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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2007 D-3014/2007

4 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,788 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 19. April 2007 i.S. Nichteintreten u...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3014/2007 scd/wea {T 0/2} Urteil vom 4. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Vito Valenti, Gérald Bovier Gerichtsschreiber Alfred Weber A._______, geboren [...], Serbien, [Adresse], Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 19. April 2007 i.S. Nichteintreten und Wegweisung / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Januar 2006 ein erstes Mal in die Schweiz ein. Wegen illegalen Aufenthaltes und Drogenbesitzes war er vom 15. März bis zum 15. Juni 2006 im Gefängnis und wurde danach nach X._______ zurückgeführt. B. Am 7. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Aktion gegen den Drogenhandel durch die Kantonspolizei Y._______ festgenommen. Er wurde des Handels mit Heroin, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer/Fälschung/Gebrauch von verfälschten Ausweisen, Hinderung einer Amtshandlung und Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln beschuldigt. Aus dem Gefängnis, wo sich der Beschwerdeführer zurzeit in Vorbereitungshaft befindet, stellte er ein vom 19. Februar 2007 datierendes Asylgesuch, welches am 1. März 2007 beim [...] einging. C. Am 10. April 2007 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen im Gefängnis durch die zuständige kantonale Behörde statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahre 2002 in Z._______ wegen angeblicher Beteiligung an einem Diebstahl vom Gericht zu einer acht monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er verbüsst habe. Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe er ansonsten keine gehabt. Im Jahre 2005 habe er einer illegalen Privatorganisation, welche Sporttipp/Wetten organisiere, 2'000 Euro geschuldet, welche er aufgrund des hohen Zinssatzes nicht habe zurückbezahlen können. Auf einmal seien die Schulden auf 10'000 Euro angestiegen. Er sei von der Organisation gezwungen worden, in die Schweiz zu kommen und sich das geschuldete Geld im Drogenhandel zu beschaffen. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Juni 2006 sei er von Angehörigen der Organisation wegen seiner Weigerung, ein zweites Mal in die Schweiz zu reisen, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Daraufhin habe er seinen Wohnort gewechselt. Im Dezember 2006 habe er sich deswegen an die Polizei in Z._______ gewandt, die indessen nicht in der Lage gewesen sei, ihm zu helfen. Nachdem er von Angehörigen der Organisation zu Hause gesucht worden sei und er habe vermeiden wollen, dass seine Familie wegen ihm Schwierigkeiten bekomme, habe er sich zur Ausreise gezwungen gesehen. D. Mit Verfügung vom 19. April 2007 – eröffnet gemäss Empfangsbestätigung bei den Vorakten am 24. Juli 2007 (recte: 24. April 2007) – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Vermutung nicht zu widerlegen vermocht, das Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit seinem derzeitigen Strafvollzug eingereicht zu haben, obwohl ihm eine frühere Einreichung des Gesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre. Ausserdem liessen sich seinen Angaben anlässlich der Anhörung keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schutzsuche bei der Polizei seien mager ausgefallen. Zudem seien Übergriffe durch Dritte oder Be-

3 fürchtungen, solchen künftig ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Srafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen und wenn die Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Gemäss Kenntnissen des BFM seien die serbischen Behörden durchaus fähig, ihren Bürgern Schutz zu gewähren. Falls die Polizei in Z._______ dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht habe helfen können, hätte ihm zugemutet werden können, sich an die nächst höhere Instanz zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. E. Mit "Rekurs" bezeichneter Eingabe vom 24. April 2007 (Poststempel: 30. April 2007) beim Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 5 sowie EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 203 in fine) wurde die Vorinstanz unter Fristansetzung zur Vernehmlassung eingeladen. G. In der Vernehmlassung vom 10. Mai 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich um Schutz bei den serbischen Behörden zu bemühen und sich allenfalls an eine höhere Instanz zu wenden. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer keinen Schutz erhalten würde. H. Am 13. Juni 2007 führte das Spruchgremium eine mündliche Beratung durch (Art. 41 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 25. Juni 2007 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu nehmen. Die angesetzte Frist verstrich ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

4 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz erschöpft sich somit darin, die angefochtene Verfügung im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. EMARK 1996 Nr. 5 E. 3 S. 39 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Hingegen kommt dem Bundesverwaltungsgericht im Wegweisungs- und Vollzugspunkt volle Kognition zu, da die Vorinstanz diese Frage materiell geprüft hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG wird auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG). Die Nichteintretensbestimmung ist jedoch gemäss Art. 33 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war (Bst. a) oder wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Bst. b). 3.2 Der heutige Art. 33 AsylG wurde (damals als Art. 16abis des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [aAsylG von 1979, AS 1980 1718]) mit dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich (BMA; AS 1998 1582 ff.) als neuer Nichteintretenstatbestand ins Asylgesetz aufgenommen. Die damalige Gesetzesrevision stand im Zeichen der Missbrauchsbekämpfung. Bei den Konstellationen, welche mit Art. 33 AsylG erfasst werden sollen, liegt die Missbräuchlichkeit namentlich darin begründet, dass das Asylgesuch nicht zum hierzu vorgesehenen Zweck der Schutzsuche, sondern zwecks Verzögerung einer drohenden Wegweisung einge-

5 reicht wird. Die blosse Tatsache, dass ein Gesuchsteller illegal in die Schweiz eingereist ist und von den Behörden angehalten wird, bevor er Gelegenheit hatte, ein Asylgesuch einzureichen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Nichteintretenstatbestand darstellen. Der Gesetzgeber wollte vielmehr jene Konstellationen erfassen, in denen Gesuchsteller erst nach längerem illegalen Aufenthalt in der Schweiz in missbräuchlicher Absicht ein Asylgesuch einreichen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren: Asylgewährung und Wegweisung nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998, Bern 1999, S. 44 f.; JÜRG SCHERTENLEIB, Die neuen Nichteintretensgründe, in ASYL 1999/3 S. 3 ff., insb. S. 10 f.). 3.3 Praxisgemäss ist der Begriff der Verfolgung in Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG - analog zu Art. 18, 23 Abs. 3 und 34 Abs. 2 AsylG - in einem weiten Sinn zu verstehen (sog. "weiter Verfolgungsbegriff"). Er umfasst sämtliche von Menschenhand zugefügten Nachteile, welche entweder flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen oder auch nur ein Vollzugshindernis nach Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) darstellen, so insbesondere auch eine von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) erfasste menschenrechtswidrige Behandlung (vgl. dazu die nach wie vor gültigen Ausführungen in EMARK 2003 Nr. 18, EMARK 2004 Nr. 5 S. 35 ff., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuzweisen, dass die im Asylgesetz statuierten Nichteintretensbestimmungen gemäss konstanter Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, restriktiv zu interpretieren sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 177 f., EMARK 1997 Nr. 9 S. 65 m.w.H.). 3.4 Art. 33 AsylG äussert sich nicht ausdrücklich zu den Beweismassanforderungen, denen die Hinweise auf eine Verfolgung zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen. Praxisgemäss gilt jedoch für die Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche zum Eintreten auf das Asylgesuch verpflichten, ein tiefer Beweismassstab (vgl. EMARK 1998 Nr. 33 [noch zum aAsylG], EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c/bb S. 36 m.w.H.). Wenn also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die nicht als offensichtlich haltlos zu bezeichnen respektive nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, muss auf das Asylgesuch eingetreten und geprüft werden, ob die Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Anhörung vom 10. April 2007 zu Protokoll, dass er Schwierigkeiten mit Privatpersonen habe. Diese Leute hätten sich zu einer illegalen Organisation zusammengetan, die Sporttipp/Wetten organisiere und im Drogenhandel tätig sei. Die meisten dieser Mitglieder seien gewalttätig, mehrfach vorbestraft, bewaffnet und jederzeit zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bereit. Wegen seiner Weigerung im Juni 2006, zwecks Schuldenabbau erneut für die Organisation in der Schweiz tätig zu sein, sei er zusammengeschlagen und mit dem Tode bedroht worden. Im Dezember 2006, bevor er in die Schweiz gekommen sei, habe er sich an die Polizei in Z._______ gewandt. Diese sei jedoch nicht in der Lage gewesen, ihm zu helfen. Sie hätten ihm gesagt, das

