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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2017 D-3003/2015

27 avril 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,509 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3003/2015

Urteil v o m 2 7 . April 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Beschwerdeführerin,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).

D-3003/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 und gelangte nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt im Sudan über Libyen und Italien in die Schweiz, wo sie am 7. August 2013 um Asyl ersuchte. Am 22. August 2013 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 12. November 2014 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus dem Dorf B._______ in der Zoba C._______. Sie habe die Schule in der (…) Klasse abgebrochen, um ihre Familie zu unterstützen. Deshalb sei sie eines Tages von den eritreischen Behörden verhaftet worden und habe eine Nacht in einem Gefängnis in D._______ verbringen müssen. Von dort aus hätten sie die Behörden nach E._______ gebracht, wo sie eine (…)monatige Haftstrafe habe absitzen müssen. Danach sei sie zusätzlich zu (…) Monaten Haft im Gefängnis in F._______ verurteilt worden. Nach der Haft sei sie direkt vom Gefängnis nach G._______ gebracht worden, um eine militärische Ausbildung zu absolvieren. Später sei sie in H._______ stationiert gewesen. Während eines Diensturlaubs habe sie in einer (…) gearbeitet. Mit dem Lohn habe sie ihre Familie unterstützt. Sie habe zu wenig Geld gehabt, um wieder zu ihrer Einheit zurückkehren zu können. Sie habe Angst vor einer weiteren Verhaftung gehabt, weshalb sie sich zur Flucht entschlossen und Eritrea über H._______ illegal in Richtung Sudan verlassen habe. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Taufschein sowie Kopien der Identitätskarten ihrer Mutter und ihres Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 8. April 2015 – eröffnet am 9. April 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren

D-3003/2015 Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 11. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In der Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 hielt das SEM im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung. G. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 legte die Beschwerdeführerin ein Beweismittel (Bestätigung der Kreisverwaltung von B._______ mit deutscher Übersetzung) ins Recht. H. Mit Eingabe vom 4. April 2016 liess die Beschwerdeführerin eine Verfahrensstandanfrage einreichen. Am 6. April 2016 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass hinsichtlich des Erledigungszeitpunktes des Beschwerdeverfahrens keine verbindlichen Angaben gemacht werden könnten. I. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem Verfahrensstand. Am 11. August 2016 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sich im Länderkontext Eritrea zu koordinierende Fragen stellen würden, deren Beantwortung vorliegend abgewartet werden müssten.

D-3003/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 1.4 Hinsichtlich des Eventualantrags, im Falle der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist das Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur. Sodann steht der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse der Be-

D-3003/2015 schwerdeführerin hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf den Antrag betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt ist somit nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 3.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 3.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Desertion krass widersprüchlich geschildert habe. So habe sie bei der ersten Befragung angegeben, zu wenig Geld

D-3003/2015 gehabt zu haben, um nach der Beurlaubung nach Hause zu gehen, während sie in der Anhörung ausgeführt habe, dass sie den Urlaub in ihrem Heimatdorf verbracht habe und zu wenig Geld für die Rückkehr in ihre Einheit in H._______ gehabt zu haben. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe die Beschwerdeführerin eine ausweichende Antwort gegeben, indem sie behauptete, das erste Mal von ihrer Schwester gesprochen zu haben. Es sei zudem unklar, weshalb sie aus Geldmangel nicht habe nach H._______ zurückkehren können, gleichzeitig aber genau über H._______ in den Sudan ausgereist sein will. Zusätzlich erstaune, dass sie für die Ausreise nach H._______ gefahren sei, wo sie eigenen Angaben zufolge an einem Kontrollposten von Soldaten ihrer Einheit angehalten worden sei, und keine andere Reiseroute gewählt habe. Es erscheine daher höchst realitätsfremd, dass sie sich tatsächlich freiwillig dieser Gefahr einer Verhaftung ausgesetzt habe. Aufgrund dieser Aussagen, welche zudem nicht mit der Logik des Handelns zu vereinbaren seien, könne ihre Desertion nicht geglaubt werden. Ferner habe die Beschwerdeführerin die Strecke von H._______ bis nach I._______ lediglich sehr allgemein beschrieben und stereotyp anmutende Aussagen zu Protokoll gegeben. Die Schilderung der Ausreise entbehre jeglicher Präzisierung, die vernünftigerweise erwartet werden könne, weshalb die illegale Ausreise somit nicht glaubhaft erscheine. Der Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat werde in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtet, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass die Frage, ob die Desertion aus dem Militärdienst glaubhaft vorgebracht worden sei, offen gelassen werden könne, da die Ausreisemotive nur für die Frage des Asyls von Bedeutung seien. Für die Frage der Flüchtlingseigenschaft hingegen zähle einzig die drohende Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea ausgereist sei und nicht etwa aus einem Nachbarland stamme. Die Ausreise aus Eritrea sei nur zulässig, wenn die Person über einen gültigen Reisepass mit Ausreisevisum verfüge. Der Spielraum für ein Ausreisevisum sei sehr klein. Aufgrund ihres Alters hätte die Beschwerdeführerin keine Chance auf ein Ausreisevisum gehabt. Daher stehe mit grösster Wahrscheinlichkeit fest, dass sie unerlaubt ausgereist sei und dies unabhängig davon, ob die Schilderungen der Ausreise substanziiert gewesen seien oder nicht. Sie habe demnach die unbewilligte Ausreise glaubhaft gemacht.

D-3003/2015 4.3 Seine Vernehmlassung begründete das SEM im Wesentlichen damit, dass es keine generelle Annahme subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund einer Ausreise bei Asylsuchenden aus Eritrea gebe. Auch wenn eritreische Ausreisevisa nur sehr restriktiv ausgestellt würden, lasse dies nicht automatisch auf eine illegale Ausreise der Beschwerdeführerin schliessen. Die Beweislast werde in diesem Zusammenhang nicht umgekehrt. Es obliege der Beschwerdeführerin, ihre illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin erscheine aufgrund der realitätsfremden und widersprüchlichen Ausführungen, welche zudem sehr unsubstanziiert ausgefallen seien, als nicht glaubhaft. Somit seien die Voraussetzungen für das Vorhandensein von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea nicht erfüllt. Da auch die geltend gemachte Desertion als unglaubhaft erachtet werden könne, was im Übrigen nicht mit Beschwerde angefochten worden sei, erfülle die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch würden ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzulässig einzustufen. 4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass sie die Ausreiseumstände sehr wohl glaubhaft gemacht habe. Ein strikter Beweis sei im Asylverfahren nicht erforderlich. Sei eine legale Ausreise derart unwahrscheinlich wie bei einer Ausreise aus Eritrea im wehrdienstfähigen Alter, müsse dem mit einer Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung Rechnung getragen werden. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass sie Eritrea unbewilligt verlassen habe, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 5. 5.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Eritrea-Praxis, wonach bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei, nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.).

D-3003/2015 5.2 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen darauf, darzulegen, dass ihr infolge der illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Weitere Gründe wurden nicht vorgebracht. Vor dem Hintergrund der aktualisierten Rechtsprechung erübrigt sich eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der geltend gemachten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin, da selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen zusätzlicher Faktoren, die das politische Profil der Beschwerdeführerin schärfen würden, zu verneinen sind. Zwar gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, vor ihrer Ausreise ins Visier der eritreischen Behörden geraten zu sein. Die angeblichen Behördenkontakte (vgl. act. A28/20 F51 f., F83 ff.), die Haft (a.a.O. F90, F97 ff.) als auch die Zeit nach der Freilassung (a.a.O. F102 ff.) wurden jedoch derart oberflächlich wiedergegeben, dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck erweckt worden ist, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte selbst erlebt. Ferner ist bezüglich des Militärdiensts auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Demnach sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin den eritreischen Behörden als missliebige Person aufgefallen sein könnte. Es bleibt nochmals festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. An dieser Einschätzung vermag auch das als Beweismittel eingereichte Schreiben nichts zu ändern, welchem ohnehin nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, zumal es handschriftlich verfasst wurde und bloss in Kopie vorliegt. Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend feststellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.

D-3003/2015 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3003/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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