Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2972/2017
Urteil v o m 8 . November 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2017 / N (…).
D-2972/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______. Er habe sein Heimatland im November 2014 verlassen, sei über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. A.b Der Beschwerdeführer suchte am 28. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [fortan: SEM-act.] A3). Er war diesem nach polizeilicher Anhaltung und kurzfristiger Festhaltung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 AuG durch die Kantonspolizei Zürich zugeführt worden (SEM-act. A1). A.c Der Beschwerdeführer wurde im EVZ C._______ am 3. Juni 2015 zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (SEM-act. A7, Befragung zur Person, BzP) und am 31. August 2016 durch das SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört (SEM-act. 19, Anhörung). Als Beweismittel legte er eigene Dokumente (Taufschein, Impfausweis, Schülerausweis) und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern vor. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe neben der Schule eine Lehre zum (…) begonnen. Wegen der resultierenden Absenzen sei er der Schule verwiesen worden. In der Folge sei er aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Er habe sich dem entzogen, sei gesucht und seine Familie systematisch bespitzelt worden; bei einer Razzia sei er kontrolliert worden, habe aber seinen noch gültigen Schülerausweis (den er nach dem Schulverweis nicht retourniert habe) vorweisen und so der Einziehung entgehen können. Seine Mutter sei während mehrerer Wochen inhaftiert worden und habe bei anderer Gelegenheit ein Schreiben unterzeichnen müssen, dass sie ihn überstellen werde. Im November 2014 hätten sich die Razzien zur Zwangsrekrutierung verschärft, so dass er sich zur Ausreise entschieden habe. B. Mit Verfügung vom 25. April 2016 (recte: 2017; zugestellt am 26. April 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 f.). C.
D-2972/2017 C.a Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2017 anfechten. Er beantragte in der Sache die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und der Beiordnung des gewählten Rechtsvertreters als unentgeltlichem Rechtsbeistand. C.b Am 26. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. C.c Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung gut. Es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer der bisherige Rechtsvertreter MLaw Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. C.d Am 4. Juli 2018 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Honorarnote zu den Akten und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand, was mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 6. Juli 2018 beantwortet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-2972/2017 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zum Einen damit, dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von ihm geltend gemachten Sachverhaltselemente zumindest glaubhaft zu machen; seine Ausführungen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nachgeschoben, konstruiert oder erfahrungswidrig. Zudem genüge die Berufung auf die illegale Ausreise aus Eritrea gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Andere Anknüpfungspunkte als die illegale Ausreise seien nicht ersichtlich, der geltend gemachte Rekrutierungsversuch sei nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer sei wegzuweisen, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und technisch möglich. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sowohl die Wehrdienstverweigerung wie auch die Umstände der illegalen Ausreise glaubhaft gemacht. Die im Entscheid dargestellten Widersprüchlichkeiten, Unklarheiten und nicht der Erfahrung entsprechenden Darstellungen seien Missverständnisse respektive Unklarheiten in der Folge von Missverständnissen. Die vorinstanzliche Auffassung, er, der Beschwerdeführer, habe die Elemente seiner Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen können, beruhe auf einer zu restriktiven Anwendung der Beweisanforderungen des Art. 7 AsylG. Dem Beschwerdeführer sei der Nachweis gelungen, dass er in Eritrea den Wehrdienst verweigert habe und mit der deshalb drohenden Bestrafung an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet sei. Er
D-2972/2017 erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft (i.S.v. Art. 3 AsylG). Zumal Asylausschlussgründe zu verneinen seien, sei Asyl zu gewähren. Den Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme begründet der Beschwerdeführer mit seiner illegalen Ausreise, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes begründe; die anderslautende neuere Rechtsprechung sei angesichts der Lage in Eritrea nicht nachvollziehbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
D-2972/2017 folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen haben sollen (Einberufung in den Militärdienst respektive Refraktion) als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dem ist beizupflichten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers weisen gravierende Widersprüche auf und überzeugen nicht; auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen und vermögen keine gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Im Einzelnen: Der Beschwerdeführer insinuiert, die Protokollierung anlässlich der Befragung zur Person (BzP) sei mangelhaft, indem sie eine wohl getätigte Nachfrage unterschlagen habe (Beschwerde, Ziff. 3.1.1, S. 5). Zwar trifft zu, dass die Frage, wann im Kalenderjahr 2014 er der Schule verwiesen wurde, mit der Angabe, „als ich zwei Monate die neunte Klasse bereits besucht hatte“ (BZP, S. 8 oben) nicht akkurat beantwortet ist – daraus folgt indessen nicht zwingend, dass eine Nachfrage nicht protokolliert wurde, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Frage nicht verstanden oder eben missverständlich beantwortet wurde (so auch der Beschwerdeführer, Anhörung F73). Es mag sein, dass sich mit dieser Auflösung des Widerspruches – dass also jedenfalls vom Februar 2014 die Rede hätte sein sollen – die daran anschliessenden Zeitangaben (ca. drei Wochen bis zum Empfang des Aufgebotes im März 2014, neun Monate bis zur Ausreise im November 2014) stimmiger sind, aber auch nur weitgehend, denn in Bezug auf die konkret gestellte Frage sollten sich die neun Monate bis zur Abreise ab dem Erhalt des Aufgebotes, nicht des Schulabbruchs bestimmen. Jedoch ist dies durchaus nicht der einzige oder gewichtigste Widerspruch. So ist insbesondere nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angab nicht zu wissen, wann und wo er gemäss dem schriftlichen Aufgebot einzurücken gehabt hätte (BzP, S. 8 oben), bei der Anhörung aber diese Angaben zu machen vermochte (Anhörung F71). Zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich der BzP durchaus detailliert auszudrücken vermochte, ist nicht glaubwürdig, dass er sich gerade an dieses zentrale und konkret erfragte Detail aufgrund der Strapazen der Reise und Inhaftierung nicht erinnern können wollte (Anhörung
D-2972/2017 F75, Beschwerde, Ziff. 3.1.2, S. 5 f.); dieses Element erscheint als nachgeschoben und konstruiert respektive recherchiert. Weiter wurde der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person gefragt, wie lange er nach Erhalt der Aufforderung noch „zuhause“ verblieben sei und ob in dieser Zeit – gemäss seiner Antwort neun Monate – etwas passiert sei, was er verneinte (BzP; S. 8 oben). Weitere Kontakte mit Behörden, Personen und anderen Organisationen als die geschilderten verneinte er (BzP, S. 8 Mitte). In der Anhörung dagegen berichtete er, dass er sich nach Erhalt des Aufgebotes mehrheitlich in der Wildnis oder bei einer Tante mütterlicherseits im Nachbardorf aufgehalten habe, wo ihn die Mutter besucht hätte (Anhörung, F67 f., F92). Im Juni sei seine Mutter für einen Monat und zwei Wochen inhaftiert worden. Nach Vermittlung eines Onkels und einigem Hin und Her – wobei unklar ist, ob eine angebliche geforderte Geldsumme bezahlt worden sei – sei sie freigekommen und habe die medizinische Behandlung (sie sei herzkrank) wieder aufgenommen (Anhörung, F14, F67, F92, F97). Der Beschwerdeführer erwähnte insbesondere die Inhaftierung der Mutter in der BzP mit keinem Wort. Seine Begründungen, er sei angehalten worden, sich kurz zu halten, er sei nicht danach gefragt worden respektive habe es nicht als einen der Hauptgründe für die Flucht angesehen (Anhörung, F97, F99; Beschwerde, Ziff. 3.1.4, S. 7), überzeugen nicht. Er wurde explizit danach gefragt, ob etwas in dieser Zeit geschehen sei. Die mehrwöchige Inhaftierung der herzkranken Mutter wegen der eigenen Dienstverweigerung ist ein prägendes, herausragendes Ereignis, das selbst bei gebotener Kürze erwähnenswert ist. Dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft Rechenschaft darüber abgelegt habe, in der Inhaftierung der Mutter könne nicht der massgebliche Haupt-Asylgrund liegen (Beschwerde, Ziff. 3.1.4., S. 7), ist realitätsfremd, zumal in der Situation des Beschwerdeführers jegliche Form von erlebter Behördenwillkür erwähnenswert erscheint. Mit der Vorinstanz ist dieses Element als nachgeschoben anzusehen. Angesichts dessen Tragweite kann die Frage vernachlässigt werden, ob er im Rahmen der Befragung zur Person bereits zu Details seines neunmonatigen Aufenthaltes (bei der Tante resp. in der Wildnis) hätte Auskunft geben sollen. Gegen die Annahme eines eindeutigen Widerspruchs kann immerhin argumentiert werden, dass die Wahl des Ausdrucks „zuhause“ nicht durch den Beschwerdeführer fiel, sondern der Frage entstammte (BzP, S. 8 oben, vgl. Entscheid, S. 3 unten; Beschwerde, Ziff. 3.1.4, S. 7). Während zu Detailwidersprüchen zu den einzelnen Razzien und dergleichen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ist schliesslich hervorzustreichen, dass das in der Anhörung geschilderte Ausmass an Verfolgung und Bespitzelung, der damit kontrastierende Durchsetzungswille der Behörden und das geschilderte
