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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2009 D-2906/2009

12 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,597 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2906/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . M a i 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2906/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Agbor mit letztem Wohnsitz in B._______ (bis im Juni 2008), Nigeria eigenen Angaben zufolge im November bzw. September 2008 verliess und am 25. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 12. Dezember 2008, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso stattfand, und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 27. März 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe im Juni 2008 an einem Fussballspiel teilgenommen, in dessen Verlauf er mit seinem Freund C._______ zusammengestossen sei, dass sein Freund das Bewusstsein verloren habe und im Spital, in das man ihn gebracht habe, verstorben sei, dass die Familie seines Freundes ihm mit dem Tod gedroht habe, dass er vom Spital aus nach Hause habe gehen wollen, aber erfahren habe, dass das Haus seines Onkels, bei dem er gelebt habe, zerstört worden sei, dass er sich nach Lagos begeben habe, weil er um sein Leben gefürchtet habe, dass er Ende Juni 2008 eine temporäre Anstellung erhalten und bei seiner Arbeitsstelle in einem Wohncontainer übernachtet habe, dass er dort von einer Tante und einem Onkel des Verstorbenen ausfindig gemacht und von der Tante mit dem Tod bedroht worden sei, dass er anschliessend in einem anderen Container übernachtet habe, jedoch von den Verwandten des Verstorbenen immer wieder gesucht worden sei, dass ihm ein gewisser Henry, der auf einem Schiff gearbeitet habe, zur Flucht verholfen habe, dass er Nigeria auf dem Seeweg verlassen und das Schiff an einem ihm unbekannten Ort angelegt habe, wo ihn Henry in einen Zug gesetzt habe, mit dem er in die Schweiz gereist sei, D-2906/2009 dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2009 – eröffnet am 2. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht, in welchem Land er von Bord gegangen sei, sei unglaubhaft, da er den Destinationsort spätestens beim Verlassen des Schiffes hätte mitbekommen müssen, dass seine Angaben, er habe die Schweiz ohne Reisepass und ohne je kontrolliert worden zu sein, erreichen können, nicht glaubhaft seien, dass auch seine Behauptung, er habe für die Reise in die Schweiz nichts bezahlen müssen, wenig glaubhaft sei, zumal es eine Tatsache sei, dass die illegal aus Afrika Auswandernden für die Schlepper ein ertragreiches Geschäft seien, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben gemacht habe, dass er zum Datum, an dem das Fussballspiel stattgefunden habe, unterschiedliche Angaben gemacht habe, dass er auch zum Datum, an welchem ihn eine Tante und ein Onkel des Verstorbenen aufgespürt hätten, abweichende Angaben gemacht habe, dass er ferner auch zum Ausreisedatum unstimmige Aussagen gemacht habe, dass seine Aussagen zum Unfall, dem weiteren Vorgehen danach und zum Tod seines Kollegen sehr oberflächlich und vage seien, wisse er doch nicht einmal, woran sein Kollege gestorben sei und welchen Nachnamen dieser gehabt habe, dass seine Schilderungen jeglicher Realitätsmerkmale entbehrten die von einer Person erwartet werden dürften, die selbst Erlebtes wiedergebe, D-2906/2009 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen, es seien ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-2906/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-2906/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass seine Aussagen über die Reise von Nigeria in die Schweiz nicht zu überzeugen vermögen, da er keinerlei konkrete Angaben dazu machen konnte und seine Angabe, er sei während der gesamten Reise nie kontrolliert worden, realitätswidrig erscheint, dass seine Behauptung, er habe in Lagos einen ihm bisher unbekannten Mann kennengelernt, der ihm die Reise in die Schweiz finanziert habe, in der Tat den stereotypen Aussagen von Asylbewerbern entspricht, die die tatsächlichen Reiseumstände zu verheimlichen suchen, dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach er nie im Besitz von Reisepapieren gewesen sei und so, wie er es bei den Befragungen gesagt habe, in die Schweiz gelangt sei, aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Schluss zieht, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Reisepapieres gewesen, mit dem er in die Schweiz gereist ist, welches er den schweizerischen Asylbehörden pflichtwidrig (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht abgegeben hat, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM, wonach seine Angaben zum angeblich in der Heimat Vorgefallenen in mehreren D-2906/2009 Punkten widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft seien, nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegenhält, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers zudem weitere Widersprüche bestehen, dass er bei der Kurzbefragung angab, er habe von den Leuten seines Quartiers, die ihm empfohlen hätten, nach Lagos zu gehen, von der Zerstörung des Hauses seines Onkels erfahren, als er vom Spital habe nach Hause gehen wollen (vgl. act. A1/10 S. 5), während er bei der Anhörung sagte, sein Onkel habe ihm gesagt, er solle nach Lagos gehen (vgl. act. A10/14 S. 6), dass er während der Anhörung dazu noch anderslautende Ausführungen machte (vgl. act. A10/14 S. 7), dass er bei der Kurzbefragung sagte, ein Familienmitglied des Verstorbenen (vielleicht dessen Onkel), das in Begleitung einer Frau gewesen sei, habe ihn in Lagos aufgespürt und am Kragen gepackt, weshalb er danach in einem anderen Container übernachtet habe (vgl. act. A1/10 S. 6), dass er bei der Anhörung hingegen behauptete, eine Tante und ein Onkel des Verstorbenen hätten ihn in Lagos gefunden, worauf ihn die Tante bedroht, geschlagen und auf einen Polizeiposten habe bringen wollen (vgl. act. A10/14 S. 7), dass der Begleiter dieser Frau nichts gemacht habe (vgl. act. A10/14 S. 8) und er (der Beschwerdeführer) danach immer unter einem Container geschlafen habe (vgl. act. A10/14 S. 9), dass seine Vorbringen aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten offenkundig haltlos sind, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unbesehen der Frage deren Glaubhaftigkeit asylrechtlich ohnehin nicht relevant wären, da er von den Angehörigen des angeblich Verstorbenen aus keinem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische D-2906/2009 Anschauungen) bedroht worden wäre, worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 27. März 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-2906/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann handelt, der über etwas Berufserfahrung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen davon auszugehen ist, er verfüge in seiner Heimat immer noch über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das er sich zumindest anfänglich stützen können wird, dass insgesamt keine Gefahr besteht, er gerate nach einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-2906/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch, es seien dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu erlassen, angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde trotz ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit (vgl. die mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung vom 5. Mai 2009) abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Entrichtung einer Parteientschädigung aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ausser Betracht fällt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-2906/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax und Kurier; in Kopie) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11

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