Abtei lung IV D-2916/2007 spn/mal {T 0/2} Urteil vom 22. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Dubey, Richter Tellenbach, Gerichtsschreiber Mauerhofer A._______, geboren _______, Kroatien, wohnhaft _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Kroatien – am 15. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in B._______ um Asyl ersuchte, dass sie am 21. Februar 2007 vom BFM kurz befragt und am 22. März 2007 vom BFM direkt zu den Gründen für ihr Asylgesuch angehört wurde, dass sie dabei angab, sie sei kroatischer Herkunft und stamme ursprünglich aus C.____ ___ in Bosnien und Herzegowina, sie habe sich 1991 als Gastarbeiterin in Österreich und dann bis 1998 in Deutschland aufgehalten, dass sie im Jahre 1993 geheiratet habe und 1998 mit ihrem Ehemann und ihrem Kind nach Kroatien gezogen sei, wo sie erst in D._______ und dann in E._______ gewohnt hätten, dass in ihrer Ehe schwere Probleme entstanden seien, da sich ihr Mann seit dem Jahre 2003 sehr verändert habe; er habe sie auf jede denkbare Art provoziert, sie verletzt und sie dann auch geschlagen, dass sie im September 2004 die Scheidung eingereicht habe, jedoch weiterhin bei ihrem Ehemann und ihrem Kind in der gemeinsamen Wohnung geblieben sei, dass sie im November 2004 versucht habe, ihren Mann wegen Tätlichkeiten bei der Polizei anzuzeigen, was ihr aber von der Polizei verwehrt worden sei, dass auf der anderen Seite sie – unter dem Vorwurf, bei einem Streit ihren Mann geschlagen zu haben – in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2005 von der Polizei verhaftet und erst am folgenden Abend wieder freigelassen worden sei, dass sie anlässlich der Verhaftung und während der Haft auf dem örtlichen Polizeiposten von der Polizei grob angefasst und von einer Polizistin geboxt worden sei und man ihr während der Haft die Kontaktnahme mit einem Anwalt verweigert habe, dass man sie einer Richterin vorgeführt habe, welche auf ihre Beschwerden nicht eingegangen sei und ihr ein vorgefertigtes Schuldbekenntnis zur Unterschrift vorlegen wollte, dass sie wegen dieser Vorgänge erst bei der Polizei-Hauptstelle und später beim Strafgericht in Zagreb sowie der Staatsanwaltschaft Beschwerde eingereicht habe, dass andererseits von der Polizei ein Verfahren gegen sie angestrengt und ein Strafbefehl gegen sie erwirkt worden sei, weil sie angeblich ihren Mann geschlagen habe, dass sie sich ab dem 15. Juli 2005 eine Wohnung genommen und beim Sozialamt das Sorgerecht für ihr Kind beantragt habe, worauf sie zweimal von der Polizei aufgesucht worden sei, angeblich um sie im Auftrag des städtischen Ministeriums zu befragen, dass sie im September 2005 in ein Verfahren wegen angeblicher Vernachlässigung ihres Kindes verwickelt worden sei, wobei sie beim Sozialdienst und vor Gericht habe erscheinen müssen und zudem ihr Kind von der Polizei befragt worden sei, dass sie im Verlauf dieses Verfahrens zu psychiatrischen Untersuchungen vorgeladen worden sei, wobei über sie Berichte geschrieben worden seien, teils ohne sie zu sehen,
3 dass daneben ihr Scheidungsverfahren weiterhin am Laufen sei, wobei ihr Ehemann, welcher Freunde bei der Polizei habe, sie für verrückt erklären lassen wolle, dass sie wegen der Scheidung schon dreimal und wegen der Anzeige schon sieben oder achtmal vor Gericht habe erscheinen müssen, dass sich die Verfahren vermutlich noch Jahre hinziehen würden, wobei sie bisher von den Gerichten verschiedentlich schikaniert worden sei und man ihre diesbezüglichen Beschwerden nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund zur Hauptsache geltend machte, sie habe kein Vertrauen mehr in die Gerichte und könne nicht auf den Schutz der Polizei zählen, weswegen sie sich zu einer Ausreise aus Kroatien entschieden habe (vgl. act. A14, S. 2 oben), dass sie dabei im Wesentlichen angab, sie könne die Verwicklung in die Gerichtsverfahren nicht mehr ertragen, sie befürchte im Zusammenhang mit der Anzeige unschuldig verurteilt zu werden und in der Folge keine Arbeitsstelle mehr zu finden, und sie wolle die Obhut über ihr Kind zurückerlangen, welches sich derzeit bei ihrer Schwiegermutter befinde (vgl. act. A14, S. 9 und 10), dass die Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachten Verfahren verschiedene Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. dazu act. A8; Beweismittelumschlag), dass sie ferner angab, sie habe sich Ende Januar 2006 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg gewandt, das Verfahren dauere jedoch lange, und