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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2011 D-2919/2011

26 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,780 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2919/2011 Urteil vom 26. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 / N (…).

D-2919/2011 Sachverhalt: A. Nach Aufenthalten im Niger, in Algerien, in Libyen und in Italien gelangte die Beschwerdeführerin am 23. August 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ein erstes Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und überstellte sie am 6. Dezember 2010 an die italienischen Behörden. B. Am 13. Dezember 2010 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag ein zweites Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf dieses Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Mit Urteil vom 2. Februar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Nichteintretensentscheid des BFM erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Am 17. Februar 2011 wurde die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal an die italienischen Behörden überstellt. C. Am 14. März 2011 reiste die Beschwerdeführerin abermals in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein drittes Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. April 2011 im EVZ B._______ machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, nach ihrer Rückführung aus der Schweiz habe sie sich von C._______ nach D._______ begeben, wo sie sich bis zu ihrer erneuten Reise in die Schweiz am 14. März 2011 aufgehalten habe. Im Weiteren führte sie aus, dass sie zirka im dritten Monat schwanger sei. Der Vater des ungeborenen Kindes sei ein in der Schweiz wohnhafter nigerianischer Asylbewerber. D. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin am 1. April 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihr

D-2919/2011 Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe in Italien gelitten. Jetzt sei sie schwanger. Sie wolle sich nicht prostituieren. Eine Frau könne in Italien einzig durch Prostitution überleben. E. Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 13. Oktober 2003 stellte das BFM am 13. April 2011 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II- Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM C 13/5). Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO wurde dem Wiederaufnahmeersuchen am 20. April 2011 von der zuständigen italienischen Behörde entsprochen (vgl. Akten BFM C 17/2). F. Mit Schreiben vom 15. April 2011 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, ihr die genauen Personalien, die Aufenthaltsadresse sowie den Aufenthaltsstatus des Kindsvaters schriftlich mitzuteilen. Mit Eingabe vom 21. April 2011 teile die Beschwerdeführerin dem BFM die Personalien sowie den Aufenthaltsort des Kindsvaters mit. G. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 – eröffnet am 14. Mai 2011 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. März 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit in englischer Sprache abgefasster, ans BFM adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 19. Mai 2011 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung ein und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um erneute Prüfung ihres Asylgesuchs. Auf die Beschwerdebegründung

D-2919/2011 wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag ein Ultraschallbild des ungeborenen Kindes bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. In Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde wird angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet. Die Beschwerde ist ansonsten fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

D-2919/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die

D-2919/2011 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2003 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Im Rahmen des Dublin- Verfahrens sei die Beschwerdeführerin bereits am 6. Dezember 2010 und am 17. Februar 2011 von der Schweiz nach Italien überstellt worden. Die italienischen Behörden hätten am 20. April 2011 das erneute Ersuchen des BFM um Übernahem der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" die Zuständigkeit bei Italien, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie ein Kind von einem nigerianischen Staatsangehörigen erwarte, der sich in der Schweiz aufhalte und den sie seit ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz im Jahre 2010 kenne. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zähle eine Familie nur als solche, wenn sie bereits im Herkunftsland bestanden habe. Es sei festzustellen, dass es sich beim angeblichen Kindsvater um einen ehemaligen Asylsuchenden mit hängigem Wegweisungsvollzug ins Heimatland handle. Von einer dauerhaften Beziehung könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da sich das Paar erst im September 2010 in der Schweiz kennengelernt habe und die Beschwerdeführerin bereits zweimal in Anwendung des Dublin- Verfahrens nach Italien überstellt worden sei. Die Beschwerdeführerin könne sich deshalb nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne der Dublin-II-VO berufen. Ausserdem könne sich eine Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen, wenn dessen Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Der angebliche Kindsvater verfüge über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und sei vielmehr verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, weswegen die Beschwerdeführerin aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Von diesem

D-2919/2011 Grundsatz werde auch durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes nicht abgewichen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass sie in Italien keine Arbeit, keine Dokumente und keine Unterkunft habe, sei einerseits auf die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte und welche Italien ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe. Andererseits sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei und die nationalen Gesetze, welche in Konformität mit dem Völkerrecht und den EU-Normen stünden, gegenüber abgewiesenen Asylsuchenden und illegal anwesenden Personen anzuwenden habe. Die Beschwerdeführerin könne sich somit an die zuständigen italienischen Behörden werden, um allenfalls notwendige Unterstützung zu beantragen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwände vermöchten somit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 20. Oktober 2011 zu erfolgen. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2003 in Italien einreiste, wo sie am 13. Oktober 2003 daktyloskopisch registriert wurde, am selben Tag ein Asylgesuch stellte und sich bis zu ihrer ersten Einreise in die Schweiz am 23. August 2010 aufhielt. Wie nach ihrer ersten Überstellung an die italienischen Behörden am 6. Dezember 2010 verweilte die Beschwerdeführerin auch nach ihrer

D-2919/2011 zweiten Rückführung nach Italien am 17. Februar 2011 die ganze Zeit in diesem Land, bevor sie am 14. März 2011 erneut in die Schweiz einreiste. Da das BFM die italienischen Behörden am 13. April 2011 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte, und diese am 20. April 2011 gestützt auf diese Bestimmung einer Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, kann die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in den Dublin-Staat Italien ausreisen, der staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung ändern auch die in der Rechtsmittelschrift geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Arbeit, keine Unterkunft, keine Unterstützung) nichts. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Italien ist aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten. Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nehmen überdies neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen sich Dublin-Rückkehrenden an. Vor diesem Hintergrund vermag die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Kritik an den Unterbringungs- und Versorgungsmodalitäten in Italien nicht zu überzeugen, zumal es die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bei einer unsubstanziierten, pauschalen Kritik belässt und darauf nicht gefolgert werden kann, im Falle einer Rückkehr nach Italien würde ihr jegliche Sozialhilfe verweigert (siehe dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April 2011). Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin zirka im vierten Monat schwanger ist.

D-2919/2011 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass auch die Aussage der Beschwerdeführerin, der Vater ihres ungeborenen Kindes halte sich in der Schweiz auf, einer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht, wobei diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. E. 5.2 vorstehend). Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Alleine der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem "Bleiberecht" in der Schweiz ist kein Grund, eine Rückführung nach Italien auszuschliessen. Um der Situation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, wird das BFM angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden bei der Überstellung der Beschwerdeführerin über deren Schwangerschaft zu informieren, damit diese rechtzeitig die notwendigen Massnahmen ergreifen können. 5.4. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 6. 6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2). Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR

D-2919/2011 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II- VO). 6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen. 7. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2919/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden bei der Überstellung der Beschwerdeführerin über deren Schwangerschaft zu informieren. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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