Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.06.2007 D-2929/2007

15 juin 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,301 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 28. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisu...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2929/2007 sch/umk {T 0/2} Urteil vom 15. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Walter Lang, Thomas Wespi Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Fatma Tekol, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Provinz Z._______), Türkei, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2007 verliess und am 13. Februar 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am darauf folgenden Tag ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ vom 19. Februar 2007 sowie der Direktbefragung vom 12. März 2007 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, als Kurde und Alevit sowie wegen seines familiären Hintergrundes werde er vom türkischen Staat immer wieder unterdrückt und verfolgt, dass er - als er drei Monate alt gewesen sei - infolge Folterungen durch die Behörden seinen Vater verloren habe, dass man ihn in der Schule wegen seiner Herkunft benachteiligt habe, dass sein Bruder und er im Jahre 1992 anlässlich einer Kundgebung von den Behörden geschlagen worden seien, dass er seit 2001 bis zur Auflösung der DEHAP deren Mitglied gewesen sei, dass ein Cousin namens B._______ Kommandant bei der PKK gewesen sei und seine Familie den Cousin Ende 2003 in einem Weinhaus in den Bergen beherbergt habe, dass der Cousin am (...) getötet worden sei und er mit anderen Familienmitgliedern zusammen dessen Leichnam habe identifizieren müssen, dass die Behörden ihn und weitere Trauergäste nach der Beerdigung auf den Polizeiposten mitgenommen, verhört und geschlagen hätten, und er zwei Tage später ausserhalb des Dorfes ausgesetzt worden sei, wo ihn Bauern gefunden und in ein Gesundheitszentrum gebracht hätten, dass er im (...) die Zulassungsprüfung an die Universität von Z._______ wiederholt und bestanden, die zuständige Einschreibestelle jedoch seine definitive Einschreibung mutwillig verhindert habe, dass man ihm schliesslich mitgeteilt habe, er habe die Einschreibefrist verpasst, worauf er mit dem Rektor der Universität habe sprechen wollen, dass man ihn in ein Zimmer geführt habe, wo bereits fünf Personen auf ihn gewartet hätten, von welchen er beschimpft und geschlagen worden sei, dass ihn in der Folge Soldaten, welche die Universität bewacht hätten, verhaftet, zum örtlichen Militärposten gebracht, zehn bis zwölf Stunden festgehalten und während dieser Zeit gleichfalls geschlagen hätten, worauf er schliesslich freigelassen worden sei, dass ihn Parteikollegen zur Mithilfe bei der Organisation einer Kundgebung vom (...) in Z._______ überredet hätten und er in diesem Zusammenhang Flugblätter verteilt und Plakate geklebt habe, dass die Kundgebung, an der zirka 5000 Personen teilgenommen hätten, von den Be-

3 hörden gewaltsam aufgelöst worden sei, dass ein Kollege von ihm bei der Kundgebung den Tod gefunden und er selbst Schläge abbekommen habe, dass er unmittelbar danach geflohen sei, zumal er unter anderem erfahren habe, er würde von der Polizei gesucht, dass er sich in der Folge vom (...) 2006 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei am (...) 2007 bei seiner Schwester in Z._______ aufgehalten habe, dass Ende (...) 2007 der ihm gewährte Aufschub zum Militärdienst abgelaufen sei, dass er vor zirka einem Jahr im Internet eine in der Schweiz lebende junge Türkin kennen gelernt habe und beide sehr verliebt ineinander seien, dass die junge Frau ihn bereits in der Türkei besucht habe, dass er diese Frau heiraten wolle, deren Vater sich jedoch gegen seine Pläne stelle, da er (der Beschwerdeführer) für diesen zu wenig religiös sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens als Nachweis seiner Identität seine türkische Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen diverse Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. Aufzählung und Inhaltsangabe Beweismittelumschlag Akte A1), dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. März 2007 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant, dass insbesondere den realitätsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die behördliche Suche nach ihm substanziierte Hinweise auf eine konkrete Gefährdung seiner Person im Heimatstaat fehlten, dass auch die Aussagen zu den Vorkommnissen an der Universität in Z._______ und der anschliessenden Festnahme durch die Behörden – trotz Nachfragen – unsubstanziiert geblieben seien, dass im Weiteren der Beschwerdeführer widersprüchliche, verallgemeinernde und oberflächliche Angaben zur angeblichen Mitgliedschaft bei der DEHAP beziehungsweise PKK gemacht habe, mithin auch diesen Vorbringen nicht geglaubt werden könne, dass sodann die Verweigerung des Militärdienstes im Heimatland höchstens eine allfällige militärstrafrechtliche Bestrafung nach sich ziehen könnte, was rechtsstaatlich legitim sei, dass die allgemeine und allseits bekannte Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstelle, der Verbleib im Heimatland damit nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert werde, dass die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung gemäss gefestigter Praxis allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe,

