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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2014 D-2906/2014

5 juin 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,561 mots·~18 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2906/2014

Urteil v o m 5 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren (…), ohne Nationalität, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2014 / N (…).

D-2906/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 1995 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ (Provinz C._______), wobei er sich seit 1986 oft beruflich in diversen Städten der Westtürkei aufgehalten habe. In der Zeit von 1986 bis 1993 respektive 1994 sei er wiederholt wegen seiner kurdischen Ethnie von den türkischen Behörden zwecks Überprüfung seiner Personalien für kurze Zeit festgenommen worden. Politisch habe er sich für die HADEP und die PKK engagiert. Seit Ende 1994 habe er in B._______ in beinahe allabendlich veranstalteten Ausbildungsseminarien einschlägiges Wissen an junge Leute vermittelt. Am 25. Mai 1995 sei in B._______ ein Bombenanschlag gegen ihn verübt worden, bei dem sein Bruder D._______ schwer verletzt worden sei. Am 19. Juli 1995 sei er auf dem Heimweg von einer politischen Seminarveranstaltung in eine Polizeikontrolle geraten. Er habe fliehen können, sei dabei aber von einem Streifschuss verletzt worden. Daraufhin habe er sich zu seiner Tante nach E._______ begeben. Dort habe er vernommen, dass die Behörden ihn zu Hause gesucht hätten. Da er auch wegen des Militärdienstes, den er nicht geleistet habe, gesucht worden sei, habe er die Türkei am 1. Oktober 1995 verlassen und sei über Italien in die Schweiz gereist. B. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Februar 1996 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten aufgrund namhafter Widersprüche und Ungereimtheiten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss alt Art. 12a AsylG (heute: Art. 7 AsylG [SR 142.31]) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.

D-2906/2014 C. C.a Am 13. Juni 2005 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Asylgesuch ein. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei nach dem negativen Asylentscheid vom 13. Februar 1996 nach Deutschland gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Seit 1998 habe er mit einer deutschen Partnerin zusammengelebt und im November 2003 sei der Beziehung eine Tochter entsprungen. Eine Heirat sei indes aufgrund fehlender Dokumente nicht möglich gewesen. Im Jahr 1999 sei ihm die türkische Staatsbürgerschaft wegen Refraktion entzogen worden. Vor zirka fünf Jahren sei sein Asylgesuch von den deutschen Behörden abgelehnt worden. Seither habe er mit einer Duldung in Deutschland gelebt. Durch diesen Status sei seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen und ihm sei das Recht auf Arbeit versagt geblieben. Diese schwierige Situation habe vor rund vier Monaten zur Trennung von seiner Partnerin geführt und ihn zur Wiedereinreise in die Schweiz bewogen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2005 wies das BFM den Beschwerdeführer vorsorglich weg und forderte ihn auf, die Schweiz umgehend zu verlassen und nach Deutschland zurückzukehren. C.c Am 28. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Deutschland zurückgeführt. C.d Nachdem sich der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2005 nicht mehr meldete und keinen Rechtsvertreter bestimmte, schrieb das BFM das Asylgesuch vom 13. Juni 2005 mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 ab. D. Am 22. November 2011 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch ein. Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 5. Dezember 2011 machte er im Wesentlichen geltend, er könne das Leben in Deutschland nicht mehr ertragen. Bis 2003 habe er dort als (…) gearbeitet, seither aber keine Arbeitsbewilligung mehr erhalten. Mit seiner früheren Partnerin, der Mutter seiner Tochter, habe er keinen Kontakt mehr, ausser wenn es um die Belange des Kindes gehe. Zu

D-2906/2014 seinen Asylgründen habe er im ersten Asylverfahren alles gesagt. Er verweise vollumfänglich auf die dortigen Vorbringen. Er sei im Jahr 1999 ausgebürgert worden, da er als Kurde den Militärdienst nicht habe leisten wollen (vgl. vorinstanzliche Akten C8). E. E.a Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. Februar 2012 trat das BFM im Rahmen eines Dublinverfahrens auf das Asylgesuch vom 22. November 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Da die Überstellung nach Deutschland infolge Untertauchens des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden konnte, hob das BFM die Verfügung vom 24. Februar 2012 mit Verfügung vom 6. September 2012 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. E.c Infolge des seit 30. März 2012 unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers schrieb das BFM das Asylgesuch vom 22. November 2011 mit Beschluss vom 13. September 2012 als gegenstandslos geworden ab. E.d Am 17. Dezember 2012 tauchte der Beschwerdeführer im EVZ F._______ wieder auf und bekräftigte sein Interesse an der Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Nachdem er nach neuerlichem Untertauchen am 3. Januar 2013 wieder in das EVZ F._______ zurückkehrte, nahm das BFM das Verfahren bezüglich des Asylgesuchs vom 22. November 2011 mit Verfügung vom 24. Januar 2013 wieder auf. F. Im Rahmen der Befragung im EVZ F._______ vom 24. Januar 2013 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 29. April 2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei nach Erhalt des Nichteintretensentscheids vom 24. Februar 2012 in der Schweiz untergetaucht, da er nicht nach Deutschland habe zurückkehren wollen. Er habe in Deutschland keine Arbeitsbewilligung mehr erhalten und sich mit seiner deutschen Partnerin zerstritten. Seit dem ersten Asylgesuch vom 12. Oktober 1995 sei er nie mehr in der Türkei gewesen, er pflege aber weiterhin Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Da er wegen Refraktion ausgebürgert worden sei und sich vor seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 1995 für die kurdische Sache engagiert habe, könne er

