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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2016 D-3022/2014

15 janvier 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,839 mots·~29 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 23. April 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3022/2014/plo

Urteil v o m 1 5 . Januar 2016 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 23. April 2014

D-3022/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus Afrin (arabische Bezeichnung) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) in der Provinz Aleppo. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 25. September 2011 in Richtung Türkei. Am 8. Oktober 2011 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 12. Oktober 2011 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 28. Oktober 2011 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt und am 9. Januar 2014 eingehend sowie am 10. April 2014 ergänzend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei erstmals am 24. September 2008 aus Syrien ausgereist und nach Griechenland gegangen, da seine Familie Schwierigkeiten mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gehabt habe. Am 1. August 2011 sei er nach Syrien zu seiner Familie zurückgekehrt. In den Tagen nach seiner Rückkehr habe er in Aleppo dreimal an regimekritischen Demonstrationen der Kurdischen Demokratischen Partei teilgenommen, wobei er anlässlich der dritten Demonstration einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Partei gestellt habe. In der Folge habe die Polizei im Haus seiner Familie in Efrîn nach ihm gefragt und dabei Photographien vorgezeigt, auf welchen er als Teilnehmer der Demonstrationen erkenntlich gewesen sei. Bei dieser Gelegenheit hätten die Polizisten seinen Vater inhaftiert und während einer Woche festgehalten. Wegen der Suche nach seiner Person habe er, der Beschwerdeführer, sich anschliessend bei einer Tante versteckt. In Syrien sei er ausserdem militärdienstpflichtig, wobei er seinen Dienst noch nicht geleistet habe. Er wolle jedoch nicht in der staatlichen syrischen Armee dienen, nachdem er in Aleppo gesehen habe, wie das Regime die eigene Bevölkerung töte. Ein Onkel väterlicherseits sei im Oktober 2012 mutmasslich durch die PKK erschossen worden, und einer seiner beiden Brüder sei beim Versuch der Ausreise nach Irakisch-Kurdistan erschossen worden. In der Schweiz habe er seit seiner Ankunft mehrmals an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen.

D-3022/2014 C. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters an das BFM vom 7. November 2013 und vom 8. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer zum einen in Bezug auf exilpolitische Aktivitäten gegen das syrische Regime, zum anderen hinsichtlich der politischen Entwicklung in Syrien diverse Ausdrucke aus dem Internet, Zeitungsartikel, Berichte (unter anderem auf einer Compact Disc), Photographien sowie Flugblätter zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 23. April 2014 (eröffnet am 1. Mai 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Des Weiteren erachtete das BFM auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht als Grund für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. E. Mit Eingabe an das BFM vom 5. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Das Bundesamt entsprach dem Antrag mit Schreiben vom 12. Mai 2014. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juni 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt, eventualiter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Eingabe wurde ‒ anstelle der Einreichung von Beweismitteln ‒ auf eine grosse Zahl von Artikeln und Berichten verwiesen, die im Internet abrufbar seien. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 wies der zuständige Instrukti-

D-3022/2014 onsrichter das Gesuch um ergänzende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ab. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– mit Frist bis zum 26. Juni 2014 aufgefordert. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und festgestellt, in Abänderung der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 werde kein Kostenvorschuss erhoben. J. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2014 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts zur Länderpraxis betreffend Syrien (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, publiziert als BVGE 2015/3; Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) um eine ergänzende Vernehmlassung der Vorinstanz. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2015 wurde die Vorinstanz zur erneuten Vernehmlassung aufgefordert.

