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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2014 D-2950/2014

12 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,421 mots·~22 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2950/2014/mel

Urteil v o m 1 2 . August 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (…).

D-2950/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. März 2009 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste er auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 1. Juli 2009 ankam und ein Asylgesuch stellte. Am 7. Juli 2009 wurde er summarisch befragt. Die Anhörung fand am 12. August 2009 statt. Dabei brachte er vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, und habe dort bis zur Ausreise mit seinen Angehörigen gelebt. Er habe keine Schulen besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe nie einen Reisepass besessen. Als Beweismittel gab er eine Identitätskarte zu den Akten. Er sei nicht im Besitz von weiteren Identitätsdokumenten. Als Asylgrund machte er geltend, anlässlich eines festlichen Anlasses bei einem Kloster Ende Januar 2009 zusammen mit anderen Personen eine chinesische Fahne entfernt, die tibetische gehisst und demonstriert zu haben. In der Folge seien vier Personen festgenommen worden. Ihm sei die Flucht gelungen. Zuvor sei er durch die chinesische Polizei im Gesicht verletzt worden. Er habe sich etwa eineinhalb Monate lang auf den Weiden versteckt gehalten. Nomaden hätten ihm erzählt, dass er und weitere Personen im Dorf gesucht würden. Sein Vater und sein Bruder seien in Haft. Aufgrund dieser Situation habe er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen. Die Anhörung fand am 12. August 2009 statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer unter anderem Fragen zu Belangen seiner angegebenen Herkunftsregion gestellt. Als Fluchtgrund erwähnte er wiederum die Vorfälle anlässlich der klösterlichen Feier. Im Weiteren schilderte er die Reise vom Herkunftsgebiet via E._______ nach Nepal und weiter in die Schweiz. B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM unter Hinweis auf ein publiziertes Urteil der vormaligen Beschwerdeinstanz um einen baldigen positiven Entscheid. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2012 beantwortete die Vorinstanz am 5. September 2012. Am 19. September 2012 sowie am 7. September

D-2950/2014 2013 gelangte der Beschwerdeführer mit ähnlichen Ersuchen erneut an das BFM. C. Am 31. Oktober 2013 unterzog das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte einer amtsinternen Analyse. Darin wurde festgehalten, dass fünf der sieben untersuchten Sicherheitsmerkmale nicht denjenigen für authentische Dokumente entsprechen würden. Es sei wahrscheinlich, dass es sich nicht um ein echtes Dokument handle. D. Im Auftrag des BFM wurde am 26. November 2013 mittels eines Telefon- Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 17. Februar 2014 zum Schluss, es sei aufgrund der linguistischen Analyse nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kreis F._______/Tibet/China, sondern ausserhalb dieses Landes sozialisiert worden sei. Dieses Ergebnis werde gestützt durch die Feststellung, wonach der Proband auch im landeskundlich-kulturellen Bereich nicht über hinreichende Kenntnisse verfüge, welche zur Annahme führen könnten, dass der G._______-tibetische Einfluss auf sein Exiltibetisch von einer Sozialisation in G._______ (G._______) herrühren könnte. E. Am 19. März 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Lingua Analyse und den festgestellten Mängeln beim eingereichten Dokument. F. Mit Eingabe vom 7. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen zur Herkunft fest. Die eingereichte ID-Karte sei vor über zwanzig Jahren ausgestellt worden und ein echtes Dokument; dessen Merkmale könnten nicht mit denjenigen von Dokumenten heutigen Datums übereinstimmen. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben vom 7. April 2014 (…) und Fotos bei. G. Am 22. April 2014 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Bestätigungsschreiben vom 7. April 2014 nach.

D-2950/2014 H. Mit Verfügung vom 28. April 2014 – eröffnet am 30. April 2014 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. I. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Der Eingabe lag ein Bestätigungsschreiben vom 9. Mai 2014 bei. J. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. K. In der Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge-

D-2950/2014 richtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2950/2014 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Fachstelle Lingua sei zum Schluss gekommen, er habe insgesamt über keine hinreichenden Kenntnisse im landeskulturellen Bereich, welche für eine vollumfängliche Sozialisation im tibetischen Gebiet von F._______ sprechen würden, verfügt. Seine Angabe zum Kreis, in welchem seine Herkunftsgemeinde liege, sei falsch. Die von ihm angeführte administrative Einheit, in welcher sein Dorf liege, gebe es nicht mehr. Die Anzahl der im Dorf lebenden Familien habe er tatsachenwidrig zu Protokoll gegeben. Angaben zu Distanzen zwischen Ortschaften träfen nicht zu oder seien widersprüchlich ausgefallen. Für die Grösse der Felder habe er eine falsche Masseinheit verwendet. Im Interview habe er viele Laute, welche im Dialekt von F._______ deutlich abweichend ausgesprochen würden, gebraucht. Seine Ausdrucksweise für viele Begriffe entspreche derjenigen der tibetischen Exilsprache. Gemäss Analyse sei auch die Morphologie im Exiltibetischen verankert. Seine Chinesischkenntnisse seien für einen Einwohner an der Sprachgrenze sehr bescheiden. Die Expertise komme zum Schluss, dass er nicht im Kreis F._______/Tibet/Volksrepublik China, sondern sehr wahrscheinlich ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Zudem handle es sich bei der eingereichten Identitätskarte sehr wahrscheinlich nicht um ein echtes Dokument. Die Gegenargumente in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. April 2014 seien nicht überzeugend. Er mache geltend, seine Wohngemeinde sei vor 23 Jahren einem neuen Kreis zugeteilt worden. Dass er aber nach so langer Zeit immer noch die alte Kreisbezeichnung angeben würde, sei nicht nachvollziehbar; vielmehr sei dies als Indiz für seine Abwesenheit in dieser Region zu werten. Sein Vorbringen, es seien in den letzten Jahren viele Personen aus dem Dorf weggezogen, weshalb er eine höhere als die aktuelle Einwohnerzahl angegeben habe, könne insofern nicht nachvollzogen werden, als gemäss Satellitenaufnahmen eine geringere Anzahl Höfe vor Ort als von ihm angegeben auszumachen sei und selbst unter der Annahme, es seien tatsächlich Leute fortgezogen, nicht davon auszugehen wäre, dass man besagte Höfe abgerissen hätte. Seine Erklärungsversuche zu den festgestellten falschen Distanzangaben seien ebenfalls nicht stichhaltig. Entgegen seinen weiteren Ausführungen könne die Tatsache, dass er mehrheitlich die tibetische Standardsprache verwende, gemäss Analyse nicht auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in

D-2950/2014 der Schweiz zurückgeführt werden. Seine Behauptung, die angeblichen Fälschungsmerkmale bei der Identitätskarte seien auf das Alter des Dokuments, welches nicht mit neuzeitlichen Karten verglichen werden könne, zurückzuführen, treffe insofern nicht zu, als die Überprüfung dieses Beweismittels aufgrund von altersidentischem Vergleichsmaterial vorgenommen worden sei. Den eingereichten Fotos, welche Personen und Landschaften zeigten, und den Bestätigungsschreiben komme als Gefälligkeitsdokumenten kein hinreichender Beweiswert zu. Das Schreiben eines Mitglieds des tibetischen Exilparlaments in Indien weise vielmehr auf seinen Aufenthalt ausserhalb Chinas hin. Es sei ihm mithin nicht gelungen, das Ergebnis der Analyse zu entkräften. Gestützt auf das eindeutige Gutachten müsse davon ausgegangen werden, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Aufgrund dessen und in Berücksichtigung der festgestellten Fälschungsmerkmale bei der Identitätskarte sei die angebliche chinesische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er unsubstanziierte Ausführungen zum angeblichen Reiseweg gemacht habe. Besagte Schilderungen wiesen zudem keine Realitätskennzeichen auf. Da die illegale Ausreise nicht glaubhaft sei, ergäben sich entsprechend auch Vorbehalte am angeblichen Fluchtgrund. Diesen – das heisst die Feierlichkeiten im Kloster verbunden mit der tibetischen Fahne und behördlicher Verfolgung – habe er anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend dargelegt. Überdies könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er sich als bisher weitgehend apolitischer Mensch plötzlich und nur auf Anraten eines Mönchs zu der vorgebrachten politischen Aktion hätte verleiten lassen sollen. Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China – erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung dieser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich. Es bestünden Anhaltspunkte für die Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbesondere in Nepal oder Indien. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Kreiszugehörigkeit des Herkunftsdorfes werde von den Bewohnern immer noch im Sinne der alten Einteilung angegeben. Die Höfe der weggezogenen Familien seien abgerissen worden, da so Baumaterial – welches sehr teuer

D-2950/2014 sei – habe beschafft werden können. Er verwende die exiltibetische Sprache, um so mit Personen ausserhalb der Herkunftsregion kommunizieren zu können. Die Identitätskarte habe er von den chinesischen Behörden erhalten. Es sei ein echtes Dokument. Den Aussteller des Bestätigungsschreibens aus Indien kenne er seit seiner Kindheit. Gemäss dessen beigelegtem Schreiben vom 9. Mai 2014 treffe die von ihm geltend gemachte Herkunft zu. Ausserdem könnten seine Schwester und ein Mönch seine Vorbringen bestätigen. Er sei nie in der Schule gewesen, was die fehlenden Chinesischkenntnisse erkläre. Er habe die Ausreisemodalitäten nicht ausführlich geschildert, da er der Auffassung gewesen sei, man antworte lediglich auf die gestellten Fragen. In diesem Zusammenhang machte er ausführlichere Angaben. Ferner legte er dar, ein Mönch aus Indien, welcher Ende Dezember 2008 in ihr Dorf gekommen sei, habe ihn für tibetpolitische Belange sensibilisiert, weshalb er in der Folge Teilnehmer der erwähnten Demonstration geworden sei. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien nicht ungereimt. Nach dem Gesagten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme – wegen der illegalen Ausreise aus dem Tibet – zu gewähren. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-

D-2950/2014 samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gewisse Bezüge zu der von ihm angegeben Herkunftsregion hat beziehungsweise Verwandte dort leben. Dass er dieses Gebiet erst im Jahr 2009 aus den genannten Gründen verliess, kann ihm aber nicht geglaubt werden. Seine Schilderung der Vorfälle beim Kloster weisen kaum Realkennzeichen auf und erwecken den Eindruck eines blossen Verfolgungskonstrukts. In Anbetracht des überdies stereotypen Aussageverhaltens und der datumsmässigen Ungereimtheit ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass er im genannten Zeitpunkt in den Fokus der chinesischen Behörden geriet, in der geschilderten Art das Land verliess und unter den geschilderten Umständen nach Nepal gelangte (A 12/16 Antworten 37 ff., 90 ff., 95 ff. und 130 ff.). Seine Erklärungsversuche entbehren der logischen Stringenz und vermögen die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen – auf welche zu verweisen ist – nicht zu entkräften. Die eingereichten Bestätigungsschreiben sind als mutmassliche Gefälligkeitsdokumente nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen, und die Kontaktierung von Personen, welche seine angebliche Herkunft und die Flucht im genannten Zeitpunkt bestätigen würden, erscheint in diesem Lichte besehen nicht als beweistauglich (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die eingereichte chinesische Identitätskarte aus dem Jahr 1990 ist vom BFM als mutmassliche Fälschung bezeichnet worden. Dieses Analyseergebnis dürfte mangels stichhaltiger Gegenargumente zutreffen. Jedenfalls ist das Dokument nicht geeignet, die angeblichen Ereignisse im Jahr 2009 zu belegen respektive die Staatszugehörigkeit hinreichend glaubhaft zu machen. 5.3 Die Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden durch das Resultat der Lingua-Analyse gestützt. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht

D-2950/2014 misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014). Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Sachverständige kam in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 17. Februar 2014 zum Schluss, es sei aufgrund der linguistischen Analyse nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kreis F._______/Tibet/China, sondern ausserhalb dieses Landes sozialisiert worden sei. Dieses Ergebnis werde gestützt durch die Feststellung, wonach der Proband auch im landeskundlich-kulturellen Bereich nicht über hinreichende Kenntnisse verfüge, welche zur Annahme führen könnten, dass der G._______-tibetische Einfluss auf sein Exiltibetisch von einer Sozialisation in G._______ (G._______) herrühren könnte. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, das Analyseergebnis zu entkräften. Vielmehr konnte die Vorinstanz ausführlich und zutreffend darlegen, weshalb dessen Argumente nicht zu einer anderen Sichtweise führen. Auch in der Beschwerdeeingabe fehlen überzeugende Gegenargumente für die angebliche Herkunft aus dem genannten Gebiet im geltend gemachten Zeitraum und unter den geltend gemachten Umständen. So sind beispielsweise die Aussagen, die Kreiszugehörigkeit des Herkunftsdorfes werde von den Bewohnern immer noch im Sinne der alten Einteilung angegeben, und die Höfe der weggezogenen Familien seien abgerissen worden, da so Baumaterial habe beschafft werden können, wenig plausibel. Auch das Vorbringen, er verwende die exiltibetische Sprache, um so mit Personen ausserhalb der Herkunftsregion kommunizieren zu können, vermag das fundierte Analyseergebnis hinsichtlich seiner Sozialisation nicht zu beeinträchtigen. Dass er den Aussteller des Bestätigungsschreibens aus Indien seit seiner Kindheit kenne, lässt eher auf seinen allfälligen dortigen Aufenthalt denn auf die geschilderte Verfolgungssituation beziehungsweise den Aufenthalt im Tibet bis 2009 schliessen.

D-2950/2014 5.4 Gestützt werden die Erkenntnisse des Lingua-Gutachtens durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer – wie erwähnt – eine mutmasslich gefälschte Identitätskarte und keine sonstigen Identitätsdokumente einreichte. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen hinsichtlich des Ortes der hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asylvorbringen aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihm mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor der Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Aufgrund dessen und in Berücksichtigung der festgestellten Fälschungsmerkmale bei der Identitätskarte sei die angebliche chinesische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft. 6.2 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3). 6.3 Im Urteil E-2981/2012 des Bundesverwaltungsgerichts wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach ausführlichen Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) – insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts – wurde

D-2950/2014 zusammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit – wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässe. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen gemäss E-2981/2012 grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die

D-2950/2014 Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (E-2981/2012 E. 5.8). 6.4 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (E-2981/2012 E. 5.9). 6.5 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, wurde in E-2981/2012 wie folgt präzisiert: bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E-2981/2012 E. 5.10). 7. Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 6.3 genannten Fallkonstellationen auf ihn zutrifft. Dadurch hat er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie bereits festgehalten – ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht der Beschwerdeführer eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von

D-2950/2014 Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.4 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 10.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegwei-

D-2950/2014 sungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant veränderte, erfolgt keine Kostenauflage.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2950/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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