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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2008 D-2974/2008

16 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,543 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2974/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . M a i 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2974/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in C._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 13. März 2008 verliess und am 14. März 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 20. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch befragt wurde, dass ihm am 25. März 2008 das rechtliche Gehör zum Ergebnis des vom BFM in Auftrag gegebenen Fingerabdruckvergleichs sowie zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gewährt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 21. April 2008 ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahr (...) Berufsmilitär, dass er in C._______ bei den Federal Guards respektive der Strike Force gedient habe, dass es die Aufgabe seiner Einheit gewesen sei, General Abacha zu beschützen, dass mehrere andere Generäle, darunter auch der heutige Präsident Obasanjo, versucht hätten, Abacha zu stürzen, worauf sie festgenommen und inhaftiert worden seien, dass seine Einheit angewiesen worden sei, die Gefangenen zu misshandeln, wobei diese teilweise gestorben seien, dass nach dem Tod von General Abacha der Generalstabschef Abubakar die Macht übernommen habe, dass er zunächst im Guard Battalion von Abubakar weiterbeschäftigt worden sei, dass in der Folge die unter dem Regime von Abacha inhaftierten Personen freigelassen und diejenigen, welche unter Abacha gedient hätten, verfolgt und verhaftet worden seien, D-2974/2008 dass der frühere Häftling Obasanjo die Präsidentschaftswahlen gewonnen habe, dass Obasanjo zwar nicht offen gegen die früheren Gefolgsleute von Abacha vorgegangen sei, diese jedoch heimlich habe verschwinden und umbringen lassen, dass er sich deswegen nicht mehr sicher gefühlt und C._______ verlassen habe, wobei er sich zuerst in E._______, dann im Imo State und zuletzt in Lagos versteckt habe, dass der Partner seiner Schwester schliesslich die Ausreise organisiert und auch bezahlt habe, dass er am 13. März 2008 von Lagos mit dem Flugzeug nach Italien geflogen und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei, dass er vom nigerianischen Präsidenten gesucht werde und befürchte, bei einer Rückkehr nach Nigeria umgebracht zu werden, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt des positiven Ergebnisses des Fingerabdruckvergleichs erklärte, er sei nie in Österreich oder einem anderen Land ausser seinem Heimatland gewesen und kenne den ihm vorgehaltenen Alias-Namen nicht, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Mai 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, D-2974/2008 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Papiere als Konstrukte zu werten seien, zumal er realitätsfremde Angaben betreffend die Kontrolle am Flughafen sowie tatsachenwidrige Aussagen bezüglich seiner Aufenthaltsorte ab Mai 2005 gemacht habe, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und überdies - zumindest für den Zeitraum ab Juni 2006 tatsachenwidrig seien, da er sich den Erkenntnissen des BFM zufolge in dieser Zeit in Österreich aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des D-2974/2008 Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-2974/2008 dass insoweit, als in der Rechtsmitteleingabe die Rechtsstaatlichkeit der Beschwerdefrist von Art. 108a AsylG in Frage gestellt wird, auf die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten reichte, dass er erklärte, er habe lediglich eine Militär-Identitätskarte gehabt, habe diese jedoch in Nigeria weggeworfen (A1, S. 6) respektive zurückgelassen (A21, S. 3), dass er mit einer unbekannten Fluggesellschaft von Nigeria nach Italien geflogen und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei, dass er bei der Kontrolle am Flughafen einfach dem Lebenspartner seiner Schwester, einem Weissen, gefolgt sei und dieser alles für ihn erledigt habe, dass diese Aussagen zum Reiseweg sowie zu den fehlenden Identitätspapieren insgesamt unsubstanziiert, realitätsfremd und stereotyp ausgefallen sind, dass die Angaben zum Reiseweg angesichts des Ergebnisses des durchgeführten Fingerabdruckvergleichs ausserdem sehr wahrscheinlich tatsachenwidrig sind, D-2974/2008 dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, zu bestätigen ist, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage gestellt ist, dass aufgrund der Aktenlage der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer habe sich vom 15. Oktober 2005 bis mindestens am 24. November 2007 unter dem Namen B._______ als Asylgesuchsteller in Österreich aufgehalten, wo ihm am 2. Juni 2006 im Zusammenhang mit Drogengeschäften die Fingerabdrücke abgenommen worden waren (vgl. dazu A8, S. 1; A17 und A20), dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt bestritt, jemals in Österreich gewesen zu sein, seine diesbezüglichen Vorbringen indessen wenig überzeugend klingen (vgl. A9, S. 2), dass nicht nur B._______, sondern auch der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Drogen in Erscheinung trat (vgl. A5), was zusammen mit dem Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs - als Indiz für die übereinstimmende Identität der beiden Personen gewertet werden kann, dass der Beschwerdeführer ausserdem keinerlei Beweise für die Beteuerung, wonach er sich zwischen Oktober 2005 und der Einreise in die Schweiz tatsächlich in Nigeria aufgehalten habe, vorlegen konnte, dass er sich überdies in Bezug auf die Frage, wann er C._______ verlassen habe, massiv widersprochen hat, indem er in der D-2974/2008 Erstbefragung erklärte, er habe C._______ Mitte Mai 2005 verlassen (vgl. A1, S. 1), während er in der Direktanhörung aussagte, er sei im Jahr 2007 aus C._______ weggegangen und bis zu diesem Zeitpunkt bei der Strike Force tätig gewesen (vgl. A21, S. 11), dass seine vorgenannten Angaben in der Direktanhörung somit auch im Widerspruch stehen zu seiner Aussage in der Erstbefragung, wonach er von (...) bis 2005 als Berufssoldat gearbeitet und sich danach bis zur Ausreise versteckt habe (vgl. A1, S. 4), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Tätigkeit als Berufssoldat zwar ausführlich sind, jedoch als unsubstanziiert und vage bezeichnet werden müssen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sich auf den Namen der Einheit festzulegen, für die er angeblich tätig war, sondern diese alternierend als "3 Guards Battalion", "Federal Guards" und "Strike Force" bezeichnete, dass er schliesslich keinerlei Beweismittel für die geltend gemachte Anstellung als Berufssoldat vorlegen konnte, obwohl er über zehn Jahre in dieser Funktion tätig gewesen sein will, dass die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland im Zusammenhang mit der angeblichen Tätigkeit als Berufssoldat unter dem Regime von Abacha aus diesen Gründen insgesamt als offensichtlich unglaubhaft bezeichnet werden muss, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-2974/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine in Nigeria drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-2974/2008 dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer relativ jung ist und den Akten zufolge keine gesundheitlichen Probleme hat, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass es ihm zuzumuten ist, in Nigeria einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass den Akten zufolge zumindest seine Mutter (in F._______) sowie seine Schwester (in G._______) im Heimatland wohnhaft sind, dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten D-2974/2008 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-2974/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums D._______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 12

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