Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2944/2016
Urteil v o m 2 9 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / N (…).
D-2944/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Oktober 2007 aus Äthiopien und im August 2014 aus dem Sudan ausreiste, dass sie am 5. Oktober 2014 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo sie am 6. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Oktober 2014 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 18. Februar 2016 zu den Asylgründen zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Jahre 1992 in Äthiopien als Tochter eritreischer Eltern geboren und somit eritreische Staatsangehörige, dass sie zwar in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei, doch habe sie die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht, dass ihre Eltern im Jahre 1998 nach Eritrea deportiert worden seien und sie in der Folge bei einer kinderlosen Tante mütterlicherseits geblieben sei, dass diese Tante und deren Mann sie adoptiert hätten, dass die Situation zu Hause schwierig, von Geldmangel und auch sexueller Gewalt der Beschwerdeführerin gegenüber geprägt gewesen sei, dass sie deshalb im Jahre 2007 oder 2008 von ihrem Zuhause weggegangen und sich in einem anderen Quartier von Addis Abeba bei einer Freundin versteckt habe, dies umso mehr, als ihr Adoptivvater sie überall gesucht und ihr Verschwinden auch bei der Polizei gemeldet habe, dass sie niemanden habe und weder in Äthiopien noch Eritrea leben könne, dass sie vom Sudan nach Libyen und von dort aus auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. April 2016 – eröffnet am 12. April 2016 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
D-2944/2016 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin sei nach den Erkenntnissen des SEM äthiopische Staatsangehörige, dass Eritrea zwischen 1962 bis 1993 eine äthiopische Provinz gewesen sei, wobei alle Einwohner – ungeachtet ihrer tigrinischen Abstammung – bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen hätten und somit auch die Eltern der Beschwerdeführerin bei deren Geburt im Jahre 1992 äthiopische Staatsangehörige gewesen seien, dass infolgedessen auch die Beschwerdeführerin durch Abstammung und Geburt in Äthiopien im Jahre 1992 die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt habe, dass eine allfällige Teilnahme ihrer Eltern am Unabhängigkeitsreferendum keine Auswirkung auf die äthiopische Nationalität der Kinder und damit auch auf sie gehabt habe, dass vor dem Hintergrund dieser Darlegungen davon auszugehen sei, es müsse sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handeln, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Lebensumstände in Äthiopien konstruiert und lebensfremd wirkten und vor allem dem Zweck dienten, den Rahmen für eine asylrelevante Verfolgungslage zu bilden sowie andererseits sämtliche überprüfbaren Spuren zu verwischen, dass es vor diesem Hintergrund erhebliche Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit und an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen gebe, dass die nachgeschobenen, widersprüchlichen und ungereimten Angaben zum angeblichen sexuellen Missbrauch durch ihren Adoptivvater zum Schluss führten, die Beschwerdeführerin müsse sich mit diesem Vorbringen auf einen konstruierten und damit unglaubhaften Sachverhalt beziehen, dass sie im Übrigen vor allem private Probleme geltend gemacht habe, die keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellten, weshalb sie nicht asylbeachtlich seien,
D-2944/2016 dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Artikel 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) herrsche, dass es im Übrigen nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese – wie vorliegend ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau handle, welche in Äthiopien geboren und zur Schule gegangen sei, weshalb davon auszugehen sei, sie habe noch ein Beziehungsnetz in Äthiopien, welches sie bei ihrer Reintegration unterstützen könne, dass der Wegweisungsvollzug im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 8. April 2016 seien aufzuheben. Der Vollzug der Wegweisung sei wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
D-2944/2016 dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2016 unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 1. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 30. Mai 2016 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-2944/2016 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2016 hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem die Verfügung in diesen Punkten unangefochten geblieben ist, dass die Beschwerde sich somit gegen den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids) richtet, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin mit der Begründung beantragt wird, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, dass die Beschwerde in Bezug auf die vom SEM sinngemäss festgestellte Zulässigkeit sowie auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge enthält, und auch in der Begründung der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen soll, dass das Bundesverwaltungsgericht eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei zwar auch ändern kann (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird, dass es allerdings nicht gehalten ist, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, oder nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, sondern von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann prüft, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54 ff.), dass vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte, und dies auf Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht wird, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach allein die Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
D-2944/2016 Recht als zumutbar beurteilt hat, oder ob – entsprechend dem Rechtsbegehren – infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen den geltend gemachten Sachverhalt wiederholt, ohne sich mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander zu setzen, dass sie des Weiteren die Auffassung vertritt, sie habe die schweizerischen Asylbehörden nicht getäuscht, zumal sie als Kind eritreischer Eltern in Äthiopien nie einen offiziellen Identitätsausweis gehabt habe und demzufolge ihrem Verständnis nach Eritreerin sei, dass sie wohl jung und gesund, aber eine alleinstehende Frau mit rudimentärer Schulbildung und völlig ohne familiären Rückhalt sei sowie schreckliche Erlebnisse gehabt habe, dass dies sehr schlechte Voraussetzungen seien, um in Äthiopien wieder Fuss zu fassen, weshalb die Rückkehr unzumutbar sei, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den (für den Entscheid) rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben oder einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht beachtet haben sollte, weshalb es keinen Anlass gibt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe nie einen äthiopischen Identitätsausweis gehabt, weshalb sie nach ihrem Verständnis eritreische Staatsangehörige sei, dass dieses Verständnis der Beschwerdeführerin indessen vollkommen irrelevant ist, dies im Gegensatz zur massgebenden gesetzlichen Regelung, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die rechtliche Situation bezüglich der Staatsangehörigkeit ausführlich dargelegt hat, weshalb es sich erübrigt, an dieser Stelle nochmals darauf zurückzukommen, dass sich angesichts der äthiopischen Bürgerrechtsgesetzgebung sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin der eindeutige Schluss aufdrängt,
D-2944/2016 die Beschwerdeführerin kann nicht eritreische, sondern nur äthiopische Staatsangehörige sein, dass dieser Schluss auch für den Fall zutrifft, dass die Eltern der Beschwerdeführerin die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen haben sollten, mit anderen Worten selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nach dem Gesagten auch die von der Beschwerdeführerin – aus durchsichtigen Gründen – postulierte Staatenlosigkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. Akte A20/21 F183 S. 19), dass das angeblich fehlende Wissen der Beschwerdeführerin um ihre wahre Identität beziehungsweise ihre äthiopische Staatsangehörigkeit schlichtweg wirklichkeitsfremd und damit unglaubhaft ist, dass das Staatssekretariat zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, und folgerichtig insbesondere die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien prüfte, dass, wie das SEM zutreffend ausführte, die Asylbehörden zwar gemäss Art. 12 VwVG verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 Abs. 1 AsylG) findet, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen ist und es demzufolge nicht Aufgabe der Behörden ist, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu fahnden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden ihre persönlichen und familiären Verhältnisse verheimlicht, dies in der offensichtlichen Erwartung, auf diese Weise den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien vereiteln zu können, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-2944/2016 dass, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10), dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgehen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3), dass gemäss dieser Praxis zum Aufbau einer sicheren Existenz ausreichend finanzielle Ressourcen und berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4; zur sozioökonomischen Situation von Frauen vgl. E. 8.5), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung geltend machte, sie habe niemanden in Äthiopien und wisse nichts über den Verbleib ihrer Angehörigen, insbesondere auch nichts über den Aufenthaltsort ihrer Eltern, dass das SEM demgegenüber einlässlich begründete, weshalb es davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, ihr ganzes Leben bis zur Ausreise in Addis Abeba verbracht zu haben, und bereits daraus zu schliessen ist, dass sie dort über ein Beziehungsnetz verfügt, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie väterlicher- wie mütterlicherseits davon auszugehen ist, dass sie auch nach neunjähriger Landesabwesenheit in Addis Abeba über ein familiäres (und ein soziales) Beziehungsnetz verfügt, das sie bei der Reintegration unterstützen kann, dass sie sich mehr als sechs Jahre lang im Sudan auch unter schwierigen Lebensumständen zu helfen wusste und mit Erfolg behauptet hat, weshalb zum einen davon auszugehen ist, sie habe gelernt, sich in fremder Umgebung durchzusetzen und ihren Lebensunterhalt als (…) zu verdienen, dass zum anderen nicht einzusehen ist, weshalb ihr dies in ihrem Heimatstaat nicht möglich sein sollte, verfügt sie doch über gute Voraussetzungen, um in Addis Abeba eine Arbeitsstelle zu finden,
D-2944/2016 dass sie nämlich jung und gesund und keine Analphabetin ist, sondern während acht Jahren die Schule besucht hat und über mehrjährige praktische Arbeitserfahrung verfügt, dass die Beschwerdeführerin nach Addis Abeba zurückkehren kann, wo die Situation der meisten Frauen deutlich besser ist als auf dem Land, dass aufgrund dieser Erwägungen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin gerate bei der Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), und der Vollzug der Wegweisung sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 30. Mai 2016 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2944/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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