D-2972/2017 Verhalten des Beschwerdeführers in sich nicht stimmig sind: Obwohl Informanten und Spitzel seine Familie beobachtet und auf ihn angesprochen haben sollen, will er sich bei einer Schwester seiner Mutter im Nachbardorf aufgehalten haben und dort von der Mutter – die man seinetwegen inhaftiert haben soll und die gezwungen worden sein soll, sich schriftlich zu seiner „Auslieferung“ zu verpflichten – besucht worden sein, ohne dass sie dort behelligt worden wären; die Behörden seien halt davon ausgegangen, sie besuche ihre Schwester. Obwohl er gezielt gesucht worden sein soll, soll bis zu dessen Ablauf Ende September 2014 das blosse Vorzeigen des Schülerausweises ausgereicht haben, sich anlässlich einer Razzia der Einziehung zu entziehen. Trotz der intensiven Bespitzelung der Familie und obwohl er im Falle, dass er erkannt würde, mit der Inhaftierung gerechnet habe, habe er seine Familie besucht. So etwa am 25. Oktober 2014. Die Mutter und Schwestern seien zur Kirche gegangen, er selber aus Sicherheitsgründen nicht. Informanten hätten die Behörden über seinen Besuch informiert, die angerückten Soldaten hätten dann aber bloss geklopft, nichts weiter unternommen und er habe durch ein Fenster entweichen können. Die Soldaten hätten dann auf die Mutter gewartet und sie besagtes Schreiben unterzeichnen lassen (F67 f., F76-F79, F83-F95). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hierzu – es sei keine intensive Spionage behauptet, sondern nur eine Bespitzelung durch einfache Nachbarn vermutet worden; die beiden Soldaten seien auch nur aufgrund eines einfachen Hinweises erschienen und deshalb nicht gleich in das Haus eingedrungen, eventuell aber hätten sie gar nicht ihn, sondern Familienmitglieder aufsuchen wollen (Beschwerde, Ziff. 3.1.5 f., S. 7 f.) – entsprechen dem Bild, welches der Beschwerdeführer in der Anhörung von seiner angeblichen Situation zeichnete, nicht. Die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst und die Refraktion vor der Ausreise aus Eritrea sind aufgrund des Gesagten insgesamt nicht glaubhaft. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
D-2972/2017 5.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet diese neue Praxis als nicht nachvollziehbar. Er bezieht sich dabei auf die frühere Rechtsprechung und die eigene Beurteilung der im Referenzurteil gewürdigten Quellen (Beschwerde, Ziff. 4.3, S. 12 f.). Er zeigt damit keine neuen Erkenntnisse oder Gesichtspunkte auf, welche eine erneute Praxisänderung gebieten (vgl. auch hinten, E. 7.2.7). 5.3.4 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea somit mangels
D-2972/2017 flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in den Militärdienst einberufen wurde respektive er sich seiner Dienstpflicht entzogen hat (vgl. E. 5.1-5.2). Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. 5.3.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
D-2972/2017 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 7.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre.
D-2972/2017 7.2.3 Vorliegend muss – trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea – aufgrund des Alters des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea noch in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. dazu Urteil D-2311/2016 E. 13.2 bis 13.4) 7.2.4 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
D-2972/2017 7.2.5 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 7.2.7 Die Urteile D-2311/2016 vom 17. August 2017 und E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 basierten auf einer umfassenden Analyse der aktuellen Quellen im jeweiligen Urteilszeitpunkt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea Folter und unmenschliche Behandlung (Beschwerde, Ziff. 4.4.2, S. 13 ff.) respektive Sklaverei und Zwangsarbeit (Beschwerde, Ziff. 4.4.3, S. 15 ff.), stützt er sich auf Quellen und Rechtsprechung, die früher datieren. Den Ausführungen können keine neuen Erkenntnisse oder Gesichtspunkte entnommen werden, welche eine neuerliche Praxisänderung gebieten würden (vgl. auch vorne, E. 5.3.3). 7.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
D-2972/2017 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.2 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
D-2972/2017 Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der keine gesundheitlichen Beschwerden geltend macht und ledig, aber in einer (wenn auch aufgrund der Entfernung faktisch getrennten) Beziehung steht (Anhörung, F32 ff.). Er hat nach eigenen Angaben während neun Jahren die Schule besucht und wurde im Wiederholungsjahr des neunten Jahres der Schule verwiesen (BzP, S. 4 oben). Er begann eine (…)lehre und führte diese, soweit seinen Aussagen zu entnehmen ist, nach dem Schulverweis weiter (Anhörung, F 67, „[…] als ich von der Arbeit nach Hause zurückkehrte […]“; F74 i.V.m. F56 ff.). Mit der Familie im Herkunftsland (Mutter und Schwestern im Heimatort, Tante im Nachbarort, Vater im Militärdienst, Partnerin) bestehen soziale, unterstützende Anknüpfungspunkte und eine wohl gesicherte Wohnsituation vor Ort. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich
D-2972/2017 sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 13. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 13. Juni 2017 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte am 4. Juli 2017 seine Kostennote ein. Die Honorarnote weist einen Aufwand vom 8.95 Stunden und Auslagen von Fr. 13.60 (wovon 0.75 Stunden resp. Fr. 6.30 nach dem 1. Januar 2018). Ausgehend vom praxisgemäss anzuwendenden Stundensatz von Fr. 220.– ist das amtliche Honorar auf Fr. 2‘140.70 festzusetzen (Honorar Fr. 1‘969.–, Auslagen Fr. 13.60; Mehrwertsteuer Fr. 158.09 [8% auf Fr. 1‘811.30, also Fr. 144.90 und 7.7% auf Fr. 171.30, also Fr. 13.19], gerundet).
D-2972/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘140.70 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
Versand: