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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2017 D-2923/2017

2 juin 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,763 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017. Entscheid bestätigt durch BGer.

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 10.08.2017 (1C_354/2017)

Abteilung IV D-2923/2017 law/rep

Urteil v o m 2 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 / N (…).

D-2923/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mazedonien und ethnischer Albaner aus B._______, Gemeinde C._______, reichte am 13. Mai 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 lehnte das damalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge) sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Am 20. Januar 2003 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil vom 18. Februar 2004 schrieb die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, nachdem der Beschwerdeführer laut einer behördlichen Mitteilung vom 9. Februar 2004 seit dem 26. Januar 2004 verschwunden war. A.b Mit Urteil vom 23. April 2004 nahm die ARK das Asylverfahren des Beschwerdeführers auf ein entsprechendes Gesuch desselben vom 31. März 2004 wieder auf, da der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für seine kurzfristige Abwesenheit darzulegen vermochte. A.c Mit Urteil vom 13. Dezember 2004 hob die ARK die Verfügung des BFF vom 23. Dezember 2002 auf, da diese nicht in einer am Wohnort der asylsuchenden Person geltenden Amtssprache verfasst worden war (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29 S. 187 ff.). A.d Mit Verfügung vom 24. Dezember 2004 trat das BFF gestützt auf aArt. 34 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführer nicht ein, da dieser aus einem vom Bundesrat seit dem 1. August 2003 als verfolgungssicher geltenden Land stamme und seine Vorbringen überdies keine Hinweise auf eine persönliche Verfolgung enthielten. A.e Mit Urteil vom 28. Februar 2005 wies die ARK eine vom Beschwerdeführer am 6. Januar 2005 hiergegen erhobene Beschwerde ab. B. Am 9. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Migration (BFM; seit dem 1. Januar 2005: SEM) am 29. Oktober 2009 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst e AsylG (in der Schweiz bereits erfolglos durchlaufenes Asylverfahren) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den

D-2923/2017 Wegweisungsvollzug anordnete. Mit Urteil D-7012/2009 vom 11. November 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine am 9. September 2009 hiergegen erhobene Beschwerde zufolge verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein. Am 25. Dezember 2009 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz in Richtung Mazedonien. C. Am 22. Juli 2013 suchte der Beschwerdeführer ein drittes Mal um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er namentlich aus, er sei in Mazedonien zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er (…) entwendet und verkauft habe. Die Strafe sei überrissen ausgefallen, weil er zur albanischen Minderheit gehöre. Mit Verfügung vom 15. August 2013 lehnte das BFM dieses Asylgesuch ab, verfügte abermals die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Urteil D-4622/2013 vom 30. September 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine am 16. August 2013 erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer, auf Abweisung seines nachträglich gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung durch das Gericht am 17. September 2013 sowie Ansetzung einer Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses hin, diesen innert Frist nicht geleistet hatte. Daraufhin verliess der Beschwerdeführer die Schweiz im Verlaufe des Novembers 2013 erneut. D. Am (…) heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Schweizer Bürgerin. Anschliessend verliess er die Schweiz für rund drei Monate, um hierauf legal mit einem mazedonischen Reisepass in die Schweiz einzureisen. In der Folge verlängerte die zuständige kantonale Behörde aufgrund des Familiennachzugs mehrfach seine Aufenthaltsbewilligung. Allerdings gelangte die zuständige kantonale Behörde zum Schluss, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingegangenen Ehe um eine Scheinehe handle. Im Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer nach einem Streit mit seiner Ehefrau festgenommen und drei Monate lang inhaftiert. Seine Ehefrau reichte ebenfalls im Mai 2015 Scheidungsklage gegen den Beschwerdeführer ein. Schliesslich setzten ihm die zuständigen kantonalen Behörden eine Frist zur Ausreise bis zum 4. September 2015. E. Am 4. September 2015 reichte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG ein schriftliches Asylgesuch ein. Am 11. November 2015 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Einleitend machte

