Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-302/2019
Urteil v o m 2 6 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Hans Schürch Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018.
D-302/2019 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara, gelangte gemäss eigenen Angaben am 31. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.b. Am 16. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 17. November 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. A.c. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er sei in B._______ in der Stadt C._______ geboren und aufgewachsen. Er und seine Familie seien im Jahr 1998 oder 1999 ohne seinen Vater aus Afghanistan geflohen. Sein Vater sei im Jahr 2002 in den Iran nachgefolgt. Im Iran habe er legal gelebt und sich in der Stadt D._______ als (…) gearbeitet. Da die Lebensbedingungen und die Rechtslage für ihn als Afghane im Iran schlecht gewesen seien, sei er im Jahr 2009 oder 2010 nach C._______ zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr aus dem Iran habe er in C._______ sechs Jahre lang als (…) gearbeitet. Er habe am 26. März 2015 in B._______ religiös geheiratet. Seine Frau lebe bei deren Eltern und Geschwistern in C._______, wo er zuletzt auch gewohnt habe. Im Jahr 2014 oder 2015 sei er bei einem Landkauf Opfer eines Betrugs geworden. Er habe vier Landparzellen für je 2'500 US-Dollar gekauft. Davon habe er eine Parzelle als Bauland nutzen und die drei anderen Parzellen mit Gewinn weiterverkaufen wollen. Sein Makler habe ihm einen Käufer vermittelt und dieser habe ihm noch 4'000 US-Dollar für das Land bezahlt. Später habe er herausgefunden, dass der Makler wiederholt dasselbe Stück Land an mehrere Käufer verkauft habe. Der Makler sei daraufhin nicht mehr auffindbar gewesen. Der Käufer habe nun ihn des Betrugs bezichtigt und ihn bedroht. Dieser habe ihn angezeigt und es seien zwei Haftbefehle gegen ihn erlassen worden. Daraufhin habe er entschieden, Afghanistan im August 2015 mit Hilfe eines Schleppers zu verlassen. A.d. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seine Tazkera, Kopien einzelner Passseiten, zwei Haftbefehle, eine Karte des internationalen Roten Kreuzes (IKRK) von seinem Vater sowie einen handschriftlichen Eheschein ein.
D-302/2019 B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 (zugestellt am 19. Dezember 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Am 21. Januar 2019 reichte der Sozialdienst des Kantons Aargau eine Fürsorgebestätigung nach. D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 17. Januar 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-302/2019 1.3. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechels verzichtet. 2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 12. Dezember 2018 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Prozessgegenstand bildet damit einzig die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 3. 3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht auf ihn angewendet werden. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten.
D-302/2019 Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erachte das SEM den Wegweisungsvollzug nach C._______ nur beim Bestehen besonders begünstigender Umstände als zumutbar, was vorliegend zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer sei in der (…) C._______ geboren und dort aufgewachsen. Im Jahr 1998 oder 1999 habe er Afghanistan Richtung Iran verlassen, sei jedoch im Jahr 2009 oder 2010 nach C._______ zurückgekehrt. Er habe sich dort auch nach einer langjährigen Landesabwesenheit ab dem Jahr 2009 oder 2010 offenbar problemlos reintegrieren können. So sei es ihm möglich gewesen zu arbeiten, zu heiraten und mit Spekulationsabsichten Land zu erwerben. Sein Vater sei früher Fabrikbesitzer gewesen und er habe den Plan gehegt, in Afghanistan ein eigenes Unternehmen zu gründen. Dem könne entnommen werden, dass er in seinem Heimatland keine Schwierigkeiten in finanzieller Hinsicht zu gegenwärtigen habe. Vor seiner Ausreise habe er mit seiner Frau, ihren Schwiegereltern, zwei Schwägerinnen und einem Schwager in einem Haushalt gelebt. Es sei somit davon auszugehen, dass ihm nach seiner Rückkehr gesicherte Wohnverhältnisse garantiert seien. Zudem würden zwei Tanten von ihm in C._______ leben. Aufgrund der Arbeitserfahrung, die er in C._______ und in D._______ gemacht habe, könne angenommen werden, dass er auch künftig Erwerbsmöglichkeiten antreffen dürfte. Ferner sei er jung, gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig und er könne im Bedarfsfall auch auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie im Iran zählen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei es sehr wahrscheinlich, dass er Opfer eine Racheaktion würde. Auf den Schutz der afghanischen Behörden könne er nicht zählen, zumal diese oft korrupt seien und im Dienste von einflussreichen Personen stehen würden. Die Wegweisung sei folglich unzulässig. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei als unzumutbar zu erachten. Die diesbezüglich aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) zeige auf, dass trotz einer – im Vergleich zum letzten Länderurteil aus dem Jahr 2011 – deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg von der Regelvermutung (ernsthafte Gefährdung aufgrund der
