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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2010 D-2979/2010

27 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,627 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mär...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2979/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . September 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 14. Februar 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dazu wurde er am 27. Februar 2006 durch das BFM im Transitzentrum C._______ befragt und am 16. März 2006 durch die zuständige Behörde des Kantons D._______ angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei gegen die äthiopische Regierung gewesen, weshalb er sich politisch für die MEHAD-Partei engagiert habe. Nachdem die KINIJIT (Koalition für Einheit und Demokratie) gegründet worden sei, sei er für dieses Parteibündnis politisch tätig gewesen, weswegen er mehrmals von den äthiopischen Sicherheitskräften für eine oder zwei Wochen inhaftiert worden sei. Im August 2004 sei er an seinem Wohnort verhaftet worden; man habe ihn ins Gefängnis E._______ gebracht, wo man ihn mit Gummiknüppeln und Plastikgabeln misshandelt habe. Ohne Anklageschrift und Gerichtsverhandlung sei er ein Jahr lang festgehalten worden, bevor man ihn wieder freigelassen habe. Aus Angst, erneut von den Behörden festgenommen zu werden, habe er schliesslich Äthiopien im Januar 2006 verlassen und sei in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bürgschaftsurkunde betreffend seiner Haftentlassung, ein Arztzeugnis, ein Haftentlassungsschreiben sowie ein Mitgliedschaftsausweis der KINIJIT zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 23. September 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegeweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Mit Urteil vom 7. November 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren D-6780/2008 auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeingabe nicht ein. B. B.a Am 27. April 2009 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe beim BFM ein. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen erneut mit seiner in Äthiopien ausgeübten politischen Tätigkeit, aufgrund der er inhaftiert und misshandelt worden sei. Zudem machte er geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. So sei er Mitglied der "Kinijit Support Organization Switzerland" (KSOS) und habe sich an oppositionellen Aktivitäten beteiligt. Deswegen habe er bei einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgung und andere Arten von Repressalien durch das äthiopische Regime zu befürchten. Als Beweis für seine Vorbringen reichte er unter anderem ein Bestätigungsschreiben der KSOS vom 5. März 2009 sowie fünf Farbfotos zu den Akten. B.b Das BFM nahm die Eingabe vom 27. April 2009 als neues Asyl gesuch entgegen und forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2009 auf, bis zum 21. Mai 2009 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen, ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Bezahlung des auferlegten Gebührenvorschusses nicht ein. Am 16. Juni 2009 erwuchs dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 an das BFM liess der Beschwerdeführer in einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe durch seinen Rechtsvertreter beantragen, das Gesuch sei gutzuheissen und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Zudem sei die Unzumutbarkeit seiner Wegweisung festzustellen. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen erneut mit seiner in Äthiopien ausgeübten politischen Tätigkeit, aufgrund der er inhaftiert und misshandelt worden sei, und seinen in der Schweiz ausgeübten politischen Aktivitäten. D. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 11. Dezember 2009 als drittes Asylgesuch entgegen und forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2009 auf, bis zum 2. Januar 2010 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen, ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Der einverlangte Gebührenvorschuss ging am 28. Dezember 2009 beim BFM ein. E. Am 29. Januar 2010 erfolgte die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz an drei Demonstrationen der KINIJIT teilgenommen. Ansonsten habe er sich nicht für diese Partei engagiert. F. Mit Verfügung vom 16. März 2010 - eröffnet am 29. März 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Festnahmen seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er bei der Anhörung vom 16. März 2006 ausgesagt, er sei vor der einjährigen Haft bereits mehrere Male bei der Polizei für eine oder zwei Wochen inhaftiert worden. Anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2010 habe er demgegenüber geltend gemacht, er sei zuvor nur ein einziges Mal - nämlich für die Dauer von drei Tagen - in Haft gewesen. Zudem habe er bei der Anhörung vom 16. März 2006 vorgebracht, er sei im August 2004 zu Hause verhaftet worden, während er anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2010 zu Protokoll gegeben habe, man habe ihn in einem Ort namens F._______ auf der Strasse festgenommen. Widersprüchlich und ungereimt seien auch die Angaben in Bezug auf die Behandlung der dem Beschwerdeführer angeblich während der Haft zugefügten Verletzungen. Aus dem eingereichten Arztzeugnis gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2004 wegen einer Platzwunde an der Stirn und einem gebrochenen Finger an der linken Hand medizinisch versorgt worden sei. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sei er jedoch erst im August 2004 festgenommen und nach acht (recte: zehn) Monaten auf freien Fuss gesetzt worden, wonach er sich zur Behandlung in das G._______ Spital begeben habe. Auch seine Aussagen betreffend seine rund einjährige Haft würden nicht mit den Angaben in den ein gereichten Beweismitteln übereinstimmen. So sei der Beschwerdeführer gemäss dem Haftentlassungsschreiben am 2. September 2004 festgenommen, zu einem Jahr Gefängnis und am 31. August 2005 auf Kaution aus dem Gefängnis entlassen worden. Er selber habe jedoch ausgesagt, man habe ihn bereits nach zehn Monaten freigelassen. Auf Vorhalt der fraglichen Widersprüche bringe der Beschwerdeführer keine Erklärungen vor, die geeignet seien, diese widersprüchlichen Aussagen zu entkräften, weshalb ihm die geltend gemachten Aussagen hinsichtlich seiner angeblichen Festnahmen nicht geglaubt werden könnten. Deswegen vermöge auch sein politisches Engagement in seiner Heimat in der dargelegten Form nicht zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in der Schweiz aktives Mitglied der KINIJIT geworden und habe an verschiedenen Kundgebungen gegen das Regime in Äthiopien teilgenommen, sei vorab zu bemerken, dass er gemäss den vorausgegangenen Erwägungen keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden. Zudem könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der KINIJIT überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Er habe sich zwar erwiesenermassen exil politisch betätigt, jedoch würden allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen würden. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich an drei von rund zwanzig Kundgebungen teilgenommen haben wolle und sich somit in keiner herausragenden Weise exponiert habe. Daher hielten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. G. Mit Rechtsmittelschrift vom 27. April 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen beziehungsweise ihm sei wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss ging am 4. Mai 2010 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. F. vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2010 die Fragen nicht verstanden habe, vermag die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche nicht zu erklären beziehungsweise zu entkräften. Da der Beschwerdeführer nach der wörtlichen Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls unterschriftlich bestätigte, dass dieses Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche, muss er sich bei seinen Vorbringen, wie sie in das Anhörungsprotokoll Eingang gefunden haben, behaften lassen, zumal er den Dolmetscher gut verstanden haben will. Auch der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erhobene Einwand, wonach er unter starken psychischen Problemen leide, vermag die in der Verfügung des BFM aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen nicht plausibel zu machen, zumal diese Behauptung im Anhörungsprotokoll vom 29. Januar 2010 keine Stütze findet (vgl. Akten BFM C 9/15, S. 11). Sie ist aufgrund der Umstände vielmehr als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten, um seine widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner in Äthiopien erlittenen Inhaftierungen bereits mit Verfügung vom 23. September 2008 vom BFM rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt wurden. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN- Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Äthiopien verbracht, wo er insbesondere während elf Jahren die Schule besucht hat. Zudem hat er in seinem Heimatland als Automechaniker und als Gewürzhändler gearbeitet, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in Äthiopien wirtschaftlich wieder integrie- ren. Gemäss seinen Angaben leben seine (...) nach wie vor in seiner Heimat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2010 (vgl. Akten BFM C 9/15, S. 11) ist überdies nicht davon auszugehen, dass er unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Mai 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 4. Mai 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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