D-2923/2017 der Beschwerdeführer geltend, er sei seit 1987 mit verschiedenen Unterbrüchen in der Schweiz und kenne die Schweiz besser als Mazedonien, weshalb er auch hier bleiben wolle. Als Kind habe er sich legal mit seinem Vater in der Schweiz aufgehalten. Später sei er allerdings öfters illegal in die Schweiz eingereist und habe sich teils auch unerlaubterweise hier aufgehalten, weshalb er von den kantonalen Behörden auch wiederholt gebüsst worden sei und auch Haftstrafen habe absitzen müssen. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er im Wesentlichen aus, er sei im Februar 2015 aus Liebe zu seiner Frau vom Islam zu einer christlichen Freikirche konvertiert. Hiervon hätten seine Familienangehörigen in Mazedonien erfahren. Sein noch in Mazedonien lebender Bruder habe ihm alsdann per SMS mitgeteilt, dass er zuhause nichts mehr zu suchen habe. Ausserdem werde man ihn von der Erbschaft ausschliessen und sich nicht mehr um ihn kümmern. Zusätzlich wäre er an seinem Herkunftsort in Mazedonien nunmehr durch die Mujaheddin gefährdet. Er befürchte dabei, von diesen erschossen zu werden. Nach dem vorerwähnten SMS sei der Kontakt zu seinen Verwandten in Mazedonien weitgehend abgerissen. Im Weiteren gebe es in Mazedonien zwischen der Minderheit der Albaner und den slawischen Mazedoniern Spannungen, insbesondere würden Albaner unterdrückt. Schliesslich wies der Beschwerdeführer abermals darauf hin, dass er in Mazedonien zwischenzeitlich wegen des (…) von (…) zu zwei Jahren Haft verurteilt worden sei, hielt aber gleichzeitig fest, er würde diese Strafe ohne Weiteres absitzen, wenn er nicht die obgenannten Probleme mit seiner Familie in Mazedonien hätte (vgl. act. D20/13 S. 5 F28 i.V.m. S. 12 F104). F. Mit Interpolmeldung vom 20. November 2015 ersuchten die mazedonischen Behörden die Schweizer Behörden um Fahndung nach dem Beschwerdeführer und dessen Verhaftung zwecks Auslieferung. G. Mit Schreiben vom (…) reichte das mazedonische Justizministerium beim schweizerischen Bundesamt für Justiz (BJ) ein formelles Auslieferungsersuchen ein. Es stützte sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichtes D._______ vom (…) in Verbindung mit einem Urteil des Appellationsgerichts E._______ vom (…) und einem Urteil des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom (…) im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen (…). Gemäss den erwähnten Urteilen habe der Beschwerdeführer mit einem Komplizen am (…) mit einer (…) sechs (…)

D-2923/2017 von (…) entfernt, wobei sich der Gesamtwert der (…) auf 42‘000 MKD belaufe. H. Mit Auslieferungsentscheid vom (…) bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers an Mazedonien für die dem Auslieferungsersuchen des mazedonischen Justizministeriums vom (…) zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter dem Vorbehalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. I. Den Akten sind mehrere ärztliche Berichte zu entnehmen, die auf psychische Probleme des Beschwerdeführers hinweisen. Laut dem ärztlichen Bericht vom 18. November 2015 (vgl. act. D5/4) leidet dieser an Anpassungsstörungen mit depressiven Episoden. Gemäss einem im Auslieferungsverfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 10. Februar 2017 leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und latenter Suizidalität bei Partnerschaftsproblematik, Obdachlosigkeit und finanziellen Schwierigkeiten. Namentlich erwähnt ist auch der Konflikt mit der mazedonischen Herkunftsfamilie. In diesem Zusammenhang befand der Beschwerdeführer sich dem letztgenannten Bericht zufolge zwischen dem (…) und dem (…) in psychiatrischer Behandlung, wobei die Konsultationen in eher unregelmässigen Abständen erfolgten. J. Mit Urteil vom (…) verurteilte das Bezirksgericht F._______ den Beschwerdeführer namentlich wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. K. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 – eröffnet am 18. Mai 2017 – lehnte das SEM das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen sowohl den Anforderungen an das Glaubhaftmachen als auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Gleichzeitig ordnete es keine Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, da dieser von einer Auslieferungsverfügung betroffen sei (vgl. Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

