habe, oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze, und es sei zu prüfen, ob sie da asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sei. Da die Beschwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, in seinem ersten abweisenden Entscheid vom 9. September 2014 habe das SEM die Glaubhaftigkeit ihrer Herkunft vor allem aufgrund ihrer Aussagen an der Befragung und der Anhörung bemängelt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen würden aber vielmehr Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse aufzeigen. So habe sie zur Lage ihres Heimatdorfes detailliert Auskunft gegeben und charakterisierende Merkmale aufgezählt. Die Beschaffenheit der Identitätskarte und des Familienbüchleins sowie auch ihren Lebensalltag habe sie ausführlich beschrieben. Sie habe dargelegt, welche Getreidearten ihre Familie angebaut habe und in welcher Reihenfolge diese gesät und geerntet worden seien. Auch die Zubereitung des für die Gegend typischen Gerichts habe sie erklärt. Dass sie über gewisse Angelegenheiten keine Auskunft habe geben können, beruhe auf der Rollenverteilung in der Familie; über Geschäftliches oder die Besitztümer sei nicht geredet worden. Sie sei nie zur Schule gegangen und habe demnach nie die Möglichkeit gehabt Tibetisch oder Chinesisch zu lernen. Ihre fehlenden Chinesischkenntnisse hätten im Alltag zu keinen Nachteilen geführt, da die Chinesen in den Läden in B._______ Tibetisch gekonnt hätten, so dass sie dort problemlos habe einkaufen können. Auf die Fragen nach ihrer Schulbildung habe sie sehr ausführlich Auskunft gegeben, wobei sie klar getrennt habe zwischen dem was sie nur vom Hörensagen gewusst habe und dem was sie selbst erlebt habe. Ihre Angaben wiesen auch häufig Realkennzeichen auf. Sie habe zu ihrer Herkunft, insbesondere zu den Bereichen Geografie, Landwirtschaft, Einkommen und Einkauf ausführlich Auskunft gegeben. Diejenigen Punkte, welche vom SEM kritisiert würden, beträfen Bereiche, welche sie selbst nicht erlebt habe und nur vom Hörensagen her kenne (bspw. das Schulwesen), weshalb sie diesbezüglich nicht kompetent habe Auskunft geben können. Dort wo die Fragen das Alltagsleben im Dorf betroffen hätten, habe sie ausführlich und glaubwürdig Auskunft gegeben. Aufgrund dieser Aussagen sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. April 2015 zum Schluss gekommen, dass nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit von einer Verschleierung ihrer Herkunft ausgegangen werden könne. Die Einschätzung des SEM habe sich als zu einseitig erwiesen und es habe kassiert werden müssen.
D-3026/2016 Die Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 5. April 2016 seien nun aber erneut einseitig ausgefallen. Das SEM habe die darin gezogenen Schlüsse auf eine Sprach- und Herkunftsanalyse gestützt. Um daraus angemessene Schlussfolgerungen ziehen zu können, müsste sie das gesamte Gutachten der sachverständigen Person einsehen können. Gerade weil das SEM einzig die für sie nachteiligen Schlüsse hervorhebe, bestehe für sie keine Möglichkeit auf die Punkte zu verweisen, die für eine Sozialisation in Tibet sprächen. Zudem habe das SEM so die Deutungshoheit über die Aussagen des Experten. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei sie nur mit den Kritikpunkten aus dem Gutachten konfrontiert worden und die Ausführungen, welche für sie sprächen, seien weggelassen oder als nebensächlich und unwichtig qualifiziert worden. Beispielsweise werde vom SEM erwähnt, sie habe einige Klöster in der Umgebung gekannt, diese seien aber allgemein bekannt. Zudem habe sie einige zutreffende Aussagen zum Schulsystem gemacht, die Angaben zum Standort der Schule und zur Schulkleidung seien aber unzutreffend. Sie sei ja aber gar nie zur Schule gegangen. Schliesslich werde erwähnt, sie habe plausible Angaben zu Preisen von Produkten gemacht, aber jene von Bier und Cola zu tief angesetzt. Es sei für sie nicht möglich die Wertung des SEM zu überprüfen. Auch dürfe bei der Beurteilung nicht ausser Betracht fallen, dass sich