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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2011 D-2899/2011

26 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,303 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2899/2011 / les Urteil vom 26. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 / N _______.

D-2899/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna District), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. August 2010 verliess und zunächst auf dem Luftweg nach Kenia gelange, von wo aus er via Uganda und Äthiopien nach Italien weiterreiste, dass er am 21. September 2010 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 22. September 2010 summarisch befragt wurde, wobei ihm im Anschluss an die Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung (unter anderem) nach Italien gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Juni 2009 von der Sri Lankan Army verhaftet und während der darauffolgenden Gefangenschaft täglich geschlagen worden, dass ihm nach ungefähr drei Monaten die Flucht gelungen sei, er danach jedoch von der Army gesucht worden sei und daher aus dem Heimatland habe fliehen müssen, dass er mit einem gefälschten Pass nach Italien eingereist sei, wo er sich aber nur einen Tag lang aufgehalten habe, wobei er von den lokalen Behörden nicht registriert worden sei, dass er nach Italien zurückkehren würde, sofern Italien ihn nicht nach Sri Lanka abschieben würde, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen ist,

D-2899/2011 dass das BFM in der Folge weitere Abklärungen tätigte, welche ergaben, der Beschwerdeführer sei mit einem italienischen Visum in den Dublin- Raum eingereist, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2011 Gelegenheit gab, sich innert Frist zu diesem Abklärungsergebnis sowie einer damit verbundenen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens, einem damit begründeten Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Italien zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2011 dazu Stellung nahm, wobei er im Wesentlichen ausführte, er sei ein politisches Mitglied der LTTE, dass die LTTE in der EU verboten sei, in der Schweiz jedoch nicht, weshalb er hier ein Asylgesuch habe stellen wollen, dass er im Übrigen nur zwei Stunden in Italien verbracht habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Mai 2011 - eröffnet am 13. Mai 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei den Akten zufolge mit einem italienischen Visum nach Italien eingereist, dass somit Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten und die Rückführung grundsätzlich bis spätestens am 15. Oktober 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Einwände gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Italien vorgebracht habe,

D-2899/2011 dass insbesondere davon auszugehen sei, Italien komme seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen nach, dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit einer Schwester in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, zumal diese nicht zu seiner Kernfamilie gehöre, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Mai 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass in prozessualer Hinsicht um Erlass eines vorsorglichen Vollzugsstopps, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM

D-2899/2011 entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer

D-2899/2011 selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Beschwerde unter anderem gerügt wird, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, weil sie sich zur Frage des Selbsteintritts ausschweige und damit mangelhaft begründet sei, dass dem Beschwerdeführer im Weiteren das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Italien zu einem Zeitpunkt gewährt worden sei, in dem noch gar nicht sicher gewesen sei, ob Italien einer Übernahme des Beschwerdeführers überhaupt zustimme, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass diese formellen Rügen indessen unbegründet erscheinen, dass nämlich das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG lediglich zu prüfen hatte, ob der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, und es diese Prüfung in der angefochtenen Verfügung mit zureichender Begründung vorgenommen hat, dass es sich bei Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), welcher das Recht der Mitgliedsstaaten zum Selbsteintritt regelt, um eine Kann-Bestimmung handelt, dass die zuständige Prüfungsbehörde (vorliegend das BFM) folglich einen Selbsteintritt nur prüft, falls sich eine solche Prüfung aufgrund der Sachlage aufdrängt, dass vorliegend für das BFM keine Veranlassung bestand, näher auf die Frage eines möglichen Selbsteintrittes einzugehen (vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen), weshalb die fehlenden diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung keine mangelhafte Begründung darstellen,

D-2899/2011 dass es im Weiteren grundsätzlich unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass der Sinn dieses rechtlichen Gehörs nämlich darin besteht, dass der Beschwerdeführer allfällige Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien vorbringen kann, dass nicht ersichtlich ist und auch nicht dargetan wird, inwiefern seine Gründe gegen eine (allfällige) Überstellung nach Italien davon abhängen, ob Italien der Rückübernahme tatsächlich zustimmt oder nicht, dass nach dem Gesagten kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung infolge formeller Fehler zu kassieren, dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat, dass er mit einem von der italienischen Botschaft in Colombo ausgestellten Schengen-Visum nach Italien eingereist war (vgl. A20), dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II- VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die italienischen Behörden am 29. März 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

D-2899/2011 dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 15. April 2011 ausdrücklich zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass die sich zurzeit in der Schweiz aufhaltende Schwester des Beschwerdeführers nicht zu dessen Kernfamilie gehört und damit nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zu betrachten ist, weshalb dieser Umstand kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, dass im Weiteren auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, von den italienischen Behörden nach Sri Lanka zurückgeschafft zu werden, nicht gegen eine Wegweisung nach Italien spricht, dass nämlich Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Italien werde den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückschaffen, wenn dies eine Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen darstellen würde, dass schliesslich die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar als teilweise verbesserungswürdig erscheinen, jedoch nicht in genereller Weise zur Bejahung einer eigentlichen Notlage der Betroffenen führen, weshalb die eher allgemeinen diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde den Wegweisungsvollzug des jungen und (mangels anderweitiger aktenkundiger Hinweise wohl) gesunden Beschwerdeführers nach Italien nicht als unzulässig erscheinen lassen, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über

D-2899/2011 Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2), dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. E-5644/2009 E. 10.2), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-2899/2011 dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) sowie über das Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps erübrigt, dass aus demselben Grund auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2899/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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