Abtei lung IV D-2900/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Angola, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2900/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 24. Dezember 2005 und gelangte am 2. Oktober 2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 6. Oktober 2006 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 6. Februar 2007 vom Migrationsdienst des Kantons C._______ angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______ und sei von 1994 bis 1996 Mitglied der FLEC (Front für die Befreiung der Enklave Cabinda) gewesen, habe aber danach seine politischen Tätigkeiten eingestellt und als Händler gearbeitet. Im Juni beziehungsweise Juli 2002 sei er zusammen mit einem Freund in Cabinda verhaftet worden, weil er Diamanten verkauft habe. Zwei Tage später habe die Polizei sein Haus durchsucht und dabei seine alte Mitgliedkarte der FLEC sowie eine Waffe gefunden. Deshalb sei er unter dem Verdacht, für die FLEC tätig zu sein, im Gefängnis E._______ inhaftiert worden. Fünf Tage später sei er dank der Unterstützung seiner Frau sowie seines Freundes F._______ aus dem Gefängnis freigekommen. In der Folge habe F._______ für ihn und seine Familie Reisedokumente organisiert, um Angola verlassen zu können. Am 18. Juli 2002 sei er zusammen mit seiner Familie zum Flughafen gefahren, wo er erneut von den Behörden festgenommen und in E._______ inhaftiert worden sei. Seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sei es demgegenüber gelungen, das Land zu verlassen. Nach fünf Tagen sei er durch die Hilfe eines Freundes wieder aus dem Gefängnis freigekommen und habe erneut als Händler gearbeitet. Im Jahre 2005 sei er Mitglied der legalen PDP-ANA geworden und im selben Jahr anlässlich einer Versammlung dieser Partei von der Polizei verhaftet und inhaftiert worden. Bei der Verhaftung sei er derart misshandelt worden, dass er ins Spital habe überführt werden müssen. Von dort sei ihm mit der Hilfe seines Schwagers nach drei Tagen die Flucht gelungen. D-2900/2007 Am 24. Dezember 2005 habe er sich in die Demokratische Republik Kongo begeben. Da er auch dort bedroht worden sei, sei er am 30. September 2006 mit dem Flugzeug Richtung Rom ausgereist. Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie drei Farbkopien von Fotografien als Beweismittel ein. B. Bereits am 25. Juli 2002 hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich und die gemeinsamen Kinder ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Mit Verfügung vom 3. Februar 2004 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) fest, die Ehefrau und die Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Im Wesentlichen wurde dieser Entscheid damit begründet, dass die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu beurteilen seien. Mit Urteil vom 25. Mai 2005 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung des BFF erhobene Beschwerde ab. Auf Gesuch hin wurde der Vollzug der verfügten Wegweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der gemeinsamen Kinder mit Verfügung des BFM vom 22. Februar 2008 bis zum Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sistiert. C. Mit Verfügung vom 23. März 2007 - eröffnet am 27. März 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. D. Mit Beschwerde vom 25. April 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm der Asylstatus in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht in das Dossier seiner Ehefrau. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). D-2900/2007 Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die zur Akteneinsicht notwendige Zustimmungserklärung seiner Ehefrau einzuholen und diese bis am 14. Mai 2007 nachzureichen. Ferner verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe vom 9. Mai 2007 (Poststempel) wurde vom Beschwerdeführer die Einverständniserklärung seiner Ehefrau dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer sein Gesuch um Akteneinsicht in die Verfahrensakten seiner Ehefrau bewilligt und ihm die entscheidwesentlichen Akten in Kopie zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist bis zum 29. Mai 2007 zur Stellungnahme gewährt. H. Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. Das BFM beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2007 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt wurde. D-2900/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft und genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, vorab sei darauf hinzuweisen, dass sowohl das BFF als auch die ARK die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Festnahme und der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis im Jahre 2002 als unglaubhaft qualifiziert habe. Bezeichnenderweise habe sich auch der Beschwerdeführer in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt. So habe er bei der Kurzbefragung beziehungsweise der Anhörung unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme im Jahre 2002 gemacht. Ebenso habe er sich bezüglich seiner Aufenthaltsorte in An- D-2900/2007 gola widersprochen. Zudem habe er bei der Kurzbefragung ausgesagt, er habe sich nach der Flucht im Jahre 2005 monatelang bei seinem Schwager aufgehalten. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch ausgeführt, er sei bei seiner Geliebten gewesen. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, seine Frau sei nicht verhaftet worden. Deshalb habe sie über seine Haft nur sagen können, was sie aus zweiter Hand mitbekommen habe, weshalb die Aussage, ob ihre Angaben zu seiner Haft glaubhaft seien oder nicht, nicht wirklich ausschlaggebend sei. Nach der Festnahme im Jahre 2005 habe er sich zuerst kurz bei seinem Schwager aufgehalten, bevor er sich zu seiner Geliebten begeben habe. Dass er anfänglich nicht von seiner Geliebten gesprochen habe, sei wohl nachvollziehbar und nicht wirklich ein Widerspruch. Was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffe, so habe er so viele Details geschildert, dass er nicht "ersehen" könne, wie das BFM zum Schluss komme, dass seine Vorbringen nicht glaubhaft seien. Zudem habe das BFM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem er zu den Widersprüchen in seinen Aussagen nicht habe Stellung nehmen können. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3.3 In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2007 machte dieser hauptsächlich geltend, dass die Vorbringen seiner Ehefrau aufgrund seiner Präsenz in einem neuen Licht betrachtet werden müssten. Zudem frage er das Bundesverwaltungsgericht an, ob der Fall seiner Frau innerhalb seines Gesuches nochmals aufgerollt werden könne oder seine Ehefrau aufgrund seines Asylgesuchs ein Revisionsgesuch stellen müsse. Eventuell sei es überdies auch einfacher, die beiden Dossiers zusammenzulegen. Auf die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-2900/2007 4. Vorab ist festzuhalten, dass mit Urteil der ARK vom 25. Mai 2005 das Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder rechtskräftig abgeschlossen wurde. Es ist deshalb nicht möglich, das Asylgesuch der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder innerhalb des Gesuches des Beschwerdeführers nochmals aufzurollen, weshalb dieses Begehren abzuweisen ist. Daraus folgt, dass auch das Eventualbegehren, wonach die Dossiers des Beschwerdeführers beziehungsweise der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder zusammenzulegen seien, abzuweisen ist. Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob ein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen werden soll. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift vorab geltend, das BFM habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem er zu den Widersprüchen in seinen Aussagen in der Anhörung nicht habe Stellung nehmen können. 5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Ob die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten voneinander abweichen, dass sie im Sinne von Art. 7 AsylG als Indiz für die Unglaubhaftigkeit anzusehen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung, weshalb kein Anspruch des Beschwerdeführers besteht, auf die erkennbaren Widersprüche in den eigenen Aussagen ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall deshalb zu verneinen. Es gehört jedoch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts dazu, dass die Behörde den Gesuchsteller, soweit nötig, mit Abweichungen in den eigenen Aussagen konfrontiert und ihm Gelegenheit einräumt, die Widersprüche zu erklären. Wann und inwieweit der Gesuchsteller mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist jedoch nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruchs, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts (vgl. dazu ausführlich die weiterhin geltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3 S. 113 ff. mit zahlreichen Literaturhinweisen). D-2900/2007 Zwar wäre im vorliegenden Fall durchaus wünschbar gewesen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf weitere Widersprüche angesprochen und ihm Gelegenheit gegeben hätte, diese zu erklären. Aufgrund sämtlicher Schilderungen des Beschwerdeführers kann vorliegend jedoch von einer für die Entscheidfindung genügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, D-2900/2007 ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270). 7. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung ausführte, verstrickte sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen in zahlreiche Widersprüche. So gab er bei der Kurzbefragung zu Protokoll, er sei am 30. Juli 2002 ins Gefängnis nach E._______ überführt worden (act. B 1/9, S. 5). Anlässlich der Anhörung sagte er jedoch, dass er am 1. Juli 2002 dorthin gebracht worden sei (act. B 7/21, S. 10). Zudem machte er bei der Kurzbefragung geltend, im Jahre 2005 sei er am 20. Oktober verhaftet und zwei Tage später ins Spital gefahren worden (act. B 1/9, S. 5). Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung, diese Ereignisse hätten sich im August 2005 zugetragen (act. B 7/21, S. 11). Im Weiteren widersprach sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seines Aufenthalts nach der Flucht aus dem Spital im Jahre 2005. Bei der Kurzbefragung gab er an, er hätte sich bis zu seiner Ausreise aus Angola bei seinem Schwager aufgehalten (act. B 1/9, S. 5). Anlässlich der Anhörung erklärte jedoch, er habe während dieser Zeit zusammen mit seiner Geliebten gewohnt (act. B 7/21, S. 11). Es ist nicht - wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht - nachvollziehbar, dass er bei der Kurzbefragung noch nichts von seiner Geliebten erwähnt hat, hat er doch unterschriftlich bestätigt, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (act. B 1/9, S. 7). Erhebliche Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers weckt auch die Tatsache, dass er anlässlich der Kurzbefragung lediglich zwei Festnahmen durch die Behörden zu Protokoll gab (act. B 1/9, S. 4 f.), wohingegen er bei der Anhörung deren drei geltend machte (act. B 7/21, S. 11). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach man ihn bei der Kurzbefragung gebeten habe, sich kurz zu halten, weshalb er darauf verzichtet habe, die dritte Festnahme zu erwähnen, kann nicht gehört werden. Da es sich bei einer Festnahme um ein einschneidendes Erlebnis handelt, hätte vom Be- D-2900/2007 schwerdeführer erwartet werden können beziehungsweise müssen, dass er auch die dritte Festnahme schon bei der Kurzbefragung erwähnt hätte, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte. Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht auch die Tatsache, dass durch die ARK rechtskräftig festgestellt wurde, die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Festnahme und Flucht aus dem Gefängnis seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 29. Mai 2007, die Aussagen der Ehefrau würden seine Vorbringen (und umgekehrt) unterstützen, erweisen sich nach dem Gesagten als unbehelflich. 7.3 Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten und der eingereichten Beweismittel übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-2900/2007 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- D-2900/2007 terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 Die allgemeine Lage in Angola lässt den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als generell unzumutbar erscheinen. Dies gilt gemäss der von der ARK aufgezeigten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 32 E. 7.3. S. 230 f.), insbesondere für G._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat. 9.6 Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben zwischen 1995 und 2005 in G._______ gewohnt, wo er als Händler tätig gewesen ist. Überdies hat er in G._______ Pädagogik studiert und spricht neben Portugiesisch gut Kikongo und etwas Französisch. Zudem leben seine zwei Brüder sowie zwei seiner Kinder nach wie vor in Angola. Da seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sind und der Vollzug lediglich bis zum Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers aufgeschoben worden ist, kann überdies davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam nach Angola zurückkehren werden. Angesichts seines Alters, seiner überdurchschnittlichen Bildung, seines Beziehungsnetzes, seiner beruflichen Erfahrung und der Tatsache, dass er zehn Jahre in D-2900/2007 G._______ gelebt hat, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über die Möglichkeit verfügt, sich eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. Irrelevant ist diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder schon fünf Jahre in der Schweiz verbracht hätten, weshalb es für sie äusserst schwierig sei, wieder nach Angola zurückzukehren. Vorliegend ist lediglich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder wurde mit Urteil vom 25. Mai 2005 bereits rechtskräftig beurteilt und ist daher vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdefüh- D-2900/2007 rers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-2900/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 15