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Bundesverwaltungsgericht 06.06.2012 D-2920/2012

6 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,442 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Vollzug der Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2920/2012

Urteil v o m 6 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), Mauretanien, vertreten durch Michel Meier, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 / N (…).

D-2920/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. Februar 2012 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. März 2012 im EVZ C._______ machte er insbesondere geltend, er habe sein Heimatland im Jahre 2004 verlassen und sei nach Marokko gereist, wo er sich in der Nähe der spanischen Stadt Ceuta aufgehalten habe. Manchmal sei es ihm gelungen, den Grenzzaun zu überwinden und nach Ceuta zu gelangen. Dort sei er dann jeweils geblieben, bis man ihn erwischt und wieder nach Marokko zurückgebracht habe. So habe er gelebt, bis er in Rabat eine Person kennengelernt habe, die ihm geholfen habe, nach Spanien zu reisen, von wo er in die Schweiz gelangt sei. B. Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 16. Februar 2005 sowie seine Aussagen gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 27. März 2012 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, für ihn sei Spanien nur ein Durchreiseland, er habe dort kein Asyl beantragt. C. Das BFM richtete am 2. April 2012 ein das spanische Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffendes Informationsersuchen an die zuständige Partnerbehörde. Diese führte in ihrem Antwortschreiben vom 7. Mai 2012 aus, der Beschwerdeführer habe am 16. Februar 2005 unter dem Namen A._______, geboren (…), Gambia, in Spanien ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt worden sei. Zwischen 2005 und dem 16. Februar 2012 sei er mehrmals wegen Verstosses gegen das Einwanderungsgesetz inhaftiert worden. D. Gestützt auf das Antwortschreiben der spanischen Behörden vom 7. Mai 2012 stellte das BFM am selben Tag an Spanien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kri-

D-2920/2012 terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist. Am 11. Mai 2012 wurde dem Wiederaufnahmeersuchen von der zuständigen spanischen Behörde entsprochen (vgl. Akten BFM A 21/1). E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 – eröffnet am 23. Mai 2012 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2012 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Spanien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Beschwerde vom 30. Mai 2012 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (sinngemäss) beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben soweit sie den Vollzug der Wegweisung bestimme und es sei festzustellen, dass seine Wegweisung nicht zumutbar sei. Die Wegweisung sei solange aufzuschieben, bis die endgültigen medizinischen Resultate vorlägen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu prüfen. Es sei Fristerstreckung zur Nachreichung eines ärztlichen Berichts zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen eine Entbindungserklärung vom 30. Mai 2012, eine Patientenkarte des Kantonsspitals D._______ sowie Terminbestätigungen bezüglich zweier Arztbesuche in Kopie bei. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

D-2920/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

D-2920/2012 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).

5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretens im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURO- DAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2005 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die spanischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" die Zuständigkeit bei Spanien, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Es lägen keine Hinweise vor, dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Die Überstellung an Spanien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unter-

D-2920/2012 brechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 11. November 2012 zu erfolgen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 5.3 Aus den Akten – insbesondere dem EURODAC-Treffer – ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Spanien am 16. Februar 2005 ein Asylgesuch stellte. Da das BFM die spanischen Behörden am 7. Mai 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte, und diese am 11. Mai 2012 gestützt auf diese Bestimmung einer Überstellung des Beschwerdeführers zustimmten, ist die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO wird in der Beschwerde nicht bestritten, hingegen wird vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, das BFM hätte vorliegend die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) anwenden müssen, da seine Wegweisung nach Spanien aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht zumutbar sei. Anlässlich der Befragung zur Person machte er hierzu geltend, in seinem Heimatland habe er sich bei einem Unfall den rechten Arm gebrochen, den er seither nicht mehr biegen könne. In Spanien habe er sich zudem eine Verletzung am linken Auge zugezogen. Ausserdem leide er gelegentlich an starken Bauchschmerzen. In der Rechtsmittelschrift führte er im Weiteren aus, bei einem Besuch im Kantonsspital D._______ sei ihm mitgeteilt worden, dass bei ihm der Verdacht auf eine HIV-Infektion bestehe. Bezüglich dieser gesundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Spanien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem gehalten, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), welche unter anderem die medizinische Versorgung garantiert, anzuwenden respektive umzusetzen. Es bestehen

D-2920/2012 keine ernsthaften Hinweise darauf, Spanien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot oder einschlägige Normen der EMRK, halten. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – namentlich auch im Hinblick auf eine allfällig bestehende HIV-Infektion – bei Bedarf in Spanien eine adäquate medizinische Betreuung für die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Anspruch nehmen kann. Demzufolge ist der Antrag auf Fristerstreckung zur Nachreichung eines ärztlichen Berichts abzuweisen, da vorliegend davon ausgegangen werden kann, der in Aussicht gestellte ärztliche Bericht werde keine Erkenntnisse zu Tage fördern, welche in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien zu einer anderen Beurteilung führen könnten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Unter diesen Umständen sind somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Spanien in eine existenzbedrohende Situation geraten. Für das Bundesverwaltungsgericht sind somit keine Gründe ersichtlich, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz hätten veranlassen sollen. Alleine der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch, in der Schweiz medizinisch behandelt zu werden, ist kein Grund, eine Überstellung nach Spanien auszuschliessen. Da vorliegend der Sachverhalt genügend erstellt ist, ist das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen sei, die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu prüfen, abzuweisen. 5.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50

D-2920/2012 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich, wie bereits erwähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung muss, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 und vorstehende Erwägungen). 6.3 Die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Spanien sind zu bestätigen. 7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen ist.

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

D-2920/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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