Missverständnisse ergeben könnten. Hinzu komme, dass die Kritik des SEM an ihren Ausführungen nicht immer nachvollziehbar sei. Zum einen werde kritisiert, dass es im Kreis G._______ keine Gemeinde namens F._______ gebe und zum anderen werde ihr vorgeworfen, sie habe die Distanz von ihrem Heimatdorf E._______ zu F._______ nicht korrekt angegeben. In diesem Zusammenhang wäre es wichtig, dass das SEM auf ihren Einwand eingehen würde, wonach sich der Spezialist in der Region Kham auskenne, während sie aber aus der Provinz Ütsang stamme. Schliesslich gebe das SEM in seiner Verfügung an, zum Dialekt von G._______ liege lediglich eine unzuverlässige und lückenhafte Studie vor, weshalb der Experte einen anderen Dialekt als Referenzvarietät verwendet habe. Aufgrund dieses Dialekts komme das SEM dann zum Schluss, dass ihr Dialekt mit dem zentraltibetischen Dialekt der Gebietshauptstadt Shigatse praktisch keine Ähnlichkeit aufweise. Ein solcher Vergleich sei nur schwer nachvollziehbar.
D-3026/2016 5. 5.1 Zuerst ist auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand einzugehen, die Beschwerdeführerin habe keinen Einblick in die Herkunftsanalyse erhalten. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in ein Lingua-Gutachten aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person indessen vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben und die Möglichkeit, sich dazu zu äussern sowie Gegenbeweise zu bezeichnen, gewährt werden. Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche sich die Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Dies ist vorliegend geschehen. Das SEM hat der Beschwerdeführerin in einer mündlichen Anhörung vom 29. Februar 2016 einlässlich das rechtliche Gehör zu dem erstellten Lingua-Gutachten gewährt (vgl. Akten des SEM A37). Dabei ist es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch auf die wesentlichen für sie sprechenden Punkte eingegangen, wie es dies später auch in der Verfügung tat. Dass es dabei nicht auf jede einzelne konkrete Antwort eingehen konnte, ist mit der soeben zitierten Rechtsprechung vereinbar. Von einer Deutungshoheit des SEM über die Aussagen der sachverständigen Person, wie dies in der Beschwerde dargelegt wird, kann also nicht gesprochen werden. 5.2 Auch in materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zuzustimmen. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung,
D-3026/2016 welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. 5.3 Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf den Lingua-Bericht verwiesen werden. Dieser stammt von einer qualifizierten Person und vermag im Ergebnis zu überzeugen, wohingegen es der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie der Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht gelungen ist, die dortigen Schlussfolgerungen zu entkräften. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich zu Beginn der Beschwerde im Wesentlichen darauf, ihre Ausführungen der Beschwerde vom 13. Oktober 2014 zu wiederholen, welche sie in Bezug auf ihre Aussagen an der Befragung und der Anhörung gemacht hatte. In der nun angefochtenen Verfügung stützt sich das SEM aber gar nicht mehr auf die Aussagen in der Befragung und der Anhörung, sondern lediglich auf das inzwischen erstellte Lingua-Gutachten. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin gehen deshalb ins Leere. In Bezug auf das Lingua-Gutachten führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, ohne dieses einzusehen, könne sie nicht auf die Punkte, die für ihre Sozialisation sprechen, eingehen. Hier gilt es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber zumindest diese Punkte zu widerlegen hätte versuchen können, die gemäss der Verfügung des SEM gegen ihre Sozialisierung in Tibet sprechen. Dies wird in der Beschwerde aber gänzlich unterlassen. Insgesamt vermag das Gutachten den Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tibet, sondern in der exiltibetischen Gemeinde sozialisiert worden ist, überzeugend darzulegen. Insbesondere hervorzuheben ist dabei die linguistische Analyse, welche zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin eindeutig einen exiltibetischen Dialekt spricht. Dass die sachverständige Person selber aus der Provinz Kham stammt und nicht wie die Beschwerdeführerin angeblich aus der Provinz Ütsang, und die Verwendung des Dialekts der Gemeindehauptstadt Shigatse als Referenzdialekt tun dem keinen Abbruch. Aufgrund der Qualifikation der sachverständigen Person ist anzunehmen, dass sie einen innertibetischen Dialekt
