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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2014 D-2936/2014

10 juillet 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,987 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2936/2014

Urteil v o m 1 0 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichterin Claudia Cotting-Schalch, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A.______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Annette Herz, Rechtsberatungsstelle für Asyl, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014 / N (…).

D-2936/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. April 2014 in die Schweiz ein und ersuchte am 15. April 2014 um Asyl. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2014 eröffnete das BFM dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde. B. Am 29. April 2014 befragte ihn das BFM zur Person und am 14. Mai 2014 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei ein (…)jähriger Schiite turkmenischer Ethnie und habe bis zu seiner Flucht am 3. April 2014 in B.______ mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt. Auf dem nahegelegenen Fussballplatz habe er vor etwa einem Jahr drei Personen kennengelernt, welche Mitglieder der Taliban seien. Etwa einen Monat vor den Wahlen sei er erstmals von zwei dieser Personen informiert worden, sie hätten einen Plan, welchen sie nur mit seiner Hilfe umzusetzen vermöchten. Am 1. April 2014 hätten ihn die beiden in ihren Plan eingeweiht, am Vorabend der Wahlen in der Quartiermoschee Sprengstoff zu deponieren, da dort gewählt werde. Er solle nach Hause gehen und sich dies bis zum Folgetag überlegen. Er habe das Ganze nicht so ernst genommen. Als die beiden am Folgetag wieder bei ihm zu Hause erschienen seien und ihn nach seinem Entscheid gefragt hätten, habe er abgelehnt. Daraufhin sei er mit dem Tod bedroht worden, sollte er den Auftrag nicht ausführen. Als er seine Eltern darüber informiert habe, habe sein Vater entschieden, dass er B.______ verlassen müsse. Am 3. April 2014 sei er zunächst nach C.______, nach einigen Tagen schliesslich in den Iran und später auf dem Luftweg via Russland in die Schweiz gelangt. C. Am 20. Mai 2014 erhielt die Rechtsvertreterin vom BFM Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 21. Mai 2014 reichte die Rechtsvertreterin ihre Stellungnahme ein, unter Beilage einer Kopie der Tazkara des Beschwerdeführers sowie einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Mai 2014 zu Afghanistan: Taliban, beigelegt.

D-2936/2014 D. Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. E. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe war das Original der Tazkara sowie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schnellrecherche der SFH beigelegt. F. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. Juni 2014 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Bestätigung des afghanischen Konsulats in D.______ inklusive Übersetzung zu den Akten, wonach sich die Eltern des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan aufhalten würden. H. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 beantragte das BFM innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 11. Juli 2014 eine Replik einzureichen. J. Am 8. Juli 2014 replizierte der Beschwerdeführer.

D-2936/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-2936/2014 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 26. Mai 2014 führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers – er habe Mitglieder der Taliban beim Fussballspielen kennengelernt, woraufhin diese ihn aufgefordert hätten, Sprengstoff in einer Moschee zu deponieren, da dort gewählt werde – seien wenig plausibel. Einerseits habe er ja selber betont, dass er sich nicht für Politik interessiere, weshalb es nicht glaubwürdig sei, dass er überhaupt in den Plan eingeweiht worden sei. Andererseits würden die Taliban nicht auf die geschilderte Art vorgehen, um Personen zu rekrutieren. Sodann habe er auch keine glaubhaften Angaben zur angeblichen Ausreise seiner Eltern machen können. Auch liege die Tazkara nicht im Original vor, mithin die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht bewiesen worden sei. Er sehe ohnehin älter als (…)jährig aus. Der Flucht seiner Familie aus B.______ könne kein Glauben geschenkt werden. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung für ihn als junger gesunder Mann, der aus einer finanziell gut situierten Familie stamme, zumutbar. 5.2 In der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dem Hinweis der Vorinstanz, wonach er wesentlich älter aussehe, als er angegeben habe, komme

D-2936/2014 gemäss bundesgerichtlicher (recte: bundesverwaltungsgerichtlicher) Rechtsprechung keine praktische Bedeutung zu. Er habe nunmehr seine Tazkara im Original zu den Akten gereicht, woraus seine Minderjährigkeit hervorgehe. Zudem bestehe in Bezug auf die Bestreitung der Minderjährigkeit ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Das BFM habe ihn weder kindgerecht angehört, noch habe es diesen Umstand bei der Beurteilung der Wegweisung berücksichtigt. Des Weiteren vermöchten die Ausführungen der Vorinstanz, es sei wenig plausibel, dass die Taliban auf die geltend gemachte Weise Personen rekrutierten, gerade auch in Anbetracht der eingereichten Recherche der SFH nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Flucht seiner Eltern sei schliesslich anzumerken, dass er dazu nicht mehr wisse, weshalb er nicht mehr dazu sagen könne. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 führte das BFM im Wesentlichen aus, die Rechtsvertreterin habe während der Anhörung keinerlei Einwände zur Qualität oder Befragungstechnik geäussert, weshalb der Einwand der nicht altersgerechten Anhörung zurückzuweisen sei. Der Tazkara komme nur ein geringer Beweiswert zu, wobei diese ohnehin nicht im Widerspruch zur Verfügung stehe. Das geltend gemachte Alter werde zwar als nicht bewiesen erachtet, sein Geburtsdatum sei aber nicht geändert worden, weshalb der Beschwerdeführer auch für das BFM als minderjährig gelte. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B.______ werde auf die Erwägungen verwiesen. 5.4 In seiner Replik vom 8. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Rechtsvertreterin habe während der Anhörung nicht interveniert, um das Gesprächsklima nicht zusätzlich zu verschlechtern. Der Befragungsstil der Sachbearbeiterin habe sich durch fehlendes Einfühlungsvermögen ausgezeichnet. Die Vorinstanz behandle ihn faktisch als Volljährigen, weshalb der eingereichten Tazkara sehr wohl eine Bedeutung zukomme. Schliesslich habe sich die Situation massgeblich verändert, da seine Eltern den Heimatstaat mittlerweile ebenfalls verlassen hätten. Der Eingabe war das Original der Bestätigung des afghanischen Konsulats in Iran beigelegt. 6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung

D-2936/2014 an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, indem nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Als unrichtig festgestellt gilt der Sachverhalt, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurden. In solchen Fällen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststellung weiterer Tatsachen und Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1153 ff.; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 61 N 15 ff.). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2014 aus, die geltend gemachte Minderjährigkeit sei nicht bewiesen worden. Da der Beschwerdeführer zudem älter aussehe und auch sein Verhalten jenem eines jungen Erwachsenen entspreche, bestünden Zweifel an seiner Minderjährigkeit. Im Rahmen der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs führte das BFM aus, dass dieser für den Beschwerdeführer als jungen gesunden Mann mit tragfähigem sozialen Beziehungsnetz in B.______ zumutbar sei. Weiter liess sich das BFM dahingehend vernehmen, die eingereichte Tazkara stehe ohnehin nicht im Widerspruch zum geltend gemachten Alter des Beschwerdeführers, er mithin für das BFM als minderjährig gelte. 7.2 Das Gericht kann sich der Argumentation des BFM nicht anschliessen. Einerseits gilt es zunächst festzuhalten, dass im Asylverfahren ein reduziertes Beweismass gilt, indem asylsuchende Personen ihre Vorbringen zumindest glaubhaft machen und nicht beweisen müssen (Art. 7 AsylG). Dieses Beweismass gilt insbesondere auch – gemäss ständiger Rechtsprechung – für die Geltendmachung der Minderjährigkeit (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 5.3.3). Die Ausführungen der Vorinstanz, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht bewiesen worden, vermögen demnach grundsätzlich nicht zu überzeugen. Andererseits ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, ob die Vorinstanz nun von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht oder nicht. In der Verfügung vom 26. Mai 2014 erachtete das BFM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht bewiesen (recte: glaubhaft), da seine Tazkara nur in Kopie vorliege und sein

D-2936/2014 Verhalten und Aussehen jenem eines jungen Erwachsenen entspreche. Infolgedessen erachtete das BFM das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs als irrelevant. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer gelte für das BFM weiterhin als minderjährig, der Tazkara komme aber dennoch lediglich ein verminderter Beweiswert zu (vgl. BVGE 2013/30). Sollte das BFM nunmehr – und so macht es den Anschein – von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, ist diesem Aspekt – unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, namentlich der Kinderrechtskonvention – sowohl bei der Sachverhaltserstellung zu den Asylgründen als auch bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs gebührend Rechnung zu tragen. Sollte das BFM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestreiten, wären diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt, mithin grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a - e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung stehen. Vorliegend hat die Vorinstanz nicht geprüft, ob es sich bei der eingereichten Tazkara um ein echtes oder eben gefälschtes Dokument handelt. Insofern ist der Sachverhalt nur ungenügend festgestellt worden – mithin dem Beschwerdeführer, sollte es sich gegebenenfalls um eine gefälschte Tazkara handeln, diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren wäre. Ohne eine einlässliche Prüfung der eingereichten Tazkara kann nicht davon ausgegangen werden, diese sei gefälscht und muss somit von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Zudem ist festzustellen, dass dem Augenschein für die Alterskategorie von Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren kaum praktische Bedeutung zukommt, da in diesem Alter eine Schätzung sehr schwierig ist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). 7.3 Schliesslich erachtet das Gericht auch die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich das Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht überzeugend. Aus den eingereichten Berichten der SFH – welche vom BFM in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise gewürdigt wurden – geht hervor, dass es nicht per se unglaubhaft ist, dass ein Schiite durch die Taliban beim Fussballspielen angeworben wird. Auch führt das BFM in seiner Verfügung nicht aus, aufgrund welcher Erkenntnisse es denn zum Schluss gekommen ist, die Taliban würden nicht auf die geschilderte Weise vorgehen, Personen zu rekrutieren. Schliesslich gilt es auch festzuhalten, dass die zeitliche Einordnung der Geschehnisse mit der Tatsache korreliert, dass am

D-2936/2014 5. April 2014 die erste Wahlrunde in Afghanistan durchgeführt wurde (vgl. NZZ, Wahlen in Afghanistan, Karzai versucht sich als Königsmacher, 4. April 2014, <http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/karzai-versucht-sich-alskoenigsmacher-1.18277022> zuletzt besucht am 26. Juni 2014). 8. 8.1 Zusammengefasst hat das BFM damit in verschiedener Hinsicht gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verstossen, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen. Da dies ebenfalls zur Folge hat, dass die Vorinstanz, ohne rechtserhebliche Gründe, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, muss zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls von einer Verletzung des Bundesrechts ausgegangen werden, dies insbesondere im Zusammenhang mit der Kinderrechtskonvention. Aufgrund der notwendigen, relativ umfangreichen Sachverhaltsabklärungen ist die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen. 8.2 Das BFM hat nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens die eingereichten Beweismittel auf ihre Echtheit zu prüfen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren; eventuell hat es diesen noch einmal anzuhören. Anschliessend hat das Bundesamt die Aussagen des Beschwerdeführers in Anbetracht der Beweiskraft der eingereichten Beweismittel neu zu prüfen. Es hat den so festgestellten Sachverhalt anschliessend in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, aber auch in Bezug auf die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen. Dies hat in einem erweiterten Verfahren und somit nach Zuteilung des Beschwerdeführers an einen Kanton stattzufinden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 3. Juni 2014 ohnehin gutgeheissen wurde. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

D-2936/2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da er auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinn von Art. 25 TestV vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihm diesbezüglich Kosten erwachsen sind. Nach Art. 28 TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist praxisgemäss davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1917/2017 vom 21. Mai 2014 E. 11). (Dispositiv nächste Seite)

D-2936/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das BFM überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Claudia Cotting-Schalch Eva Hostettler

Versand:

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