Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2903/2014
Urteil v o m 2 1 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien
A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch F._______, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. April 2014 / N (…).
D-2903/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Ehemann beziehungsweise Vater und im vorliegenden Verfahren Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (F._______) am 14. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sein Asylgesuch mit Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2009 abgelehnt wurde, er jedoch wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, dass er mit Eingabe vom 23. August 2012 an das BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland für die Beschwerdeführenden einreichte, dass dieser Eingabe ein englischsprachiges Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. August 2012 beilag, in welchem sie ihre Asylgründe schilderte, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August 2013 erneut an das BFM wandte, dass er vom BFM mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 aufgefordert wurde, unter anderem eine Vollmacht einzureichen und den aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden bekannt zu geben, dass er diesen Aufforderungen mit Eingaben vom 8. November 2013 und vom 4. Dezember 2013 nachkam, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2013 zusammengefasst mitteilte, eine Befragung vor Ort sei nicht möglich, weil es in Somalia keine schweizerische Vertretung gebe, dass es die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung konkrete Fragen zu beantworten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2014 zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm, dass die Beschwerdeführerin in den vorgenannten schriftlichen Eingaben zur Begründung ihres Asylgesuches (und derjenigen ihrer Kinder) – durch ihren Ehemann – im Wesentlich geltend machte, sie lebe mit ihren Kindern in G._______,
D-2903/2014 dass die Al-Shabab die Kontrolle über G._______ übernommen habe und sich die Lebenssituation dort seither konstant verschlechtere, dass sie unter miserablen Bedingungen leben würden, dass sich die Al-Shabab schon oft bei ihr nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkundigt habe, dass die Al-Shabab am 6. Januar 2012 ihre älteste Tochter erschossen habe, dass der Amir (Dorfchef) ihr im Juli 2012 gedroht habe, dass sie zwangsgeschieden und mit einem Al-Shabab-Kämpfer zwangsverheiratet werde, wenn ihr Ehemann innert Frist (vier Monate) nicht nach Somalia zurückgekehrt sei, dass sie an einer Nierenkrankheit leide und verwundete Beine habe, dass sie keine Arbeit habe, die ihr ermögliche, für den Unterhalt der Familie aufzukommen, dass auch ihre Kinder krank seien, nicht genug zu essen hätten und nicht zur Schule gehen könnten, dass ihnen daher auch im Sinne des Kindeswohls die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei, dass ihr Ehemann zudem wegen gesundheitlicher Probleme auf die Hilfe seiner Familie angewiesen sei, dass zur Untermauerung dieses Vorbringens eine Kopie eines ärztlichen Zeugnisses vom 5. August 2013 zu den Akten gereicht wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2014 – eröffnet am 1. Mai 2014 – den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei ihm bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien,
D-2903/2014 dass die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, indessen die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse betreffe, dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründe drohen könnten, dass das BFM zwar nicht von vornherein ausschliesse, dass es den Beschwerdeführenden gegenüber durch die Al-Shabab zu Drohungen und Schikanen gekommen sei, auch wenn hierzu nähere Angaben und Beweismittel fehlen würden, dass hingegen nicht glaubhaft sei, dass es sich dabei um eine gezielte Verfolgung gehandelt habe respektive es jemals zu einer einreiserelevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden gekommen sei, dass hinzu komme, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Asylgesuch eine Verfolgung durch Clans geltend gemacht habe und die Al-Shabab keine bedeutende Rolle in seinen Asylgründen gehabt habe, dass es demzufolge nicht glaubhaft sei, dass sich die Al-Shabab nach seiner Flucht nach ihm erkundigt habe und danach die Beschwerdeführenden bedroht habe, dass die Al-Shabab gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen bereits im August 2011 aus Mogadishu und weiteren umliegenden Gebieten vertrieben worden sei, dass es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, weswegen sich die Beschwerdeführenden nun schon seit drei Jahren in einem Gebiet aufhalten sollen, das angeblich von der Al-Shabab kontrolliert werde, dass sich G._______ gemäss gesicherten Erkenntnissen nicht mehr unter der Kontrolle der Al-Shabab befinde, dass das BFM insgesamt davon ausgehe, dass seitens der Al-Shabab nie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegenüber den Beschwerdeführenden bestanden habe,
