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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2019 D-2949/2019

27 juin 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,409 mots·~17 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2949/2019

Urteil v o m 2 7 . Juni 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019 / N (…).

D-2949/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2019 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz (von spätestens anfangs November 2018 bis […] 2019) für schuldig befunden. B. Am (…) 2019 stellte er ein Asylgesuch in der Schweiz. C. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2018 von der (…) Vertretung in C._______ ein Schengen-Visum (gültig vom […] bis […] 2018) erhalten hatte und in diesem Zusammenhang einen türkischen Pass – ausgestellt am (…) 2018 und gültig bis am (…) 2028 – vorwies. D. Am 20. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer – im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung – zu seinen Asylgründen angehört. E. E.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er zusammengefasst vor, er sei ethnischer (…) (…) Glaubens aus D._______ (Provinz E._______ [F._______]). Er sei in der Türkei wegen seiner Ethnie, seinen kulturellen respektive politischen Aktivitäten in mehreren Organisationen (G._______, H._______ und I._______, wobei nach dem erfolglosen Putschversuch im Juli 2016 die ersten zwei geschlossen worden seien und die dritte keine Bewilligung erhalten habe) und seiner politischen Familie staatlichem Druck respektive Verfolgungsmassnahmen seitens der Polizei (u.a. polizeiliche Anhaltungen und Morddrohungen) ausgesetzt gewesen. Ausserdem habe er eine Ermordung durch die paramilitärische Gruppierung J._______ befürchtet. Einer seiner Brüder sowie eine Schwester seien in den Jahren (…) beziehungsweise (…) durch die türkische Regierung getötet worden. Am (…) 2018 sei er anlässlich einer Dokumentenkontrolle in E._______ festgehalten und auf die Polizeistation gebracht worden. Dort sei er mit einem Knüppel geschlagen und bedroht worden. Am (…) 2018 sei er – nach Intervention seines Anwaltes, seiner Freunde und seiner Familie – wieder entlassen worden. Die Polizei sei ihm danach ständig gefolgt, weshalb er

D-2949/2019 am (…) 2018 nach K._______ gereist sei. Am (…) 2018 sei eine polizeiliche Operation gegen die I._______ durchgeführt worden, wobei mehrere seiner Freunde inhaftiert worden seien. Die Polizei sei auch zu ihm nach Hause gegangen und habe seinen Familienangehörigen mitgeteilt, dass ein Festnahmebefehl gegen ihn bestehe. Die Polizisten hätten das Haus durchsucht und Bücher sowie Zeitschriften beschlagnahmt. Er sei daher am (…) 2018 von K._______ aus der Türkei ausgereist und am (…) 2018 in die Schweiz gelangt, wo (…) seiner Brüder als anerkannte Flüchtlinge leben würden. Die Polizei und Personen in Zivil (vermutlich J._______-Mitglieder) seien danach regelmässig bei ihm zu Hause erschienen und hätten nach ihm gefragt, weshalb seine Frau und Tochter nun in E._______ bei seiner Schwiegermutter leben würden. Weitergehend wird auf das Anhörungsprotokoll in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte sowie diverse Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen (u.a. eine Scankopie eines Schreibens des Familienanwaltes in der Türkei, eine Scankopie eines Schreibens einer Abgeordneten, Scankopien von diversen Unterlagen zur Tötung seines Bruders, eine Scankopie eines Zeitungsartikels zu […] [jeweils inkl. Übersetzung]) zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung – unter Einreichung eines mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten im Zusammenhang stehenden Onlineartikels – zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. G. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2019 – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei das Asylgesuch zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren,

D-2949/2019 und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Ausschaffung in die Türkei abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel (diverse Online-Zeitungsartikel und – gemäss Angaben des Beschwerdeführers – fremdsprachige Schreiben einer Abgeordneten, eines seiner in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Brüder, eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings, der mit ihm bei H._______ zusammengearbeitet habe, und seines [neuen] Anwalts in der Türkei, sowie ein Urteil des Strafgerichts E._______, eine gerichtliche Einladung des Strafgerichts E._______ und eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ [je in Kopie]) wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). J. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-2949/2019 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Ausschaffung in die Türkei abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. 1.5 Im Beschwerdeverfahren ist zwar die Sprache des angefochtenen Entscheides (vorliegend Italienisch) massgebend, indessen kann das Verfahren in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift – in deutscher Sprache geführt. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-2949/2019 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und der Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf – zusammengefasst zum Schluss, dass dessen Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Es hob dabei insbesondere den Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer am (…) 2018 – nach Intervention seines Anwaltes – ohne Weiteres aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen worden sei, was gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse an seiner Person und insbesondere gegen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung spreche. Daran würden auch die Drohungen seitens der Behörden, wonach ihm das Gleiche passiere wie seinen Geschwistern, nichts ändern, zumal solche schon zuvor erfolgt seien, bisher nichts passiert sei und es keine Hinweise gebe, dass sich diesbezüglich die Situation verändert habe. Die wiederholten polizeilichen Anhaltungen (vor […] 2018) hätten sodann offenbar auch nicht dazu geführt, dass sich der Beschwerdeführer vor (…) 2018 zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen habe. Die Tatsache, dass seine beiden Geschwister in den Jahren (…) beziehungsweise (…) getötet worden seien und er bei einem (…) im Jahr (…) zusammengeschlagen und bedroht worden sei, vermöge angesichts des bereits Gesagten ebenfalls keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Betreffend die Furcht des Beschwerdeführers, wonach ihm – auch angesichts der mutmasslich im Zusammenhang mit der I._______ stehenden

D-2949/2019 Suche nach ihm während seines Aufenthalts in K._______ – das Gleiche wie seinen bei den Organisationen aktiven Freunden passieren werde (Inhaftierung respektive Tötung), verwies die Vorinstanz erneut auf seine kurz zuvor erfolgte Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam und hielt ausserdem fest, dass – bei Wahrunterstellung der entsprechenden Vorbringen – seine Befürchtung auf einer Mutmassung basiere. Der Umstand, dass Freunde der I._______ inhaftiert worden seien, bestätige nicht, dass diese wegen ihrer Verbindung zur I._______ inhaftiert worden seien. Ausserdem habe er (nach seiner Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam bis zu seiner Ausreise) nichts geltend gemacht, dass asylrelevante staatliche Massnahmen gegen ihn rechtfertigen würde. Angesichts dessen, was ihm in der Vergangenheit passiert sei, bestehe keine objektiv begründete Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen, woran auch seine Vorsichtsmassnahmen und diejenigen seiner Familie (Umzug nach F._______) nichts zu ändern vermöchten. Ferner habe der Beschwerdeführer an keiner Stelle einen Zusammenhang zwischen den Ausreisegründen seiner in der Schweiz lebenden Brüder und seinen eigenen Asylgründen hergestellt, weshalb davon auszugehen sei, dass kein solcher bestehe. Zwischen den Tötungsversuchen der J._______ in den Jahren (…) beziehungsweise (…) und seiner Ausreise fehle der zeitliche Kausalzusammenhang, zumal diese Gruppierung ihm gegenüber danach nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Zudem habe er in den letzten Jahren seines Aufenthalts in der Türkei scheinbar keine bedeutenden Vorkehrungen getroffen, um nicht in der Öffentlichkeit zu erscheinen. Für seine Behauptung, wonach J._______ nach wie vor aktiv sei und eine Bedrohung für ihn darstelle, was durch die kürzlich erfolgte Tötung einer Freundin durch J._______ bekräftigt werde, gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Schliesslich würden die von ihm geltend gemachten Nachteile als (…) und damit als Kurde sich in ihrer Intensität nicht von jenen unterscheiden, welchen der Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sei. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf in Aussicht gestellten Beweismittel zum aktuellen Stand eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens seien nicht abzuwarten. Sofern diese im Zusammenhang mit der Suche nach ihm am (…) 2018 stehen würden, sei angesichts

D-2949/2019 seiner Aussage anlässlich der Anhörung, wonach dieses Dossier der Geheimhaltung unterstehe, nicht ersichtlich, wie er nun entsprechende Dokumente erhalten sollte. Sollten sich die Beweismittel auf ein anderes Verfahren beziehen, sei auf die Umstände seiner Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam im (…) 2018 hinzuweisen, welche darauf hinweisen würden, dass dieser nicht im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgt sei. 4.2 In der Beschwerde wird – nach generellen Ausführungen insbesondere zur Region F._______ und den (…) respektive den (…) – im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Türkei gefährdet sei. Er sei seit Jahren verschiedenen Verfolgungsmassnahmen des türkischen Staates ausgesetzt und es seien viele strafrechtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, wobei er sich noch nicht alle gerichtlichen Dokumente habe beschaffen können. Aus dem eingereichten Urteil des Strafgerichts E._______ vom (…) 2007 ergebe sich aber, dass er zu einer Freiheitsstrafe von mehreren Monaten verurteilt worden sei. Im Jahr (…) habe er immer wieder gerichtliche Einladungen erhalten, weil dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die der Beschwerde beiliegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ gebe einen Anhaltspunkt, dass im Jahr (…) polizeiliche Ermittlungen durchgeführt worden seien und Anklage an das Strafgericht E._______ erhoben worden sei. Gemäss Auskunft seines (neuen) türkischen Anwalts sei ausserdem (erneut) ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Diese Information habe der Anwalt mündlich bei der Gerichtskanzlei erhalten, habe die Akten aber nicht sofort beschaffen können. Es sei daher angezeigt, eine Frist für die Beschaffung weiterer Beweismittel anzusetzen. 4.3 4.3.1 Das Gericht kann sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage der Einschätzung des SEM, wonach vorliegend keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bejaht werden könne, nicht anschliessen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2019 spätestens anfangs November 2018 (respektive gemäss seinen eigenen Angaben Ende […] 2018) in die Schweiz einreiste, er jedoch erst im (…) 2019 ein Asylgesuch stellte, spricht zwar gegen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sowie allenfalls – insbesondere auch unter Berücksichtigung des ausgestellten Schengen-Visums – gegen die Glaubhaftigkeit der letzten von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen. Mangels vollständiger Abklärung des entsprechenden Sachverhalts und insbesondere Gewährung des

D-2949/2019 rechtlichen Gehörs dazu durch das SEM können diese Umstände indes nicht zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. 4.3.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung – ausgehend von deren Glaubhaftigkeit – ergibt sich, dass er wegen seinen durchaus als politisch zu bezeichnenden Aktivitäten und seiner Familie wiederholt behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. So gab er an, dass er seit drei- oder vierzehn Jahren immer wieder – manchmal einige Male pro Monat, manchmal alle zwei Monate – von der Polizei angehalten und auf die Polizeistation mitgenommen worden sei (vgl. Akten SEM A 22/22 D31, 35, 57 ff.; vgl. auch D72), dass er dabei schon gefoltert worden sei (vgl. A 22/22 D74), dass wiederholt Morddrohungen ausgesprochen worden seien (vgl. A 22/22 D31, D77 ff.), dass es mehrere Verfahren gegen ihn gegeben habe (vgl. A 22/22 D35, 153 f.), dass er im (…) 2018 zwei Tage festgehalten worden sei, die Polizei ihm nach seiner Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam ständig gefolgt sei (vgl. A 22/22 D33), und er dann – während seines Aufenthalts in K._______ und nach seiner Ausreise – von der Polizei bei sich zu Hause gesucht worden sei. Ausserdem ist festzuhalten, dass seine (…) in der Schweiz lebenden Brüder als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen Asyl gewährt wurde. 4.3.3 Angesichts der konstanten Praxis, wonach bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen und auch das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2), vermag vorliegend die Fokussierung des SEM auf die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem polizeilichen Gewahrsam im (…) 2018 nicht zu überzeugen. Das SEM hätte auch die (sonstigen) vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen insgesamt und auch bezüglich eines Zusammenhangs zu den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Brüder des Beschwerdeführers genauer abklären müssen, zumal der Beschwerdeführer wiederholt zu Protokoll gab, dass diese – wie bereits erwähnt – (auch) wegen seiner Familie erfolgten (vgl. A 22/22 D30 f., 59). Insbesondere hätte es zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Folterungen weitere Fragen stellen müssen (vgl. A 22/22 D74). Mithin ist der Sachverhalt im Rahmen einer weiteren Anhörung vollständig zu erstellen. 4.3.4 Je nach Resultat einer weiteren Anhörung und angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten zu gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren in der Türkei wird allenfalls Anlass zur

D-2949/2019 Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland als politisch "unbequeme Person" fichiert ist. Es ist in diesem Zusammenhang an die nach wie vor geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erinnern, gemäss welcher bei Bestehen eines politischen Datenblattes bei Asylsuchenden aus der Türkei in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen ist (vgl. BVGE 2010/9 insb. E. 5.3.3 f.), weshalb sich gegebenenfalls – im Anschluss an eine weitere Anhörung – die Durchführung einer Botschaftsabklärung aufdrängen könnte. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1). 5.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens – insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) – sprengen würde. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln aus dem Ausland im Beschwerdeverfahren wird damit hinfällig. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die

D-2949/2019 angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos geworden. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– zuzusprechen. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2949/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

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