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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2018 D-2936/2018

13 juin 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,785 mots·~14 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2936/2018 lan

Urteil v o m 1 3 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…)

D-2936/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (…) in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Am (…) wurde der Beschwerdeführer zur Person und summarisch zum Reiseweg befragt. Am (…) fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Diese Anhörung musste allerdings wegen Problemen bei der Übersetzung abgebrochen werden und wurde am (…) fortgesetzt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er ein in Saudi-Arabien (Riad) geborener äthiopischer Staatsangehöriger sei. Seine Eltern (Vater ethnischer Oromo, Mutter ethnische Amhara) seien vor mehr als dreissig Jahren (Vater) beziehungsweise zwanzig Jahren (Mutter) nach Saudi-Arabien emigriert. Er selbst habe sein ganzes Leben in Saudi-Arabien verbracht, sei indessen 2011 beziehungsweise 2012 nach Äthiopien gegangen, um dort zu studieren. Jedoch habe er auf Anraten seines Vaters seinen Heimatstaat nach zweieinhalb Monaten wieder verlassen, nachdem er dort zwei Mal von der Polizei angehalten und befragt worden sei. Er habe danach wieder in Saudi-Arabien gelebt, bis sein Vater die notwendigen finanziellen Mittel für ein Studium in Malaysia aufgebracht gehabt habe. Dieses Studium habe er im Dezember 2017 erfolgreich mit dem Bachelor abgeschlossen. Einmal habe er während der Semesterferien nach Saudi-Arabien zurückkehren wollen und habe einen halben Tag in seinem Heimatstaat im Transitbereich verbracht, um nach Riad weiterzufliegen. Dabei sei er erneut von äthiopischen Sicherheitsbeamten befragt worden. Nach dem Abschluss des Studiums habe er in Saudi-Arabien als volljähriger Arbeitsloser ohne Bürgen keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten. Zudem habe sich die dortige Lage für Ausländer, auch infolge einer neuen Gesetzesbestimmung, verschlechtert. Deshalb habe er sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass in Kopie, seine Geburtsurkunde und Kopien des Bachelordiploms und der abgelaufenen Aufenthaltsbewil-

D-2936/2018 ligung in Saudi-Arabien ein. Betreffend seinen Gesundheitszustand wurden mehrere ärztliche Besuche im B._______ dokumentiert (Leistenbruch, Rückenschmerzen, Vitamin-D-Mangel, Schilddrüsenüberfunktion, Sehstörung). D. Am 4. Mai 2018 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 7. Mai 2018 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. E. Mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 8. Mai 2018 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F. Am 8. Mai 2018 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 des gemäss eigenen Angaben neu mandatierten Rechtsvertreters – eine Vollmacht lag der Beschwerde nicht bei – wurde gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufige Aufnahme beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Verfahrens zu bewilligen. Im Weiteren wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Auch seien die zu einem späteren Zeitpunkt einzureichenden Ergänzungen der Beschwerde zu berücksichtigen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 wurde der Rechtsvertreter unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zur Beschwerdeführung innert sieben Tagen aufgefordert. In der Folge wurde mit Eingabe vom 31. Mai 2018 fristgerecht eine auf den 8. Mai 2018 datierte Vollmacht nachgereicht.

D-2936/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 112b Abs. 3 i.v.m. Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-2936/2018 2.2 Der sinngemässe Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos, zumal einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger sei, auch wenn er sich mehrheitlich in Saudi-Arabien aufgehalten habe. Personen, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit seien, könnten nur als Flüchtling anerkannt werden, wenn sie im Heimatstaat verfolgt seien. Verfolgung in einem Drittstaat, in welchem sie gelebt hätten, schliesse damit die Anerkennung als Flüchtling aus. Deshalb seien die Vorbringen bezüglich Saudi-Arabien nicht asylrelevant, zumal sich diese ohnehin lediglich auf die allgemeine Situation in Saudi-Arabien und die Vergabepraxis von Aufenthaltsbewilligungen beziehen würden. Auch in seinem Heimatstaat habe der Beschwerdeführer

D-2936/2018 keine asylrelevanten Behelligungen erlitten oder müsse befürchten, solche künftig zu erleiden. Der Beschwerdeführer sei lediglich zwei Mal auf der Strasse von der föderalen Polizei angehalten und kontrolliert worden. Dabei sei es zu keinerlei Übergriffen der Polizei gekommen. Die Furcht, aufgrund der oppositionellen Einstellung und Tätigkeit des Vaters von den äthiopischen Behörden gesucht zu werden, sei nicht begründet, läge dessen letzte Ausreise doch Jahrzehnte zurück und sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die oppositionelle Tätigkeit des Vaters zu konkretisieren. An dieser Einschätzung vermöge der Umstand, dass die Polizei den Beschwerdeführer bei der zweiten Kontrolle direkt angesprochen und nach seinem Vater gefragt habe (vgl. SEM-Protokoll A23 S. 10), nichts zu ändern, sei es doch dabei nicht zu einer Verhaftung des Beschwerdeführers gekommen. Auch habe der Beschwerdeführer im November 2015 seinen Reisepass bei den äthiopischen Behörden ohne Schwierigkeiten erneuern lassen können, was auch sein Vater habe tun können, ohne von den Behörden behelligt zu werden. Zudem lasse auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal unbehelligt (mit Ausnahme einer Befragung bezüglich der Reisemotive und des Aufenthaltsstatus in Saudi-Arabien) aus Äthiopien habe ausfliegen können, nicht auf ein behördliches Verfolgungsinteresse schliessen. 4.2 Die Ausführungen des SEM sind vollumfänglich zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf diese verwiesen werden. In der Beschwerde wird ohne nähere Ausführungen behauptet, der Beschwerdeführer habe aufgrund der polizeilichen Kontrollen und wegen seines Vaters begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer, der selbst nicht politisch aktiv ist, wegen möglicher politischer Aktivitäten seines Vaters asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer vermochte zunächst keinerlei Angaben zu den angeblichen politischen Aktivitäten des Vaters zu machen, der sich im Übrigen bereits seit Jahrzenten nicht mehr in Äthiopien aufhält. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer unbehelligt nach Äthiopien ein- und wieder ausreisen und wählte für eine Ferienreise von Malaysia nach Riad eine Flugroute mit Zwischenlandung in Äthiopien. Auch dies spricht deutlich gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung. Die Befragungen, die der Beschwerdeführer schilderte, fanden sodann eher zufällig statt, verliefen geordnet und ohne jegliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer. Zu Übergriffen oder zu einer Verhaftung kam es offenbar nicht. Auch ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer wie auch dem Vater des Beschwerdeführers während deren Aufenthalte in

D-2936/2018 Saudi-Arabien durch die äthiopische Botschaft offenbar mehrfach Reisepapiere ausgestellt oder verlängert wurden, was ebenfalls gegen ein Interesse der Behörden an seiner Person spricht. 4.3 Es besteht auch kein Anlass, die in Aussicht gestellte Ergänzung abzuwarten, zumal in keiner Weise begründet wurde, in welcher Hinsicht eine Ergänzung notwendig sei, und der Rechtsvertreter ausserdem während der angesetzten Frist zur Einreichung der Vollmacht hinreichend Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung gehabt hätte. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind

D-2936/2018 das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Solches ist vorliegend nicht geschehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach konstanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich zumutbar. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation sind jedoch begünstigende Umstände erforderlich, damit eine existenzgefährdende Notlage nach der Rückkehr ausgeschlossen werden kann (BVGE 2011/25 E. 8.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1 sowie E-623/2016 vom 28. Dezember 2017).

D-2936/2018 6.3.2 Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer offenbar nie längere Zeit in Äthiopien gelebt hat und dort auch nicht über enge Familienangehörige verfügt. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung jedoch zutreffend und mit eingehender Begründung ausführt, liegen aber dennoch genügend begünstigende Umstände vor, um dies aufzuwiegen. Besonders ins Gewicht fällt dabei die ausgezeichnete Ausbildung des Beschwerdeführers, der ein Universitätsdiplom vorweisen kann. Dazu kommen die offenbar ausgezeichneten finanziellen Verhältnisse der Familie, vermochte der Vater des Beschwerdeführers doch offenbar seinen Kindern verschiedene Auslandstudien zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer konnte sich darüber hinaus auch mehrfach Reisen von Malaysia zurück nach Saudi-Arabien und die Reise in die Schweiz leisten. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn finanziell unterstützen kann, bevor es ihm gelingt, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Zudem ist der Beschwerdeführer jung und ledig. Es ist schliesslich davon auszugehen, dass die fehlenden Kenntnisse einer äthiopischen Landessprache in der international ausgerichteten Metropole Addis Abeba nur bedingt Schwierigkeiten mit sich bringen, zumal der Beschwerdeführer arabischer Muttersprache ist und in Addis Abeba auch arabisch gesprochen wird. Dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen in Äthiopien aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenzgefährdende Lage geraten könnte, ist insgesamt unwahrscheinlich. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die dokumentierten Beschwerden (Leistenbruch, Rückenschmerzen, Vitamin-D-Mangel, Schilddrüsenüberfunktion, Sehstörung) erfordern im heutigen Zeitpunkt keine weiteren Behandlungsschritte, gab der Beschwerdeführer doch an, gesund zu sein und keine Medikamente nehmen zu müssen (vgl. A23 S. 2). Schliesslich ist ohnehin von der Behandelbarkeit der genannten gesundheitlichen Beschwerden im Heimatstaat auszugehen. Aus den genannten Gründen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

D-2936/2018 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mangels Aussicht auf Gewinnchancen hatte das Verfahren zum Zeitpunkt der Eingabe als aussichtslos zu gelten, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt ist. Das entsprechende Gesuch ist folglich abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2936/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Daniel Merkli

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