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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2014 D-298/2014

30 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,517 mots·~18 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Januar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-298/2014

Urteil v o m 3 0 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren D._______, dessen Ehefrau E._______, geboren F._______, alias G._______, geboren H._______, alias E._______, geboren H._______, und der Sohn I._______, geboren J._______, alias K._______, geboren L._______, Afghanistan, alle vertreten durch Stefan Hery, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, M._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Januar 2014 / N _______.

D-298/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 8. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2014 – eröffnet am 15. Januar 2014 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sich für die Asylgesuche für zuständig zu erklären, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass sie gleichzeitig {…….}, zwei Akteneinsichtsgesuche sowie eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des {…….} (datiert vom 17. Januar 2014) zu den Akten reichten,

D-298/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-298/2014 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, da ihnen seitens der Vorinstanz erst nach mehrmaliger telefonischer und schriftlicher Aufforderung Akteneinsicht gewährt worden sei, und die (BFM-)Aktenstücke A 24/2 beziehungsweise A 25/2 (Antwort der ungarischen Behörden auf die Übernahmeersuchen) gefehlt hätten sowie das schriftliche Gesuch um Einsicht in die vorgenannten Aktenstücke von der Vorinstanz unbeantwortet geblieben sei, dass vorab in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden festzuhalten ist, dass die Vorinstanz bei Nichteintretensentscheiden die Akteneinsicht aus verfahrensökonomischen Gründen parallel zur Entscheideröffnung gewährt (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), die kantonale Migrationsbehörde, die mit der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung beauftragt war, jedoch davon abwich und – gemäss Darstellung in der Beschwerde – die Akten erst nach Eingang eines entsprechenden Gesuchs zustellte, dass die Beschwerdeführenden jedoch nicht geltend machen, es sei ihnen daraus ein Nachteil erwachsen, da es ihnen offenbar möglich war, innerhalb der laufenden Beschwerdefrist eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, dass hinsichtlich der nicht edierten Aktenstücke A 24/2 und A 25/2, bei welchen es sich um dasselbe Dokument beziehungsweise um die anonymisierte Fassung handelt, festzustellen ist, dass es sich um entscheidrelevante Akten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG handelt, weshalb grundsätzlich ein Recht auf Einsicht besteht, dass – wie sich aus den Vorakten ergibt – die anonymisierte Fassung von A 24/2 den Beschwerdeführenden am 17. Januar 2014 per Fax übermittelt wurde,

D-298/2014 dass die Beschwerdeführenden im Nachgang zu ihrer Beschwerde vom 17. Januar 2014 innert laufender Rechtsmittelfrist, die am 22. Januar 2014 ablief, keine Beschwerdeergänzung nachreichten, dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat, dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) [ABl. L 180/13]), vorläufig anwendet, vorliegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung Anwendung finden (vgl. Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung),

D-298/2014 dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel III Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine (neuerliche) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden am O._______ in Ungarn um Asyl ersuchten und dementsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst wurden (vgl. Akten A 4/3 und A 5/3), dass dies von den Beschwerdeführenden explizit bestätigt wurde (vgl. A 12/12 S. 6 und A 14/10 S. 5), dass das BFM aufgrund der Einträge in der EURODAC-Datenbank die ungarischen Behörden am 11. Oktober 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ersuchte,

D-298/2014 dass die ungarischen Behörden am 21. Oktober 2013 das Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der vorgesehenen Frist (Art. 18 Abs. 1 Dublin- II-Verordnung) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung mit der Begründung guthiessen, die Beschwerdeführenden hätten am P._______ in Ungarn um Asyl ersucht, deren Asylverfahren sei noch in Bearbeitung und es sei noch kein Entscheid ergangen (vgl. A 25/2), dass demnach die erste Asylantragsstellung – wie von den Beschwerdeführenden bestätigt – gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung am O._______ beziehungsweise P._______ in Ungarn erfolgte und das Bundesamt daher zu Recht Ungarn als für die Durchführung der Asylverfahren zuständig erachtet hat, dass die Zuständigkeit Ungarns von den Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs im Rahmen der summarischen Befragung vom 24. Oktober 2013 zu einer allfälligen Zuständigkeit dieses Staates und zu einer Wegweisung nach Ungarn zu Protokoll gab, sie sei wegen ihres an Q._______ erkrankten Kindes in die Schweiz gekommen, denn in Ungarn habe ihr Sohn keine Medikamente erhalten, sie habe keine Kraft mehr zu kämpfen und es sei besser, sie zu töten als nach Ungarn zu senden (vgl. A 12/12 S. 9), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich fragte, ob sie nicht in der Schweiz bleiben könnten, und für allfällige Gründe, welche gegen eine Zuständigkeit oder gegen eine Wegweisung nach Ungarn sprechen könnten, auf die allenfalls von seiner Ehefrau gemachten Angaben verwies (vgl. A 10/12 S. 10), dass ihr Sohn in Beantwortung derselben Frage angab, er wolle nicht nach Ungarn, dort seien sie mit Zwang festgehalten worden und man habe sich nicht um sie gekümmert (vgl. A 14/10 S. 7), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu

D-298/2014 bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt, dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen, dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machen, es sei nicht davon auszugehen, dass sie in Ungarn eine ihrer Situation – gesundheitliche Probleme von Vater (R._______) und Sohn (Q._______) – angemessene Behandlung und Betreuung sowie die notwendige medizinische Versorgung zu erwarten hätten, dass dieser Einwand jedoch einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht zu rechtfertigen vermag, dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE

D-298/2014 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8, K11 S. 74), dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliege, dass die ungarischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren sollten (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84–85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat zudem gehalten ist, sich an die entsprechenden Richtlinien der EU zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellen Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Nonrefoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. E. 9), dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1–4.3), nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstel-

D-298/2014 lung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9.2), dass seit dem 1. Januar 2013 Personen, die unmittelbar nach der Einreise in Ungarn bzw. wenn sie von der Polizei aufgegriffen werden, um Asyl ersuchen, nicht mehr inhaftiert werden, und das Einreichen eines Asylgesuchs sowie die Eröffnung eines Asylverfahrens ein explizites Ausweisungs- und Ausschaffungsverbot nach sich ziehen (vgl. a.a.O. E. 7.2 und 8.1), dass Dublin-Rückkehrer nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet werden, sondern als Asylsuchende, und sie nicht mehr inhaftiert werden, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl ersuchen (vgl. a.a.O. E. 7.3 und E. 8.1), dass die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern von den ungarischen Behörden materiell geprüft werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die gesuchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden ist (vgl. a.a.O. E. 8.1), dass gemäss Auskunft der ungarischen Behörden vom 21. Oktober 2013 über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden noch nicht entschieden wurde (vgl. A 25/2), weshalb davon auszugehen ist, dass diese Gesuche nach der Überstellung materiell geprüft werden, dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, wonach die Beschwerdeführenden in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten, insbesondere da die Beschwerdeführenden erwiesenermassen am O._______ beziehungsweise P._______ in Ungarn Asylgesuche einreichen konnten, jedoch vor Urteilsfällung das Land verliessen, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen können, die Lebensbedingungen seien in Ungarn so schlecht, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass sie sich auf Beschwerdeebene – in Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts – auf die gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes berufen, welche einer Überstellung nach Ungarn entgegenstünden,

D-298/2014 dass sie vorbringen, bei einer Rückkehr nach Ungarn die für ihren Sohn benötigten Medikamente nicht zu erhalten, dass ihr Sohn seit seiner Ankunft in der Schweiz medizinisch behandelt worden sei und die benötigten Medikamente erhalten habe, dagegen die medizinische Versorgung in Ungarn nicht gewährleistet sei, dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Überstellung nach Ungarn setze ihren Sohn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass der Beschwerdeführer A._______ an R._______ leide und nicht davon auszugehen sei, die Familie erhalte in Ungarn eine ihrer Situation angemessene Behandlung und Betreuung, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation von I._______, dem Sohn der Beschwerdeführenden, welcher gemäss Austrittsbericht {…….} in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte, nicht zutrifft, dass auch in Bezug auf A._______ keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt, dass Ungarn die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn, das – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung finden, und es ihnen obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die Behörden vor Ort zu wenden, dass eine systematische Verweigerung der medizinischen Versorgung asylsuchender Personen durch Ungarn nicht vorliegt und dort die notwendige medizinische Behandlung für Asylsuchende zudem gratis ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5650/2013 vom 7. Januar 2014 E. 4.5, m.w.H.),

D-298/2014 dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, dass es somit keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass das BFM deshalb in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

D-298/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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