D-302/2019 Sicherheitslage) dann abgewichen werden könne, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Zunächst sei festzuhalten, dass sowohl die Sicherheitslage als auch die sozioökonomische Lage in C._______ angesichts der zitierten Berichte als prekär und unter Umständen existenzgefährdend einzustufen sei. Im angefochtenen Entscheid anerkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Betrugs geworden sei. Seine finanziellen Mittel und die Möglichkeiten finanziell auf eigenen Beinen zu stehen, seien nach diesem Vorfall nicht mehr gegeben. Auf die Unterstützung seiner Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwager könne er nicht zählen, da seine Frau im Sommer 2018 Afghanistan verlassen habe und sich nun im Iran aufhalte. Abgesehen von Tanten, die er kaum kenne, wohne seine Familie seit Jahrzehnten im Iran. Er hätte bei einer Rückkehr keine Unterstützung und würde in eine existenzielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführer sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5. 5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2. Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. 5.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
D-302/2019 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschlusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Solches ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2. In seiner Verfügung vom 12. Dezember 2018 beurteilte das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach C._______ und qualifizierte diesen, infolge Vorliegens besonders begünstigender Umstände, als zumutbar. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist im Folgenden zu prüfen. 6.3. 6.3.1. In Bezug auf die Lage in C._______ wurde letztmals im Jahr 2011 eine Lageanalyse publiziert (BVGE 2011/49). Das Bundesverwaltungsgericht hielt dannzumal fest, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation würden sich in der Stadt C._______ weniger bedrohlich darstellen, als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt C._______ zumutbar sein. Im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Aktualisierung der Be-
D-302/2019 urteilung der Lage in Afghanistan im Allgemeinen sowie in Kabul im Besonderen vor. Dabei kam es zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans – wie auch in Kabul selber – unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei (vgl. a.a.O. E. 7.6). Zur Lage in Kabul wurde präzisiert, dass nur dann ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul ausgegangen werden könne, wenn besonders begünstigende Faktoren vorlägen (vgl. a.a.O. E. 8.4). Offengelassen wurde dabei unter anderem die Frage, inwiefern sich die Lageeinschätzung und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______ zum heutigen Zeitpunkt verändert habe (vgl. a.a.O. E. 9). In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil D- 4287/2017 vom 8. Februar 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Lagebeurteilung zu C._______ vorgenommen und darin seine Einschätzung aufrecht erhalten, dass ein Wegweisungsvollzug beim Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar sei (E. 6.2.3.5). 6.3.2. Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Dieses unabdingbare soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen C._______ lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes grösserer Zurückhaltung. 6.3.3. Vorliegend ist der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in B._______ in C._______ geboren und aufgewachsen. Er und seine Familie seien im Jahr 1998 oder 1999 in den Iran geflohen. Im Jahr 2009 oder 2010 sei er jedoch nach C._______ zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner zweiten Ausreise im August 2015 gelebt und gearbeitet. Zu seinem Beziehungsnetz in Afghanistan hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung dargelegt, dass eine Schwester und seine Ehefrau in Afghanistan leben würden (SEM-Akte A19, F7). Auch die Familie seiner Frau, ihr
D-302/2019 Vater, welcher auch sein Onkel sei und seine zwei Tanten würden in Afghanistan leben (SEM-Akte A19, F20). Zu seiner Frau befragt, erklärte er, dass sie Afghanistan nicht verlassen wolle. Sie habe auf keinen Fall ausreisen wollen. Afghanistan sei ihre Heimat, sie habe Afghanistan geliebt und sie sei nicht bereit, Afghanistan zu verlassen (SEM-Akte A19, F38). Seine Frau habe er am 26. März 2015 in B._______ geheiratet (SEM-Akte A5, 1.14). Zu seinen beruflichen Tätigkeiten führte er aus, (…) sei sein Familienberuf, er habe im Iran als (…) gearbeitet und bei seiner Rückkehr habe er wieder dieselbe Arbeit als (…) ausgeführt (SEM-Akte A19, F17). Zu seiner finanziellen Situation brachte er vor, dass er für seine Ausreise ungefähr 2'700 oder 2'800 US-Dollar bezahlt habe. Er habe Geld, da er den Goldschmuck seiner Frau verkauft und selber 1'000 US-Dollar gespart habe (SEM-Akte A19, F71-73). Sein Vater habe selber eine Fabrik besessen und sie hätten nie für jemanden anderen gearbeitet, ausser im Iran (SEM-Akte A19, F76). Für die Landparzellen habe er 10'000 US-Dollar bezahlt und 4'000 US- Dollar seien ihm wieder ausbezahlt worden (SEM-Akte A19, F22 und F47). Zur Frage, warum er schliesslich nach Europa gekommen sei, erklärte er, er sei wegen der Haftbefehle wegen Betrugs ausgereist. Das sei das grösste Problem gewesen, mit dem anderen Problem habe er fünf Jahre gelebt, vielleicht könne er auch weiter mit diesem Problem dort leben (SEM-Akte A19, F42). Die ins Recht gelegten Aufenthaltsdokumente des Vaters bleiben unbehelflich, zumal dessen Aufenthalt im Iran von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Aus den eingereichten Passkopien, der Tazkera und dem Eheschein kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Zu den beiden eingereichten Haftbefehlen muss festgehalten werden, dass in Afghanistan Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können, weshalb der Beweiswert die Haftbefehle als äusserst gering eingestuft werden muss. Zudem sind die eingereichten Dokumente nicht im Original vorhanden, sondern liegen in fälschungsanfälligen Kopien vor, was den Beweiswert zusätzlich einschränkt. Weiter fällt bei diesen Haftbefehlen auf, dass fälschungssichere Merkmale wie ein offizieller Stempel oder eine handschriftliche Unterschrift fehlen. Unter diesen Voraussetzungen vermögen die eingereichten Dokumente keine Beweiskraft zu entfalten. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren über seine Familie diverse Beweismittel einzureichen vermochte, kann davon ausgegangen werden, dass er durchaus noch über aktuelle Kontakte dorthin verfügt.
D-302/2019 Gesamthaft betrachtet ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen und anzunehmen, der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über Verwandte in C._______, von denen er nach seiner Rückkehr Unterstützung wird erhalten können. Damit ist für den Beschwerdeführer in C._______ ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine angemessene Wohnmöglichkeit vorhanden. Er ist ein junger und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunder Mann mit langjähriger Berufserfahrung als (…) und (…), welchem folglich zugemutet werden kann, sich mit Hilfe seines Beziehungsnetzes seine Existenz in C._______ aufzubauen. In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz im Übrigen beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer bereits einmal nach einer langjährigen Landesabwesenheit möglich gewesen ist, sich offenbar problemlos zu reintegrieren. Wie die Vorinstanz hierzu richtigerweise ausführte, war es ihm während dieser fünf bis sechs Jahre möglich zu arbeiten, zu heiraten und mit Spekulationsabsichten Land zu erwerben. Übereinstimmend mit der Vorinstanz gilt es festzuhalten, dass er in seinem Heimatland keine Schwierigkeiten in finanzieller Hinsicht zu befürchten hat. Die für afghanische Verhältnisse unüblich hohen Geldbeträge, mit welchen der Beschwerdeführer wirtschaftete, lassen hierzu keinen anderen Schluss zu. Darüber hinaus erwähnt der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selber, dass es für ihn vielleicht möglich wäre, weiter dort zu leben. 6.3.4. Nach dem Gesagten ist von begünstigenden Umständen im Sinne der Praxis des Gerichts auszugehen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach C._______ als zumutbar erweist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Ausführungen einzugehen. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-302/2019 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1. Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich aufgrund des Direktentscheids in der Sache als gegenstandslos. 8.2. Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das am 17. Januar 2019 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-302/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Raphael Merz
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