Abtei lung IV D-2987/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Bosnien-Herzegowina, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2987/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 30. Januar 2010 zusammen mit ihren beiden Kindern und der Familie ihres Schwagers respektive Bruders (_______) verliessen und am 1. Februar 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags bei der Vorinstanz Asylgesuche stellten, dass sie dazu am 9. Februar 2010 summarisch befragt wurden, dass das BFM am 25. Februar 2010 Anhörungen durchführte, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, ethnischer Roma zu sein und aus _______ beziehungsweise _______ zu stammen, dass er Ende November oder Anfang Dezember 2009 in _______ an einer Demonstration teilgenommen habe, dass die Demonstranten die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Angeklagten in einem Tötungsdelikt gefordert hätten, dass das besagte Verfahren später offenbar wiederaufgenommen respektive möglicherweise fortgesetzt worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) in der Folge davon in Kenntnis gesetzt worden sei, der Angeklagte habe Drohungen gegen ihn und seinen Schwager ausgestossen, dass der Besitzer der Sammelstelle, wo sie jeweils Altmetall verkauft hätten, ein Cousin des Angeklagten sei, dass ein Arbeiter dieser Sammelstelle ihnen geraten habe, diese fortan nicht mehr zu beliefern, dass sich unbekannte Personen nach ihm und seinem Schwager im Dorf erkundigt hätten, dass er in Anbetracht dieser Sachlage ausser Landes geflohen sei, dass sein Bruder später durch Personen aus dem Umfeld des Angeklagten seinetwegen behelligt worden sei und den Vorfall der Polizei gemeldet habe, D-2987/2010 dass die Polizei keinen hinreichenden Schutz gewähre, dass die Beschwerdeführerin ausführte, ethnische Roma zu sein und ebenfalls aus _______ beziehungsweise _______ zu stammen, dass sie vorbrachte, wegen der Probleme ihres Mannes und ihres Bruders ausgereist zu sein, dass keine weiteren beziehungsweise eigenen Fluchtgründe bestünden, dass ihre Mutter und ihr Schwiegervater nach der Ausreise (der Beschwerdeführenden) ihretwegen behelligt worden seien, dass für die von den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf die Akten zu verweisen ist (vgl. die Auflistung auf S. 2 des angefochtenen Entscheids), dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 26. März 2010 – eröffnet am 29. März 2010 – abwies und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, unbesehen der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehe in Bosnien eine hinreichende Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnahme den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, dass demnach keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes bestehe, dass die eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung änderten, dass die Beschwerdeführenden vor Ort über ein Beziehungsnetz verfügten und das medizinische Leiden des Sohnes – eine Phimose – gemäss Rückfrage beim behandelnden Arzt auch im Heimatland behandelbar sei, dass mithin auch keine Vollzugshindernisse bestünden, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 27. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und die D-2987/2010 Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragten, dass auf weitere Erwägungen der Vorinstanz, die Begründung des Rekurses und die Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), D-2987/2010 dass sich die vorliegende Beschwerde allein gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass im Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da es den Beschwerdeführenden – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sie in der Beschwerdeschrift zwar geltend machen, eine drohende Verletzung von völkerrechtlichen Normen glaubhaft gemacht zu haben, dass aber insbesondere die angebliche zielgerichtete Suche durch Personen aus dem Umfeld des Angeklagten (A 8/9 Antwort 39) auf- D-2987/2010 grund von wiederholt stereotypen und vagen Angaben der Beschwerdeführenden erheblich zu bezweifeln ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausserdem in überzeugenden Erwägungen auf die grundsätzlich vorhandene Schutzinfrastruktur vor Ort hinwies, dass auf diese Argumentation vollumfänglich verwiesen werden kann, da sich die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe darauf beschränken, die angebliche Glaubhaftigkeit der drohenden Gefährdung lediglich zu behaupten, dass mithin keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass allfällige Diskriminierungen der Roma in Bosnien und Herzegowina in der Regel nicht eine Intensität erreichen, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin als generell unzumutbar erscheinen liesse, dass die Beschwerdeführenden insbesondere medizinische Gründe, welche aus ihrer Sicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen, anführen, dass diese Einschätzung nicht geteilt werden kann, dass die medizinische Versorgung in Bosnien zwar nach wie vor gewisse Mängel aufweist und insbesondere auch ernsthafte Leiden nur erschwert behandelt werden können (vgl. dazu das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7122/2006 vom 3. Juni 2008 E. 8.3.5 ff.) D-2987/2010 dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Augenleiden des Sohnes vor Ort behandelt werden kann, indes unbestritten geblieben ist, dass die allfälligen Erkrankungen des Beschwerdeführers – in den eingereichten Unterlagen werden psychische Probleme und Bauchschmerzen erwähnt – in der dokumentierten Form grundsätzlich ebenfalls in Bosnien therapiert werden können, dass neu geltend gemacht wird, die Tochter leide an einer Erkrankung des Herzens, welche im Heimatland nicht adäquat habe behandelt werden können, dass dieses verspätete Vorbringen Fragen aufwirft, dass namentlich nicht nachvollzogen werden kann, weshalb beispielsweise die Mutter als Beschwerdeführerin das Leiden ihrer Tochter anlässlich der Anhörung – sollte es tatsächlich ernsthaft sein – auch nicht ansatzweise erwähnte und vielmehr wiederholt darlegte, es hätten keine weiteren Ausreisegründe bestanden (A 7/6 Antworten 19 ff.), dass die Tochter laut der eingereichten kardiologischen Unterlagen aus dem Heimatland am 6. November 2007 in spitalärztlicher Untersuchung war, ein offenes Foramen ovale diagnostiziert und eine Kontrolle in sechs Monaten angeordnet wurde, welche in der Folge offenbar am 15. Mai 2008 stattfand, dass damit grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Versorgung im Heimatstaat auszugehen ist, dass besagte Erkrankung nicht per se als gefährliches Leiden zu qualifizieren ist, dass die Tochter gemäss der beigebrachten Einladung zu einer ambulanten Untersuchung in einem schweizerischen Spital vom 14. April 2010 zwar zu einer kardiologischen Untersuchung, welche am 8. Juni 2010 erfolgen soll, aufgeboten wurde, dass diese zeitliche Terminierung aber wiederum nicht auf ein akutes Leiden hindeutet, D-2987/2010 dass das Krankheitsbild der Tochter der Beschwerdeführenden mithin aktuell nicht den Eindruck erweckt, sie sei zwingend auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen, dass die Beschwerdeführenden vor Ort über ein soziales Netz und Wohnraum verfügen, dass der Beschwerdeführer als Alteisenhändler arbeitete, Kenntnisse mehrerer Sprachen hat und acht Jahre lang die Schule besuchte (A 1/11 S. 2 f. und 6; A 2/10 S. 3), dass die Beschwerdeführenden die Heimreise zusammen mit der Familie ihres Schwagers respektive Bruders, deren Beschwerde mit Urteil heutigen Datums ebenfalls abgewiesen wird (_______), werden antreten können, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, D-2987/2010 dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2987/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10