Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3002/2014
Urteil v o m 8 . August 2014 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______, geboren (…), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N (…).
D-3002/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Sudan eigenen Angaben zufolge am 1. August 2004 und suchte am 23. August 2004 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 lehnte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 25. November 2004 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Februar 2005 ab. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter am 7. Januar 2009 schriftlich ein zweites Asylgesuch ein und beantragte unter anderem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. B.b Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG (SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-3370/2009 vom 28. Mai 2009 eine dagegen gerichtete Beschwerde gut, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai 2009 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B.d Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.e Mit Urteil D-3648/2012 vom 6. August 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 9. Juli 2012 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
D-3002/2014 C. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte mit Urteil vom 7. Januar 2014 (Nr. 58802/12) fest, dass eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Sudan Art. 3 EMRK verletzen würde. Dieses Urteil erwuchs am 7. April 2014 in Rechtskraft (vgl. Schreiben des EGMR an den Rechtsvertreter vom 11. April 2014). D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3648/2012 vom 6. August 2012 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen. Er sei im neuen Beschwerdeverfahren als Flüchtling anzuerkennen. Das BFM sei jedenfalls anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Unterzeichnende sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 derselben). E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Revisionsgesuch mit Urteil D-2540/2014 vom 28. Mai 2014 gut. Das Urteil D-3648/2012 vom 6. August 2012 wurde aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. Es wurden keine Verfahrenskosten auferlegt und angeordnet, dass der im Verfahren D-3648/2012 geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten sei. Dem Beschwerdeführer wurde für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'586.60 zugesprochen. F. Der Instruktionsrichter gewährte dem BFM in dem unter der Verfahrensnummer D-3002/2014 wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Das BFM teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Juni 2014 mit, es verzichte ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das
D-3002/2014 Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 von dieser Mitteilung in Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3002/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Revisionsgesuch wurde hinsichtlich eines neuen Beschwerdeentscheids in der Hauptsache die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und die vorläufige Aufnahme aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe beantragt. Begründet wurde dies mit der Feststellung des EGMR, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Sudan aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz einem "real risk" von Folter ausgesetzt. Seine exilpolitischen Aktivitäten hätten ihn ausreichend exponiert, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf ihn zu lenken. Der EGMR habe dabei Bezug auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2013/21 genommen. Vorliegender Fall sei mit dem im Grundsatzurteil beurteilten vergleichbar. Der Beschwerdeführer habe gemäss rechtskräftiger Einschätzung des EGMR stichhaltige Gründe für seine Gefährdung bei einer Rückkehr in den Sudan allein gestützt auf sein politisches Engagement in der Schweiz dargelegt und somit das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht. 4.2 Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2009 wurde im Wesentlichen mit seinen exilpolitischen Aktivitäten begründet. Er brachte vor, aktives Mitglied bei der Sudan Liberation Movement/Unity (S.L.M/U) zu sein und als solches regelmässig an Veranstaltungen teilge-
D-3002/2014 nommen zu haben, die von den sich in der Schweiz befindenden S.L.M/U-Mitgliedern organisiert worden seien. Zudem sei er Mitglied des im April 2006 gegründeten Vereins Darfur Friedens- und Entwicklungszentrum (DFEZ) geworden. Als dessen Mitglied habe er an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen. Bei einer Rückkehr in den Sudan würde er aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sudanesischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen. Da er aus Darfur stamme, sich seit Jahren für die entrechteten Menschen aus dieser Region einsetze, im Ausland um Asyl ersucht habe, sich seit Jahren ausser Landes befinde und ein aktives Mitglied bei der S.L.M/U und dem DFEZ sei, bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei einer Rückkehr einer sehr hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt werde. 5. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen so genannter subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der EGMR hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. Januar 2014 festgestellt, der Beschwerdeführer sei während mehreren Jahren Mitglied der S.L.M/U gewesen; seine Aktivitäten hätten mit der Zeit an Bedeutung gewonnen, was durch seine Ernennung zum Menschenrechtsverantwortlichen innerhalb der S.L.M/U und seine Teilnahme an internationalen Sitzungen aufzeige. Er könne den sudanesischen Behörden bekannt sein, da diese die Mitglieder seiner Bewegung überwachten. Gemäss dem
D-3002/2014 EGMR liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan aufgrund seiner politischen Aktivitäten bereits am Flughafen verhaftet, verhört und gefoltert werde (vgl. Urteil des EGMR vom 7. Januar 2014 S. 14 ff.). 5.3 Der EGMR ist, wie vorstehend ausgeführt, zum Schluss gelangt, es bestünden stichhaltige Gründe (substantial grounds) dafür, dass das sudanesische Regime auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden ist. Diese Feststellung ist für die schweizerischen Asylbehörden bindend. Da somit davon auszugehen ist, es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz vom sudanesischen Regime als aktiver Oppositioneller registriert worden ist, besteht hinreichender Anlass zur Annahme, er habe bei der Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen. Gemäss Auffassung des EGMR genügen seine vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, um eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszulösen. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Wiedereinreise in den Sudan zeigen dürfte, besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, ihm stünde eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Er erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; dies allerdings einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, was eine Asylgewährung ausschliesst (vgl. Art. 54 AsylG). 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird.
D-3002/2014 8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen; damit wird auch der Antrag, es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen, gegenstandslos. Die durch die Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. Mai 2014 entstandenen Kosten wurden bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens D-2540/2014 vollumfänglich entschädigt. Im Beschwerdeverfahren D-3648/2012 wurde für den entstandenen Aufwand keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3002/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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