D-3022/2014 O. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, die erneuerte Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Syrien habe in Bezug auf den vorliegenden Fall keine Auswirkungen. P. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM. R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Koordinationsentscheid D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 sowie die Entwicklung der aktuellen Lage in Syrien um eine erneute Vernehmlassung der Vorinstanz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM beziehungsweise nunmehr das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder

D-3022/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal um eine ergänzende Vernehmlassung der Vorinstanz. Nachdem eine ergänzende Vernehmlassung unter Bezugnahme auf die erneuerte Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Syrien bereits am 22. April 2015 erfolgte ‒ mit entsprechendem Replikrecht des Beschwerdeführers ‒, ist diesem Antrag nicht Folge zu leisten. 5. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 5.1 5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben.

D-3022/2014 5.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MI- CHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.). 5.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zum einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens, namentlich betreffend das Aktenstück A 27, gewährt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 – mit welcher der Instruktionsrichter das diesbezügliche Gesuch um ergänzende Akteneinsicht ablehnte – wurde hierzu bereits ausgeführt, beim vorinstanzlichen Aktenstück A 27 handle es sich um den BFM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dessen Heimatstaat Syrien. Ein solches behördeninternes Dokument unterliege grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Im Übrigen sei der Punkt des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb dem betreffenden Akten-

D-3022/2014 stück offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zukomme. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 5.3 Dies gilt des Weiteren auch hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift erwähnten vorinstanzlichen Aktenstücks A 22, bei welchem es sich um eine Gesprächsnotiz bezüglich eines Telefonats mit dem Rechtsvertreter handelt, wobei dem Genannten der Anhörungstermin seines Mandanten mitgeteilt wurde. Der Inhalt ist dem Beschwerdeführer somit offensichtlich bekannt, und es ist nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich ein Anspruch auf Akteneinsicht hätte bestehen sollen. 5.4 Ferner wird mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei dadurch verletzt worden, dass die Anhörungen vom 9. Januar 2014 und vom 10. April 2014 – anders als die summarische Erstbefragung – nicht in seiner kurdischen Muttersprache, sondern auf Arabisch durchgeführt worden seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Asylgesuchs auf dem Personalienblatt des Empfangszentrums unter der Rubrik "Muttersprache" sowohl Arabisch als auch Kurdisch angab. Anlässlich der Anhörung vom 9. Januar 2014 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, zunächst zur Antwort, er verstehe ihn nicht gut. Auf die weitere Frage, ob er den Dolmetscher für die Anhörung genügend verstehe, antwortete er, er verstehe ihn. Vor die Wahl gestellt, entweder die Anhörung abzubrechen und einen neuen Termin anzusetzen oder fortzufahren und dabei allfällige Verständigungsprobleme anzuzeigen, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, es werde gehen, wenn langsam vorgegangen werde. Nach rund der Hälfte der Anhörung wurde er erneut gefragt, wie es mit dem Dolmetschen gehe, worauf er antwortete: "Gut. Ich verstehe." Ferner ist festzustellen, dass die anwesende Hilfswerkvertretung (Art. 30 Abs. 4 AsylG) im entsprechenden Protokoll zwar schriftlich feststellte, die Übersetzung sei – da kein kurdischer Dolmetscher zur Verfügung gestanden habe – in arabischer Sprache erfolgt, was die zweite Sprache des Beschwerdeführers sei. Jedoch hielt die Hilfswerkvertretung in diesem Zusammenhang keine konkreten Probleme fest. Im Rahmen der Anhörung vom 10. April 2014 antwortete der Beschwerdeführer zu Beginn auf die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, er verstehe diesen gut. Diese Aussage wiederholte er auf entsprechende Frage hin auch am Ende der Anhörung. Nach dem Gesagten besteht somit kein Anlass, eine Verletzung

D-3022/2014 des rechtlichen Gehörs darin zu erkennen, dass die Anhörungen des Beschwerdeführers nicht in seiner kurdischen Erstsprache durchgeführt wurden. 5.5 Weiter wird vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. 5.6 Schliesslich wird mit der Replik vom 11. Mai 2015 geltend gemacht, es liege eine Gehörsverletzung vor, weil die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung vom 22. April 2015 nicht ausreichend auf die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Argumentation eingegangen sei. Diese Behauptung ist als offensichtlich unzutreffend zu bezeichnen, handelt es sich bei der Vernehmlassung doch ‒ ebenso wenig wie bei der Replik ‒ grundsätzlich nicht um eine Verpflichtung der betreffenden Verfahrenspartei (vgl. FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 57, N 24). 5.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem

D-3022/2014 Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die

D-3022/2014 Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.5 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. 6.5.1 Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er seit dem Jahr 2008 in Griechenland lebte, am 1. August 2011 nach Syrien zurückgekehrt sein will. Zum einen hatte der gewaltsame Konflikt zwischen dem staatlichen Regime und oppositionellen Kräften, der im März 2011 seinen Anfang nahm, zu diesem Zeitpunkt bereits eine bürgerkriegsähnliche Entwicklung genommen. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen, indem er einerseits angab, er habe seine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer entsprechenden Sicherheitsgarantie des syrischen Staatspräsidenten al- Assad als ungefährlich erachtet, andererseits aber zu Protokoll gab, er sei illegal über die grüne Grenze eingereist, da er sich vor einer Verhaftung gefürchtet habe (Protokoll der Anhörung vom 10. April 2014, S. 6). Diese Furcht begründete er einerseits damit, dass er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe. Andererseits gab er an, er hätte gerne in den Militärdienst gehen wollen, um seinem Volk und seinem Land zu dienen (ebd.). 6.5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörungen bezüglich der Umstände seiner Rückkehr nach Syrien im Jahr 2011 weisen weitere, als offensichtlich zu bezeichnende Widersprüche auf. Auf die Frage hin, was der Auslöser dafür gewesen sei, nach Syrien zurückzukehren, gab er zunächst zur Antwort, es habe Probleme gegeben zwischen "unserer Partei" und anderen syrischen Parteien, und deswegen hätten sein Vater und sein älterer Bruder fliehen müssen beziehungsweise seien eingesperrt worden. Deshalb sei er mit seinen Kollegen aus Griechenland zunächst in die Türkei und dann weiter nach Syrien gereist (ebd., S. 5). Auf die Vorhaltung hin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er unter diesen Umständen nach Syrien zurückgegangen sei, gab er jedoch ausserdem zu Protokoll, bei seiner Rückkehr habe es noch gar keine Probleme gegeben. Die kurdischen Parteien hätten sich geeinigt und ihre Probleme beigelegt

D-3022/2014 gehabt, und dies sei der Grund dafür gewesen, warum ihm sein Vater gesagt habe, er solle zurückkehren (ebd.). 6.5.3 Widersprüchlich sind ferner auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen der angeblichen Suche der syrischen Behörden nach seiner Person. Im Rahmen der summarischen Erstbefragung (entsprechendes Protokoll, S. 7) sagte er aus, er sei am 1. August 2011 ins Haus seiner Familie in Efrîn zurückgekehrt, wo er eine Woche später von der Militärpolizei gesucht worden sei, um ihn zur Leistung des Militärdiensts aufzufordern. Anlässlich der Anhörung vom 9. Januar 2014 gab der Beschwerdeführer an, er habe in den ersten acht Tagen nach seiner Rückkehr nach Efrîn an drei Demonstrationen in Aleppo teilgenommen. Anschliessend habe die Polizei im Haus seiner Eltern nach ihm gesucht, wobei die Beamten seinem Vater Photographien gezeigt hätten, die von ihm, dem Beschwerdeführer, anlässlich dieser Demonstrationen aufgenommen worden sei. Er selbst sei bei dieser Gelegenheit aber nicht zuhause gewesen, sondern in Aleppo, und zwar bei seiner Tante, bei welcher er sich in der Folge auch versteckt gehalten habe (Protokoll der Anhörung vom 9. Januar 2014, S. 6 f.). Bei seiner Anhörung vom 10. April 2014 behauptete er demgegenüber, als die Polizei zum ersten Mal, acht Tage nach seiner Rückkehr, zum Haus seiner Familie in Efrîn gekommen sei, habe er dies gesehen und sich auf den Dächern versteckt; von dort aus sei er zum Haus seiner Tante gegangen (Protokoll der Anhörung vom 10. April 2014, S. 6). Die insgesamt drei Demonstrationen, an welchen er in Aleppo teilgenommen habe, hätten zwischen dem 15. und dem 25. August 2011 stattgefunden. Die soeben erwähnten Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen und zum Ort seines Aufenthalts anlässlich der ersten Suche der Sicherheitskräfte nach seiner Person sowie zum Zeitpunkt seiner angeblichen dreimaligen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen sind offensichtlich in keiner Weise miteinander vereinbar und insofern als frei erfunden einzustufen. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht als glaubhaft zu erachten ist, der Beschwerdeführer sei im August 2011 während eines Aufenthalts in Syrien einerseits wegen seiner militärischen Dienstpflicht, andererseits wegen seiner Beteiligung an drei regimekritischen Demonstrationen durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gesucht worden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz zwar während einiger Jahre in Griechenland lebte, sich aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht, wie behauptet, im