sie habe sich bereits im Jahre 2006 anlässlich eines Ferienbesuches in der Schweiz das Einreichen eines Asylgesuches überlegt, den Mut dazu jedoch nicht aufbringen können, dass sie schliesslich vom 28. Dezember 2006 bis 12. Februar 2007 in Österreich im Gastgewerbe tätig war, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. März 2007 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges, dass das BFM in seinem Entscheid die Vorbringen der Beschwerdeführerin als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragte und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass sie in ihrer Eingabe ihre bisherigen Vorbringen bekräftigte und ausführte, die Behörden und ihr Ehemann – welcher gute Kontakte zur Polizei habe – wollten sie provozieren und hätten einen Grund erfunden, um sie zu bestrafen, dass sie zusammenfassend geltend machte, sie sei in Kroatien bedroht und sie halte es dort nicht mehr aus, dass der Beschwerdeführerin am 30. April 2007 der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt wurde,
4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ) gegenstandslos wird, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass aufgrund der Akten festzustellen ist, dass das BFM zu Recht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des BFM – auf welche zu verweisen ist – zu entkräften, dass Kroatien per 1. Januar 2007 vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeichnet wurde, was grundsätzlich auf eine stabile politische Situation und ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem schliessen lässt, dass vorausschickend die geltend gemachte Haft in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2005 - ohne näher auf deren fragliche Intensität und flüchtlingsrechtliche Motivation einzugehen - zu weit in der Vergangenheit liegt, um als Grund für den Ausreiseentschluss der Beschwerdeführerin kausal zu sein, dass die Beschwerdeführerin sodann nicht glaubhaft darlegen konnte, den weiteren geltend gemachten Ausreisegründen – vorab die Verwicklung in verschiedene Gerichtsverfahren, welche sich in die Länge ziehen, teils haltlos seien und in deren Verlauf sie schikaniert worden sei – komme flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, zumal kein asylrechtlich
5 relevantes Motiv der Behörden erkennbar ist, dass sich alleine aus dem Umstand, dass es wiederholt zu Zusammenstössen mit Amtspersonen gekommen sei und diesbezügliche Beschwerden kaum Erfolg gehabt hätten, nicht schliessen lässt, die kroatischen Behörden würden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund politischer Anschauungen ernsthaften Nachteilen aussetzen, dass an dieser Einschätzung auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Behörden seien durch ihren Ehemann instrumentalisiert worden, nicht gehört werden kann, zumal sich die Beschwerdeführerin in seinem solchen Fall zweifellos mit Hilfe einer rechtlichen Vertretung an höhere Instanzen, die dem Einfluss des Ehemannes entzogen wären, richten könnte, dass im Übrigen den Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann privater Charakter zuzumessen ist, wobei die Beschwerdeführerin – wie vom BFM zu Recht erwähnt – auf den zivilen Streitweg zu verweisen ist, dass unter diesen Umständen die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. a AsylV 1) und auch keinen Anspruch auf einen solchen hat (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, dass das BFM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weiter den Akten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund welcher zu schliessen wäre, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr nach Kroatien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise längere Zeit bei ihrer Mutter gewohnt hat und in Kroatien zwei Geschwister leben, womit vor Ort ein persönliches Beziehungsnetz vorhanden ist, welches als hinreichend tragfähig zu erkennen ist, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verwicklung in verschiedene Verfahren sowie die Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann und die Trennung von ihrem Kind zwar als persönlich sehr belastend auswirken kann, sie diesbezüglich jedoch auf eine Inanspruchnahme von bestehenden Hilfsangeboten zu verweisen ist (beispielsweise eine andere anwaltliche Vertretung oder eine erneute Kontaktnahme mit Beratungsstellen),
6 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kroatien entgegenstehen könnten, dass demnach von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand am: