Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2945/2016
Urteil v o m 2 6 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
D-2945/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 9. März 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 22. März 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, welcher Staat gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Leute in Ungarn sehr brutal und unfreundlich seien. Sie würden die Menschen wie Tiere behandeln. Ein Polizist habe ihn am Kragen genommen und in eine Kabine hinein geschoben. Zu essen hätten sie ausser dem Frühstück nichts erhalten. C. Mit am 2. Mai 2016 versandter Verfügung vom 27. April 2016 – eröffnet am 6. Mai 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eurodac“- Datenbank ergeben habe, dass er am 2. März 2016 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Die ungarischen Behörden hätten überdies dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1
D-2945/2016 Bst. b Dublin-III-VO explizit zugestimmt. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO oder Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 27. April 2016, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für eine Neuentscheidung und die Anweisung der Vorinstanz, von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass die gravierenden Zustände im ungarischen Asylsystem seit langem gerichtsnotorisch seien und in Entscheiden diverser Gerichte – inklusive des Bundesverwaltungsgerichts – bestätigt worden seien. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihren eigenen Kenntnisstand zu Ungarn genau zu erläutern und zu belegen. Zahlreiche Berichte – unter anderem von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) – würden eingehend auf die prekäre Lage in Ungarn hinweisen. Ungarn sei nicht in der Lage und offensichtlich auch nicht gewillt, Asylsuchende aufzunehmen. Sofern die Vorinstanz behaupte, ihm sei in Ungarn ein faires Asylverfahren garantiert, müsste dies ausreichend belegt werden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass in der Zustimmung des Übernahmegesuchs von seiner Tochter die Rede sei, allerdings sei ungeklärt geblieben, ob es sich dabei um eine Verwechslung der Betroffenen handle. Auch dies müsste von der Vorinstanz überprüft werden. Abschliessend sei festzustellen, dass das Asylsystem in Ungarn an systemischen Mängeln leide, so
D-2945/2016 dass auch für Dublin-Rückkehrende kein Zugang zu einem fairen Verfahren möglich sei. Aufgrund dieser Mängel bestehe überdies ein erhebliches Risiko, dass das Prinzip des Non-Refoulements verletzt werde. Ihm drohe bei einem Vollzug der Wegweisung nach Ungarn eine Inhaftierung und eine Abschiebung, ohne dass sein Asylgesuch ordentlich geprüft werde, weshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. E. Am 13. Mai 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. F. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
D-2945/2016 zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Stellungnahme in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs jedoch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt. 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der unga-
D-2945/2016 rischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil des BVGer D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13). 5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wurde. Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird damit gegenstandslos. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden damit ebenfalls gegenstandslos.
D-2945/2016 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Beschwerde wird – vorbehältlich weiterer Verfahrensschritte – ein Aufwand von Fr. 610.– geltend gemacht. Da keine weiteren Eingaben eingingen und der in Rechnung gestellte Aufwand als angemessen zu erachten ist, ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 610.– zuzusprechen. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird damit ebenso gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2945/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. April 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 610.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
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