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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2010 D-3001/2008

2 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,025 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3001/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 . März 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3001/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. September 2006 auf dem Landweg in Richtung Türkei und gelangte von dort über ihm unbekannte Länder am 6. September 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er in Chiasso um Asyl nach. Am 13. September 2006 wurde er im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) erstmals befragt. Dabei wies er sich mit einem iranischen Führerausweis aus, von dem eine Kopie zu den Akten genommen wurde. Am 2. Oktober 2006 wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus Teheran und habe der dortigen Gruppe (...) angehört. Am 9. Juli 2005 hätten er und sein Parteifreund M.R.R. anlässlich einer Studentendemonstration in der Nähe der Universität Teheran Flugblätter verteilt. Dabei habe er gesehen, dass sein Kollege festgenommen worden sei. Die Beamten hätten mit Schlagstöcken eingegriffen und auch den Beschwerdeführer getroffen. Daraufhin sei er nach Hause geflüchtet und während der beiden darauf folgenden Wochen untergetaucht. Am 22. Juli 2005 habe er von einem Freund telefonisch erfahren, dass M.R.R. umgebracht worden sei. Daraufhin habe er an der rituellen Waschung von dessen Leiche teilgenommen. In der Folge habe er sich erneut während zwei bis drei Monaten in der Umgebung von Teheran versteckt. Im Oktober/November 2005 sei er in seiner Abwesenheit zu Hause behördlich gesucht worden. Dabei habe sein Vater einen Herzinfarkt erlitten. Vor diesem Hintergrund habe er seinen Heimatstaat verlassen. Sein Reisepass sei ihm von der Person, welche seine Ausreise organisiert habe, abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden. Seine Identitätskarte, welche seine Eltern für ihn nach seiner Geburt hätten ausstellen lassen, befinde sich bei seinem Vater in Teheran. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Rahmen der kantonalen Anhörung wurde der Beschwerdeführer D-3001/2008 aufgefordert, seine Identitätskarte sowie sein Gymnasium-Diplom einzureichen. A.b Am 24. Oktober 2006 traf beim BFM per A-Post ein fremdsprachiges Dokument mit Foto des Beschwerdeführers in einem dessen Absender tragenden Umschlag ein. B. Mit Verfügung vom 28. April 2008 – eröffnet am 29. April 2008 – trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung einer einmonatigen Ausreisefrist an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und auch keine entschuldbaren Gründe geltend machen können. Bei der Befragung im EVZ habe er erklärt, seine Identitätskarte zu Hause gelassen zu haben. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, seinen Vater angerufen zu haben; dieser habe den erwähnten Ausweis zur Post gebracht; er könnte dem BFM vorerst auch per Telefax oder E-Mail eine Kopie davon zustellen. Indes habe er dem BFM auch etwa anderthalb Jahre später die Identitätskarte weder im Original noch als Kopie eingereicht. Deshalb sei davon auszugehen, dass er über relevante Identitätspapiere verfüge, diese dem Bundesamt aber vorenthalte. Seine Verfolgungsvorbringen gingen mit namhaften Unstimmigkeiten einher und erwiesen sich daher als offenkundig unglaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung, eventualiter zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer umfangreiche Unterlagen betreffend seine politischen Aktivitäten vom 21. November 2006 bis D-3001/2008 8. März 2008 in der Schweiz ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem wurden die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Namentlich wurde auf das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Dossier mit Beweismaterial (kopierte Fotos, Auszüge aus dem Internet, Aufrufe zu Demonstrationen) zu zwanzig Kundgebungen, an denen er im Ausland mitgewirkt habe und aufgrund dessen subjektive Nachfluchtgründe bestünden, Bezug genommen und ausgeführt, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich D-3001/2008 des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). 5. D-3001/2008 5.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – was bei der Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist – eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). 5.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Für den Begriff des Reise- oder Identitätspapiers ist auf BVGE 2007/7 zu verweisen. Gemäss der zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs bis 31. Dezember 2006 in Kraft stehenden Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG genügte zum Nachweis der Identität das Einreichen von Reisepapieren oder anderen Dokumenten, die es erlauben, die asylsuchende Person zu identifizieren, innerhalb der erwähnten Frist (vgl. EMARK 2004 Nr. 36, 2004 Nr. 37). 5.3 In der Beschwerde wird eingewendet, die Anhörungen des Beschwerdeführers seien im Jahr 2006 – also noch unter dem alten Asylrecht – durchgeführt worden. Damals habe die Identität auch mittels Dokumenten, die es erlaubten, eine Person zu identifizieren (beispielsweise Führerausweise), nachgewiesen werden können. Der D-3001/2008 Beschwerdeführer habe gleich zu Beginn des Verfahrens einen iranischen Führerausweis im Original zu den Akten gereicht und sei einer späteren Aufforderung der kantonalen Behörde insofern nachgekommen, als er auch die Kopie seines Gymnasium-Diploms (mit Übersetzung auf Deutsch) abgegeben habe. Er habe zu jenem Zeitpunkt also davon ausgehen können, seine Identität nachgewiesen zu haben, auch wenn er damals schon aufgefordert worden sei, zusätzliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Damals wäre also eine Berufung auf den Nichteintretenstatbestand nicht möglich gewesen. Wenn nun infolge der per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung nur noch Reise- oder Identitätspapiere zum Nachweis der Identität genügten, so sei vorliegend die uneingeschränkte Anwendung dieser neuen Norm insofern stossend, wenn nicht unrechtmässig, als der bis vor kurzem nicht rechtlich vertretene Beschwerdeführer (die Vollmacht datiert vom 11. April 2008) nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Weiter komme die Berufung auf diese Norm einer unhaltbaren Rückwirkung gleich – da wie gezeigt – zuvor die Anwendung der Papierlosenbestimmung nicht mehr möglich gewesen sei. Über eineinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuch würde nun gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – gestützt auf eine Bestimmung, die nicht zuletzt zur Verfahrensbeschleunigung dienen sollte – auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer sei bereits seit Ende 2006 im Besitz seiner iranischen Identitätskarte gewesen (diese sei ihm zusammen mit der Kopie des Gymnasium-Diploms in die Schweiz gebracht worden), wobei er diese einerseits aus Angst vor einer unmittelbaren Ausschaffung in den Iran, andererseits wegen der korrekten Annahme, seine Identität sei bereits rechtsgenüglich nachgewiesen gewesen, nicht eingereicht habe. Erst mit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei ihm die Konsequenz der Papierlosigkeit nach neuem Asylgesetz bewusst gewesen. Er wäre somit zwar in der Lage gewesen, bereits Ende 2006 seine Identität auch noch mit dem iranischen Identitätsausweis im Original nachweisen zu können. Aus den geschilderten Gründen, welche als entschuldbar zu qualifizieren seien, habe er dies jedoch nicht getan. Ihn nicht explizit auf die gesetzliche Neuerung und deren Konsequenzen hinzuweisen, komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, weshalb die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Frage der Papierlosigkeit könne jedoch offengelassen werden, da die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Iran grundsätzlich glaubhaft seien D-3001/2008 und er zudem anlässlich der Befragungen auf seine exilpolitischen Aktivitäten hingewiesen habe. Mithin habe kein offensichtliches Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft vorgelegen (vgl. Beschwerde S. 2-6). 5.4 Ungeachtet der vorstehend aufgeführten Einwände des Beschwerdeführers ist vorweg festzuhalten, dass dieser entgegen den Erwägungen der angefochtenen Verfügung bei der Einreichung des Asylgesuchs nicht schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden ist, wonach er innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs rechtsgenügliche Reise- beziehungsweise Identitätspiere abzugeben habe, unter Androhung der Nichteintretensfolge im Unterlassungsfall. Sodann findet sich in den Akten entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Kopie des Gymnasium-Diploms des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung. Demgegenüber befindet sich darin ein fremdsprachiges Originaldokument mit Foto des Beschwerdeführers sowie – ebenfalls im Original – ein mit A-Post versandter Briefumschlag mit dessen Absender und Eingangsstempel des BFM vom 24. Oktober 2006 (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Es ist davon auszugehen, dass das fremdsprachige Dokument an jenem Datum per Post beim BFM eintraf. Möglicherweise handelt es sich dabei um die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Identitätskarte. Darauf ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen; darüber hinaus hat das BFM den Eingang des Dokuments beziehungsweise des Couverts weder registriert noch ins Aktenverzeichnis aufgenomen. Sodann ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Einreichen seines Führerscheins anlässlich der Befragung im EVZ seine Identität unter der damals in Kraft stehenden Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG rechtsgenügend nachgewiesen hatte und mithin zum damaligen Zeitpunkt kein auf diese Bestimmung gestützter Nichteintretensentscheid hätte gefällt werden können. Nachdem die Vorinstanz diesen indes erst mehr als ein Jahr und vier Monate nach Inkrafttreten der neuen Fassung der erwähnten Bestimmung am 1. Januar 2007 und mehr als anderthalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs erliess, wäre sie zur Prüfung gehalten gewesen, ob das am 24. Oktober 2006 bei ihr eingetroffene Dokument den Anforderungen an ein rechtsgenügendes Reise- oder Identitätspier genügt und sich gegebenenfalls dazu zu äussern, ob für dessen verspätetes Einreichen entschuldbare Gründe vorliegen. Indem sie dies D-3001/2008 unterliess, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt für den von ihr in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällten Nichteintretensentscheid ungenügend erstellt, was vorliegend umso schwerer wiegt, als der Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen der angefochtenen Verfügung bei der Einreichung des Asylgesuchs nicht schriftlich zum Einreichen rechtsgenügender Ausweispapiere innert 48 Stunden und auf die daraus im Unterlassungsfall entstehenden Folgen hingewiesen wurde. Die nicht hinreichende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz stellt grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 5.5 Es stellt sich daher die Frage, ob diese Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führt. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Fortsetzung der Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) – davon aus, dass Gehörsverletzungen beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellungen dank der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (Art. 106 AsylG) unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden können (vgl. dazu: EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1, 1998 Nr. 34 E. 10d, mit weiteren Hinweisen). 5.6 Nach dem Gesagten ist von einem nicht rechtsgenügend erstellten Sachverhalt auszugehen. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Sachverhaltsermittlung zu sorgen. Mit der Vornahme sämtlicher noch notwendiger Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht würde dieses weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinausgehen. Nachdem die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob es sich bei dem am 24. Oktober 2006 bei ihr eingetroffenen Dokument des Beschwerdeführers um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt und gegebenenfalls entschuldbare Gründe für dessen verspätetes Einreichen vorliegen, ist die erwähnte Bestimmung nicht anwendbar. Nach dem Gesagten kann auf Beschwerdeebene offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt oder nicht. D-3001/2008 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. April 2008 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird somit gegenstandslos. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren durchgedrungen. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten reichen lassen. Auf die Nachreichung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die Parteientschädigung wird von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3001/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 28. April 2008 wird aufgehoben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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