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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2020 D-2978/2020

17 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,964 mots·~25 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2978/2020

Urteil v o m 1 7 . November 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), beide Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020 / N (…).

D-2978/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 14. September 2017 im Rahmen des Relocation-Programms von Italien in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 6. Oktober 2017 wurde sie summarisch befragt und am 30. April 2018 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab sie an, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie. Sie sei in C._______ geboren und habe dort die erste bis dritte Klasse besucht. Danach seien ihre Eltern nach D._______ gezogen, wo sie die Schule bis zur zehnten Klasse absolviert und bis kurz vor ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe eine Schwester und (…) Brüder. Ein Bruder lebe in E._______, ein weiterer im F._______. Die Mutter und weitere Geschwister seien nach ihrer Ausreise nach G._______ ausgereist. Nur noch ein Bruder sowie der Vater lebten in Eritrea, wobei Ersterer beim Militär und Letzterer in Haft sei. Sie sei mittlerweile schwanger. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Eltern hätten sie in der zehnten Klasse mit einem älteren, ihr unbekannten Mann verheiraten wollen, damit sie nicht nach Sawa gehen müsse. Sie habe jedoch die Schule beenden und die Heirat nicht eingehen wollen, weshalb sie mit 16 Jahren illegal ausgereist sei. Zudem seien die Lebensbedingungen in Eritrea schwierig. Zum Beleg ihrer Identität reichte sie Kopien von Identitätspapieren ihrer Eltern zu den Akten. B. Am (…) wurde ihr Kind B._______ geboren. Am 18. November 2019 anerkannte H._______ (N […], D-2484/2020), ein eritreischer Staatsangehöriger, der ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, die Vaterschaft für das Kind. C. Mit Verfügung vom 15. April 2020 verneinte das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Der Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin aufgrund Hospitalisierung nicht abgeholt.

D-2978/2020 D. Mit Verfügung ebenfalls vom 15. April 2020 lehnte das SEM auch das Asylgesuch von H._______ ab. Auf seine dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht nach entsprechender Aufforderung (mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2020), aber Nichtzahlung des Kostenvorschusses innert Frist mit Urteil D-2484/2020 vom 13. Juli 2020 nicht ein. E. Am 27. April 2020 trafen beim SEM ärztliche Berichte ein, demgemäss die Beschwerdeführerin an einer (…) leide und sich vom (…). bis (…). April 2020 in spitalärztlicher Behandlung befand. Mit Schreiben vom (…). April 2020 informierte sie ihrerseits das SEM über ihren Spitalaufenthalt und reichte ein medizinisches Dokument ein. F. Mit erneuter, den Entscheid vom 15. April 2020 ersetzender Verfügung vom 6. Mai 2020 – eröffnet am 8. Mai 2020 – verneinte das SEM abermals die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch vom 14. September 2017 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zugleich setzte sie eine längere Ausreisefrist an (31. Oktober 2020) und stellte es ihnen unter Hinweis auf die ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus sowie der Erkrankung der Beschwerdeführerin frei, vor Ablauf der Frist um Fristerstreckung zu ersuchen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Juni 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 6. Mai 2020 und beantragten, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, weiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerdeschrift reichten sie einen ärztlichen Bericht vom 5. Mai 2020, ein Ländergutachten des German Institut of Global and Area Studies, einen Artikel des Online-Magazins Republik und eine Unterstützungsbestätigung ein.

D-2978/2020 H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2020 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 2. Juli 2020 auf. Zugleich hielt sie fest, das vorliegende Verfahren werde mit dem Beschwerdeverfahren von H._______ (D-2484/2020) koordiniert behandelt. I. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2020 und machte geltend, der Kindsvater und die Beschwerdeführerin lebten nicht zusammen und seien auch nicht in einer Beziehung. Dazu reichte er eine Bescheinigung des zuständigen kantonalen Sozialdienstes über ihre wirtschaftliche Sozialhilfe sowie ihre Wohnsituation (getrennt vom Kindsvater) und in Kopie einen Entscheid des UNO-Ausschusses gegen Folter CAT vom 7. Dezember 2018 zu den Akten. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht gezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig – so auch hier – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-

D-2978/2020 schwerde ist einzutreten. Daran vermag die Nichtbegleichung des einverlangten Kostenvorschusses nichts zu ändern, zumal diesbezüglich ein Wiedererwägungsgesuch gestellt wurde, das mit neuen Sachverhaltselementen begründet wurde und welches mit dem vorliegenden Endurteil zu beurteilen ist (vgl. E. 12). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Angesichts der Erledigung des Beschwerdeverfahrens von H._______ mit Urteil D-2484/2020 vom 13. Juli 2020 aufgrund Nichtzahlung des Kostenvorschusses und im Sinne nachfolgender Erwägungen erübrigt sich eine koordinierte Behandlung mit dem Verfahren des Kindsvaters. 5. Die – rechtlich vertretenen – Beschwerdeführenden beantragen in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 6. Mai 2020 sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand – entsprechend der vorgebrachten Rechtsbegehren – auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (illegale Ausreise) sowie auf die Aufhebung der Wegweisung und den Verzicht auf den Vollzug derselben, mithin auf die Dispositivziffern 1 sowie 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung. Damit ist die Dispositivziffer 2 – die Ablehnung des Asylgesuchs – unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden

D-2978/2020 Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Vorbringen sprechen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Hinblick auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe damit, die illegale Ausreise sei vorliegend nicht als asylrelevant zu erachten, da keine Gründe ersichtlich seien, die die Beschwerdeführerin in den Augen des Regimes als unliebsame Person erscheinen lassen könnten. Bezüglich der Angaben zur Familie hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin habe sich im Laufe ihres Asylverfahrens mehrfach in Widersprüche verstrickt, so zum Aufenthaltsort ihrer Kernfamilie (Anhörung: nur noch Bruder in Eritrea, später: auch Vater, in Haft) sowie den beruflichen Tätigkeiten ihrer Eltern und deren Lebensunterhalt (BzP: Vater Inhaber eines Lebensmittelgeschäfts; Anhörung: Unterstützung der Eltern durch Bruder in E._______, Mutter Hausfrau, Vater Soldat, ansonsten keine beruflichen Aktivitäten). Ihre zentralen Vorbringen seien zudem im offensichtlichen Kontrast zu ihren Angaben über ihre Flucht nicht substantiiert worden und vermittelten keinen Eindruck von tatsächlich Erlebtem. So habe sie nicht wissen wollen, warum ihre Familienangehörigen nach G._______ gegangen seien, wo ihr Vater als Soldat stationiert gewesen und wo er inhaftiert sei, ebenso, welche Tätigkeit ihr Bruder als Soldat ausgeübt habe.

D-2978/2020 7.2 In ihrer Beschwerdeschrift wies die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, ihr sehr junges Alter, ihre Sozialisierung, ihr Erzählstil sowie ihre Schwangerschaft im Zeitpunkt der Anhörung, die daraus resultierende Belastung und psychische Schwierigkeiten hätten einen negativen Einfluss auf die Qualität ihrer Aussagen gehabt. Dies sei gebührend zu berücksichtigen. Die angeblichen Widersprüche zur familiären Situation habe sie in der Anhörung nachvollziehbar erläutern können (so zur späten Erwähnung des Vaters, mit Hinweis auf A13 F94, F95). Weiter seien diese auf eine unpräzise Übersetzung der dolmetschenden Person zurückzuführen, was Letztere selbst bestätigt habe (mit Hinweis auf A13 F44). Das Verhältnis zur Familie sei auch nach der Flucht sehr abgekühlt, wie sie in der Anhörung bereits dargelegt habe (mit Hinweis auf A13 F75 f.). Es erstaune demnach nicht, dass sie keine detaillierteren Angaben zur Situation der Familienangehörigen habe machen können. Sie sei aber bemüht, erneut Kontakt zu ihnen herzustellen und einen Nachweis über den Aufenthalt der Familienangehörigen in G._______ zu beschaffen. Die neuere Rechtsprechung des Gerichts zur illegalen Ausreise sei vor dem Hintergrund der verwendeten wie auch neuerer Länderinformationen und internationaler Rechtsprechung – welche näher erläutert wurden – nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr weiter davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise bei einer Rückkehr unter Zwang willkürlich bestraft würde. Angesichts der Inhaftierung des Vaters und der Flucht ihrer Mutter sowie mehrerer Geschwister nach G._______ aus Angst vor Reflexverfolgung sei ferner davon auszugehen, dass die gesamte Familie und so auch sie als politische Gegner des Regimes angesehen würden. Der eingereichte Bericht der Zeitschrift Republik belege weiter, dass abgewiesene Asylsuchende bei ihrer Rückkehr nach Eritrea eine unmenschliche Behandlung, wenn nicht gar Tod, erwarte und sie systematisch abgefangen und überwacht würden. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund ihrer illegalen Ausreise und der Inhaftierung des Vaters erfülle sie bei einer Rückkehr nach Eritrea die Voraussetzungen für die Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe. 8.2 Mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere

D-2978/2020 Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Auch unter Berücksichtigung der dargelegten neueren Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung – welche zudem stets nur Einzelfälle zum Gegenstand hat – besteht aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. 8.3 Vorliegend sind keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte im Sinne der geschilderten Rechtsprechung ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Mangels vorhergehender Hinweise in den Akten sind die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen zur drohenden Reflexverfolgung aufgrund der Inhaftierung des Vaters, welche die Mutter und mehrere Geschwister zur Flucht nach G._______ veranlasst haben soll, als offensichtlich nachgeschoben zu erachten. 8.3.1 Hinsichtlich der generellen Einwände der Vorinstanz gegen die Glaubhaftmachung der Angaben zu den Familienangehörigen stellt das Gericht zwar nicht per se in Abrede, dass das junge Alter der Beschwerdeführerin, ihr kultureller Hintergrund sowie ihre Schwangerschaft im Zeitpunkt der Anhörung sie in gewissem Masse forderten. Weiter kann es keinen erheblichen Widerspruch darin erblicken, dass die Beschwerdeführerin Aussagen zu ihrem Vater erst zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung tätigte, zumal die dolmetschende Person selbst auf die Verwendung eines Synonyms für Eltern und Familie bei vorhergehenden Fragen hinwies (vgl. A13 F44), was die späteren Angaben erklären könnte. 8.3.2 Augenfällig ist dagegen auch für das Gericht, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin namentlich zum Aufenthaltsort und den Beschäftigungen der Familienangehörigen selbst auf Nachfrage äusserst vage und detailarm ausfielen und insbesondere Realkennzeichen vermissen lassen, welche den Eindruck vermitteln könnten, sie habe das Erzählte tatsächlich erlebt. Auch in der Beschwerdeschrift substantiierte sie ihre Behauptungen in keiner Weise, etwa warum der Vater überhaupt verhaftet wurde. Dieses Aussageverhalten steht – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – in starkem Kontrast zu den substantiierten und von persönlichem Erleben geprägten Angaben zur illegalen Ausreise aus Eritrea. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die in der Beschwerde erwähnten schwierigen Umstände im Asylverfahren und namentlich bei der Anhörung vermögen

D-2978/2020 die allgemeinen Angaben und auch das teilweise ausweichende Antwortverhalten nicht hinreichend zu begründen. Ebenso wenig kann das angeblich abgekühlte Verhältnis zur Familie für die behaupteten Wissenslücken angeführt werden, zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben mit ihr Kontakt hatte und über diverse Aspekte ihres Lebens, die sich nach ihrer Ausreise ereignet haben sollen, durchaus zu berichten wusste (etwa Ausreise der Mutter und Geschwister nach G._______, Bruder in Eritrea, Vater in Haft). Dies spricht für einen engeren Austausch, als von ihr geltend gemacht. 8.3.3 Soweit sie in der Beschwerde ankündigte, wieder mehr Kontakt zur Familie herzustellen, um weitere Informationen und allenfalls Beweismittel beizubringen, ist sie dem bis dato offensichtlich nicht nachgekommen beziehungsweise hat das Ergebnis ihrer Bemühungen nicht näher dargelegt. Dies, obwohl sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten war und ist sowie vorliegend in zeitlicher Hinsicht auch die Gelegenheit hatte, in ihrem Einflussbereich liegende Informationen von sich aus beizubringen oder zumindest entsprechende Bemühungen glaubhaft darzulegen. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht alles erzählte, was sie über ihre Familie weiss. Eine drohende Reflexverfolgung ist danach nicht als glaubhaft gemacht zu erachten. 8.4 In Anbetracht vorstehender Erwägungen sind im konkreten Fall auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführerin würde als abgewiesene Asylsuchende bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Allfällige Befragungen oder Überwachungen von Rückkehrenden stellen für sich genommen keine asylrelevanten Massnahmen dar. Der in der Beschwerde erwähnte Artikel der Online-Zeitschrift Republik weist zudem keinen Bezug zum vorliegenden Fall auf. 8.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu Recht verneint. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-2978/2020 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Da es den Beschwerdeführenden – gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 6. Mai 2020 – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich im Weiteren nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen.

D-2978/2020 10.2.3 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, ihr drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea der Einzug in den Nationaldienst. Dazu ist festzuhalten, dass sie mittlerweile Mutter eines Kleinkindes ist und als solche in Eritrea heute weitgehend vom Militärdienst befreit werden dürfte (vgl. Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3; D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.4 [beide als Referenzurteil publiziert]). Ob sie gleichwohl aufgrund ihres heutigen Alters in den Nationaldienst eingezogen würde (zur eritreischen Musterungspraxis Urteil des BVGer D-2311/2016 E. 13.2–13.4), kann mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 10.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Nach eingehender Quellenanalyse kam es zum Schluss, die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren; durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bestünde gleichwohl nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Zudem sei nicht erstellt, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1, insbes. 6.1.5). Weiter verneinte es das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1.6), da keine hinreichenden Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. 10.2.5 Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und namentlich die erwähnten Länderberichte, das Gutachten sowie der Zeitschriftenartikel vermögen an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie sich in einer Kritik an der Praxis des Gerichts erschöpfen, welche auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift gefestigt wurde, und keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall darlegen.

D-2978/2020 10.2.6 Soweit in der Beschwerde bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Beachtung des Kindeswohls nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) rekurriert wird, ist festzuhalten, dass das Kind der Beschwerdeführerin gemäss den beim SEM eingegangenen Arztberichten negativ auf (…) untersucht wurde. Diese sowie die weiteren Vorbringen zum Kindeswohl sind praxisgemäss zudem unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. E. 10.3). 10.2.7 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser erweist sich damit im Falle einer freiwilligen Rückkehr sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Gemäss dem zitierten Grundsatzurteil BVGE 2018 IV/4 (vgl. E. 6.2) vermag eine bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im ebenfalls bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Es kam dabei zum Schluss, dass die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt sei. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes bei Vorliegen besonderer individueller Umstände müsse aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden und bleibe die Frage der Zumutbarkeit daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2). 10.3.3 Die Beschwerdevorbringen zur Frage der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea stellen wiederum lediglich eine Kritik an der vorstehend dargelegten Praxis des Gerichts dar (vgl. bereits zur Zulässigkeit E. 10.2.5). Den Akten sind vorliegend auch keine individuellen

D-2978/2020 Gründe zu entnehmen, welche die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. 10.3.4 Angesichts der vagen, ausweichenden Angaben zur Situation ihrer Familienangehörigen (vgl. insbesondere E. 8.3.2), welche trotz entsprechender Ankündigung auch auf Beschwerdeebene nicht näher substantiiert wurden, ist mit dem SEM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht alle relevanten individuellen Umstände offengelegt hat und damit eine abschliessende Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht. Namentlich ist nicht als glaubhaft zu erachten, dass ihre Mutter mit weiteren Geschwistern aus Eritrea ausgereist ist, ihr Bruder beim Militär und der Vater in Haft ist. Mithin ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über ein familiäres Netzwerk in Eritrea verfügt. Insoweit kann sie auch nichts aus dem erwähnten Urteil E-4519/2019 vom 23. Dezember 2019 ableiten, dem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Selbst bei Wahrunterstellung der Ausreise der Mutter und Geschwister ist aber anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder und Vater über ein familiäres Netzwerk vor Ort verfügt und sich zumindest auf Ersteren bei ihrer Reintegration stützen kann. Abgesehen davon leben weitere Familienangehörige in Eritrea. Zwar gibt die Beschwerdeführerin an, schon vor Ort wenig Kontakt zu ihnen gehabt haben. In Anbetracht der insgesamt wenig glaubhaften Angaben zur Familie ist aber nicht ausgeschlossen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Noch dazu dürfte es ihr zumutbar und auch möglich sein, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen gerade am Anfang um Hilfe zu bitten. Weiter lebt ein Bruder in E._______ und hat die Familie nach Angaben der Beschwerdeführerin bereits zuvor finanziell unterstützt. Im Bedarfsfall könnte sie ihn ihrerseits um Hilfe bitten. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Kindsvater H._______ nach rechtskräftigem ablehnenden Asylentscheid ebenfalls zur Ausreise verpflichtet ist und unter Achtung seiner Pflichten als Vater die Beschwerdeführerin oder zumindest ihr Kind unterstützen kann und sollte. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin noch jung ist und immerhin eine zehnjährige Schulbildung absolviert hat. Es ist ihr danach auch zuzumuten, eine Arbeit zu suchen beziehungsweise einen Beruf zu erlernen, dies – mit Blick auf den familiären Hintergrund – selbst als alleinstehende Mutter mit Kind. 10.3.5 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist weiter nicht davon auszugehen, die Geburt eines unehelichen Kindes führe in der Gesellschaft Eritreas generell zu einer derartigen Stigmatisierung, dass die

D-2978/2020 betroffenen Personen zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation geraten. Einerseits dürften in den Städten, wie etwa D._______ als letztem Wohnort der Beschwerdeführerin, diesbezüglich tendenziell weniger strenge moralische Ansichten herrschen, als in ländlichen Gebieten. Andererseits spielt auch das Bildungsniveau der Familien sowie deren allgemeine Toleranz gegenüber abweichendem Sozialverhalten eine Rolle. Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind nach Eritrea wird unter diesem Gesichtspunkt massgeblich sein, ob ihr Verhalten innerhalb der eigenen Familie stigmatisiert würde, was sie lediglich behauptet, aber in casu nicht näher dargelegt hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts ihres familiären Beziehungsnetzes in Eritrea ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem (unehelichen) Kleinkind in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 10.3.6 Dies gilt ebenso unter Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 3 KRK, welches zusammen mit den weiteren aus der KRK fliessenden Rechten als gewichtiger Aspekt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Das Kind ist aktuell über (…) Jahre alt. Obschon es in der Schweiz geboren ist, kann nach diesem Zeitraum noch nicht von einer sozialen Verwurzelung vor Ort gesprochen werden, welche eine Rückkehr unzumutbar machen würde. Zudem besteht in diesem Alter der Bezug der Kinder noch vorwiegend zu den Eltern. Hinzukommt, dass auch der Kindsvater nach rechtskräftigem ablehnenden Asylentscheid zur Ausreise verpflichtet ist. Eine unzumutbare Trennung von einem Elternteil wäre demnach ebenfalls nicht anzunehmen. 10.3.7 Sodann spricht der geltend gemachte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die enormen psychischen Probleme, unter denen sie bereits während ihrer Schwangerschaft gelitten haben soll, wurden erst auf Beschwerdeebene erwähnt und sind insoweit als nachgeschoben zu erachten. Weiter wurden

D-2978/2020 trotz Hinweis auf den Beginn einer Psychotherapie und entsprechender Ankündigung keine Nachweise dafür erbracht, dass sie tatsächlich psychisch krank und in der Schweiz in medikamentöser oder sonstiger Behandlung sei. Mithin ist nicht ersichtlich, warum sie bei einer Rückkehr Therapien und Medikamente in Anspruch nehmen müsste. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Eritrea. Bezüglich der (…)erkrankung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Arztberichten, dass sie mit der begonnenen Behandlung in der Schweiz voraussichtlich geheilt werden kann. Der notwendigen Behandlungs- und Heilungsdauer hat das SEM durch Ansetzung einer langen Ausreisefrist zu diesem Zweck angemessen Rechnung getragen. Soweit sich aus dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Arztbericht ergibt, die Genesungsdauer könnte sich aufgrund von Resistenzen auf 9 bis 12 Monate verlängern, ist weiterhin nicht von einem Reisehindernis von mehr als einem Jahr auszugehen. Zudem wurden bis dato keine weiteren medizinischen Dokumente vorgelegt, die einen anderen Schluss nahelegen könnten. Es bleibt der Beschwerdeführerin – wie auch von der Vorinstanz bereits festgehalten – unbenommen, einen Antrag um Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen, sollte ihre Genesung länger dauern. 10.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-2978/2020 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2020 lehnte die Instruktionsrichterin zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. Dabei stützte sie sich namentlich im Wegweisungsvollzugspunkt auf das Fortbestehen der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater H._______. In Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2020 um Wiedererwägung der erwähnten Zwischenverfügung gelangt das Gericht nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Zwischenverfügung damit ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, weshalb es sie wiedererwägungsweise aufhebt. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Nachdem gemäss Aktenlage auch weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sodann gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden haben vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 12.2 Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Zwischenverfügung auch in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um amtliche Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise aufzuheben. Das Gesuch ist in Anwendung von aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gutzuheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Folglich ist er unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für seinen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 VGKE). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Der entstandene Aufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage jedoch zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’400.– (inklusive Auslagen und

D-2978/2020 Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2978/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’400.–. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:

D-2978/2020 — Bundesverwaltungsgericht 17.11.2020 D-2978/2020 — Swissrulings