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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2008 D-2993/2008

20 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,090 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Apr...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2993/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren (...), Libyen, zurzeit im Transitbereich des Flughafens B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2993/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2008 von seinem Wohnort C._______ über den Flughafen B._______ nach D._______ flog, wo er nach B._______ zurückgewiesen wurde, dass er am 13. April 2008 dort am Flughafen ein Asylgesuch einreichte, dass er am 16. April 2008 kurz befragt und am 21. April 2008 im Beisein eines Hilfswerkvertreters einlässlich angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Schwester sei mit einem Mann verkehrt, von dem sie geschwängert worden sei, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers – um die verletzte Ehre der Familie wieder herzustellen – den Liebhaber im April 2007 getötet habe, dass der Bruder darauffolgend untergetaucht sei, dass die ganze Familie zu einem Verwandten in einen anderen Vorort von C._______ gezogen sei, um sich einer möglichen Rache zu entziehen, dass nach dem Umzug das Elternhaus von der Familie des Opfers in Brand gesteckt worden sei, dass er im Oktober 2007 – er habe als Taxichauffeur gearbeitet – einen unbekannten Händler mit seiner Ware von C._______ nach E._______ transportiert habe, dass ihn der Händler zusätzlich aufgefordert habe, etwas in einem ländlichen isolierten Gebiet abzuholen und er sein Taxi in der Nähe von F._______ vor einem alleinstehenden Haus angehalten habe, dass während er im Auto gewartet habe, der Händler ins Haus gegangen und anschliessend mit zwei jungen Männern zurückgekommen sei, wobei einer der Bruder des getöteten Liebhabers der Schwester gewesen sei, D-2993/2008 dass ihn die Männer festgehalten und in ein gegrabenes Loch hinter dem Haus geworfen hätten, dass jedoch plötzlich ein Polizeiauto herangefahren sei, woraufhin die Männer geflohen seien, dass ihn die Polizei befreit, auf den Polizeiposten mitgenommen und ihn nach einer Nacht nach C._______ zurückgebracht hätten, dass ihm die Polizei erklärt habe, sie könne in Fällen von Ehrenmorden nichts unternehmen, dass er aus Angst weiter verfolgt zu werden beschlossen habe, sein Taxi zu verkaufen und seinen Heimatstaat zu verlassen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. April 2008 – eröffnet am 1. Mai 2008 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den geltend gemachten Übergriffen handle es sich um eine Verfolgung durch Drittpersonen, dass eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen Dritter nur dann vorliege, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährte, dass wie in den meisten durch den Islam geprägten Gesellschaften es auch in Libyen mit Blutrache verbundene Konflikte gebe und Familienmitglieder oder mehrere Angehörige einer Familie deswegen verfolgt werden könnten, dass viele dieser Konflikte jedoch mittels Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien und durch Zahlung einer Geldsumme gelöst würden, dass ausserdem die Behörden den Betroffenen ihren Schutz anbieten und auf die Verfolger Druck ausüben würden, um eine friedliche Beilegung des Streits herbeizuführen, dass demzufolge auch im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, die libysche Polizei übernehme ihre Schutzfunktion und entsprechend kön- D-2993/2008 ne nicht geglaubt werden, die Polizei habe keine Massnahmen ergriffen, dass es sich weiter beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handle und nicht davon auszugehen sei, die Verfolger würden ihn auf nationaler Ebene suchen, dass diese kaum in der Lage wären, den Beschwerdeführer an einem beliebigen Ort in Libyen ausfindig zu machen, dass der Beschwerdeführer keinen Gebrauch der innerstaatlichen Wohnsitzalternative (recte: Fluchtalternative) gemacht habe, dass er Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten und er sich dieser Verfolgung durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass jedoch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen zudem nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Details über die Beziehung habe angeben können, die seine Schwester mit ihrem Freund gepflegt habe, dass er weiter nicht habe erklären können, auf welche Art sein Bruder den Liebhaber getötet habe, dass die Entführung und die unerwartete Intervention der Polizei in F._______ stereotyp wirkten, dass unglaubhaft sei, die Polizei habe nichts unternommen, als das Elternhaus von der Familie des Opfers in Brand gesteckt worden sei, D-2993/2008 dass schliesslich nicht nachvollziebar sei, weshalb der Beschwerdeführer bis März beziehungsweise April 2008 gewartet habe, bis er seinen Heimatstaat verlassen habe, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2008 bei der Flughafenpolizei B._______ – zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts – eine Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte, dass zudem ein Schriftstück der G._______ und drei Fotos vom angeblichen Zuhause eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Dringlichkeit des Flughafenverfahrens sowohl die fremdsprachige Beschwerde wie auch das Schriftstück von Amtes wegen übersetzen liess, dass soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen Akten am 8. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), D-2993/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass in casu die Vorinstanz zutreffend argumentierte, der familiäre Konflikt sei eine Verfolgung durch Dritte und der Beschwerdeführer hätte sich an die libysche Polizei wenden müssen, da aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 Erw. 10.2), dass der Beschwerdeführer zudem selber erklärte, sein Leben sei im Haus eines Mannes im ungefähr 15 Kilometer entfernten Ort seines ursprünglichen Wohnortes H._______ grundsätzlich vor der Blutrache geschützt (A12/7), D-2993/2008 dass somit für den Beschwerdeführer ausserhalb des Einzugsgebietes von C._______ verschiedene Fluchtalternativen bestehen, wo er Schutz vor den Übergriffen der Dritten finden kann, dass weiter der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall im Sommer 2006, als dem Beschwerdeführer sein Bart abrasiert worden sei, und der Flucht aus seinem Heimatland im April 2008 nicht gegeben ist, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen in Wiederholungen und allgemeinen Aussagen über die politische Situation in Libyen bestehen, dass auch das zusammen mit der Beschwerde eingereichte Dokument der G._______ – welches im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt - keine andere Beurteilung herbeizuführen vermag, dass im Weiteren anstelle einer Wiederholung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass demzufolge die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen und somit deren Glaubhaftigkeit nicht zu prüfen ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-2993/2008 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass nämlich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über einen Hochschulabschluss in J._______ verfügt und seit dem Jahre 2005 als Taxifahrer seinen Lebensunterhalt verdiente, dass der Beschwerdeführer zudem über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Libyen verfügt, D-2993/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Beschwerdeführer zudem über einen gültigen libyschen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2993/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienststelle Flughafenverfahren [per Telefax; zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (anschliessend per Kurier; in Kopie)] - die Flughafenpolizei B._______, Grenzpolizeiliche Massnahmen/Asyl (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 10

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