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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2016 D-3009/2015

30 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,627 mots·~48 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3009/2015/mel

Urteil v o m 3 0 . M a i 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (…).

D-3009/2015 Sachverhalt: A. Am 16. August 1990 ersuchte der Beschwerdeführer zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Dieses Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 1990 abgewiesen und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 6. Dezember 1990 wurde vom damals zuständigen Kanton gemeldet, dass der Beschwerdeführer am 19. November 1990 in unbekannter Richtung abgereist sei. B. Auf das am 23. November 1990 unter einer anderen Identität gestellte zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 24. Januar 1991 nicht eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer im Januar 1991 untergetaucht war und nicht zu seinen Asylgründen befragt werden konnte. C. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 11. Januar 2014 erneut und reiste über ihm unbekannte Länder am 17. Januar 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags das dritte Asylgesuch einreichte. Am 24. Januar 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) zur Person befragt, und am 13. Mai 2014 führte das SEM eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. In den Neunzigerjahren habe er zuerst in der Schweiz, dann in D._______ und zuletzt in E._______ um Asyl ersucht. Sowohl in D._______ als auch in E._______ habe er den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet, sondern sei schliesslich freiwillig in die Türkei zurückgereist. Im Jahr 1993 habe die türkische Armee eine militärische Aktion durchgeführt. Er sei mit den Tieren auf der Weide gewesen, als die türkischen Soldaten erschienen seien und ihn durchsucht und befragt hätten. Da den Soldaten bekannt gewesen sei, dass er sich längere Zeit in Europa aufgehalten habe, hätten sie ihn gefragt, ob er dort Propaganda gegen den türkischen Staat betrieben habe, und hätten ihm unterstellt, in der Gegend ansässige militante Anhänger der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) mit Esswaren zu versorgen. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers die Dorfschützer gefragt habe, warum sie den Soldaten mitgeteilt hätten, dass sich ihr Ehemann in Europa aufgehalten habe, seien diese am folgenden

D-3009/2015 Tag bewaffnet an seinem Wohnort erschienen und hätten ihn bedroht. Obwohl er den Vorfall den Behörden gemeldet habe, sei keine Rückmeldung erfolgt. Im gleichen Jahre sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Behörden und den Dorfschützern auf der einen und den Anhängern der PKK auf der andern Seite gekommen. Im Zusammenhang mit diesen Auseinandersetzungen seien er und andere Personen unter dem Verdacht, die PKK zu unterstützen, verhaftet, während zwei Tagen inhaftiert, schikaniert und geschlagen worden. Mangels Beweisen sei es weder zu einer Gerichtsverhandlung noch zu einer Verurteilung gekommen. Im Jahr 1997 sei der Beschwerdeführer infolge der andauernden Schikanen der Dorfschützer nach F._______ aufgebrochen, dort indessen verhaftet und in die Türkei zurückgeschickt worden. Im Jahr 2005 sei er der Partei der Demokratischen Gesellschaft (DTP) beigetreten und deswegen von den Dorfschützern erneut unter Druck gesetzt und angezeigt worden. Deshalb seien im Jahr 2006 türkische Soldaten in sein Dorf gekommen, hätten ihn verhaftet, während zwei Tagen inhaftiert, befragt und geschlagen. Auch in diesem Zusammenhang sei es nicht zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Im Herbst 2007 sei der Beschwerdeführer an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Dorfbewohnern und den Dorfschützern beteiligt gewesen. Nachdem einer der Dorfschützer dabei schwer verletzt worden sei, habe man gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Personen ein Strafverfahren eingeleitet und den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Nach einer fünfeinhalb Monate dauernden Haft in G._______ sei er am 11. März 2008 freigelassen worden und ins Dorf zurückgekehrt. Weil der Konflikt mit den Dorfschützern nach wie vor bestanden habe, sei er ungefähr im Juli 2008 in H._______ (…) I._______ gereist, wohin ihm seine Familie im Jahr 2009 gefolgt sei. Da sein Strafverfahren im Zusammenhang mit der Verletzung des Dorfschützers nach wie vor hängig gewesen sei und er eine definitive Verurteilung befürchtet habe, sei er in J._______ (…) geflohen. Nachdem ihm sein Anwalt geraten habe, an der Gerichtsverhandlung in der Türkei anwesend zu sein, habe er sich im September 2011 in die Türkei zurückbegeben. In K._______ sei er verhaftet und ins Gefängnis von L._______ gebracht worden. Später habe man ihn dem Gericht vorgeführt und freigelassen. Am 22. Mai 2013 sei der vom Strafgericht für schwere Delikte (Agir Ceza Makhemesi) in C._______ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, was eine viel zu hohe Strafe darstelle und auf seine politische Vergangenheit zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe das Urteil vor dem Kassationshof angefochten und sei in der Folge vorläufig freigelassen worden. Bis im Januar 2014 habe er sich

D-3009/2015 mehrheitlich bei seiner Tochter in M._______ aufgehalten und sei nur sporadisch ins Dorf zurückgekehrt. Aus Furcht vor einer definitiven Verurteilung und Inhaftierung sowie aus Angst vor den Dorfschützern im Heimatdorf habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte eine türkische Identitätskarte sowie zahlreiche Akten im Zusammenhang mit seinem Gerichtsverfahren ein. D. Mit Verfügung vom 9. April 2015 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2015 Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventuell der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Kopie des Berichts des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 15. Januar 2015, eine Kopie des Länderberichts von Amnesty International (AI) zur Türkei vom Dezember 2010, eine Kopie des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel "Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden" vom 20. Dezember 2010 und die Kopie einer Bestätigung der (…) vom 7. Mai 2015 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen Arztbericht im Sinne der Erwägungen zu den Akten zu geben, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

D-3009/2015 G. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 wurde eine Kopie der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2015 zu den Akten gereicht und um Gewährung der Befreiung vom Kostenvorschuss ersucht. Ausserdem wurde um Einräumung einer Fristerstreckung für die Einreichung des verlangten Arztberichtes gebeten. H. Am 2. Juni 2015 wurde die verlangte Fristerstreckung gewährt. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 wurde die Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 aufgehoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. J. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 wurde die Kopie eines Arztberichtes der (…) vom 22. Mai 2015 nachgereicht und geltend gemacht, die Arztberichte des Hausarztes und des behandelnden Spezialarztes beim (…) würden nachgereicht, sobald sie vorlägen. K. Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 wurden eine Kopie des Arztberichtes des Hausarztes vom 27. Mai 2015 und des Arztes des (…) vom 12. Juni 2015 zu den Akten gegeben. L. Mit Eingabe vom 7. September 2015 wurde ein ergänzender Arztbericht der (…) vom 1. September 2015 nachgereicht. M. Mit Eingabe vom 6. April 2016 wurden weitere Gerichtsunterlagen zu den Akten gegeben und geltend gemacht, die Beschwerde des Beschwerdeführers an den Kassationshof in seinem Heimatland sei abgewiesen worden, weshalb das Urteil gegen ihn vollstreckbar geworden sei und er die Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verbüssen müsse. N. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht nachzureichen, welcher sich über die Diagnose, die Behandlung (inklusive der Medikation), den Behandlungserfolg, die zukünftige Behandlung und die Reisefähigkeit äussert.

