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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2019 D-3018/2017

29 mars 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,975 mots·~35 min·5

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. April 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3018/2017

Urteil v o m 2 9 . März 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. April 2017.

D-3018/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. August 2015 befragte sie das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person; BzP [A4/17]). Am 26. September 2016 hörte es sie eingehend zu ihren Asylgründen an (A14/21). B. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben eine Staatsangehörige Afghanistans, wo sie in C._______ unter der Identität D._______ am (…) geboren worden sei. Als sie zwei Jahre alt gewesen sei, seien sie als Familie in den Iran übersiedelt. Unterwegs sei ihr Vater verstorben. Etwa vor 16 Jahren seien sie nach C._______ zurückgekehrt. Etwa zwei Jahre später, als die Beschwerdeführerin 13 Jahre alt gewesen sei, hätten die Taliban sie eines Nachts zu entführen versucht. Deshalb sei die Familie erneut illegal in den Iran gereist und habe sich in E._______ niedergelassen. Die Beschwerdeführerin habe dort das Gymnasium abschliessen und Theologie studieren können. Ihre Mutter lebe mittlerweile wieder in C._______ ebenso wie ihr Bruder und eine Schwester, während zwei verheiratete Schwestern in E._______ wohnen würden. 2006 sei sie mit einem afghanischen Mulla zwangsverheiratet worden. Aufgrund dieser Heirat habe sie vom iranischen Staat eine jährlich zu erneuernde Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ihr Ehemann habe sie wiederholt schwer misshandelt und spitalreif geschlagen. Deshalb habe sie ihn bei den iranischen Behörden angezeigt. In der Folge sei er zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Im Jahr 2012 habe sie sich von ihm scheiden lassen. Danach habe er sie wiederholt telefonisch mit dem Tod bedroht und damit, ihr Säure ins Gesicht zu schütten, weil sie ihm Schande bereitet habe. Nachdem er versucht habe, gewaltsam ins Haus einer ihrer Schwestern einzudringen, habe sie ihn erneut angezeigt, worauf ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Allerdings befinde er sich momentan auf der Flucht und halte sich gemäss neuesten Nachrichten in Deutschland auf (A14 F118 Ergänzung an der Anhörung vom 26.09.2016) beziehungsweise in Dänemark (gemäss Zusatzabklärungen vom 14. Juli 2017; A40). Während des Studiums sei sie von den iranischen Behörden aufgefordert worden, eine theologische Schule für Mädchen in F._______, Afghanistan, zu gründen, Propaganda zu betreiben sowie Informationen zu sammeln

D-3018/2017 und diese an die iranischen Behörden weiterzuleiten. Im Gegenzug dafür habe sie eine jährlich zu erneuernde Aufenthaltsbewilligung für den Iran erhalten. Nach sechs Jahren habe sie das Theologiestudium abgeschlossen. Die Aktivitäten für die iranischen Behörden habe sie von 2004 bis 2015 ausgeführt. Dafür sei sie jährlich nach Afghanistan gereist. Die iranischen Behörden hätten sie zudem aufgefordert, ihren afghanischen Namen abzulegen und einen iranischen Namen anzunehmen (A._______). Für die Reisen nach Afghanistan habe sie einen auf ihre iranische Identität ausgestellten Pass benutzt, den ihr die afghanischen Behörden ausgestellt hätten und in dem sich ein iranisches Aufenthaltsvisum befunden habe. Auf diese Weise sei es ihr möglich gewesen, legal zwischen den beiden Ländern hin und her zu reisen. Im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten in Afghanistan sei es zu zwei ernsthaften Zwischenfällen gekommen. Beim ersten Zwischenfall, im Jahr 2004, hätten Angehörige der Taliban in F._______ sie beschuldigt, eine Agentin des Iran zu sein, weshalb diese sie geohrfeigt, ihren Hijab verbrannt und ihre Unterlagen zerstört hätten. Unverzüglich nach diesem Vorfall sei sie in den Iran zurückgekehrt. Beim zweiten Zwischenfall, Anfang 2014 oder 2015, sei sie bei ihrer Einreise nach Afghanistan beim Grenzort G._______ von afghanischen Grenzwächtern durchsucht worden. Diese hätten ihr Handy und ihren Laptop zerstört. Weiter seien ihr Pass und ihr Foto an den Grenzstellen gespeichert worden, was bedeute, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Afghanistan festgenommen würde. Nur dank einer Intervention der iranischen Behörden sei ihr schliesslich die Einreise erlaubt worden, worauf sie ihre Familie in C._______ besucht habe. Ihr Bruder habe bei den afghanischen Behörden für sie bürgen müssen. Zwei Tage später sei sie von der afghanischen Polizei im Haus ihrer Mutter kontrolliert worden. Deshalb habe sie Afghanistan am darauffolgenden Tag umgehend wieder verlassen und sei nach E._______ zurückgekehrt. Wegen dieses letzten Ereignisses habe sie aus Angst vor weiteren Problemen jegliche Aktivitäten für die iranischen Behörden während eines Jahres eingestellt und sei nicht mehr nach Afghanistan gereist. Daraus sei ihr kein Nachteil erwachsen. Im Mai oder Juni 2014 sei sie von ihrem Bruder gezwungen worden, einen seit drei Jahren in der Schweiz wohnhaften Landsmann R. (N […]) religiös zu heiraten. Der Bruder habe ihr gedroht, sie ihm Falle einer Weigerung umzubringen. Der Bräutigam sei für die Eheschliessung in den Iran gereist und danach wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Zwischen März und Mai 2015 habe ihr Mann sie angerufen und aufgefordert, sich ihren Verwandten

D-3018/2017 anzuschliessen, die in die Schweiz reisen würden. Um sich von ihrer Familie zu verabschieden, sei sie, unter dem Vorwand ihre kranke Mutter zu besuchen, im März/April 2015 ein letztes Mal von E._______, Iran, nach C._______, Afghanistan, gereist und sei dort etwa eine Woche bei ihrer Mutter geblieben. In dieser Zeit habe sie sich auf Verlangen des afghanischen Generalkonsulats eine Tazkara ausstellen lassen. Etwa einen Monat nach ihrer Rückkehr in den Iran sei sie über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn auf der sogenannten Balkanroute bis nach Österreich gelangt. Von dort her kommend sei sie am 8. August 2015 mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran sei ihre Aufenthaltsbewilligung noch ein oder zwei Monate gültig gewesen. In der Schweiz hätte sie ihren Mann offiziell heiraten wollen. Er habe sie jedoch schon bald so schwer körperlich misshandelt, dass sie habe hospitalisiert werden müssen. Nach diesem Vorfall sei sie von den Behörden in einem anderen Kanton untergebracht worden. Momentan befinde sie sich in psychiatrischer Behandlung. Die Ehe habe sie durch eine Freundin in E._______ annullieren lassen. Aufgrund der Trennung von ihrem Mann sei sie von ihrer Familie wegen der Schande, die sie über sie gebracht habe, verstossen worden. Sie hätten sogar ihre Telefonnummern ändern lassen. Zur Stützung ihrer Identität reichte sie eine Tazkara zu den Akten. Als Beweismittel brachte sie zudem mehrere Originalunterlagen ein, die die Scheidung und das Gerichtsverfahren mit ihrem ersten Mann betreffen. In einer Eingabe vom 22. Februar 2017 an die Vorinstanz bat die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Arztbericht um prioritäre Behandlung ihres Asylgesuchs. Am 1. März 2017 reichte sie zudem Farbkopien von ihren beiden Pässen und von Unterlagen, die sich auf die Lehrerinnentätigkeit beziehen, zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 25. April 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig ordnete es aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl nicht asylrelevant als auch nicht glaubhaft ausgefallen seien. Bereits ihre Identität stehe nicht fest. Aufgrund

D-3018/2017 der aussergewöhnlichen privaten Situation der Beschwerdeführerin werde jedoch von einem Vollzug der Wegweisung abgesehen. Auf die weiteren Ausführungen wird – soweit entscheidrelevant – nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde ihres Rechtsvertreters vom 24. Mai 2017 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM an. Sie beantragte, diese aufzuheben, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 1 und 4 aufzuheben und ihr die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen zuzusprechen und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Beschwerdeführerin hielt fest, die geforderte Fürsorgebestätigung werde in den nächsten Tagen nachgereicht. In ihrer Beschwerdeschrift rügte die Beschwerdeführerin ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz im Asylentscheid die vorgebrachten Nachfluchtgründe mit keinem Wort erwähnt und gewürdigt habe. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin die angekündigte Fürsorgebestätigung der Gemeinde H._______ vom 29. Mai 2019 nach. F. Mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 7. Juni 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschusserlass und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den mandatierten Rechtsvertreter gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 ersuchte die Vorinstanz um Fristerstreckung bis zum 31. Juli 2017, da weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig seien. Diesem Gesuch wurde stattgegeben. Mit Vernehmlassung

D-3018/2017 vom 27. Juli 2017 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie gebe jedoch zu folgenden Bemerkungen Anlass: Im angefochtenen Entscheid werde ausführlich ausgeführt, wieso die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Es sei darauf hingewiesen worden, dass bereits die Identität der Beschwerdeführerin, welche ein grundlegendes Element der Glaubhaftigkeit sei, nicht feststehe. In Bezug auf die Rüge, dass die vorgebrachten Nachfluchtgründe im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt und gewürdigt worden seien, treffe dies insofern zu, als jene Vorbringen in den Erwägungen nicht explizit, sondern lediglich summarisch im Zusammenhang mit der Verfügung der vorläufigen Aufnahme abgehandelt worden seien. Deshalb werde vorliegend eine Würdigung im Sinne der Beschwerdeschrift vorgenommen. In Anbetracht der gesamten Umstände sei die geltend gemachte Zwangsehe nicht glaubhaft (vgl. dazu ausführlich nachstehend in den Erwägungen). Daraus folge, dass die hieraus abgeleiteten Nachfluchtgründe ebenfalls nicht glaubhaft seien. Es stehe jedoch fest, dass es in der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und R. zu schwerwiegender häuslicher Gewalt gekommen sei und die Beschwerdeführerin an psychischen Problemen leide. Deshalb sei dem Gesuch um Umverteilung in einen anderen Kanton entsprochen und eine vorläufige Aufnahme verfügt worden. H. Am 17. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 27. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Arztbericht vom 13. März 2019 zu den Akten. Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter psychischen Problemen, ständigen Schmerzen und insbesondere unter der belastenden Wohnsituation im Asylbewerberzentrum. J. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wird – soweit entscheidrelevant – nachstehend in den Erwägungen eingegangen.