6 sei sein Problem. Daher habe er sich entschlossen, sich nicht weiter zu weigern und sei anordnungsgemäss in die Schweiz gereist. Hier in der Schweiz habe er gar nicht gewusst, dass er ein Asylgesuch stellen könne; dies habe er erst von einem britischen (Mit-) Gefangenen erfahren. Sein Gesuch sei daher nicht missbräuchlich. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge am 8. Januar 2007 in die Schweiz eingereist. Am 7. Februar 2007 wurde er festgenommen. Am 7. Februar 2007 ersuchte er um Asyl, mithin über einen Monat nach seiner Einreise. Dem Beschwerdeführer wäre es zuzumuten gewesen, unmittelbar nach seiner Einreise und nicht erst im Rahmen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens ein Asylgesuch zu stellen. Sein Einwand, er habe nicht gewusst, dass er ein Asylgesuch stellen könne, ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – als offensichtlich haltlose Schutzbehauptung zu qualifizieren. In der Beschwerde wird diesbezüglich nichts Neues eingewendet. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht darzulegen, inwiefern die Asylgesuchseinreichung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll (Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG). 4.2.2 Ebenso ergeben sich aus den unsubstanziierten und haltlosen Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung. Namentlich seine Ausführungen im Zusammenhang mit seiner Vorsprache bei der Polizei in Z._______ sind – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – mager, entbehren mithin jeglicher Substanz (vgl. A7/19 S. 12 und 14). Auch die übrigen Vorbringen enthalten keinerlei konkrete Elemente. Seine Schilderungen vermitteln an keiner Stelle den Eindruck, es würde ein direkt Betroffener davon berichten. Wäre der Beschwerdeführer in der geschilderten Art von einer illegalen Organisation bedroht gewesen, hätte er sich früher um Schutz bemüht. Die Vorbringen sind nach dem Gesagten als offensichtlich haltlos zu bezeichnen. In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich Beschwerdeführer einzig darauf, seine Vorbringen nochmals – mit etwas anderen Worten – zu unterstreichen. Damit vermag er die zutreffende Schlussfolgerung des BFM, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG) – nicht umzustossen. 4.3 Bloss der Vollständigkeithalber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der materiellrechtliche Teil der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Möglichkeit der Inanspruchnahme polizeilichen Schutzes; Effektivität des Schutzes) in Nichteintretensentscheiden, wo es um die Frage des Vorliegens von Hinweisen auf Verfolgung geht, grundsätzlich keinen Platz haben (vgl. EMARK 2003 Nrn. 19 und 20). Da die Vorbingen des Beschwerdeführers indessen als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind, erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Hinweise auf Verfolgung darzulegen noch darzutun vermochte, inwiefern es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, früher ein Asylgesuch zu stellen. Diese Schlussfolgerungen werden sodann dadurch untermauert, als der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM einreichte. Demnach ist das Bundesamt zu Recht und im Wesentlichen mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 AsylG nicht eingetreten.

7 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), 5.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist sodann auch zumutbar, da keine Gründe ersichtlich sind, welche auf eine Gefährdung des jungen, ledigen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers hindeuten würden (Art. 14a Abs.4 ANAG) 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG). 5.5 Insgesamt ist somit die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit deren Akten (Ref.-Nr. N [...]; Kopie) - [...] ad [...] (Kopie) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber

D-3014/2007 — Bundesverwaltungsgericht 04.07.2007 D-3014/2007 — Swissrulings