D-3009/2015 O. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 wurde eine Kopie des Arztberichtes der (…) vom 4. Mai 2016 zu den Akten gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-3009/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Verfügung vom 9. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers insgesamt infolge fehlender Asylrelevanz ab. Zur Begründung führte das SEM Folgendes an: 5.1.1 Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Durchsuchungen, Befragungen, Unterstellungen, die PKK zu unterstützen und kurzzeitigen Inhaftierungen aufgrund von Denunziationen, verbunden mit Schlägen aus den Neunzigerjahren und aus dem Jahr 2006 handle es sich um Ereignisse, welche nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten und im Ausreisezeitpunkt im Jahr 2014 bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten. In zeitlicher Hinsicht bestehe deshalb kein Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. 5.1.2 Ferner bestehe kein begründeter Anlass, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der DTP staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, zumal er bloss ein einfaches Mitglied dieser Partei gewesen sei, seine Mitgliedschaft mit der Auflösung der Partei im Jahr 2009 erloschen sei, den Behörden seine Mitgliedschaft bekannt gewesen sei und dies weder bei ihm selber noch bei zwei andern einfachen Mitgliedern der DTP aus dem Dorf je zu einem strafrechtlichen Verfahren geführt habe. Zudem habe die Verhaftung im Jahr 2006, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer von den Behörden nahegelegt worden

D-3009/2015 sei, sich nicht mehr für die DTP zu engagieren, zu keinen weiteren Konsequenzen für den Beschwerdeführer geführt. Schliesslich fehle zwischen dieser Verhaftung aus dem Jahr 2006 und der Ausreise im Jahr 2014 auch der Kausalzusammenhang. Somit würden auch diese Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten. 5.1.3 Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Schreiben vom 26. März 2015 geltend gemacht, an einer sich gegen den Islamischen Staat (IS) gerichteten Demonstration, welche auf die Lage der kurdischen Bevölkerung im syrischen Kobane habe aufmerksam machen wollen, teilgenommen zu haben. Exilpolitische Tätigkeiten würden indessen praxisgemäss nur dann zur Annahme einer begründeten Furcht führen, wenn die betroffene Person herausragende Aktivitäten, welche den heimatlichen Behörden bekannt geworden seien, ausgeführt habe. Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

5.1.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Verurteilung des Beschwerdeführers unter dem Vorwurf der schweren Körperverletzung stellte das SEM Folgendes fest: Der Beschwerdeführer bestreite, für die Verletzung des Dorfschützers verantwortlich zu sein. Vielmehr führe er die gerichtliche Verurteilung und das in seinen Augen zu hoch ausgefallene Strafmass auf seine prokurdische politische Anschauung zurück. Indessen ergebe sich aus den Akten, dass von einem offenkundig rechtsstaatlich legitimen Strafverfahren, das eine vorsätzliche Körperverletzung zum Gegenstand habe, auszugehen sei. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines gemeinstrafrechtlichen Delikts stelle nur dann eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar, wenn einer Person eine gemeinstrafrechtliche Tat gezielt unterschoben werde, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Straftäters, der ein gemeinstrafrechtliches Delikt begangen habe, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert werde. Von einer solchen Erschwerung der Lage ("Politmalus") sei insbesondere dann auszugehen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt werde, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöge oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, drohe. Im vorliegenden Fall bestünden keine greifbaren Hinweise auf eine Verfolgung in diesem Sinn. So sei aus sämtlichen Verfahrensakten

D-3009/2015 kein einziger Hinweis auf einen politischen Hintergrund der Auseinandersetzung oder des darauf folgenden Strafverfahrens ersichtlich. Der Grund der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und den Dorfschützern sei die Wassergebühr gewesen, was auch in der Kassationsbeschwerde nicht bestritten worden sei. Auch sei aus den Akten keine Beeinflussung der am Gerichtsentscheid beteiligten Richter und des Gerichtsschreibers ersichtlich. Es seien Zeugen beider Parteien befragt und medizinische Gutachten beigezogen worden. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem sei im gleichen Prozess auch ein Mitglied der Opferfamilie, welches einen der Beschuldigten angegriffen habe, verurteilt worden. Die Urteilsfindung und das Strafmass seien nicht undifferenziert ausgefallen, was auf eine tatsächliche und rechtliche und damit grundsätzlich rechtskonforme Würdigung der jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten durch das Gericht hinweise. Die strafrechtliche Verurteilung sei zudem in der Form der Mittäterschaft erfolgt, weil die zahlreichen Schläge, welche dem Opfer mit Steinen zugefügt worden seien, offenbar nicht einem einzelnen Täter hätten zugeordnet werden können. Auch dies sei nicht zu beanstanden. Aus den Zeugenbefragungen zum Tathergang und zum Tatbeitrag des Beschwerdeführers sei auch ersichtlich, dass die Verurteilung auf einer genügenden Beweislage erfolgt sei. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass man dem Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den anderen Angeklagten – die Tat aus einem asylrelevanten Motiv hätte unterschieben wollen. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass auch ein in den Konflikt verwickeltes Mitglied der Gegenseite verurteilt worden sei. Ferner entspreche die Höhe des Strafmasses den Vorgaben des türkischen Strafgesetzbuches. Die Strafe gelte somit nicht als unverhältnismässig hoch und sei zudem infolge guten Verhaltens während des Prozesses gemildert worden, was dagegen spreche, dass die ethnische Herkunft oder die politische Anschauung des Beschwerdeführers beziehungsweise subversive Aktivitäten in der Vergangenheit eine Rolle gespielt hätten. Auch im Vergleich zum schweizerischen oder anderen westeuropäischen Strafgesetzbüchern könne die ausgefällte Strafe nicht als unverhältnismässig hoch und damit als illegitim betrachtet werden. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Motiv der Auseinandersetzung – nämlich dass ihm das Opfer eine Mitgliedschaft bei der PKK vorgeworfen und er deswegen das Opfer angegriffen habe – sei nicht nachvollziehbar, zumal dies in der Anklage nicht erwähnt worden sei und der verletzte Dorfschützer, welcher auch als Privatkläger im Prozess aufgetreten sei, dieses Motiv ansonsten in die Waagschale geworfen hätte, um eine höhere Strafe beim Beschwerdeführer zu bewirken. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Behörden erzählt, dass der Konflikt um die Wassergebühr

