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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2007 D-2918/2007

10 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,539 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 24. April 2007 i.S. Nichteintreten a...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2918/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 10. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Häfeli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiber Christoph Basler A._______, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit unbekannt, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 24. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Mauretanien gemäss eigenen Angaben im August 2006 verliess, sich anschliessend drei Monate lang in Senegal aufhielt und am 13. Februar 2007 von Italien her kommend in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass er bei der Empfangszentrenbefragung, die am 1. März 2007 in A._______ stattfand behauptete, er sei am 13. August 1991 in B._______ (Mauretanien) geboren worden und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, dass er auf die Frage nach vorhandenen Ausweispapieren erklärte, er habe weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen und seine Geburtsurkunde befinde sich in Mauretanien, dass das BFM bei einem Kinderarzt eine Bestimmung des Knochenalters in Auftrag gab, dass der Arzt in seinem Bericht vom 1. März 2007 festhielt, das Knochenalter des Beschwerdeführers betrage mehr als 18 Jahre, dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. April 2007 mit dem Ergebnis der Knochenaltersbestimmung konfrontierte, worauf dieser zuerst einräumte, er sei 18 Jahre alt, um gleich darauf wieder zu behaupten, er sei am 13. August 1991 geboren worden, dass das BFM am 20. März 2007 mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch führte, welches zwecks Erstellung einer LINGUA-Analyse aufgenommen wurde, dass ein vom BFM beauftragter Experte in seinem Bericht (LINGUA-Analyse) vom 4. April 2007 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Sprechweise eindeutig nicht hauptsächlich in Mauretanien, sondern entweder in Gambia oder in Senegal sozialisiert worden dass der Beschwerdeführer bei der Empfangszentrenbefragung und der am 18. April 2007 ebenfalls in A._______ durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM als Grund für das Verlassen des Heimatlandes anführte, er habe die Tochter des örtlichen Imam geschwängert und befürchte nun, aus Rache umgebracht zu werden, dass der Imam zu seinen Eltern gegangen sei und verlangt habe, dass ein DNA-Test durchgeführt werde, da sein Vater gesagt habe, sein Sohn habe dessen Tochter sicher nicht geschwängert, dass der Beschwerdeführer sich bei seinem Onkel in Sicherheit gebracht und später erfahren habe, sein Vater sei von den Angehörigen seiner Freundin misshandelt worden, dass er seine Heimat aus diesen Gründen verlassen habe, dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis der LINGUA-Analyse mitgeteilt wurde und er daran festhielt, in Mauretanien geboren worden zu sein und dort gelebt zu haben, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)

3 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, aufgrund der Anhörung habe die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden können, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Beschwerde vom 25. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, der Fall sei zur neuen Entscheidfindung an das BFM zurückzuweisen und es seien ihm allfällige Verfahrenskosten zu erlassen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2007 ergänzend beantragte, der Kanton sei anzuweisen, ihm eine Vertrauensperson beizuordnen, eventuell sei ihm zumindest ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und es sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird, zumal dies die Sprache ist, in der die Beschwerdeergänzung abgefasst wurde, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

4 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei minderjährig und das BFM hätte ihm eine Vertrauensperson beiordnen müssen, dass die Vorinstanz bereits vor Anordnung der Knochenaltersbestimmung entschieden habe, ihn wie einen Volljährigen zu behandeln, dass die asylsuchende Person bei fraglicher Minderjährigkeit die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.1. S. 208 f., mit weiteren Hinweisen), dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend darlegte, weshalb sie bereits anlässlich der Empfangszentrenbefragung Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hegte, dass die in Auftrag gegebene Knochenaltersbestimmung, deren Beweiswert bei der Festlegung des wirklichen Alters als gering einzustufen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3. S. 143, mit weiteren Hinweisen), angesichts des erheblichen Unterschieds zwischen behauptetem Alter und Ergebnis der Knochenaltersbestimmung die Zweifel der Vorinstanz immerhin stützte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersbestimmung widersprüchliche Aussagen zu seinem Alter machte, was die bereits bestehenden Zweifel an der Minderjährigkeit bestärkte, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts geltend macht, was die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung, auf die anstelle von Wiederholungen zu verweisen ist, umstossen könnte, dass demnach das BFM berechtigterweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und ihm somit zu Recht keine Vertrauensperson beiordnete, dass daran auch der Hinweis des bei der einlässlichen Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreters, der Beschwerdeführer könnte angesichts seines Aussehens minderjährig sein, nichts zu ändern vermag, dass der Antrag des Beschwerdeführers, der Kanton sei anzuweisen, ihm eine Vertrauensperson beizuordnen, abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht des Weiteren rügt, die LINGUA-Analyse sei nicht im Beisein einer Vertrauensperson durchgeführt worden, deren Resultat sei

5 ihm nicht in einer angepassten Weise offengelegt worden und der LINGUA-Auftrag, das mit dem Experten geführte Telefonat sowie dessen Analyse seien ihm nicht offengelegt worden, dass dem Beschwerdeführer - wie oben aufgezeigt - zu Recht keine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass dem Beschwerdeführer der Werdegang des Experten anlässlich der Anhörung vom 18. April 2007 in der gemäss Praxis geforderten Form offen gelegt wurde (vgl. EMARK 1999 Nr. 20, 1998 Nr. 34), dass der Einsichtnahme in den Wortlaut der LINGUA-Analyse durch den Beschwerdeführer überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen, das BFM ihm indessen das Ergebnis in zureichender Weise offen legte und ihm eine Stellungnahme ermöglichte (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 S. 289 f.), dass infolgedessen der in der Eingabe vom 11. Juni 2007 gestellte Antrag auf Gewährung erweiterter Akteneinsicht abzuweisen ist, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Ursachen der unterbliebenen Papierabgabe verlauten liess, er habe von den heimatlichen Behörden weder einen Reisepass- noch eine Identitätskarte ausgestellt bekommen, und dies unter anderem mit seiner angeblichen Minderjährigkeit begründete, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziierte und stereotype Aussagen machte, dass er angeblich ohne im Besitz von Ausweispapieren zu sein, unbemerkt mehrere Landesgrenzen überschritten habe und schliesslich im Zug in die Schweiz eingereist sein will, was insgesamt gesehen als unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer mit seinen fadenscheinig wirkenden Erklärungen die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren bei oder kurz nach der Asylbeantragung somit nicht plausibel zu begründen vermag, dass er nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende

6 Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann in vorliegendem Fall die Aktenlage nach der Direktanhörung vom 18. April 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM zu Recht auf verschiedene deutliche Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Ergebnisses der LINGUA-Analyse den Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Angaben nicht in Mauretanien sozialisiert worden, teilt, dass die Schlussfolgerungen in der LINGUA-Analyse, die von einem Experten, an dessen fachlichen Kompetenzen keine Zweifel bestehen, erstellt wurde, zu überzeugen vermögen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Fluchtgrund offensichtlich widersprüchlich sind, dass diese Tatsache weder mit dem angeblichen Analphabetismus des Beschwerdeführers noch mit seinem auch sonst angeblich tiefen Bildungsniveau erklärt werden kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 18. April 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht

7 der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da allfällige Wegweisungshindernisse nicht geprüft worden seien, somit unberechtigt ist, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines angeblichen Herkunfts- oder Heimatlandes aufgrund der obigen Erwägungen jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen, dass aufgrund der Aktenlage auch nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - unbesehen der zu vermutenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am:

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