D-2923/2017 L. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung am 22. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. M. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 26. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 des AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser es besteht – wie vorliegend (vgl. Sachverhalt Bst. G und H) – ein Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

D-2923/2017 nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, er sei im Falle einer Rückkehr in seine Heimat gefährdet, da er im Februar 2015 aus Liebe zu seiner Ehefrau vom Islam zum Christentum konvertiert sei und deshalb seitens seiner in Mazedonien wohnhaften Verwandten sowie radikalen Mujaheddins asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, es falle auf, dass der Beschwerdeführer die Konversion zum Christentum und die damit zusammenhängende Verfolgung erst geltend gemacht habe, nachdem ihm der definitive Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien gedroht habe. Dabei liege es auf der Hand, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen einzig dem Ziel gedient hätten, den Vollzug der Wegweisung zu ver-

D-2923/2017 hindern, nachdem alle Massnahmen, ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken, gescheitert seien. Dieser Verdacht dränge sich umso mehr auf, als der Beschwerdeführer nach seiner Heirat im Februar 2014 vom Kanton keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung bekommen habe, da von Anfang an von einer Scheinehe gesprochen worden sei. Überdies leuchte nicht ein, weshalb er die Konversion den Schweizer Asylbehörden erst am 4. September 2015 mitgeteilt habe, wiewohl die Verfolgungsmassnahmen seitens der mazedonischen Verwandten bereits wenige Tage nach seiner Konversion, also im Februar 2015, eingesetzt hätten. Ebenfalls wenig plausibel mute der Umstand an, dass er erst ungefähr ein Jahr nach seiner Eheschliessung konvertiert habe, zumal es seiner damaligen Ehefrau nach seiner Darstellung sehr wichtig gewesen sei, dass er denselben Glauben wie sie habe. Schliesslich falle auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, zu erklären, wie seine Verwandten in Mazedonien bereits kurze Zeit nach dem Glaubenswechsel von seiner Konversion erfahren hätten. Im Übrigen habe er auch nicht versucht, in Erfahrung zu bringen, von wem seine Verwandten von seiner neuen religiösen Ausrichtung in Kenntnis gesetzt worden seien. Dieses Desinteresse deute ebenfalls darauf hin, dass es sich bei seinen Vorbringen um eine frei erfundene Geschichte handle. Im Übrigen wären diese Vorbringen auch nicht asylbeachtlich, da die mazedonischen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten schutzwillig und schutzfähig seien, entsprechende Übergriffe seitens Dritter somit ahnden und strafrechtlich verfolgen würden. Ein Wechsel des Glaubens könne auch deshalb nicht zu einer asylbeachtlichen Diskriminierung vor Ort führen, da in Mazedonien die Religionsfreiheit verfassungsmässig garantiert sei. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend allenfalls um ein lokales Problem handeln könnte, dem sich der Beschwerdeführer durch einen Wohnortswechsel innerhalb Mazedoniens entziehen könnte. 5.3 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien zufolge seiner Konversion den Tod gewärtigen zu müssen. Dieses Vorbringen wurde indessen im Rahmen der vorinstanzlichen Verfügung sowohl unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit als auch demjenigen der Asylerheblichkeit bereits zutreffend gewürdigt, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu gelangen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wobei auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. Hervorzuheben bleibt einzig,

D-2923/2017 dass gemäss Schutztheorie Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich sein muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S.37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.). Dies ist in Mazedonien, welches vom Bundesrat angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde, gegeben. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Da im vorliegenden Fall ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem der Beschwerdeführer im Asylverfahren um Schutz nachsuchte, liegt eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor. Das Urteil kann daher unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2923/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das BJ und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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