D-3022/2014 Jahr 2011 während rund eineinhalb Monaten in seinem Heimatstaat aufhielt. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen massgeblich zu beeinflussen. 6.7 Des Weiteren ist festzustellen, dass dem Vorbringen, die Familie des Beschwerdeführers habe in dessen Heimatregion Efrîn mit der PKK beziehungsweise deren syrisch-kurdischen Schwesterorganisation gewisse Probleme, keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, diese Probleme würden auf die Jahre 1999 und 2000 zurückgehen, wobei er selbst damals noch ein Kind gewesen sei und deswegen auch nie persönliche Schwierigkeiten gehabt habe (Protokoll der Anhörung vom 9. Januar 2014, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die angebliche Erschiessung eines Onkels im Oktober 2012 auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen könnte. Schliesslich kann ausserdem auch im Vorbringen, ein Bruder sei beim Versuch der Ausreise nach Irakisch-Kurdistan erschossen worden, für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Bedeutung erkannt werden, ist doch über die Umstände dieses angeblichen Vorfalls nichts bekannt. 6.8 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass mit der Beschwerdeschrift behauptet wird, der Beschwerdeführer sei im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Syrien auch wegen Dienstverweigerung in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass in Bezug auf eine Verweigerung des Diensts in der syrischen Armee durch den Beschwerdeführer keinerlei Hinweise vorliegen. In diesem Zusammenhang ist zu wiederholen, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 nach Syrien zurückgekehrt, wobei er durch die Militärpolizei gesucht worden sei, als unglaubhaft zu erachten ist. Zwar wird mit der Beschwerdeschrift in hypothetischer Weise die Befürchtung geäussert, der Beschwerdeführer könnte bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee eingezogen und ‒ falls er diesen verweigern würde ‒ in asylrechtlich relevanter Weise als Dienstverweigerer belangt werden. Jedoch macht er weder geltend, er sei durch die syrischen Behörden tatsächlich zum Dienst aufgeboten worden, noch bringt er vor, er habe sich in Syrien in anderer Hinsicht der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Vielmehr sagte er anlässlich seiner Anhörung vom 9. Januar 2014 aus, er habe kein Militäraufgebot erhalten (entsprechendes Protokoll, S. 6). Die blosse Möglichkeit, künftig gegebenenfalls aufgeboten zu

D-3022/2014 werden, und eine damit verbundene Absicht, diesfalls den Dienst in der syrischen Armee verweigern zu wollen, sind offensichtlich nicht geeignet, zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Gefährdung als Dienstverweigerer oder Deserteur (vgl. zur entsprechenden Situation in Syrien BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu begründen. 6.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass durch den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ‒ mit Eingaben seines Rechtsvertreters an das BFM vom 7. November 2013 und vom 8. Januar 2014 ‒ ausserdem vorgebracht wurde, er betätige sich in der Schweiz in exilpolitischer Weise gegen das staatliche syrische Regime und sei deswegen im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht. 7.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie E- MARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei

D-3022/2014 ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 7.4 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). 7.4.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. 7.4.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert

D-3022/2014 wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3). 7.4.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E- 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der

D-3022/2014 Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 7.5 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe mit Eingaben an das BFM vom 7. November 2013 und vom 8. Januar 2014 sowie mit der Beschwerdeschrift geltend, er habe in der Schweiz mehrfach an Demonstrationen gegen das staatliche syrische Regime teilgenommen. Dabei wurden allerdings lediglich in Bezug auf zwei Kundgebungen vom 5. Februar 2012 in Genf und vom 29. September 2012 in Bern überhaupt entsprechende Daten genannt. Es ist aufgrund der gemachten Angaben und der eingereichten Beweismittel nicht schlüssig zu beantworten, ob der Beschwerdeführer an weiteren Manifestationen beteiligt war. Abgesehen von der Behauptung, er habe bei den genannten Anlässen regimekritische Parolen gerufen und entsprechende Protestplakate getragen, machte der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Ausführungen zu weiteren exilpolitischen Aktivitäten und entsprechenden persönlichen Funktionen. Zwar erwähnte er anlässlich seiner Anhörung vom 9. Januar 2014 (entsprechendes Protokoll, S. 8), am 5. Februar 2012 sei durch Aktivisten das syrische Konsulat in Genf gestürmt worden. Jedoch sei er selbst nur mit dem Ziel, zu demonstrieren, nach Genf gegangen. Aus den mit den beiden genannten Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln (Fotografien, Videoaufnahmen auf einem digitalen Datenträger sowie Ausdrucke aus dem Internet) geht nichts weiter hervor, als dass verschiedene Personengruppen ‒ darunter möglicherweise der Beschwerdeführer ‒ auf öffentlichen Plätzen kurdische Embleme sowie Plakate und Transparente zeigen, die sich gegen das Vorgehen des staatlichen Regimes im syrischen Bürgerkrieg wenden. Insbesondere ist den Beweismitteln keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe am 5. Februar 2012, als mehrere regimekritische Demonstranten in die Räumlichkeiten des syrischen Konsulats in Genf eindrangen, in erkennbarer Weise eine spezifische Rolle gespielt. Auf entsprechende Frage hin gab er im Übrigen an, bei keiner der von ihm besuchten Demonstrationen eine organisatorische Aufgabe gehabt zu haben (Protokoll der Anhörung vom 9. Januar 2014, S. 9). Auch sei er weder Mitglied einer Partei noch auf irgendwelchen Plattformen im Internet aktiv (ebd.). In Abweichung hiervon machte er zwar im Rahmen der weiteren, ergänzenden Anhörung vom 10. April 2014 geltend, er sei beauftragt, in der Schweiz regimekritische Demonstrationen zu organisieren. Jedoch vermochte er auf entsprechende Nachfrage hin auch bei dieser Gelegenheit keinerlei konkrete Angaben zu

D-3022/2014 einer entsprechenden Tätigkeit oder weiteren Kundgebungen zu machen, die unter seiner Beteiligung erfolgt wären (Protokoll der Anhörung vom 10. April 2014, S. 3). 7.6 Auf der Grundlage dieser Vorbringen des Beschwerdeführers kann von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der zuvor erwähnten Praxis offensichtlich keine Rede sein. Somit liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Folglich ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 8. 8.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. April 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 9. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

D-3022/2014 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit Eingabe vom 17. Juni 2014 gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3022/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

D-3022/2014 — Bundesverwaltungsgericht 15.01.2016 D-3022/2014 — Swissrulings