D-2903/2014 dass sich zudem noch weitere Familienangehörige – namentlich der Bruder des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden – in G._______ befinden würden, welche den Beschwerdeführenden Schutz leisten könnten, dass den eingereichten Unterlagen sodann in keiner Weise zu entnehmen sei, dass eine Behandlung der angeblichen gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden nicht adäquat gewesen sei respektive nötige Untersuchungen in Somalia nicht durchführbar seien, dass insgesamt weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche Beweismittel vorliegen würden, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden, dass angesichts dessen nicht zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen seien, dass zwar nicht in Abrede gestellt werden solle, dass sich die Beschwerdeführenden wohl in einer schwierigen Situation befinden würden, dass eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen würden, dass bezüglich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Ehemannes der Beschwerdeführerin festzuhalten sei, dass das Asylgesetz nicht vorsehe, Gesuchstellende aufgrund einer Krankheit eines Familienangehörigen in der Schweiz einreisen zu lassen, dass weitergehend auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Mai 2014 (Datum Poststempel: 27. Mai 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
D-2903/2014 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liessen, dass der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 27. Mai 2014 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin beilag, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 18. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 6. Juni 2014 bei der Gerichtskasse einging,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-2903/2014 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass der Umstand, dass die vorliegenden Gesuche nicht entsprechend dem Wortlaut in aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, nicht massgebend ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen), dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden daher zu Recht als Asylgesuche aus dem Ausland entgegengenommen hat, dass das BFM den Verzicht auf eine persönliche Befragung in seiner Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2013 mit der fehlenden schweizerischen Vertretung in Somalia begründete,
D-2903/2014 dass es den Beschwerdeführenden gleichzeitig einen Fragekatalog für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts zustellte, wozu deren Rechtsvertreter schriftlich Stellung nahm, dass die Beschwerdeführenden somit rechtsgenügend Gelegenheit erhielten, ihre Asylgründe darzulegen, dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass ein Verbleib namentlich dann unzumutbar ist, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, dass schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
D-2903/2014 dass vorab – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – festzuhalten ist, dass aufgrund nachfolgend aufgezeigter Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 21. August 2008 angab, er habe drei Töchter, wobei B._______ die älteste, H._______ die zweitälteste und E._______ die jüngste sei (vgl. Akten BFM A 1/11 S. 4), dass das Asylgesuch aus dem Ausland für B._______ und E._______ eingereicht wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass die zweitälteste Tochter (H._______) getötet wurde, dass im Asylgesuch vom 23. August 2012 demgegenüber vorgebracht wurde, die älteste Tochter sei erschossen worden, dass in der Eingabe vom 27. Februar 2014 schliesslich geltend gemacht wurde, E._______(die jüngste Tochter) sei getötet worden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angegeben hat, die Beschwerdeführerin habe den Jahrgang (…) (A 1/11 S. 3), dass er ihren Jahrgang im vorliegenden Verfahren dagegen immer auf das Jahr (…) festsetzte, dass unabhängig von diesen Unstimmigkeiten festzustellen ist, dass die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren zu unsubstanziiert ausgefallen sind, als dass daraus auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden geschlossen werden kann, dass insbesondere im Rahmen der Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM detaillierte(re) Angaben zu konkreten asylrelevanten Vorfällen zu erwarten gewesen wären, wenn solche tatsächlich stattgefunden hätten, zumal das BFM die Beschwerdeführerin in der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2013 explizit darum ersuchte, die gestellten Fragen genau und konkret zu beantworten sowie die wesentlichen Ereignisse, weswegen sie Somalia verlassen möchten, nach Möglichkeit datiert und chronologisch aufzulisten, dass die Tötung der Tochter der Beschwerdeführerin zwar tragisch ist, aber keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich dabei um eine gezielte
D-2903/2014 asylrelevante Verfolgungsmassnahme gehandelt hat, zumal in der Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 20. August 2013 der Tod der Tochter im Zusammenhang mit "Stammesfehdekrieg" erwähnt wird, dass auch die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, zumal keine die Beschwerdeführenden individuell betreffenden, konkreten Vorfälle (hinreichend substanziiert) dargelegt werden, dass sich mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren erübrigt und insbesondere kein Raum für die Berücksichtigung des Kindeswohls und der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden und ihres Rechtsvertreters bleibt, dass das BFM somit zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert hat, dass daher der nicht weiter begründete Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 6. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-2903/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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