D-3026/2016 vom Exiltibetischen unterscheiden und die entsprechenden sprachlichen Eigenheiten herausfiltern kann. Die fundierte, ausführliche und nachvollziehbare linguistische Analyse (vgl. A31), in welche das Bundesverwaltungsgericht vollständig Akteneinsicht nehmen kann, bestätigt die Qualifikation der sachverständigen Person und räumt die erhobenen Zweifel am Verständnis des Dialekts der Beschwerdeführerin aus. Dieselbe Fundiertheit findet sich überdies auch im landeskundlich-kulturellen Teil der Analyse. In Bezug auf das fehlende Alltagswissen kann somit auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, nicht konkret zu widerlegen versucht. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die Punkte die für sie sprechen zu wiederholen. Das SEM hat diese in seiner Verfügung aber korrekt erwähnt, im Anschluss aber aufgrund nachvollziehbarer Begründung als nebensächlich oder unzureichend qualifiziert. So sollte die Beschwerdeführerin auch wenn sie angeblich nicht zur Schule gegangen ist, wissen, ob Schüler in ihrem Land Uniform tragen. Inwiefern sich bei der Beurteilung hätten Missverständnisse ergeben sollen, führte die Beschwerdeführerin nicht weiter aus, weshalb hier nicht darauf eingegangen werden kann. Die Angabe des SEM, wonach es im Kreis G._______ keine Gemeinde namens F._______ gebe, scheint der Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die Distanz von ihrem Heimatdorf E._______ zu F._______ nicht korrekt angegeben, zwar auf den ersten Blick tatsächlich zu widersprechen. Erklärend kann hier zudem ausgeführt werden, dass im Gutachten hypothetisch über die Distanz vom Heimatdorf der Beschwerdeführerin zu Orten gesprochen wird, die ähnlich tönen, wie das von der Beschwerdeführerin als Gemeinde genannte aber nicht existierende F._______, nämlich die Gemeinde H._______ beziehungsweise das Dorf C._______. Aus dem Gutachten geht das entsprechende Sachverständnis der Fachperson auch hier klar hervor, sodass der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sich die sachverständige Person in der Provinz Ütsang nicht auskenne, nicht gehört werden kann. Zu den fehlenden Chinesischkenntnissen kann festgehalten werden, dass zwar in den einschlägigen Quellen verschiedene Aussagen zu den Chinesischkenntnissen von Tibtern gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2), dass aber vorliegend das Fehlen mit den vielen weiteren bisher genannten Punkten, die zu Ungunsten der Beschwerdeführerin sprechen, kumulierend ins Gewicht fällt.
D-3026/2016 Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe bekräftigt. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb sich die bis dahin gänzlich unpolitische Beschwerdeführerin mit der Verteilung dieser Utensilien des Dalai Lama derart hätte in Gefahr bringen sollen, um dann sofort als sie gehört habe, dass sie gesucht werde, Hals über Kopf auszureisen. Schliesslich weist das SEM auch zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreise aus China substanzlos geschildert hat. Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts entgegen. 5.4 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die behauptete Herkunft aus China glaubhaft zu machen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
D-3026/2016 findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). 7.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-3026/2016 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3026/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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