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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2008 D-2976/2008

15 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,816 mots·~9 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2976/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2976/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 7. November 2007 auf dem Landweg illegal verliess und am 20. November 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in einem Kühllaster in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Ausreise und zu den Personalien sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, dass er im Jahre 2005 einen Pass beantragt, diesen jedoch aus unbekannten Gründen nie erhalten habe, dass das BFM den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2007 gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen befragte, dass er auf die Frage nach den im Moment der Ausreise auf sich getragenen Ausweisen antwortete, er habe keine solchen bei sich gehabt, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2008 mitteilte, Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens hätten ergeben, dass er bei der Schweizerischen Botschaft (in Damaskus) einen Visumsantrag gestellt und Anfang November 2007 ein Visum erhalten habe, dass er bei der Gesuchseinreichung den Reisepass nicht abgegeben und in tatsachenwidriger Weise behauptet habe, nie einen Reisepass besessen zu haben, dass durch die Nichtabgabe des Reisepasses der Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG erfüllt sei, D-2976/2008 dass der Beschwerdeführer vom BFM gleichzeitig aufgefordert wurde, seinen Reisepass abzugeben und überdies die tatsächlichen Reisedaten anzugeben, dass ihm dazu Frist zur Stellungnahme gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2008 (Poststempel vom 9. April 2008) im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend machte, er habe "effektiv noch nie einen Reisepass" gehabt und es müsse sich offenbar um eine Verwechslung (seiner Person) handeln, da er auch nie ein Visum beantragt habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. April 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer Ende Oktober 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus einen Visumsantrag eingereicht habe und dabei seinen Reisepass vorgewiesen habe, dass aus dem Umstand, wonach er in der Folge ein Einreisevisum erhalten habe, zu schliessen sei, dass er legal in Richtung Schweiz ausgereist sei, dass aus der Eingabe vom 8. April 2008 im Rahmen des rechtlichen Gehörs geschlossen werden müsse, er sei nicht willens, den Reisepass den Asylbehörden abzugeben, den er im Rahmen der Mitwirkungspflicht abzugeben habe, dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er im Hauptpunkt beantragt, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und materiellem Entscheid (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, D-2976/2008 dass er im Eventualpunkt das Begehren stellt, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Mai 2008 bei Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die D-2976/2008 Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18), dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Aussagen in den Protokollen (A1/8 und A6/16) mit seiner Unterschrift genehmigt hat, dass Abklärungen des BFM jedoch ergeben haben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Reisepass und das Visum wahrheitswidrig ausgefallen sind, D-2976/2008 dass der Einwand in der Beschwerde, er sei nie auf der Schweizer Botschaft in Damaskus erschienen und habe nichts von der Beantragung des Visums erfahren, auch nicht von dessen Ausstellung, aktenwidrig ist, zumal aus den Visumsunterlagen (A11/10) klar hervorgeht, dass er den Antrag am 29. Oktober 2007 persönlich unterzeichnet hat, dass die Mitwirkungspflicht die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen, umfasst, und bewusstes Verschweigen einer relevanten Tatsache (in casu: Existenz eines Reisepasses und eines Visums, legale Ausreise) als grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten ist, dass in Berücksichtigung der Aktenlage der Rechtsmittelschrift deshalb in jenem Punkt zuzustimmen ist, in dem festgehalten wird, die Vorinstanz beziehe sich mit gewissem Recht auf den Nichteintretensgrund der groben Verletzung einer Mitwirkungspflicht, dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-2976/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 EMRK), die ihm in Syrien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-2976/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 8

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