D-3009/2015 entstanden sei, damit die Strafe milder ausfalle, vermöge somit nicht zu überzeugen. Somit sei kein Zusammenhang zwischen dem Prozess wegen vorsätzlicher Körperverletzung und den vom Beschwerdeführer dargelegten früheren Problemen mit den türkischen Behörden herzustellen. An dieser Einschätzung vermöchten die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben seines türkischen Anwaltes und der Ausschnitt aus einer kurdischen Zeitung nichts zu ändern, zumal diese Dokumente nur die subjektive Sichtweise des Beschwerdeführers widerspiegeln würden. Insgesamt gebe es somit keine Hinweise auf ein gezieltes Unterschieben einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers oder auf ein rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügendes Strafverfahren. Angesichts der verbesserten Menschenrechtslage in der Türkei drohe dem Beschwerdeführer auch keine Verletzung von fundamentalen Menschenrechten oder Folter während des Strafvollzugs. Zudem könne er den Ausgang des Strafverfahrens in Freiheit abwarten, was die Abklärungen vor Ort bestätigt hätten. Auch dies spreche dafür, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen vermöge. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. März 2015 enthalte keine neuen relevanten Elemente, welche eine Änderung dieser Einschätzung bewirken könnten. Insgesamt vermöge die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten keine Asylrelevanz zu entfalten.

5.1.5 Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung und Schikanen durch die Dorfschützer in seinem Heimatdorf sei schliesslich nicht begründet, zumal er sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft innerhalb von mehreren Jahren mehrmals in seinem Heimatdorf aufgehalten und keine konkreten Übergriffe oder Zusammenstösse mit den Dorfschützern geltend gemacht habe. Angesichts der Tatsache, dass auch ein Mitglied der Familie der Dorfschützer verurteilt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Behörden auch im Fall des Beschwerdeführers schutzwillig und schutzfähig seien. Zudem würden entsprechende Nachteile als lokale und regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen qualifiziert, weshalb sich der Beschwerdeführer diesen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Somit sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

5.2 In seiner Beschwerde vom 11. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die ausgefällte Gefängnisstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren ergangen und angemessen sei. Zudem drohe ihm im Strafvollzug eine Verletzung fundamentaler

D-3009/2015 Menschenrechte oder Folter. Im Einzelnen legte der Beschwerdeführer Folgendes dar:

5.2.1 Entgegen der Behauptung der Vorinstanz weise die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Personen auf der einen und den Dorfschützern auf der andern Seite einen klaren politischen Hintergrund auf. Indessen sei dieser aus Furcht vor einer noch schwereren Bestrafung in einem nach Antiterrorgesetz geführten Strafverfahren, in welchem ihm eine Freiheitsstrafe von mindestens 14 Jahren gedroht hätte, verdeckt worden. Dies habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, und auch sein türkischer Anwalt habe dies bestätigt. Diese Vorbringen würden nachvollziehbar und plausibel erscheinen und seien mit der Praxis der türkischen Behörden in Bezug auf angebliche Terroristen allgemein bekannt. Der politische Hintergrund habe indessen dem türkischen Gericht nicht verborgen geblieben sein können. Das Argument der Vorinstanz, wonach die Gegenseite des Beschwerdeführers ein Interesse gehabt hätte, einen PKK-Hintergrund der Auseinandersetzung zu erwähnen, um damit die Strafe des Beschwerdeführers in die Höhe zu treiben, sei haltlos, da sie unter diesen Umständen Repressalien seitens der PKK zu befürchten gehabt hätte. Auch aus der Aussage des Dorfschützers, wonach er mit dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine Feindschaften gehabt habe, ergebe sich, dass der politische Hintergrund bewusst verschleiert worden sei, zumal die zahlreichen geschilderten Vorfälle, politischen Verhaftungen und Denunziationen durch die Dorfschützer das Gegenteil belegen würden. Der Dorfschützer habe den Beschwerdeführer schon immer aus dem Dorf haben wollen und ihn bei jeder Gelegenheit gedemütigt oder bei der Militärpolizei als Anhänger der PKK angeschwärzt. Auch die im Strafverfahren erfolgte Beweiswürdigung entspreche nicht rechtsstaatlichen Massstäben. Selbst wenn Zeugen beider Parteien befragt und medizinische Gutachten beigezogen worden seien, habe das Gericht die Aussagen der Familie der Dorfschützer als glaubhafter betrachtet als jene des Beschwerdeführers, seiner Angehörigen und der beiden andern Angeklagten. Das Gericht habe sich für die Beurteilung des Tathergangs ausschliesslich auf die Aussagen der Dorfschützerfamilie gestützt. Die Gegenpartei des Beschwerdeführers habe zudem masslos übertrieben, indem sie vorgebracht habe, die Beschuldigten hätten mit handgrossen Steinen auf den Dorfschützer eingeschlagen, zumal in diesem Fall mit weit schwereren Verletzungen oder mit dem Tod des verletzten Dorfschützers zu rechnen gewesen wäre. Insgesamt sei die Urteilsfindung weder nachvollziehbar noch entspreche sie rechtsstaatlichen Anforderungen.

D-3009/2015 5.2.2 Die Höhe des Strafmasses von siebeneinhalb Jahren Gefängnis für eine Beteiligung an einer schweren Körperverletzung ohne Nachweis einer eigenhändigen Tatbegehung und klarerweise ohne den Tatvorwurf eines versuchten Tötungsdelikts sei jenseits jeder Relation zum Tatverschulden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei die Fehde zwischen der staatstreuen Dorfschützerfamilie und der staatsfeindlichen Kurdenfamilie des Beschwerdeführers nicht nur in die richterliche Beweiswürdigung, sondern auch in die Strafzumessung eingeflossen. Entgegen der Argumentation des SEM sei die Unbefangenheit des türkischen Gerichts nicht damit bewiesen, dass von der gegnerischen Seite auch ein Familienmitglied bestraft worden sei, zumal dieses nur zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden sei, obwohl auch es einen Stein gegen den Kopf eines – in Handschellen gelegten und somit verteidigungsunfähigen – Mitglieds der Gegenseite geworfen habe, eine Tat, die immer den Eventualvorsatz einer schweren Körperverletzung beinhalte, auch wenn sie vorliegend nur zu einer Platzwunde geführt habe. In den zwei Fällen bestehe eine massive Diskrepanz bei der Strafzumessung, die sich nicht allein mit der unterschiedlichen rechtlichen Qualifikation und dem unterschiedlichen Taterfolg erklären lasse. Die Tat des Beschwerdeführers sei rechtlich als Beteiligung an einem Raufhandel oder eventuell als Angriff zu werten, was im schweizerischen Strafrecht zu Höchststrafen von drei beziehungsweise fünf Jahren führe, wobei die Höchststrafen nur bei Todesfolge ausgesprochen würden. In der Schweiz wäre somit höchstens eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten. Demgegenüber sei der gezielte Steinwurf an den Kopf als versuchte schwere Körperverletzung zu sehen, wobei erschwerend dazukomme, dass diese gefesselt und wehrlos gewesen sei. Nach schweizerischem Recht müsste eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen veranschlagt werden. Dass der Beschwerdeführer auf der einen Seite zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe und die Gegenseite nur zu einer Geldstrafe von 3'000 TL bedingt verurteilt worden sei, könne nicht mit dem Tatverschulden erklärt werden und stelle somit ein Indiz für ein politisch motiviertes Strafmass dar. Somit sei nicht nur das gemeinrechtliche Tatverschulden des Beschwerdeführers sanktioniert worden; vielmehr sei er auch wegen seiner in der Region bekannten politischen Einstellung als Sympathisant der PKK und der daraus folgenden Animosität gegen einen langjährigen Dorfschützer und politischen Gegner bestraft worden, wobei er etwa zu einem Drittel der ausgefällten Strafe – mithin für zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe – Opfer einer politisch motivierten Gefängnisstrafe sei.

D-3009/2015 5.2.3 Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer bei seiner Wiedereinreise in die Türkei schon am Flughafen festgenommen und den zuständigen Behörden zur Verbüssung seiner Freiheitsstrafe zugeführt. Diese Transfers könnten tage- oder wochenlang dauern und würden das Risiko von Misshandlungen in sich bergen. Auch während des Gefängnisaufenthaltes sei der Beschwerdeführer – als regional bekannter Anhänger der ehemaligen DTP und als Sympathisant der PKK, dem die Verletzung eines Dorfschützers vorgeworfen werde – dem Risiko von Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis auf das Urteil D-7134/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 5.2) habe festgestellt, dass die Lage der Menschenrechte in der Türkei trotz einiger reformatorischer Fortschritte nach wir vor problematisch sei. Insbesondere seien echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen in Gefahr, von Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch andere Organisationen würden auf die prekäre Situation von Gefängnisinsassen hinweisen, wobei insbesondere Häftlinge kurdischer Ethnie Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt seien. Zudem seien die Bedingungen in gewissen Gefängnissen, so auch in demjenigen von C._______, in welches der Beschwerdeführer wohl verlegt werde, unmenschlich. Ferner benötige er regelmässige psychiatrische Behandlung, was in einem Gefängnis der Türkei nicht gewährleistet sei. Da er jedoch psychisch krank und behandlungsbedürftig sei, komme der Wegweisungsvollzug in die Strafverbüssung ohne Zugang zu psychiatrischer Behandlung einem Todesurteil nahe und verletze das Verbot unmenschlicher Behandlung. Angesichts dieser Situation habe er – entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung – auch keine Möglichkeit, sich dem in der Heimatregion bestehenden Verfolgungsrisiko mit einem Umzug in eine andere Region seines Landes zu entziehen.

5.2.4 Insgesamt drohe dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr ins Heimatland ein politisch motivierter Malus in Form einer dem gemeinrechtlichen Delikt nicht angemessenen, überlangen mehrjährigen Freiheitsstrafe und darüber hinaus sowohl Folter als auch eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Auch nach der Strafverbüssung sei er Massnahmen ausgesetzt, welche in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten. 5.3 Mit Eingabe vom 6. April 2016 wurde zudem geltend gemacht, dass der Kassationshof die Beschwerde gegen das Urteil des Schwurgerichts im Fall des Beschwerdeführers abgewiesen habe, womit dieses Urteil in

D-3009/2015 Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei. Damit müsse der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verbüssen. 6. 6.1 Vorab ist kurz auf diejenigen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, welche nicht im Zusammenhang mit dem – nachfolgend unter Ziff. 7 erwähnten – Strafverfahren in der Türkei stehen. 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Durchsuchungen, Befragungen, Unterstellungen, die PKK zu unterstützen und kurzzeitigen Inhaftierungen aufgrund von Denunziationen, verbunden mit Schlägen aus den Neunzigerjahren und aus dem Jahr 2006 stellen Ereignisse dar, welche gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers einerseits nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben und andererseits im Ausreisezeitpunkt im Jahr 2014 bereits mehrere Jahre zurücklagen. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, fehlt ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant sind. 6.3 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der DTP im heutigen Zeitpunkt staatliche Verfolgungsmassnahmen drohen, da er gemäss seinen Angaben bloss ein einfaches Mitglied dieser Partei gewesen sei und seine Mitgliedschaft mit der Auflösung der Partei im Jahr 2009 ohnehin erloschen ist. Angesichts der Angabe, dass weder er noch zwei andere Mitglieder der DTP aus dem Dorf je strafrechtlich verfolgt worden seien, ist überdies nicht anzunehmen, dass seine Mitgliedschaft den türkischen Behörden überhaupt bekannt war, auch wenn er aussagte, man habe ihm anlässlich der Verhaftung im Jahr 2006 nahegelegt, sich nicht mehr für die DTP zu engagieren. Wäre den türkischen Behörden seine Mitgliedschaft bei der DTP bekannt geworden, hätte er nämlich mit weiteren Konsequenzen rechnen müssen, was er indessen nicht geltend machte. Somit kann ihm nicht geglaubt werden, dass man ihm nahegelegt habe, sich nicht mehr für die DTP zu engagieren. Wie das SEM auch zutreffend feststellte, fehlt zwischen dieser Verhaftung aus dem Jahr 2006 und der Ausreise im Jahr 2014 ebenfalls der Kausalzusammenhang, weshalb auch dieses Vorbringen nicht als asylerheblich zu betrachten ist.

D-3009/2015 6.4 Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 26. März 2015 geltend gemachte Teilnahme an einer sich gegen den Islamischen Staat (IS) gerichteten Demonstration, welche auf die Lage der kurdischen Bevölkerung im syrischen Kobane habe aufmerksam machen wollen, kann nicht als herausragende, den heimatlichen Behörden bekannt gewordene exilpolitische Aktivität betrachtet werden, wie das SEM ebenfalls zutreffend festhielt. Zudem hat es sich bei dieser Kundgebung nicht um eine Aktion gegen den türkischen Staat gehandelt, weshalb sich die türkischen Behörden nicht veranlasst sehen dürften, den Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an dieser Veranstaltung als staatsfeindlichen Oppositionellen zu sehen. Von einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ist unter diesen Umständen nicht auszugehen.

6.5 Diese Vorbringen vermögen somit insgesamt nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.

7. 7.1 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Strafverfahren und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Befürchtungen insgesamt zu bestätigen ist, während die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände nicht zu überzeugen vermögen.

7.2 Die blosse Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung und –verbüssung im Heimatland bildet an sich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann jedoch die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmalen (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder wenn der asylsuchenden Person im Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüs-

D-3009/2015 sung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte – insbesondere Folter – droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen).

7.3 Gestützt auf die Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland gestützt auf Art. 86 Abs. 1 und 3 sowie 87 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) unter dem Vorwurf, zusammen mit zwei anderen Personen eine schwere Körperverletzung, welche den Verlust eines Organs des Opfers zur Folge hatte, zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden ist. Ausserdem wurden ihm für eine gewisse Zeit bestimmte Rechte entzogen. Das Urteil des Strafgerichts für Verbrechen (Agir Ceza Mahkemesi) vom 22. Mai 2013 ist vom Kassationsgerichtshof in zweiter Instanz bestätigt worden und am 9. November 2015 in Rechtskraft getreten. Die Freiheitstrafe ist damit vollstreckbar.

7.4 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, es liege ein asylbeachtlicher Politmalus vor, da seine Verurteilung auf die früheren Fehden mit der Dorfschützerfamilie und seine prokurdische Anschauung zurückzuführen sei. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der ihm im Urteil vom 22. Mai 2013 vorgeworfene Tatbeitrag beweismässig erstellt sei, weil sich dieses Urteil nur auf die Zeugenaussagen der Opferfamilie stütze und zwischen den Zeilen erkennbar sei, dass es sich in Wirklichkeit um eine politische Verurteilung handle. Zudem sei das Strafmass viel zu hoch ausgefallen, was ebenfalls gegen ein rechtsstaatliches Strafverfahren spreche. Schliesslich müsse er im Fall einer Verbüssung der Strafe mit einer unmenschlichen Behandlung oder gar mit Folter rechnen, insbesondere bei der Wiedereinreise und Überführung zur Strafverbüssung.

7.5 Mit der Vorinstanz ist zunächst übereinstimmend festzustellen, dass die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen ist. Grundsätzlich ist diesbezüglich auf die sorgfältigen, ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.

7.6 Hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit der Beweiswürdigung ist in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation festzuhalten, dass das Urteil des Strafgerichts vom 22. Mai 2013 nicht nur auf Zeugenaussagen der Opferfamilie basiert, wie im Beschwerdeverfahren dargelegt wurde; vielmehr wurden auch der Beschwerdeführer und die anderen Angeklagten sowie

D-3009/2015 weitere Zeugen, darunter die Ehefrau des Beschwerdeführers, zur Sache angehört. Zwar ist das türkische Strafgericht den Aussagen des Beschwerdeführers nicht gefolgt und hat denjenigen der Opferfamilie mehr Glauben geschenkt; indessen sind aus den gerichtlichen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, welche den in der Beschwerde geäusserten Verdacht, das Gericht habe sich für die Beurteilung des Tathergangs aus politischen Gründen nur auf die Aussagen der Gegenpartei gestützt, zu erhärten vermöchten. Vielmehr erscheint die gerichtliche Einschätzung beim Lesen der verschiedenen Aussagen nachvollziehbar, zumal sich der Beschwerdeführer und seine beiden Mitangeklagten in unterschiedliche Versionen des Tathergangs verstrickt haben, womit ihre Aussagen wohl nicht in einem besonders glaubhaften Licht erschienen sein dürften. Entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren erscheint somit die Urteilsfindung überwiegend nachvollziehbar. Zudem dürfte es für das türkische Strafgericht angesichts des erfüllten Tatbestandes der schweren Körperverletzung nicht massgeblich gewesen sein, ob die Angeklagten und die Opferfamilie seit Jahren wegen unterschiedlicher politischer Anschauungen in eine Fehde verstrickt waren oder ob der Wasserzins der Grund der Auseinandersetzung war; aus den Akten ergibt sich viel mehr, dass die Befragung des Opfers, der mutmasslichen Täter, der Zeugen und die Einholung von medizinischen Gutachten – mithin also objektivierbare Fakten und Aussagen – unabhängig davon, welcher Grund zur Auseinandersetzung geführt hat, die Beurteilung des Tathergangs durch das Gericht beeinflusst und letztlich zur Verurteilung geführt haben. Den Gerichtsakten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass unter dem Deckmantel eines Strafprozesses eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers als missliebiger Person aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe geführt wurde. Auch wenn aufgrund unterschiedlicher politischer Anschauungen eine Fehde zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Opferfamilie bestand, welche allenfalls in der Vergangenheit zu Anschuldigungen, Verleumdungen und auch kurzzeitigen Festnahmen geführt hat, wobei die Opferfamilie als Angehörige der Dorfschützer mit Macht ausgestattet und der Beschwerdeführer in gewissem Mass diesen ausgeliefert gewesen sein kann, sind den Akten keine hinreichenden Indizien zu entnehmen, welche den Schluss nahelegen würden, der Beschwerdeführer sei nur angeklagt und verurteilt worden, weil die türkischen Behörden den Angehörigen der Opferfamilie, welche Dorfschützer sind, mehr geglaubt habe als dem Beschwerdeführer, der in früheren Jahren missliebig aufgefallen sei. Die Angabe des Beschwerdeführers, die Dorfschützer hätten ihm vorgeworfen, ein Angehöriger der PKK zu sein, worauf es zum Streit gekommen sei, kann nicht geglaubt werden, zumal dieser Sachverhaltsteil

