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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2008 D-301/2007

19 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,721 mots·~19 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-301/2007 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______ geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-301/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss am 11. August 2006 und gelangte am 10. November 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung durch das BFM im Empfangszentrum Chiasso vom 29. November 2006 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie stamme aus einer gemischt-ethnischen Familie, da ihr verstorbener Vater Eritreer gewesen sei. Sie sei in B._______ geboren und aufgewachsen, ab dem 3. Mai 2005 habe sie bei der Familie ihres Ehemannes in einem Aussenquartier dieser Stadt gelebt. Die Probleme hätten begonnen, als Nachbarn ihrer Mutter aufgrund der Herkunft ihres Vaters gesagt hätten, sie sei Eritreerin. Aus diesem Grund habe man ihr keine Identitätskarte ausstellen wollen. Man habe sie dazu gedrängt, einen Oromo zu heiraten. Auf Nachfrage erklärte sie, sie habe keine Identitätskarte beantragt. Nach der Heirat hätten die Leute ihrem Mann gesagt, er habe eine Eritreerin zur Frau. Ihr Mann, der Mitarbeiter bei den Quartierbehörden gewesen sei, sei Mitglied der „Oromo Liberation Front“ (ONEG/OLF); er sei am 7. Juli 2006 festgenommen worden. Nachdem er von der Arbeit nicht nach Hause gekommen sei, habe sie sich bei seinen Angehörigen nach seinem Verbleib erkundigt; diese hätten ihr gesagt, es sei besser, wenn sie auch weggehe. Auf Nachfrage sagte sie, sie habe seine Verwandten angerufen, die ihr gesagt hätten, er sei möglicherweise festgenommen worden und sie solle fliehen. Auf weitere Nachfrage gab sie an, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann alleine - also nicht bei dessen Familie gewohnt. Sie habe sich zu entfernten Verwandten begeben, bei denen sie einen Monat gelebt habe. Sie habe erfahren, dass ihre Mutter am 9. August 2006 festgenommen und nach ihrem Aufenthaltsort befragt worden sei. Als sie dies erfahren habe, habe sie die Flucht ergriffen. A.b Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM am 22. Dezember 2006 direkt im Empfangszentrum Chiasso zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie hätte aufgrund der eritreischen Ethnie ihres Vaters nie eine Identitätskarte erhalten. Ausser den Schuldokumenten sei sie nie im Besitz von Ausweisen gewesen. Sie habe zwar einen Taufschein gehabt, wisse aber nicht, wo sich dieser befinde. Mit ihrem Ehemann sei sie kirchlich getraut worden, ihre Verwandtschaft habe die Formalitäten erledigt. Als der Krieg zwischen D-301/2007 Äthiopien und Eritrea ausgebrochen sei, sei ihr Vater einberufen worden; er sei im Krieg gefallen. Ihre Mutter und deren Angehörige hätten der ONEG/OLF angehört. Auch ihr Ehemann habe dieser Organisation angehört. Als dieser festgenommen worden sei, habe sie die Flucht ergriffen, weil sie gewusst habe, dass man auch sie ergreifen werde. Sie habe zum Fluchtzeitpunkt gewusst, dass ihre Mutter der Mitgliedschaft bei der ONEG/OLF angeklagt worden sei. Die Personen der Kebele hätten ihr gesagt, sie müsse Äthiopien verlassen, da sie Eritreerin sei. Ihr Ehemann sei unter der Beschuldigung, der ONEG/OLF anzugehören, inhaftiert worden. Sie habe ihre Schwiegermutter angerufen, als er nicht nach Hause gekommen sei. Diese habe ihr mitgeteilt, dass ihr Ehemann verhaftet worden sei, und habe sie aufgefordert, so schnell wie möglich zu flüchten. Da ihre Schwiegermutter ihr gesagt habe, sie werde am folgenden Tag auch gesucht werden, habe sie das Land an diesem Tag verlassen. Die Geschwister ihres Ehemannes seien in Haft und auch die Brüder ihrer Mutter hätten viele Probleme. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 11. Januar 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Januar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Januar 2006 (recte: 2007). Die Akten seien zu neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen. Sie sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Januar 2007 den Eingang der Beschwerde. E. E.a In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. D-301/2007 E.b Der damals zuständige Instruktionsrichter gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Februar 2007 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. E.c In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. F. F.a Die Beschwerdeführerin erkundigte sich beim Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2007 über den Stand ihres Verfahrens. Zudem wies sie darauf hin, dass sie die ihr in italienischer Sprache zugestellten Dokumente nicht verstehe. F.b Die Präsidentin der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts teilte der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2008 mit, es werde ohne gegenteiligen Bericht bis zum 20. Oktober 2008 - beabsichtigt, das weitere Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen. Innerhalb der angesetzten Frist und bis heute liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- D-301/2007 weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108a aAsylG [AS 2004 1633 1647] sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 2.2 Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). 3. 3.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, dass keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vorlägen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie ausser einem Schülerausweis nie ein Identitätsdokument besessen, nie eines beantragt und nichts unternommen habe, um eines zu beschaffen, weil sie niemanden kontaktieren könne, überzeugten nicht. Im Rahmen der Erstbefragung habe sie gesagt, sie sei im Besitz eines Geburtsscheins, während sie bei der Anhörung angegeben habe, einen Taufschein zu besitzen. Bei der Anhörung habe sie zudem behauptet, ausser den Schuldokumenten über keine anderen Dokumente zu verfügen, während sie bei der Erstbefragung gesagt habe, sie besitze eine D-301/2007 Heiratsurkunde. In diesem Zusammenhang habe sie vorerst gesagt, sie sei nach Brauch verheiratet worden und besitze eine von der Familie ausgestellte Heiratsurkunde, später habe sie versichert, sie habe in der Kirche geheiratet. Die Angaben zur Ausreise, wonach es ihr gelungen sei, die lange Reise ohne je kontrolliert worden zu sein, zu absolvieren, entsprächen nicht den allgemeinen Erfahrungen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Behörden ihre Identitätspapiere vorenthalte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich, unsubstanziiert und nicht übereinstimmend. Es sei nicht vorstellbar, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, ohne sich ein Bild davon zu machen, wo ihr Ehemann und ihre Mutter inhaftiert worden seien und was ihnen widerfahren sei. Sie habe zudem zum Monat, in welchem sie das eheliche Domizil verlassen habe, abweichende Angaben gemacht. Einerseits habe sie angegeben, ihr Heim verlassen zu haben, nachdem ihr ihre Schwiegermutter am Morgen des Vortages gesagt habe, ihr Ehemann sei verhaftet worden. Andererseits habe sie gesagt, sie habe ihr Heim verlassen, nachdem sie am Vorabend ihre Schwiegermutter angerufen habe. Ihre Behauptung, man habe ihr keine Identitätskarte ausgestellt, weshalb sie keine Arbeit erhalten habe, sei nicht plausibel. Es sei darauf hinzuweisen, dass sie sich nie um die Ausstellung eines Identitätsdokumentes bemüht haben wolle. Sie habe sich darauf beschränkt zu behaupten, sich nie um die Ausstellung einer Identitätskarte bemüht zu haben, weil sie keine erhalten habe, weil während des Krieges keine ausgestellt worden seien und weil sie im Versteckten gelebt habe. Aus ihrer Biografie liessen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass sie unter solchen Bedingungen gelebt habe. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht. Aufgrund der Akten bestehe keine Notwendigkeit, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorzunehmen. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe die Besonderheit der Situation der Beschwerdeführerin nicht in Betracht gezogen. Ihre gemischt-ethnische Abstammung habe ihr immer Probleme bereitet. Sie könne weder in Eritrea noch in Äthiopien leben, die sich immer noch im Kriegszustand befänden. Beweis dafür sei, dass sie über kein Identitätsdokument verfüge. Sie könne kein menschenwürdiges Leben führen. Sie habe kein Identitätsdokument eingereicht, D-301/2007 weil sie über keines verfüge. Sie habe offensichtlich glaubhafte Asylgründe geltend gemacht. Ihre Mutter und ihr Ehemann seien immer noch im Gefängnis. Falls sie in ihre Heimat zurückkehre, werde sie sofort festgenommen und inhaftiert. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids seien gegeben gewesen. Im Rahmen der Anhörung vom 22. Dezember 2006 seien alle Sachverhaltselemente abgeklärt worden. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig gewesen. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin sei sorgfältig abgewägt worden. Sie verfüge in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das sie sich stützen könne. 3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das BFM habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seiner Verfügung in zwei Erwägungen abgehandelt, ohne zu berücksichtigen, dass Äthiopien am Rand eines Krieges stehe. Schon angesichts der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland lasse sich ein Nichteintretensentscheid nicht begründen. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Aktenlage zur Auffassung, dass die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren hat, zutreffend ist. Da sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziiertes entgegenhält, ist anstelle von Wiederholungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Insbesondere der Beteuerung der Beschwerdeführerin, sie hätte aufgrund ihrer gemischt-ethnischen Ab- D-301/2007 stammung keine Identitätspapiere erhalten können und habe versteckt leben müssen, kann kein Glauben geschenkt werden, da den Angaben, die sie bei den Befragungen machte, keinerlei Hinweise dafür entnommen werden können, dass sie versteckt gelebt hätte. Obwohl fraglich erscheint, dass die Beschwerdeführerin gemischt-ethnischer Abstammung ist, ist Folgendes festzuhalten: Die Situation eritreischer Staatsangehöriger in Äthiopien hat sich nach Beendigung des Grenzkrieges mit Eritrea und der systematischen Deportationen gemäss übereinstimmenden Berichten wesentlich verbessert. Solche Eritreer mussten sich registrieren lassen und erhielten auf Gesuch hin in den meisten Fällen die äthiopische Staatsbürgerschaft. Eritreer, die sich registrieren liessen und die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erwerben wollten, erhielten eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien-Update, 9. November 2005; Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Reisebericht Äthiopien, 5. - 13. Oktober 2004, erschienen im Dezember 2004). Vor dem Hintergrund dieser Gepflogenheiten erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin die Ausstellung von Identitätspapieren verweigert worden wäre bzw. dass sie als eritreische Staatsangehörige betrachtet wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie im Besitz von Identitätspapieren ist und diese den schweizerischen Asylbehörden bislang vorenthält. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind. So führte sie die geltend gemachte Suche nach ihr auf die Mitgliedschaft ihres Ehemannes und ihrer Mutter bei der ONEG/OLF zurück. Sie war indessen nicht in der Lage, Angaben zu dieser Partei zu machen, obwohl zahlreiche weitere Angehörige Mitglieder derselben gewesen sein sollen. Sie verstieg sich gar zur Behauptung, bei der ONEG/OLF handle es sich um eine legale Partei, die Seite an Seite mit der Regierung zusammenarbeite (act. A6/15 S. 12). Die ONEG/OLF wird indessen von der äthiopischen Regierung als terroristische Organisation eingestuft, was einer Angehörigen von Mitgliedern derselben bewusst sein müsste. Auf die Frage, wo ihr Ehemann festgenommen worden sei, antwortete sie bei der Erstbefragung zuerst, er sei zu Hause festgenommen worden, um sich sogleich zu korrigieren, er sei auf der Kebele (Quartierverwaltung) festgenommen worden (act. A1/10 S. 5). Bei der Anhörung gab sie indessen an, er sei während einer Versammlung bei C._______ festgenommen worden (act. A6/15 S. 8). Ihre Erklärung für diesen Widerspruch, bei der ersten D-301/2007 Befragung habe man sie nicht nach dem Ort der Festnahme ihres Mannes gefragt (act. A6/15 S. 13), vermag angesichts der Fragestellung („in quali circostanze è stato arrestato e dove“; act. A1/10 S. 5) nicht zu überzeugen. Schliesslich machte sie auch abweichende Aussagen dazu, wie und wann sie von der Festnahme ihres Ehemannes erfahren habe. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Da sich die Vorbringen, der Ehemann und die Mutter der Beschwerdeführerin seien inhaftiert worden, als unglaubhaft erweisen, ist ihrer Behauptung, sie werde von den heimatlichen Behörden gesucht, jegliche Grundlage entzogen. 4.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen stellte das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es drängten sich keine weiteren Abklärungen zur Feststellung derselben auf. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung drängten sich auch keine Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungshindernisses auf, zumal allein die allgemeine Lage in Äthiopien keine solchen Abklärungen erforderte. Daran vermag auch der Hinweis auf die damalige militärische Intervention Äthiopiens in Somalia nichts zu ändern. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass für das BFM aufgrund der Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-301/2007 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da D-301/2007 es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea D-301/2007 am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. 6.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihr zuzumuten, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen zu ihren Asylgründen ist davon auszugehen, sie verfüge in ihrem Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass es ihr gelungen ist, die kostspielige Reise nach Europa zu finanzieren. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-301/2007 9. 9.1 Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist durch den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 9.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sie bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Zudem erschien die eingereichte Beschwerde nicht als aussichtslos, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-301/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 14

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