D-2906/2014 nicht dorthin zurückkehren. Er verweise diesbezüglich auf seine Vorbringen im ersten Asylverfahren. Den Militärdienst habe er bis heute nicht absolviert und wolle dies auch nicht tun. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er deswegen wahrscheinlich in Haft genommen (vgl. C41 und C55). G. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 – eröffnet am 20. Mai 2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch vom 22. November 2011 gestützt auf alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise vor, dass seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des dritten Asylverfahrens keine Asylgründe vorgebracht, die er nicht bereits im ersten Verfahren geltend gemacht habe. Die Asylgründe, die er nunmehr wiederhole, seien bereits im ersten Asylverfahren materiell behandelt worden und hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Andere Gründe, die sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet hätten, und die – neben der Refraktion – Anlass für die Ausbürgerung hätten geben können, habe er keine vorgebracht. Die geltend gemachte Angst vor einer Bestrafung wegen der bisherigen Nichtleistung des Militärdienstes vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Auf das Asylgesuch vom 22. November 2011 sei deshalb nicht einzutreten und die Wegweisung sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine allfällige Gefängnisstrafe wegen Refraktion vermöge nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da keine Hinweise bestehen würden, dass Refraktäre in der Türkei an Leib und Leben gefährdet wären. Der Beschwerdeführer verfüge in der Türkei über ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich sein könne. Zudem könne er Arbeitserfahrung als (…) vorweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten Ausbürgerung im Jahr 1999 sei darauf hinzuweisen, dass das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz vorsehe, dass ausgebürgerte ehemalige türkische Staatsangehörige eine "mavi kart" beantragen könnten, wodurch wesentliche Staatsbürgerrechte wie Aufenthaltsrecht oder Arbeitserlaubnis erhalten bleiben würden. Zudem könne eine Wiedereinbürgerung durch den Ministerrat bewilligt werden. Der Beschwerdeführer habe daher die Möglichkeit, die türkische Staatsbürgerschaft, die er seit der Geburt innegehabt habe, wieder zu erlangen.

D-2906/2014 H. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Mai 2014 und um Eintreten auf das Asylgesuch sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wiederholte er die im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Asylgründe und machte geltend, es bestehe weiterhin die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seiner politischen Aktivitäten in den 90er-Jahren verhaftet würde. Es treffe zwar zu, dass er keine neuen Asylgründe vorbringen könne, aber die bereits früher vorgebrachten Asylgründe seien als asylrechtlich relevant zu betrachten. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzulässig und unzumutbar einzustufen. Zudem sei er – wie bereits erwähnt – vor mehreren Jahren ausgebürgert worden. I. Am 30. Mai 2014 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht vorliegt – bei Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz ersuchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-2906/2014 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde unter anderem Art. 111c AsylG neu eingefügt, der Mehrfachgesuche regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren betreffend Mehrfachgesuche bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt. Das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom 22. November 2011. Vorliegend sind somit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111c AsylG findet keine Anwendung. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und allenfalls die Unangemessenheit gerügt werden (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. mit Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012, wonach bei am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren betreffend Mehrfachgesuche bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide

D-2906/2014 des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestands einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Auf die Beschwerdeanträge um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls ist daher nicht einzutreten. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat. 5. Gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt. 5.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des ersten Asylverfahrens – mithin seit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 13. Februar 1996 – bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dies ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu verneinen und es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe, welche sich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt, sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Hinweise, dass seither Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft nunmehr zu begründen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer beruft sich im dritten Asylverfahren auf die

D-2906/2014 gleichen Asylgründe, die er im ersten Asylverfahren vorbrachte und die mit Verfügung des BFM vom 13. Februar 1996 bereits materiell behandelt und als nicht glaubhaft erachtet wurden. An dieser Beurteilung vermag das neuerliche Geltendmachen nichts zu ändern. Andere Asylgründe, die sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet hätten, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Hinsichtlich der erneut geltend gemachten Furcht vor einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, die Flüchtlingseigenschaft – unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) – nicht erfüllen (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Eine allfällige Strafe wegen Refraktion stellt grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa [S. 16]). Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu befürchten. 5.3 Das BFM ist damit zu Recht in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. November 2011 nicht eingetreten. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 [S. 733], 2008/34 E. 9.2 [S. 510]).

D-2906/2014 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da keine Hinweise für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vorliegen. Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101), die im Heimatstaat droht, sind keine ersichtlich, selbst wenn der Beschwerdeführer wegen Refraktion mit einer Bestrafung rechnen müsste. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 [S. 748], 2009/41 E. 7.1 [S. 576 f.]; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur sprechen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers. Er

D-2906/2014 verfügt in der Türkei über Familienangehörige, mit denen er in Kontakt steht, und damit über ein soziales Beziehungsnetz (vgl. C55 S. 3 f.). Zudem weist er Arbeitserfahrung als (…) und Fremdsprachenkenntnisse (…) auf (vgl. C8 S. 4, C41 S. 4). Dies dürfte ihm beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben dienlich sein. Damit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der notwendigen Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 [S. 513 – 515]). Hinsichtlich der Möglichkeiten der Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft ist auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2014 zu verweisen. 7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. Das mit diesem Antrag sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

D-2906/2014 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2906/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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