D-3009/2015 einerseits im Strafverfahren nie erwähnt wurde und andererseits zu erwarten gewesen wäre, dass er im Verlauf der Untersuchung und des türkischen Strafprozesses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem der Zeugen oder auch von der Dorfschützerfamilie, welche ihren Dienst zum Schutz des Dorfes vor der PKK ausführt, aufgeworfen und sodann von den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden weiterverfolgt worden wäre. Dies ergibt sich jedoch nicht aus den eingereichten Untersuchungs- und Gerichtsakten. Die Einwände im Beschwerdeverfahren, dies sei verschwiegen worden, um nicht nach Antiterrorgesetz noch viel härter bestraft zu werden, und weil die Dorfschützer in diesem Fall die Rache der PKK hätten fürchten müssen, erscheinen unter den gegebenen Umständen nicht überzeugend. Zwar mag es sein, dass der Beschwerdeführer versucht haben könnte, ein politisch gefärbtes Strafverfahren als eines ohne einen solchen Hintergrund darzustellen, um geringer bestraft zu werden; indessen ist es mit dem Aufgabengebiet der Dorfschützer nicht zu vereinbaren, dass diese bei einem angeklagten Dorfbewohner einen PKK- Hintergrund verschleiern, zumal sie als Dorfschützer, welche der Bekämpfung der PKK im Auftrag des türkischen Staates dienen, immer mit Rachehandlungen seitens der PKK zu rechnen haben und dies somit kein Grund für eine Verschleierung sein kann. Der zweite Einwand ist somit unrealistisch und damit unbehelflich. Vielmehr wäre dieser Fakt – in Übereinstimmung mit dem SEM in der angefochtenen Verfügung – von der Dorfschützerfamilie erst recht vor Gericht gebracht worden. Somit ergibt sich aus den eingereichten Akten, dass die türkischen Behörden ein differenziertes und auf den jeweiligen Einzelfall bezogenes Untersuchungs- und Strafverfahren durchgeführt haben. Das Vorliegen eines Politmalus' unter diesem Gesichtspunkt ist daher auszuschliessen.

7.7 Bezüglich des Strafmasses ergibt die Durchsicht der Akten Folgendes:

7.7.1 Das Strafgericht hat sich gestützt auf die Beweiserhebung vom ursprünglichen Antrag auf versuchte vorsätzliche Tötung abgewendet und den Beschwerdeführer und seine beiden Mitangeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 (Mittäterschaft) tStGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Strafmass von Art. 86 Abs. 1 tStGB liegt zwischen einem und drei Jahren Gefängnis. Somit ist die ausgefällte Strafe im Mittelfeld und daher mit dem tStGB in Einklang zu bringen. Mittäterschaft wurde angenommen, weil offenbar nicht festgestellt werden konnte, wer den Organverlust des Opfers tatsächlich zu verantworten beziehungsweise wer den Stein geworfen hat, der zum Verlust des Organs geführt hat. Entgegen der Argumentation in

D-3009/2015 der Beschwerde ist unter diesen Umständen nichts gegen die Annahme der Mittäterschaft einzuwenden, auch wenn der Beschwerdeführer beteuerte, er habe den Stein nicht geworfen, wie das SEM zutreffend ausführte. 7.7.2 Da die Körperverletzung mit einem Stein zugefügt wurde und das Gericht diesen als Waffe qualifizierte, wurde die Strafe gestützt auf Art. 86 Abs. 3 Bst. e tStGB um die Hälfte erhöht, was einer Freiheitsstrafe von drei Jahren entspricht. 7.7.3 Die schwer verletzte Person verlor aufgrund von Steinwürfen ein Organ, was dazu führte, dass das Strafgericht in Anwendung von Art. 87 Abs. 2 Bst. b tStGB die Strafe verdreifachte, wobei die Strafe nicht unter acht Jahren liegen durfte. 7.7.4 Unter diesen Umständen liegt somit die Freiheitsstrafe von neun Jahren – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des tStGB. Sie wurde schliesslich wegen guter Führung des Beschwerdeführers während des Prozesses gestützt auf Art. 62 tStBG um einen Sechstel auf siebeneinhalb Jahre reduziert. 7.7.5 Auch aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gegen den Beschwerdeführer gefällte Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren rechtskonform und rechtsstaatlich legitim ist. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, das türkische Strafgericht habe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Bezug auf die Strafzumessung von der gesellschaftspolitischen Rollenverteilung mit einer Fehde zwischen der staatstreuen Dorfschützerfamilie und der gegnerischen, staatsfeindlichen Kurdenfamilie leiten lassen, vermag angesichts dieser Erwägungen nicht zu überzeugen. Zudem verhält der in der Beschwerde vorgenommene Vergleich zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und eines Familienmitglieds der Dorfschützerfamilie, das ebenfalls einen Stein warf und eine Person damit verletzte, bei genauer Betrachtung nicht, zumal dieses Familienmitglied ihr Opfer offenbar nur leicht verletzte, weshalb Art. 86 Abs. 2 tStGB zur Anwendung kam, welcher eine Geldstrafe vorsieht. Diese wiederum wurde, da die Tat mit einem Stein ausgeführt wurde, was als Tatbegehung mit einer Waffe qualifiziert wurde, gemäss Art. 86 Abs. 3 Bst. e tStGB um die Hälfte erhöht. Auch diese Strafe wurde infolge guter Führung gestützt auf Art. 62 tStGB um einen Sechstel reduziert. Die effektive Höhe der Geldstrafe wurde aufgrund einer Tabelle festgelegt. Somit erscheint auch diese ausgefällte Strafe gesetzeskonform. Das stark unterschiedliche Strafmass zwischen der dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kollegen und der

D-3009/2015 dem Mitglied der Dorfschützerfamilie vorgeworfenen Tat ergibt sich damit aus dem türkischen Gesetz und ist nicht auf eine unterschiedliche Sichtweise des Gerichts aus politischen Gründen zurückzuführen. Auch wenn das ausgefällte Strafmass für schweizerische Verhältnisse relativ hoch erscheinen mag und in der Schweiz allenfalls ein anderer Straftatbestand (Raufhandel oder Angriff) zur Anwendung gelangen könnte, ist es unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts – schwere vorsätzliche Körperverletzung als Mittäter mit einer Waffe, welche beim Opfer zum Verlust eines Organs geführt hat – nicht als derart unverhältnismässig zu betrachten, dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden kann. Aus den Gerichtsakten ergibt sich zudem, dass das Strafmass differenziert ausgefällt wurde. Auch der Umstand, dass alle verurteilten Mittäter eine gleich hohe Strafe zu verbüssen haben, lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aus politischen Motiven strafrechtlich verurteilt wurde. 7.8 Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen habe, sowie des Einwandes in der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer angelastete schwere Körperverletzung sei nicht nachgewiesen worden, ist sodann festzuhalten, dass die Auswertung der Zeugen- und anderen Aussagen sowie der übrigen Beweismittel grundsätzlich den türkischen Strafgerichten vorbehalten ist, wobei auch aus der geforderten summarischen Prüfung der Akten durch die schweizerischen Asylbehörden nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Ebenso sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die vorstehenden Erwägungen umzustossen. Insbesondere kann aus den Anwaltschreiben und dem Zeitungsbericht nicht der Schluss gezogen werden, das gegen den Beschwerdeführer geführte türkische Strafverfahren sei illegitim erfolgt und genüge rechtsstaatlichen Massstäben nicht, zumal es sich bei diesen Beweismitteln auch um Gefälligkeiten handeln kann und sie somit nicht geeignet sind, die mit zahlreichen Akten aus dem Untersuchungs- und Gerichtsverfahren belegte Verurteilung des Beschwerdeführers in ein anderes Licht zu rücken. Den Akten sind folglich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sich die betreffenden türkischen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden nicht sorgfältig und kritisch mit dem Fall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätten. 7.9 Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland müsse er die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe verbüssen, wobei er befürchte, im Rahmen des Strafvollzugs und

D-3009/2015 insbesondere bei der Überstellung an die Strafbehörden einer unmenschlichen Behandlung und Folter ausgesetzt zu sein. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/25 erwägt hat, ist es unbestritten, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt hat, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar und Folter in den Gefängnissen konnte markant reduziert werden. Aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen zwar, dass die Lage der Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch bleibt und sich in jüngster Zeit wieder verschärft hat. Namentlich für echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen besteht die Gefahr, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer indessen gehört dieser Gruppe von gefährdeten Personen nicht an und wurde auch nicht aus politischen, sondern aus gemeinrechtlichen Motiven zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dementsprechend und mangels anderweitiger konkreter Hinweise sind auch die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu erwartende erneute Strafverfolgung und allfällige Verurteilung aufgrund seiner Flucht aus dem Heimatland während des laufenden Strafverfahrens als rechtsstaatlich legitime Massnahmen zu qualifizieren. Er hat somit im Fall einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund der ihm drohenden Strafverbüssung keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, auch wenn er anlässlich seiner Wiedereinreise mit einer sofortigen Festnahme zur Verbüssung seiner Freiheitsstrafe festgenommen werden sollte. 7.10 Was schliesslich die geltend gemachte Furcht vor Nachteilen seitens der Dorfschützer betrifft, ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. S. 9). In Ergänzung dazu kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer einem allfälligen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG damit begegnen kann, dass er sich in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes aufhält, was angesichts der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit durchaus möglich ist. Entgegen der in der Beschwerde dargelegten Sichtweise ist es dem Beschwerdeführer beispielsweise zuzumuten, sich im H._______ (…) I._______, wo seine Ehefrau und ein Teil seiner Kinder leben, niederzulassen, um allfälligen Behelligungen seitens der Dorfschützer ausweichen zu können. Er ist somit – auch nach der Entlassung aus der Strafverbüssung – nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

D-3009/2015 7.11 Im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise bestätigt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland für ein gemeinstrafrechtliches Delikt zu verantworten hat und mithin keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-3009/2015 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in die Türkei eine derartige Gefahr droht. Insbesondere spricht nichts dafür, dass er bei der aufgrund der Aktenlage zu erwartenden erneuten Inhaftierung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrigen Massnahmen ausgesetzt wäre. Wie bereits vorangehend erwähnt, hat die Türkei in den letzten Jahren eine Reihe von Reformen durchgeführt, die namentlich dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die EU zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und Folter in den Gefängnissen konnte deutlich reduziert werden. Auch wenn gestützt auf Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei die Menschenrechtslage trotz Verbesserungen in der Praxis teilweise weiterhin problematisch ist und insbe-

D-3009/2015 sondere echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen nach wie vor gefährdet sind, von den Sicherheitskräften verfolgt und im Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden, ist vorliegend festzuhalten, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht in einem politischen, sondern in einem rein gemeinrechtlichen Kontext erfolgt ist, weshalb im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, dass er zukünftig im Rahmen seiner Strafverbüssung und einer allenfalls erneuten -verfolgung infolge seiner Flucht aus der Türkei während des laufenden Strafverfahrens eine unmenschliche Strafe oder Behandlung oder Folter zu gewärtigen hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zwar kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylbewerbers mit gesundheitlichen Problemen (somatischer, psychischer und selbstgefährdender Art) unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten. Vorliegend sind aber solche aussergewöhnlichen Umstände nicht gegeben. Art. 3 EMRK wäre nur dann tangiert, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder sich die betroffene Person in einem terminalen Stadium einer ernsthaften Erkrankung befindet. Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten medizinischen Berichte an (…) sowie an einer (…). Die Kombination der beiden Erkrankungen hat gestützt auf die medizinischen Berichte zu wiederholten suizidalen Absichten und Selbstverletzungen geführt. Diese Beschwerdebilder sind grundsätzlich auch in seinem Heimatland behandelbar. Entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren sind zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm während der Strafverbüssung die nötige medizinische Behandlung vorenthalten würde. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich ein detailliertes ärztliches Attest zu beschaffen, aus welchem die für die türkischen Behörden benötigten Informationen zur adäquaten Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden hervorgehen. Unter diesen Umständen kann seinen Beschwerden auch im Heimatland und insbesondere auch im Strafvollzug Rechnung getragen werden. Das beim Beschwerdeführer diagnostizierte Krankheitsbild ist somit auch in der Türkei behandelbar, was unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) näher zu erläutern sein wird. Auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten – und ernstzunehmenden – Suizidalität des Beschwerdeführers im Lichte des drohenden Wegweisungsvollzugs ist davon auszugehen, dass er im Heimatland entsprechend behandelt werden kann und – dank adäquater

D-3009/2015 Behandlung während der Rückreise – keiner hinreichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein wird, zumal die Schweiz als ausschaffender Staat geeignete Massnahmen ergreifen wird, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern. Unter diesen Umständen besteht nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung, von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie in der Türkei angespannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). 9.4.2 Praxisgemäss führen medizinische Aspekte nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.

D-3009/2015 Vorliegend wurden beim Beschwerdeführer verschiedene Diagnosen gestellt: Gemäss dem Arztbericht (…) vom 22. Mai 2015 litt er im damaligen Zeitpunkt an einer (…), die sich als schwere Episode mit akuter Suizidalität zeigte, an einer (…) sowie – verdachtsweise – an einer (…). Seit dem 1. Mai 2015 befand er sich auf freiwilliger Basis in stationärer Behandlung. Der Arztbericht der (…) N._______ vom 12. Juni 2015 hingegen attestierte dem Beschwerdeführer eine (…), welche sich in einer längeren depressiven Reaktion, verbunden mit Suizidalität, zeigte. Gemäss dem Arztbericht der (…)vom 1. September 2015 hat sich die (…) mit wiederholten akuten Krisen manifestiert und zu schweren Suizidversuchen und selbstverletzendem Verhalten geführt. Der Beschwerdeführer hielt sich zwischen dem (…) 2015 stationär in der Klinik auf. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Zweifel an einer real erlebten (…) im Heimatland. Zudem leide der Beschwerdeführer an den Symptomen einer (…), weshalb das aktuell (…) nicht in Abhängigkeit der gegenwärtigen Asylsituation, sondern in klarem Zusammenhang zu den erlebten (…) im Heimatland zu sehen sei. Aus dem neusten Arztbericht der (…) vom 4. Mai 2016 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer zum siebten Mal auf freiwilliger Basis aufgrund zunehmender Suizidalität in stationäre Behandlung begab. Im Vordergrund der Behandlung stand die akute Suizidalität. Es wurden die Diagnosen der (…), einer (…) mit einer gegenwärtig schweren Episode mit akuter Suizidalität und (…) gestellt. Es wurde festgehalten, dass infolge der eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten die Ressourcen zur Behandlung der (…) oder zur Erarbeitung eines weniger dysfunktionalen Verhaltens im Umgang mit der Störung sehr eingeschränkt seien. Die Kombination mit der (…) Erkrankung verursache eine Neigung zu rezidivierenden Selbstverletzungen und Suizidversuchen. Der Beschwerdeführer benötige ein engmaschig betreutes Wohn- und Lebensumfeld und soziale Sicherheit. Längerfristig sei die Pflegebedürftigkeit nicht ausgeschlossen. Trotz der teilweise verschiedenen Diagnosen ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer (…) und an einer (…) leidet und während seines Aufenthaltes in der Schweiz bereits mehrfach Suizidund Selbstzerstörungsversuche unternommen hat. Ungeachtet der Ursachen dieser Erkrankungen steht gestützt auf die eingereichten ärztlichen Berichte auch fest, dass er einer medizinischen Behandlung bedarf. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach aufgefordert (so mit Zwischenverfügungen vom 20. Mai 2015 und vom 20. April 2016), einen aktuellen Arztbericht zu den Akten zu reichen, welcher sich unter anderem auch zur Behandlung (inklusive der Medikation) und zur Reisefähigkeit äussert. Zwar

D-3009/2015 wurden jeweils Arztberichte zu den Akten gegeben; indessen äussern sich diese gar nicht oder nur allgemein zur konkret benötigten Behandlung, so dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, welche konkreten Medikamente in welcher Menge der Beschwerdeführer tatsächlich braucht. Der letzte Arztbericht vom 4. Mai 2016 nimmt weder zur Frage der Reisefähigkeit noch zur konkret angewandten Therapie Stellung, bringt jedoch zum Ausdruck, dass die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Behandlung der (…) eingeschränkt seien und die (…) unter Behandlung bestenfalls verzögert werden könne, weil sie chronisch fortschreite, so dass längerfristig auch eine Pflegebedürftigkeit nicht auszuschliessen sei. Aus den verschiedenen Arztberichten schliesst das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer offenbar ausschliesslich medikamentös behandelt wird, zumal infolge seiner nachlassenden kognitiven Fähigkeiten keine andere Therapie anschlägt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft medikamentös behandelt werden muss, was indessen auch in seinem Heimatland und – entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Meinung – auch in einem türkischen Gefängnis, wo er seine Haftstrafe zu verbüssen hat, möglich ist, sofern die türkischen Behörden detailliert über seine Krankheiten und die benötigten Medikamente ins Bild gesetzt werden. Es ist dem – rechtsanwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht deshalb zuzumuten, bei den ihn behandelnden Ärzten in der Schweiz die nötigen medizinischen Angaben zu besorgen, um diese den zuständigen Ärzten im Heimatland weitergeben zu können, damit die in der Schweiz begonnene (…) Behandlung im Heimatland fortgesetzt werden kann. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist eine medikamentöse Behandlung der (…) und der (…) aufgrund der medizinischen Infrastruktur in seinem Heimatland auch in einem türkischen Gefängnis ohne Weiteres erhältlich und von der medizinischen Rückkehrhilfe erfasst. Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht erneut auftretenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie allfälligen Suiziddrohungen und/ oder -handlungen des Beschwerdeführers wäre seitens der zuständigen schweizerischen Behörden mit einer angepassten Betreuung und medikamentösen Behandlung während der Ausreisevorbereitungen zu begegnen. In diesem Zusammenhang sind die Überstellungsmodalitäten so zu treffen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft im Heimatland von Personen seines Vertrauens oder von einer medizinisch geschulten Person empfangen und den Strafverfolgungsbehörden mit den nötigen medizinischen

D-3009/2015 Informationen und Unterlagen sowie den im Rahmen der Rückkehrhilfe benötigten Medikamenten übergeben wird. Wie das SEM zudem zutreffend in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, verfügt der aus der Provinz O._______ L._______ stammende Beschwerdeführer über ein weit verzweigtes familiäres Beziehungsnetz, weshalb er damit rechnen kann, nach Verbüssung seiner Haftstrafe auf die Hilfe seiner Angehörigen zurückgreifen zu können. Dabei ist er nicht darauf angewiesen, in die Heimatregion zurückzukehren, zumal sich zwei Töchter sowie Onkel und Tanten in M._______ befinden und zwei Söhne auf I._______ leben. Seine Angst vor Rachehandlungen seitens der Opferfamilie ist somit schon aus diesem Grund unbegründet. Angesichts der in Türkei grossen innerfamiliären Unterstützungsbereitschaft wird der Beschwerdeführer somit auch nach seiner Haftentlassung nicht auf sich allein gestellt sein, sondern kann damit rechnen, dass seine Angehörigen für die von ihm benötigte medizinische Behandlung und eine allenfalls benötigte Betreuung besorgt sein werden, weshalb keine existenzgefährdende Situation vorliegt. Eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in sein angestammtes kulturelles und familiäres Umfeld in seinem Heimatland nach der Haftentlassung dürfte in Berücksichtigung seines bisherigen familiären Beziehungsnetzes und angesichts der möglichen medizinischen Behandlung und Betreuung im Heimatland trotz der schwierigen Umstände in Bezug auf die fortschreitende (…) und die nur schlecht behandelbare (…) möglich sein. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3009/2015 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3009/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das SEM und die Vollzugsbehörden werden angewiesen, geeignete Massnahmen im Sinne der Erwägungen für die Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu treffen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-3009/2015 — Bundesverwaltungsgericht 30.05.2016 D-3009/2015 — Swissrulings