D-3018/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-3018/2017 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien weder asylrechtlich relevant gemäss Art. 3 AsylG noch glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe im Wesentlichen vorgebracht, bei ihrer (zweitletzten) Einreise nach Afghanistan im Jahr 2014 oder 2015 Probleme seitens der afghanischen Grenzbehörde bekommen zu haben. Grenzwächter hätten sie damals angehalten und ihr Handy und ihren Laptop zerstört. Zudem seien ihr Pass und ihr Foto von den Grenzstellen gespeichert worden, was bedeute, dass sie bei einer Wiedereinreise in die Heimat verhaftet würde. Erst durch das Einschreiten der iranischen Behörden sei eine Einreise nach Afghanistan möglich gewesen. Als sie sich im Haus ihrer Mutter in C._______ aufgehalten habe, sei sie einmal von der lokalen Polizei kontrolliert worden. Deshalb habe sie Afghanistan am darauffolgenden Tag wieder verlassen und sei danach während eines Jahres nicht mehr in die Heimat gereist. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, das geltend gemachte Ereignis erfülle die vom Asylgesetz geforderte Intensität nicht. Es habe sich dabei vielmehr um einen isolierten Vorfall gehandelt, aus welchem sich – trotz des gespeicherten Passes und Fotos – keine weiteren Konsequenzen für die Beschwerdeführerin ergeben hätten. Sowohl die früheren und als auch die späteren Ein- und Ausreisen seien ohne Zwischenfälle erfolgt. Auch in Afghanistan selber habe die Beschwerdeführerin nie Schwierigkeiten gehabt. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie bei ihrem zweitletzten Besuch in Afghanistan einmal im Haus ihrer Mutter von der Polizei kontrolliert worden sei, da ihr daraus keine Folgeprobleme erwachsen seien. Den letzten Besuch, bei welchem sie sich eine Woche in Afghanistan bei ihrer Mutter zu Hause aufgehalten habe, habe die Beschwerdeführerin aus privaten Motiven unternommen, was deutlich mache, dass sie sich durch die afghanischen Behörden nicht bedroht gefühlt habe. Damit habe sie ihre eigene

D-3018/2017 Aussage, dass sie aufgrund der gespeicherten Angaben nach dem Zwischenfall 2014/2015 bei einer Wiedereinreise nach Afghanistan verhaftet würde, selber widerlegt. Bezeichnenderweise habe sich die Beschwerdeführerin bei diesem letzten Besuch sogar eine Tazkara ausstellen lassen und sei somit in direktem Kontakt mit den afghanischen Behörden gestanden, ohne dass ihr etwas passiert wäre. In Afghanistan habe demnach weder dazumal eine Situation geherrscht, die der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht habe, noch gebe es Hinweise darauf, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt im Heimatstaat von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht wäre und deshalb Schutz bräuchte. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe weiter zu Protokoll gegeben, dass sie im Jahr 2004 von Taliban-Mitgliedern in F._______ geohrfeigt worden sei. Ausserdem hätten diese ihren Hijab in Brand gesteckt und ihre Unterlagen vernichtet. Sie sei als Agentin des Iran bezeichnet worden. Dieses Ereignis sei zum Zeitpunkt der letzten Einreise nach Afghanistan bereits zehn Jahre zurückgelegen und daher nicht asylbeachtlich. Zudem habe es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt, welches ohne weitere Folgen für sie geblieben sei. Gemäss den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin habe sie ihren Aktivitäten für die iranische Regierung in Afghanistan ansonsten weitgehend ungehindert nachgehen können. Der geschilderte Vorfall stehe demnach in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang mit ihrem Asylgesuch. 4.1.3 Im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Iran habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr Ex-Mann habe sie auch nach der Scheidung verfolgt und bedroht. Darüber hinaus sei sie von den iranischen Behörden gezwungen worden, religiöse Propaganda und Spionage in Afghanistan zu betreiben, ansonsten sie keine Aufenthaltsbewilligung im Iran erhalten hätte. Ihren Angaben zufolge sei ihre jährlich zu erneuernde Aufenthaltsbewilligung für den Iran kurz nach ihrer Ausreise im Jahr 2015 abgelaufen. Seither verfüge sie über keinen legalen Aufenthaltsstatus für dieses Land. Diese Vorbringen würden sich auf einen Drittstaat beziehen und seien deshalb nicht asylrelevant. Dennoch sei anzumerken, dass die iranischen Behörden ihrem Schutzauftrag vollumfänglich nachgekommen seien, als die Beschwerdeführerin Probleme mit ihrem Ex-Mann gehabt habe. Ihre beiden Anzeigen hätten behördliche Massnahmen in der Form von Haftbefehlen und gerichtlichen Verurteilungen bewirkt. Was ihre Tätigkeiten für die

D-3018/2017 iranischen Behörden in Afghanistan anbelange, habe sie diese gemäss ihren Aussagen über ein Jahr unterbrechen können, ohne dass ihr dadurch Nachteile entstanden wären. Sie sei deshalb von den Behörden weder unter Druck gesetzt worden noch sei ihr die Aufenthaltsbewilligung entzogen worden. 4.1.4 Angesichts dieser Ausführungen erübrige es sich, die verschiedenen Widersprüche in den Aussagen anlässlich der Befragungen anzuführen oder auf die zahlreichen, erst im Rahmen der Anhörung erwähnten Sachverhalte einzugehen. Es sei der Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung das rechtliche Gehör dazu gewährt worden. Es sei an dieser Stelle lediglich darauf hinzuweisen, dass Zweifel an der Tazkara bestünden, da diese diverse inhaltliche Fehler aufweise. Darüber hinaus erscheine die Behauptung der Beschwerdeführerin, auf ihre iranische Identität ohne weiteres einen afghanischen Pass und eine Tazkara ausgestellt erhalten zu haben, wenig plausibel. Da aber die erwähnte Tazkara das einzige amtliche Original-Ausweisdokument sei, das sie eingereicht habe, stehe ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Daran würden die am 1. März 2017 eingereichten Farbkopien ihrer beiden Pässe nichts ändern, komme Kopien doch generell nur ein geringer Beweiswert zu, da diese einfach zu manipulieren seien. Die Beschwerdeführerin sei denn auch explizit darauf hingewiesen worden, dass sie Originale und keine Kopien einreichen solle. 4.1.5 In Würdigung der schwierigen privaten Situation der Beschwerdeführerin erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug jedoch als nicht zumutbar, weshalb sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete. 4.2 4.2.1 Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, ihr Bruder habe sie gezwungen, 2014 im Iran einen in der Schweiz wohnhaften Landsmann zu heiraten. Nach der Hochzeit sei ihr Mann wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Einige Monate später habe er sie telefonisch aufgefordert, ihm in die Schweiz zu folgen. Nachdem sie in der Schweiz angekommen sei, habe er sie schon bald so schwer misshandelt, dass sie habe hospitalisiert werden müssen. Die Behörden hätten sie daraufhin in einem anderen Kanton untergebracht. Da sie mit der Trennung von ihrem Mann Schande über ihre Familie gebracht habe, habe diese sie mit dem Tod bedroht und den Kontakt zu ihr abgebrochen. Sogar die Telefonnummern habe die Familie ändern lassen. Aufgrund der Trennung von ihrem Mann sei davon auszugehen, dass sich ihre Familie an ihr rächen würde,

D-3018/2017 wenn sie in die Heimat zurückkehren würde. Ihr Bruder habe sie bereits vor der Heirat damit bedroht, sie mit Säure zu überschütten und sie umzubringen, wenn sie sich weigere, diesen Mann zu heiraten. Sowohl die Familie des Ex-Mannes als auch ihre eigene würden beide aus C._______, Afghanistan, stammen und seien miteinander befreundet. Deshalb sei auch die Ehe arrangiert worden. Sowohl ein Bruder ihres Ex-Mannes als auch ihr eigener Bruder würden immer noch in C._______ leben. Beide Familien seien über die Trennung in der Schweiz informiert worden und würden sie im Fall einer Rückkehr in die Heimat töten wollen. In diesem Fall wären die afghanischen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig. Ehebruch – Zina – stehe in Afghanistan unter Strafe. Im afghanischen Strafgesetzbuch sei zwar nicht klar festgelegt, was unter Zina zu verstehen sei, sicher falle der aussereheliche Geschlechtsverkehr darunter, aber auch Frauen, die vor häuslicher Gewalt oder einer Zwangsheirat fliehen, würden wegen Zina bestraft (SFH-Bericht: „Afghanistan: Zina, ausserehelicher Geschlechtsverkehr“ vom 02.10.2012, S. 2 ff.). Generell sei zu sagen, dass die afghanischen Behörden nicht in der Lage seien, Zivilpersonen zu schützen. So habe gemäss der SFH-Länderanalyse vom 25. August 2015 (vgl. „Afghanistan: Sicherheitssituation in C._______“) insbesondere in C._______ die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zugenommen. Sie habe somit begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Opfer einer gezielten Tötung zu werden. Die geschilderte Bedrohungslage habe sich erst nach der Ausreise aus der Heimat ergeben beziehungsweise verstärkt. Somit handle es sich um Nachfluchtgründe. Vorliegend hätten äussere Umstände, auf die sie keinen Einfluss gehabt habe, zu einer Verfolgungssituation im Falle einer Rückkehr geführt. Sie habe bei der BzP und der Anhörung vorgebracht, sie sei in die Schweiz gereist, um bei ihrem Mann zu leben, und dass sie diesen hier auch offiziell habe heiraten wollen. Da er sie schwer misshandelt habe – weshalb sie von der Polizei ins Spital habe eingeliefert werden müssen – sei es jedoch nicht dazu gekommen. Nach der Entlassung aus dem Spital sei sie in einem anderen Kanton in einem Frauenhaus untergebracht worden. Daraus werde ersichtlich, dass objektive Nachfluchtgründe vorlägen, die zur Asylgewährung führen würden. Die Beschwerdeführerin betont weiter, betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe sei das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass diese die vom Asylgesetz geforderte Intensität nicht erfüllen würden. Sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Theologin im

D-3018/2017 Jahr 2014 bei der Einreise nach Afghanistan von Grenzbehörden bedroht worden, indem ihr religiöse Propaganda vorgeworfen worden sei; dabei seien ihre elektronischen Geräte zerstört worden. Nach der Einreise sei sie zudem bei ihrer Mutter zuhause kontrolliert worden. Diese Vorbringen seien asylrechtlich relevant, weshalb sie auch aus Vorfluchtgründen Anspruch auf Asyl habe. 4.2.2 Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch die Trennung von ihrem Mann in der Schweiz habe sie bewirkt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Wie ausgeführt, sei damit zu rechnen, dass sich ihre Familie oder diejenige des Ex-Mannes an ihr rächen und sie umbringen würde und sie die afghanischen Behörden nicht würden schützen wollen oder können. 4.2.3 Falls das Gericht davon ausgehen sollte, dass weder die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl noch für die Flüchtlingseigenschaft vorliegen würden, sei die Sache zur erneuten Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM habe sich mit keinem Wort mit den vorgebrachten Nachfluchtgründen auseinandergesetzt. Es habe es unterlassen, in seinen Erwägungen zu berücksichtigen, dass sie (die Beschwerdeführerin) im Falle einer Rückkehr in die Heimat aufgrund der Trennung von ihrem Mann begründete Furcht habe, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dies sei eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, es treffe zu, dass sie jene Vorbringen nicht explizit in den Erwägungen abgehandelt habe, sondern lediglich summarisch im Zusammenhang mit der Verfügung der vorläufigen Aufnahme, indem sie als Begründung auf die private Situation der Beschwerdeführerin verwiesen habe. Deshalb werde vorliegend eine Würdigung der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vorgenommen. Dabei gelte es zu prüfen, ob diese glaubhaft ausgefallen seien oder nicht. Diesbezüglich sei zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ausführlichen BzP an keiner Stelle habe erkennen lassen, dass es sich bei der Ehe mit R. um eine Zwangsehe gehandelt habe. Erst anlässlich der Anhörung, und nachdem es in der Beziehung zu Gewalt gekommen sei, habe sie dies vorgebracht (A14 S. 3+9). Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführerin auf dem Personalienblatt beim Ein-

D-3018/2017 tritt ins Empfangs- und Verfahrenszentrum bei ihrem Zivilstand nicht „verheiratet“, sondern „ledig“ angekreuzt habe (A1 S. 1f.). Ebenso sei auf der eingereichten, erst nach der Heirat mit R. ausgestellten Tazkara beim Zivilstand „ledig“ eingetragen. Auf Vorhalt in der Anhörung habe die Beschwerdeführerin geantwortet, es habe sich bei dieser Heirat nur um eine religiöse Trauung ohne Eheschein gehandelt, weshalb sie seit der Scheidung von ihrem ersten Mann immer ledig gewesen sei (A14 S. 5+9). Dem sei entgegenzuhalten, dass in den Befragungen mehrfach von einem Trauschein die Rede gewesen sei, der notwendig gewesen sei, um von der iranischen Sittenpolizei in Ruhe gelassen zu werden (A4 S. 4; A14 S. 9). Der Trauschein besitze somit amtlichen Charakter. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wie sie diese Heirat rückgängig gemacht haben wolle, seien vor diesem Hintergrund abwegig. Sie habe zu diesem Zweck lediglich eine Freundin anrufen müssen, die ihre Ehe in E._______ habe annullieren lassen (A14 S. 9). Es sei überdies nicht nachzuvollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Pass und die erwähnte Traubescheinigung im Iran zurückgelassen habe, wo sie doch mit der Absicht in die Schweiz gereist sei, R. offiziell zu heiraten (A14 S. 3+14). Da R. zu dem Zeitpunkt bereits seit einigen Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen sei und sich demnach auskenne, hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie für eine solche Heirat ihren Pass benötigen würde. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift anlässlich der Befragungen nie erwähnt habe, sie werde ebenfalls durch einen in C._______ wohnhaften Bruder von R. bedroht. In diesem Zusammenhang habe sie stets nur von ihrer Familie respektive ihrem Bruder gesprochen (A14 S. 3+18). R. seinerseits habe bezeichnenderweise anlässlich seines Asylverfahrens zu Protokoll gegeben, seine Brüder würden mit ihren Familien in E._______ leben, Verwandte in Afghanistan habe er keine (N […], A19 S. 5; A32 S. 3). Die Vorinstanz schloss, in Würdigung der gesamten Umstände sei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zwangsehe mit R. somit nicht glaubhaft. Daraus folge zwingend, dass alle daraus abgeleiteten subjektiven Nachfluchtgründe ebenfalls nicht geglaubt werden könnten. Hingegen stehe fest, dass es in der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und R. zu schwerwiegender häuslicher Gewalt gekommen sei und dass die Beschwerdeführerin unter schwerwiegenden psychischen Problemen leide. Aus diesem Grund habe sie (die Vorinstanz) auch den Antrag auf Umverteilung in einen anderen Kanton genehmigt und im Rahmen des Asylentscheids eine vorläufige Aufnahme verfügt.

D-3018/2017 4.4 4.4.1 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, dem SEM ihre originale Tazkara, Dokumente betreffend die Scheidung von ihrem ersten Mann sowie Kopien ihrer Pässe und Kopien von Dokumenten bezüglich ihres Berufes als Lehrerin eingereicht zu haben. Somit sei ihre Identität belegt. Sie habe die Zwangsheirat nicht erwähnt, weil sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz guter Hoffnung gewesen sei, dass R. sie gut behandle und sie eine schöne Zukunft in der Schweiz haben würden. Als R. sie im Iran religiös geheiratet habe, habe sie ihn lediglich während der Zeremonie gesehen, somit insgesamt lediglich während ein bis zwei Stunden. Auf dem Personalienblatt habe sie angegeben, ledig zu sein, da die Heirat keine offizielle, zivilrechtlich anerkannte Heirat gewesen sei, sondern von einem Imam beziehungsweise einem Mulla vorgenommen worden sei. Es habe sich um eine zeitlich begrenzte Heirat von einem Jahr gehandelt. Für eine offizielle, amtliche Heirat wären Dokumente nötig gewesen, über welche sie nicht verfügt habe. Damals sei zwischen ihrer Familie und derjenigen von R. vereinbart worden, dass nach der Einreise in die Schweiz eine zivile Hochzeit stattfinden würde. Beim Trauschein, von dem bei den Befragungen die Rede gewesen sei, habe es sich um eine Bestätigung des Imams für die religiöse Heirat gehandelt. Diese sei von der iranischen Sittenpolizei akzeptiert worden. Dennoch habe sie keinen amtlichen Charakter gehabt. Es sei des Weiteren eine Tatsache, dass die Annullierung einer Ehe, die durch einen Imam und zeitlich begrenzt geschlossen worden sei, im Schiitentum durch einen Stellvertreter veranlasst werden könne. Sie habe eine Freundin dazu ermächtigt. 5. 5.1 In der Beschwerde wird als Eventualbegehren die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuentscheidung beantragt. Die Beschwerdeführerin bemängelt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz die vorgebrachten Nachfluchtgründe mit keinem Wort erwähnt und gewürdigt habe. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst

D-3018/2017 sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 5.3 Auf Beschwerdeebene ist die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3). Ausserdem darf die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife ist durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herzustellen (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen. In Bezug auf den Vorwurf, die Vorinstanz habe sich nicht ausdrücklich zu den vorgebrachten Nachfluchtgründen geäussert, ist vorab aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die Vorinstanz den vorgebrachten Sachverhalt vollständig erstellt und diesen im angefochtenen Entscheid ausführlich wiedergegeben hat. Zwar trifft es zu, dass sie gewisse Vorbringen der Beschwerdeführerin für nicht asylrelevant erachtet hat, allerdings ist dies eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht des rechtlichen Gehörs. Zudem nahm die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ausführlich Stellung zu den Vorbringen, bei welchen die Beschwerdeführerin bemängelt hatte, dass sich die Vorinstanz nicht mit diesen auseinandergesetzt habe, und hat somit das allenfalls Versäumte nachgeholt. Die Beschwerdeführerin konnte im Rahmen der Replik dazu Stellung nehmen, was sie auch gemacht hat. Insofern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu erkennen war, erweist sich der Verfahrensfehler unter diesen Umständen als geheilt. Das Eventualbegehren auf Rückweisung ist somit abzuweisen und die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind in einem nächsten Schritt auf ihre Asylrelevanz und ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.

D-3018/2017 6. 6.1 Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid sowohl auf diverse nachgeschobene Vorbringen der Beschwerdeführerin und Unplausibilitäten hinsichtlich der geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf ihre Identität und der geltend gemachten Zwangsehe ab als auch darauf, dass die Vorbringen ohnehin nicht asylrechtlich relevant seien. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage festzustellen, dass die geltend gemachten Asylvorbringen weder glaubhaft noch asylrelevant sind, soweit sie die Vorfluchtgründe betreffen, und nicht glaubhaft sind, soweit die Nachfluchtgründe betreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 4.1+4.3), welche sich nach Prüfung der Akten als sachgemäss erweisen. 6.2 6.2.1 In Bezug auf das Ereignis aus dem Jahr 2004, bei dem die Beschwerdeführerin in F._______ von Taliban-Mitgliedern als Agentin des Iran bezeichnet, geschlagen und ihr Hijab in Brand gesteckt worden sei sowie ihre Unterlagen vernichtet worden seien, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass es nicht asylrelevant ist. Dieses Geschehnis lag zum Zeitpunkt ihrer letzten Einreise nach Afghanistan bereits zehn Jahre zurück (A14 F68). Zudem gab die Beschwerdeführerin an, es habe sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt, welches ohne weitere Folgen für sie geblieben sei. 6.2.2 Auch der Vorfall im Jahr 2014 oder 2015, bei dem die Beschwerdeführerin bei der Einreise nach Afghanistan von Grenzbehörden bedroht worden sei, indem ihr religiöse Propaganda vorgeworfen worden, ihre elektronischen Geräte zerstört und ihr Foto sowie ihr Pass gespeichert worden seien (A14 F68), ist nicht asylrelevant, auch nicht im Zusammenhang damit, dass sie nach der Einreise einmal durch die örtliche Polizei bei ihrer Mutter zuhause kontrolliert worden sei (A14 F68). Diese Ereignisse sind nicht genügend intensiv um asylrechtlich relevant zu sein: Offenbar blieb dieser Vorfall ohne Folgen. Denn, entgegen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befürchtung, sie würde aufgrund des Vorfalls im Jahr 2014/2015, bei der nächsten Einreise nach Afghanistan verhaftet (A14 F88), hatte sie gemäss eigenen Aussagen keine Probleme, als sie ein Jahr später wieder nach Afghanistan reiste, sich dort von den afghanischen Behörden eine Tazkara ausstellen liess (A14 F68) und somit in direktem Kontakt mit den heimatlichen Behörden war.

D-3018/2017 6.2.3 Schliesslich sind die Vorbringen, die die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Iran geltend macht, bereits deshalb nicht asylrelevant, da es sich beim Iran um einen Drittstaat handelt. Der Vollständigkeit halber kann festgestellt werden, dass die iranischen Behörden ihrem Schutzauftrag jeweils vollumfänglich nachkamen. Als die Beschwerdeführerin ihren Ex-Mann anzeigte, bewirkte dies behördliche Massnahmen in der Form von Haftbefehlen und gerichtlichen Verurteilungen. Auch ihre Tätigkeiten für die iranischen Behörden in Afghanistan konnte sie während eines Jahres unterbrechen, ohne dass ihr dadurch Nachteile entstanden sind. 6.3 6.3.1 In Übereinstimmung mit dem SEM ist weiter festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin bis heute nicht eindeutig feststeht. Die Beschwerdeführerin reichte als einziges Original-Ausweisdokument ihre Tazkara ein. Bei der afghanischen Tazkara handelt es sich zwar um ein Identitätsdokument mit Foto, doch ist diese nicht fälschungssicher und hat deshalb nur einen geringen Beweiswert (BVGE 2013/30 insb. E 4.2.2). Die eingereichte Tazkara weist zudem diverse inhaltliche Fehler auf, die die Beschwerdeführerin weder anlässlich des rechtlichen Gehörs (A14 F19- 28) noch auf Beschwerdeebene erklären konnte, was die Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments erhöht. Um ihre Identität zu belegen, reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2017 Farbkopien nach, welche Kopien ihrer zwei Reisepässe seien (A27). Diesen Dokumenten ist bereits deshalb ein geringer Beweiswert beizumessen, da sie lediglich in Kopie vorliegen. Zudem handelt es sich um Kopien von äusserst schlechter Qualität. Weiter fallen bei den eingereichten Passkopien diverse Unregelmässigkeiten und Widersprüche zu den Angaben im Asylverfahren auf. So stimmt gar das aufgeführte Geburtsdatum nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren überein (gemäss den eingereichten Kopien wurde sie am 21. März 1976 geboren, während sie im Asylverfahren geltend machte, erst am 27. März 1988 geboren worden zu sein [A4 Ziff. 1.06]). Somit bleiben die Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin bestehen. 6.3.2 Es fällt zudem auf, dass die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in der Replik auf den Vorwurf der Vorinstanz eingeht, dass wenig plausibel und somit nicht glaubhaft sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) von den afghanischen Behörden ohne weiteres einen Pass und eine Tazkara auf ihre iranische Identität ausgestellt erhalten habe.

D-3018/2017 Auf die Frage in der Anhörung, wieso sie ihren Pass nach über einem Jahr immer noch nicht beigebracht habe, antwortete die Beschwerdeführerin zudem widersprüchlich und ausweichend (A14 F7-12). So erklärte sie zunächst, sie habe gleich zu Beginn ihres Asylverfahrens mit ihrer Familie Kontakt aufgenommen und ihren Pass verlangt. Da sie sich inzwischen jedoch von ihrem Mann getrennt habe, könne und dürfe sie mit ihrer Familie keinen Kontakt mehr aufnehmen. Kurz darauf führte sie aus, ihr Pass befinde sich bei ihrer Schwester in E._______ und sie werde diesen nachreichen (A14 F12). In der Replik macht sie zudem geltend, sie habe ihre Papiere nicht mitgenommen, damit sie ihr nicht auf der Reise in die Schweiz gestohlen würden. Es sei vereinbart gewesen, dass sie sich ihre Papiere nachschicken lasse. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe den Pass zu Beginn ihres Asylverfahrens angefordert (A14 F12), wird nicht klar, wieso ihr dieser damals nicht geschickt wurde. Dies insbesondere, da sie den Pass auch für die offizielle Hochzeit mir R. benötigt hätte. Mit dem Argument, sie habe sich mittlerweile von R. getrennt (A14 F11), erklärt sie lediglich, wieso sie jetzt nicht mehr nachfragen kann. Demzufolge vermag die Beschwerdeführerin die Zweifel an ihrer Identität und Glaubwürdigkeit durch ihre Erklärungsversuche nicht auszuräumen. 6.3.3 Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und die Glaubhaftigkeit ihres Lebenslaufs werden zudem durch diverse weitere Widersprüche erschüttert: So hat die Beschwerdeführerin beispielsweise im Rahmen der Anhörung vorgebracht, sie habe die theologische Schule in F._______ 1383 (2004) gegründet (A14 F68). Im Widerspruch dazu hatte sie zuvor in der Anhörung vorgebracht, das Theologiestudium erst 1385 (2006) begonnen zu haben (A14 61-62). Als der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, wie es sein könne, dass sie die theologische Schule in F._______ 1383 gegründet habe, wo sie doch erst 1385 mit dem Theologie-Studium begonnen habe, antwortete sie: „Ja, ich war immer noch Theologie-Schülerin, ich war noch nicht fertig mit dem Studium. Die iranischen Behörden haben mich gezwungen, die I._______ in F._______ zu eröffnen. Als Gegenleistung wurde mein Aufenthaltsvisum verlängert.“ (A14 F84). Damit erklärt sie jedoch nicht, wie sie einerseits während des Studiums aufgefordert worden sein soll, die Schule zu gründen, um im Iran bleiben zu dürfen und das Studium abzuschliessen, und andererseits die Schule bereits zwei Jahre vor Beginn des Studiums gegründet haben will.

D-3018/2017 Damit schafft die Beschwerdeführerin weitere Widersprüche, welche in Verbindung mit den bereits festgestellten Ungereimtheiten in ihren Vorbringen geeignet sind, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben weiter zu erschüttern. 6.4 Nicht anders verhält es sich sodann mit den Vorbringen zur geltend gemachten Zwangsehe. Die in der Replik angegebenen Gründe, welche gemäss Beschwerdeführerin die geltend gemachte Zwangsehe glaubhaft machen sollen, überzeugen nicht. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin zwar dahingehend Recht zu geben, dass es in der Beziehung mit R. zu schwerer häuslicher Gewalt gekommen ist und sie an psychischen Problemen leidet. Die geltend gemachte Zwangsehe ist jedoch nicht glaubhaft. Die Erklärungen in der Replik vermögen die Widersprüche nicht aufzulösen – im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin argumentiert, es habe sich bei der Trauung im Iran lediglich um eine zeitlich begrenzte Ehe von einem Jahr gehandelt, da sie für eine amtliche Heirat Dokumente benötigt hätte, über die sie nicht verfügt habe. Deshalb habe sie sich auch so leicht scheiden lassen können. Allerdings widerspricht dies ihren früheren Ausführungen. So hatte die Beschwerdeführerin in der Anhörung ausgesagt, sie habe im Mai/Juni 2014 geheiratet (A14 F65). Knapp ein Jahr später habe R. sie aufgefordert, zu ihm in die Schweiz zu kommen (A14 F99). Am 8. August 2015 reiste sie in die Schweiz ein (A4 Ziff. 5.03). Wenn es sich bei der Ehe mit R. jedoch um eine auf ein Jahr zeitlich begrenzte Ehe gehandelt hätte, stellt sich die Frage, weshalb sie ihre Freundin von der Schweiz aus mit der Scheidung hat beauftragen müssen. Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin in ihrer Replik, sie habe in der BzP noch nicht geltend gemacht, dass es sich bei der Ehe mit R. um eine Zwangsehe gehandelt habe, da sie ihn im Iran nur ein einziges Mal während der Trauungszeremonie während lediglich ein bis zwei Stunden gesehen habe. Davor oder danach habe sie ihn nie mehr gesehen bis nach ihrer Ankunft in der Schweiz. Diese Ausführungen sind jedoch in klarem Widerspruch zu der Argumentation der Beschwerdeführerin bei der Anhörung. Dort machte sie geltend, sie hätte R. in E._______ kennengelernt (A14 F65), wo sie dann im Mai/Juni 2014 religiös geheiratet hätten. Sie hätten einen Trauschein gebraucht, da sie sich ansonsten nicht zusammen in der Öffentlichkeit hätten zeigen können, sondern von der Sittenpolizei aufgegriffen worden wären. 6.5 Das nachgereichte Arztzeugnis vom 13. März 2019, das im Wesentlichen auf die aktuell ungünstige Wohnsituation der Beschwerdeführerin Bezug nimmt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Damit folgt,

D-3018/2017 dass das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, das Schicksal der Beschwerdeführerin sei nicht ausgesprochen tragisch. Allerdings hat die Vorinstanz der speziellen Situation der Beschwerdeführerin durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2 Da mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gutgeheissen wurde, ist dem amtlichen Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten. In der eingereichten Honorarrechnung werden Parteikosten von insgesamt CHF 1‘867.50 geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand von 8.25 Stunden scheint angemessen, allerdings hat der Rechtsvertreter einen Stundenansatz von CHF 200.– eingesetzt. Da es sich bei Ass. iur.

D-3018/2017 Christian Hoffs, HEKS, nicht um einen Rechtsanwalt handelt, ist der Stundenansatz auf CHF 150.– herabzusetzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Zudem hat er pauschal CHF 30.– für Porti, Telefon- und Faxgebühren sowie Dolmetscherkosten von CHF 187.50 eingesetzt, was angemessen scheint. Somit ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein amtliches Honorar in der Höhe von CHF 1‘455.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3018/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von CHF 1‘455.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Nira Schidlow

Versand:

D-3018/2017 — Bundesverwaltungsgericht 29.03.2019 D-3018/2017 — Swissrulings