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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2014 D-2958/2014

9 juillet 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,994 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. April 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2958/2014

Urteil v o m 9 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien

A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Somalia, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 30. April 2014 / N (...).

D-2958/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 18. April 2012 mit einer Einreisebewilligung des BFM in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum G._______ ihre Asylgesuche einreichten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Mai 2012 zur Begründung ihres Asylgesuchs (und denjenigen ihrer Kinder) hauptsächlich vorbrachte, es gebe keinen anderen Grund als der Krieg in Somalia, dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. August 2013 sodann im Wesentlichen geltend machte, sie sei immer wieder von Männern der Al-Shabab aufgesucht und zum Aufenthalt ihres bereits zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz lebenden Ehemannes (H._______) befragt worden, dass sie einmal und ihre Kinder mehrmals zusammengeschlagen worden seien, dass sie schikaniert worden seien, dass einer ihrer Söhne im Jahr 2010 mit einem Messer angegriffen und an der Wange verletzt worden sei, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. April 2014 – eröffnet am 2. Mai 2014 – ablehnte und die Wegweisung anordnete, jedoch den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, die Beschwerdeführerin habe bei der BzP mehrfach zu Protokoll gegeben, ihr und ihren Kindern sei in Somalia nichts zugestossen, dass sie aber unter der Kriegssituation und mangelnden Arbeitsmöglichkeiten gelitten hätten und schliesslich ausgereist seien, weil sie mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater hätten leben wollen, dass sie an der BzP auch die Frage verneint habe, ob sie je mit irgendwelchen Organisationen in ihrer Heimat Probleme gehabt habe (Akten BFM C 8/11 S. 8),

D-2958/2014 dass sie erst bei der Anhörung angegeben habe, sie sei ausgereist, weil Personen der Al-Shabab sie immer wieder aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt hätten, sie einmal geschlagen und ihr Sohn D._______ von diesen Personen verletzt worden sei (C 20/13 S. 6 ff.), dass sie nicht objektiv nachvollziehbar habe begründen können, weswegen sie diese Vorbringen nicht bereits bei der BzP geltend gemacht habe (C 20/13 S. 8), dass die geltend gemachte Verfolgung durch die Al-Shabab das Kerngeschehen der geltend gemachten Verfolgung darstelle, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass sie diese bereits in der BzP erwähnt hätte, dass durch dieses Nachschieben der gesamten wesentlichen Ereignisse anlässlich der Anhörung begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen bestehen würden, dass sie die nachgeschobenen Vorbringen sodann anlässlich der Anhörung in keiner Weise substanziiert zu schildern vermocht habe, dass sie nicht habe darlegen können, wie oft sie von Männern der Al-Shabab aufgesucht worden sei, was genau diese von ihr verlangt hätten und wer diese Männer gewesen seien (C 20/13 S. 7), dass sie ebenso wenig detailreich über ihre Gewalterfahrung habe erzählen können, so habe sie in keiner Weise – auch auf Nachfrage hin – zu schildern vermocht, was ihr genau widerfahren sei, dass sie vielmehr ausweichend geantwortet und ausgesagt habe, sie habe ja bereits alles berichtet, sie könne und möchte nichts weiter darüber erzählen und würde auch nicht von einem reinen Frauenteam dazu befragt werden wollen (C 20/13 S. 8), dass sie auch die angeblichen Probleme ihrer Kinder in derselben unsubstanziierten und unkonkreten Weise geschildert habe, dass sie nicht habe darlegen können, wie oft die Kinder geschlagen worden seien und durch wen konkret ihr Sohn verletzt worden sei (C 20/13 S. 6 ff.),

D-2958/2014 dass es ihr somit gesamthaft keineswegs gelungen sei, diese Vorbringen erlebnisgeprägt und nachvollziehbar zu schildern, weshalb ihr nicht geglaubt werden könne, dass diese angeblichen Ereignisse zu ihrer Ausreise geführt haben sollen, dass das BFM ferner festhielt, die allgemeine Kriegslage in Somalia und die damit einhergehenden Einschränkungen im täglichen Leben würden nicht bezweifelt werden, dass gegenwärtig Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien, dass die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse betreffe, dass gemäss ständiger Praxis alleine aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt werde, dass diese Nachteile keine gezielten Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen würden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Mai 2014 (Datum Poststempel: 30. Mai 2014; vorab per Fax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei (sinngemäss) beantragten, die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu erteilen sowie Asyl zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

D-2958/2014 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, dass er die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, bis zum 19. Juni 2014 einen Kostenvorschuss vom Fr. 600.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 10. Juni 2014 bei der Gerichtskasse einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es

D-2958/2014 sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit dem BFM – festzustellen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen,

D-2958/2014 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die – vorstehend zusammengefassten – Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, dass sich aus dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaft oder Müdigkeit in ihrem Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen sein soll beziehungsweise sich nicht gut habe konzentrieren können, dass dieses Beschwerdevorbringen und das Vorbringen, sie habe vieles verdrängt, im Übrigen nicht plausibel erklären, weshalb sie die angeblichen Übergriffe durch Männer der Al-Shabab an der BzP nicht einmal andeutungsweise erwähnte, sondern sogar explizit erklärte, ihnen persönlich sei nichts zugestossen und die Frage, ob sie alle Gründe für ihr Asylgesuch genannt habe, bejahte (C 8/11 S. 8), dass daher die von ihr anlässlich der Anhörung geschilderten Übergriffe auf sie und ihre Kinder nicht glaubhaft sind, dass sodann für das Beschwerdevorbringen, in Somalia habe auch die Gefahr bestanden, dass ihre Söhne von der Al-Shabab entführt würden, sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene keinerlei konkreten Anhaltspunkte, die eine entsprechende Befürchtung objektiv gerechtfertigt hätten, vorgebracht wurden, dass die Beschwerdeführerin die Protokolle genehmigte und sich dabei behaften lassen muss, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden Somalia nicht wegen einer asylrelevanten Gefährdung, sondern einzig aus dem anlässlich der BzP geltend gemachten Grund – wegen des Bürgerkrieges (und der daraus resultierenden Folgeerscheinungen) – verlassen haben, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

D-2958/2014 (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. April 2014 vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 10. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2958/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger

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