4 dass ferner ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erst dann vorlägen, wenn aufgrund ihrer Art oder Intensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde und sich die verfolgte Person der Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch keine Hinweise auf eine derartige schwierige persönliche Lage zu entnehmen seien und sich auch aus dem seinerzeitigen Schicksal seines Vaters keine Asylrelevanz ergebe, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Beschwerdeführer ferner unter Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht am 16. Mai 2007 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AslyG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei

5 als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant seien, zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeschrift, welche sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt, diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen vermag, dass in der Beschwerdeschrift festgestellt wird, für die Verfolgung des Beschwerdeführers gäbe es keine schriftlichen Beweismittel, dass diese Erklärung indessen erstaunt, gab der Beschwerdeführer doch beispielsweise an, wegen des Vorfalls an der Universität eine Beschwerde beim Erziehungsdepartement gemacht zu haben (vgl. Akte A8/18, S. 11), womit wenigstens zu diesem Vorbringen schriftliche Belege existieren müssten, dass es ferner hinsichtlich der geltend gemachten Suche im Zusammenhang mit der Kundgebung vom (...) als realitätsfremd anzunehmen wäre, die Polizei veranstalte eine landesweite Suche nach dem Beschwerdeführer ohne ersichtliches Motiv, ohne Einleitung eines Strafverfahrens und ohne Beweismittel für irgendeine Straftat (vgl. Akte A 8/18, S. 8), dass das Verhalten des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in Z._______ bei seiner Schwester ohnehin nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person entspricht, gab der Beschwerdeführer doch an, die fragliche Zeit zusammen mit seinen Nichten und Neffen in Parks und im Ausgang verbracht zu haben (vgl. Akte A8/18, S. 8), dass dem Beschwerdeführer ferner eine Verfolgung aufgrund politischer Aktivitäten diverser Familienangehöriger weder geglaubt werden kann, noch ist darin eine Gefährdung des Beschwerdeführers in asylrelevantem Ausmass zu sehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters vor über (...) Jahren denn auch keinerlei Angaben vorbringt, welche darauf schliessen liessen, seine Mutter und seine zahlreichen Geschwister seien von den türkischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt worden, dass den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse rund um die Beerdigung des Cousins B._______ im Jahre (...) gleichfalls nichts zu entnehmen ist, was darauf hinweisen würde, der Beschwerdeführer sei in der Folgezeit persönlich in asylrelevantem Ausmass im Visier der Behörden gestanden, dass schliesslich auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen eigenen

6 politischen Tätigkeit dürftig ausgefallen sind, beschränken sich diese im Wesentlichen auf einmaliges Plakate Kleben und Flugblätter Verteilen anlässlich einer Demonstration im (...), dass vor diesem Hintergrund eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger staatlicher Verfolgung keinerlei Grundlage findet und auch die vage formulierte, pauschal gehaltene Beschwerdeschrift nicht darzulegen vermag, anhand welcher konkreter Anhaltspunkte eine solche anzunehmen wäre, dass schliesslich hinsichtlich der Rüge, der Beschwerdeführer habe sich wegen Aufregung und Angst während der vorinstanzlichen Anhörungen nicht richtig konzentrieren können, nicht zutrifft und diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 1. März 2007 verwiesen wird, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als nicht asylrelevant und überdies teilweise als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die vom Bundesamt verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG) regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer vor der Ausreise mehrere Jahre als Bäcker, Landwirt und Winzer gearbeitet hat und es ihm zuzumuten ist, erneut in diesen Bereichen erwerbstätig zu werden, dass die in der Türkei lebende Familie des Beschwerdeführers ferner, gemäss dessen

7 eigenen Angaben, finanziell sehr gut situiert ist, das vorhandene Familiennetz den Beschwerdeführer somit bei dessen Rückkehr mit Gewissheit beim Wiederaufbau seiner wirtschaftlichen Existenz wird unterstützen können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers daher als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sodann auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer im Übrigen verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten im Betrag von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, [VGKE, SR 173.320.2])) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 12. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N ...; Kopie) - den (...) (Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu

D-2929/2007 — Bundesverwaltungsgericht 15.06.2007 D-2929/2007 — Swissrulings