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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2009 D-3024/2009

15 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,345 mots·~7 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verü...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3024/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, B._______, Indien, vertreten durch lic. iur. Thomas Zajac, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3024/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Indien auf dem Luftweg am 28. Juni 2008 verliessen und am 4. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführenden nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 14. Juli 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Baselland zugewiesen wurden, dass die Beschwerdeführenden am 30. März 2009 vom BFM zu den Asylgründen angehört wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Mai 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Indien sei gemäss Beschluss des Bundesrates vom 18. März 1991 ein verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, dass sich aufgrund der gesamten Widersprüche in den Kernvorbringen des Beschwerdeführers aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei, mithin diesem keine triftigen Gründe entgegen stünden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen liessen, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- D-3024/2009 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass in der Rechtsmitteleingabe zur Hauptsache die Rüge erhoben wird, es sei offensichtlich Bundesrecht (Art. 29 Abs. 1bis AsylG) verletzt worden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, dass diese Rüge – ungeachtet der Frage inwieweit überhaupt in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers – hinsichtlich der Beschwerdeführerin jedenfalls zutrifft, dass feststeht, dass die Beschwerdeführerin im EVZ C._______ am 14. Juli 2008 in Gujarati befragt wurde (A2 Ziff. 9 S. 2 i.V.m. S. 7 sowie A7), D-3024/2009 dass dem diesbezüglichen Protokoll zudem entnommen werden kann, dass sie eigenen Angaben zufolge über keine Hindi-Sprachkenntnisse verfügt (A2 Ziff. 8 S. 2), dass die Bundesanhörung vom 30. März 2009 in "Hindi/Gujarati" durchgeführt wurde, wobei die Beschwerdeführerin die Frage der Verständigung mit der Dolmetscherin grundsätzlich verneinte, worauf der anwesende Ehemann das Hindi der Dolmetscherin in Gujarati übersetzte (A13 S. 1, 2 und 4, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung, A14), dass nach nur 5 Fragen zu den Asylgründen (A13 Fragen 3-7 S. 3) die Beschwerdeführerin gebeten wurde, ihre Fluchtgründe ganz am Schluss der Anhörung ohne Beisein des Ehemannes in Gujarati aufzuschreiben, was denn auch geschehen ist (A13 Frage 9 S. 3, fremdsprachige handschriftliche Asylgründe sowie A14), dass dem BFM zum einen seit rund achteinhalb Monaten bekannt war, dass die Beschwerdeführerin über keine Hindi-Sprachkenntnisse verfügt, es das Bundesamt mithin unterliess, in dieser ihm zur Verfügung stehenden Zeitspanne die geeigneten Vorkehrungen (Bestellung einer entsprechenden Dolmetscherin respektive eines entsprechenden Dolmetschers) zu treffen, dass zum anderen bei der Befragung beim BFM der Ehemann der Beschwerdeführerin die Übersetzungsdienste hinsichtlich der von der Dolmetscherin an seine Frau gerichteten Fragen und die Rückübersetzung der von Letzterer abgegebenen Antworten leistete, was mit seiner Stellung als selbst am Verfahren Beteiligter schlichtweg nicht zu vereinbaren ist, dass zu guter Letzt die vorinstanzlichen Akten auch keine Übersetzung der von der Beschwerdeführerin handschriftlich verfassten Asylgründe enthält, dass die Verfahrensvorschriften von Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) eine Konkretisierung und Ausweitung des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie in Art. 29 ff. VwVG verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör im Asylverfahren darstellen (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 35 E. 3c S. 246), D-3024/2009 dass nach dem Gesagten die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt, was einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt, weshalb eine Heilung desselben auf Beschwerdestufe klarerweise ausgeschlossen ist, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, ohne Rücksicht darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265), dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen ist, dass vor diesem Hintergrund auf die weiteren Beschwerdevorbringen nicht eingegangen zu werden braucht, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kostennote vom 11. Mai 2009 einen Betrag von Fr. 1'505.50 ausweist, wobei die Aufwände des Rechtsvertreters mit 6 Stunden à Fr. 250.– (½ Std. für Besprechung, ½ Std. Aktenstudium, 5 Std. Beschwerdeschrift) veranschlagt und die Auslagen mit Fr. 5.50 (Porto) beziffert werden, dass in Anlehnung an andere vergleichbare Fälle die Honorarnote, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Aufwands für das Verfassen der Beschwerdeschrift im Vergleich zu den anderen Aufwandsposten, als um insgesamt eine Stunde zu hoch zu bezeichnen ist, dass die geltend gemachte Parteientschädigung demnach zu kürzen und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung auszurichten, welche aufgrund der zu beachtenden Be- D-3024/2009 messungsfaktoren (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und des anhand der Akten zuverlässig abschätzbaren notwendigen Zeitaufwandes des Rechtsvertreters auf pauschal insgesamt Fr. 1'255.50.– (inklusive Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3024/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 1. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'255.50 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 7

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