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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2012 D-2942/2010

12 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,473 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2942/2010/sed

Urteil v o m 1 2 . Juni 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A._______ geboren am (…) Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N________

D-2942/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein aus der Provinz B._______ stammender afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Kabul – seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben anfangs Juli 2008 verliess und im September 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 4. September 2008 um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei im Iran geboren und aufgewachsen, von wo er mit elf Jahren zusammen mit seiner Familie nach Afghanistan deportiert worden sei, dass er in der Folge bis im Juni 2008 in Kabul gelebt habe und danach aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der mangelnden Sicherheit zusammen mit seiner Familie in den Iran zurückgekehrt sei, dass er sich indessen aus Furcht vor erneuter Deportierung nach Afghanistan zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass eine auf den Vollzug gerichtete Beschwerde vom 20. November 2008 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2009 abgewiesen wurde, womit der Entscheid des BFM vom 16. Oktober 2008 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2009 ein zweites Asylgesuch einreichte mit der wesentlichen Begründung, aus tiefer persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert zu sein, dass er anfangs Mai 2009 die Bibelschule besuche und sich am 9. August 2009 habe taufen lassen, dass er aufgrund der Konversion zum christlichen Glauben in Afghanistan begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, da Konversion mit der Todesstrafe geahndet werde, dass er zur Stützung seines Vorbringens ein Bestätigungsschreiben des C._______ sowie eine CD mit Aufnahmen der Taufe einreichte,

D-2942/2010 dass am 15. März 2010 eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM stattfand, dass das BFM mit Entscheid vom 25. März 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2009 ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht die teilweise Aufhebung der Verfügung des BFM vom 25. März 2010 – soweit die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 4-6 betreffend – die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. April 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Rechtsvertreter zur Stützung des Vorbringens, dass sich die Familie des Beschwerdeführers im Iran aufhalte, drei Fotografien einreichte,

D-2942/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Eingabe vom 26. April 2010 lediglich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 4-6 der Verfügung des BFM vom 25. März 2010 richtet, womit diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung betrifft (Dispositiv-Ziffern 2 und 3), dass daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Fragen bilden, ob der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist und ob die Wegweisung zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss,

D-2942/2010 dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG), dass, wer sich darauf beruft, erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sei eine Gefährdungssituation geschaffen worden, subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (vgl. Art. 54 AsylG), dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden, dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer mit Hinweis auf seine Hinwendung zum christlichen Glauben und seine Konversion subjektive Nachfluchtgründe geltend machte und zur Stützung seines Vorbringens ein Bestätigungsschreiben des C._______ sowie eine CD mit Aufnahmen der Taufe einreichte, dass weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans Christen sind (84% sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime) und es für sie keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens gibt, dass Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können, wobei das Risiko von Familien- und Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft ausgeht und auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten denkbar sind, dass in Kabul und im ganzen Land heute praktisch wieder nach der Scharia geurteilt wird, nach der „Abtrünnige vom Islam“ je nach Interpretation der Scharia auch mit dem Tode bestraft werden können (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protec-

D-2942/2010 tion Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 18 ff.; CORINNE TROXLER GULZAR [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23. August 2011, S. 15; US Department of State, International Religious Freedom Report 2010 – Afghanistan, 13. September 2011), dass trotz dieser Feststellungen nicht von einer allgemeinen, alleine an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen ist, dass auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung gelangen, dass daher, solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, besondere Umstände vorliegen müssen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). dass solche Umstände zur Zeit in Afghanistan nicht vorliegen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass namentlich auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung ausgeht, sondern die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall betont, ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009, S. 18), dass vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens zwar Unterlagen zu seiner erst in der Schweiz durchgeführten Konversion zu den Akten reichte, jedoch ausser der generellen Aussage, wegen derselben bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet zu sein, keinerlei Ausführungen zu einer allfälligen, individuell drohenden Gefährdung aufgrund seiner Konversion zum Christentum machte, dass insbesondere in keiner Art aufgezeigt wird, dass die Konversion überhaupt jemandem in Afghanistan bekannt geworden wäre und weshalb gerade der Beschwerdeführer individuelle und gezielte Übergriffe

D-2942/2010 von staatlicher Seite gewärtigen müsste, zumal, wie vom BFM zutreffend festgehalten, deutliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Konversion bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Beweggründe für die Hinwendung zum Christentum hinreichend zu substanzieren und seine Angaben zur Bedeutung der Taufe und der Bibel auffallend unbestimmt ausfielen, dass diese mangelnden Kenntnisse mit den blossen Hinweisen in der Beschwerde auf die fehlende Bildung und das junge Alter des Beschwerdeführers nicht überzeugend erklärt werden können, dass aus den genannten Gründen eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben zu verneinen ist, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass, wie vorstehend erwähnt, nach den Anträgen in der Beschwerde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Fragen bilden, ob der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist und ob die Wegweisung zu vollziehen oder anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

D-2942/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil, wie dargelegt, der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Afghanistan droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 eine aktuelle Einschätzung vorgenommen hat, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist, dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul ausdrücklich unterschied und den Vollzug der Wegweisung dorthin unter Umständen als zumutbar erachtete, dass es dabei festhielt, angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, dass es für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers oder der Rückkehrer als tragfähig erweist, als unabdingbare Voraussetzung erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 16. Januar 2009 die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft hat,

D-2942/2010 dass in der Zwischenzeit keine Gründe eingetreten sind, welche diese Einschätzung in Frage stellten, wobei insbesondere die geltend gemachte Tatsache, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich im Iran befänden, bereits Gegenstand des Urteils vom 16. Januar 2009 war, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen vor der Ausreise rund sieben Jahre in Kabul lebte, es ihm möglich war, die kostspielige Reise in die Schweiz zu finanzieren, und er die prägenden Jahre der Adoleszenz in Kabul verbracht hat, ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen kann, dass daher die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), indessen mit Zwischenverfügung vom 29. April 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist.

D-2942/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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