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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2011 D-2897/2009

13 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,703 mots·~14 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2897/2009 Urteil vom 13. April 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gèrard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ Sri Lanka, vertreten durch B.________ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N______

D-2897/2009 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 18. Februar 2008 an das BFM (Eingangsstempel: 18. März 2008) suchte der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C.______ – um Asyl nach. B. Diese Eingabe wurde am 20. März 2008 vom BFM in Anwendung von Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) der Schweizerischen Botschaft mit Hinblick auf eine allfällige Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers zugestellt. C. Am 27. März 2008 reichte der Beschwerdeführer die Eingabe vom 18. Februar auch bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein. D. Mit Schreiben vom 2. April 2008 ersuchte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigen würden, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 27. April 2008, mit dem er einige Beweismittel einreichte, ging am 8. Mai 2008 bei der schweizerischen Vertretung ein. E. Am 2. Juni 2008 fand in der Schweizerischen Botschaft in Colombo eine Anhörung des Beschwerdeführers statt. Er gab unter anderem an, Ende Mai 2008 habe er unter Vorweisung des Schreibens der Schweizerischen Botschaft vom 2. April 2008, worin er zur Konkretisierung seines Asylund Einreiseantrags aufgefordert worden sei, einen Passierschein erhalten und sei mit seiner Familie nach Colombo gereist, wo er seither wohne. In seinen Eingaben und anlässlich der Anhörung vom 2. Juni 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Alter von neun beziehungsweise elf Jahren auf eigenen Wunsch den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten. Die ersten drei Jahre habe er in einem Kindercamp verbracht, wo er in Waffengebrauch und Informationsbeschaffung ausgebildet worden sei. Danach sei er

D-2897/2009 im D.______ stationiert gewesen und weiter ausgebildet worden. Während der ungefähr achtjährigen aktiven Zeit für die LTTE habe er an zwei grösseren Kämpfen teilgenommen. Nach einer Verletzung im Jahr 2001 hätten die LTTE ihn entlassen, woraufhin er seine jetzige Ehefrau geheiratet habe. Seit 2003 lebe er mit seiner Familie in C.______. Am 6. September 2007 hätten ihn Unbekannte Zuhause aufgesucht und ihn aufgefordert, sich im Armeecamp zu melden, was er am nächsten Tag getan habe. Anlässlich der Befragung durch die Armee und Mitglieder der EPDP (Eelam People's Democratic Party) sei er unter Schlägen und Drohungen zu den LTTE befragt worden und habe schliesslich seine Aktivitäten für die LTTE zugegeben. In der Folge sei er freigelassen worden unter der Auflage, sich regelmässig im Camp zu melden. Daraufhin habe er sich an die HCR (Human Rights Commission) gewandt und sich im Januar 2008 in Sicherheitshaft begeben. Im Mai 2008 sei er nach Hause zurückgekehrt, weil ihn seine Familie benötigt und sich die HCR aus C._____ zurückgezogen habe. In der Folge hätten ihn Angehörige der Armee und der EDP erneut aufgesucht und im Rahmen einer anschliessenden Befragung habe er ein schriftliches Geständnis abgegeben, für die LTTE aktiv gewesen zu sein, worauf man ihn freigelassen habe. In der Folge sei er mehrere Male im Armeecamp befragt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einige Beweismittel (u.a. Identitätspapiere, Bestätigungsschreiben des ICRC vom (…) und des HCR vom (…) und (…),Gerichtsakten) ein. F. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2008 an das BFM teilte der Beschwerdeführer mit, in der Zwischenzeit habe er sich nach polizeilicher Aufforderung in Colombo offiziell registrieren lassen müssen und er und seine Familie lebten seither in grosser Ungewissheit. G. Mit am 2. April 2009 eröffneter Verfügung vom 1. April 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. H. Mit – offensichtlich versehentlich – auf den 26. Februar 2009 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 4. Mai 2009 aufgegebener Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. I.

D-2897/2009 Der damals zuständige Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2009 antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Im Weiteren wurde der Rechtsvertreter zur Einreichung der in Aussicht gestellten Originalvollmacht aufgefordert. Diese wurde in der Folge nachgereicht. K. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. In seiner Replik vom 28. Juli 2009 wies der Rechtsvertreter unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine Familie sich von Colombo nach Thailand begeben hätten, weil das Militär begonnen habe, in Colombo intensiv nach Angehörigen der LTTE zu suchen. Zurzeit befinde sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie in E._____, wo sich der Beschwerdeführer am 9. Juli 2009 auf der Schweizerischen Botschaft gemeldet und über die aktuelle Situation berichtet habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den

D-2897/2009 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 3.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die

D-2897/2009 Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, mehrere Jahre für die LTTE aktiv gewesen und nach seiner Entlassung aus der Organisation von der srilankischen Armee mehrmals behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Es führte aus, zum Einen habe der Beschwerdeführer abweichend von seinen schriftlichen Angaben, als Elfjähriger den LTTE beigetreten zu sein, anlässlich der Anhörung das Alter des Beitritts mit neun Jahren angegeben. Zum Anderen habe er geltend gemacht, er sei an Waffen ausgebildet worden, könne aber keine detaillierten Angaben zu den verschiedenen Waffensystemen machen, zumal er nach eigenen Angaben den Dienstgrad eines bewaffneten Kaderkämpfers gehabt habe. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während seiner angeblichen LTTE-Mitgliedschaft von ungefähr acht Jahren nur an zwei Kämpfen beteiligt gewesen sei. Ausserdem sei realitätsfremd, dass die LTTE ihn nach seiner Verletzung vom Jahre 2001 einfach habe gehen lassen und nie mehr nach ihm gefragt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er von den Behörden innerhalb kürzester Zeit immer wieder freigelassen worden sei, obwohl er seine vergangene Mitgliedschaft zur LTTE schriftlich bestätigt gehabt habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei unter anderem nach fünf Monaten Sicherheitshaft nach Hause zurückgekehrt, weil sich die HCR aus C._____ zurückgezogen habe; indessen sei die HCR weiterhin in C._____ aktiv. Schliesslich habe er geltend gemacht, durch Vorweisen eines Schreibens der Schweizer Botschaft den Passierschein für Colombo erhalten zu haben, was nicht den üblichen Bedingungen zur Ausstellung eines Passierscheines entspreche. Die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, sich in Colombo zu registrieren, bestätige, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden offenbar keinerlei Verdacht gegen ihn hegten. Die eingereichten Beweismittel

D-2897/2009 erachtete das BFM nicht als geeignet, die Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht des Beschwerdeführers zu widerlegen. 4.2 In der Beschwerde wurde hinsichtlich der vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellten Unglaubhaftigkeitslemente festgehalten, zum Einen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nervosität anlässlich der Anhörung abweichend von seinen bisherigen schriftlichen Angaben geltend gemacht, mit neun Jahren den LTTE beigetreten zu sein; im übrigen handle es sich hierbei ohnehin nicht um einen wesentlichen Widerspruch. Was die angeblich fehlenden Kenntnisse der verschiedenen Waffensysteme betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Anhörung lediglich dazu aufgefordert worden sei, ein Beispiel der Waffen, an denen er ausgebildet worden sei, zu geben (vgl. BFM-Akten A10 S. 6), ohne dass eine Aufforderung erfolgt sei, er solle einzelne Waffensysteme detaillierter beschreiben, weshalb für ihn kein Anlass bestanden habe, davon auszugehen, seine Antwort sei nicht ausführlich genug gewesen. Zum Anderen sei es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer als sehr junger Angehöriger der LTTE vorerst nicht an die Front geschickt worden sei und sich daher zwischen dem elften und neunzehnten Lebensjahr an nicht mehr als zwei Kämpfen beteiligt gehabt habe. Auch seine Angabe des Beschwerdeführers, nach seiner Verletzung von der LTTE nach Hause entlassen und nicht von der LTTE kontaktiert worden zu sein, sei durchaus nachvollziehbar, sei doch der Rekrutierungsdruck auf ihn nach seiner Heirat geringer geworden. Schliesslich sei es nicht realitätsfremd, dass Betroffene nach Befragung durch die Armee und die EPDP trotz Verdacht freigelassen würden, stellten doch potentielle LTTE-Angehörige für die EDPD eine lukrative Einnahmequelle für Schutzgelder dar. 4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit nachfolgenden Vorbehalten die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde festgehalten, tatsächlich nicht dazu aufgefordert wurde, weitere nähere Angaben zu einzelnen Waffensystemen zu geben, weshalb der weitere Schluss der Vorinstanz, dieser sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zu den verschiedenen Waffensystemen zu geben, nicht zwingend erscheint. Im Weiteren ergibt sich aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers, abweichend von seinen bisherigen schriftlichen Angaben im Rahmen der Anhörung geltend zu machen, mit neun - statt mit elf - Jahren den LTTE beigetreten zu sein, kein wesentlicher Widerspruch. Indessen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Angabe des Beschwerdeführers, während seiner angeblichen LTTE-Mitgliedschaft von ungefähr acht Jahren nur an zwei Kämpfen beteiligt gewesen zu sein, als realitätsfremd zu erachten ist. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer als sehr junger Angehöriger der LTTE vorerst nicht an die Front geschickt worden sei, vermag in Anbetracht der behaupteten acht Jahre lang dauernden Aktivität für die LTTE nicht zu überzeugen. Auch sind die Schilderungen des Beschwerdeführers seiner angeblichen Aktivitäten für die LTTE auffallend unbestimmt ausgefallen (vgl. A10 S. 6). Im Weiteren hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, 2001 nach seiner Verletzung von der LTTE nach Hause entlassen und nicht mehr

D-2897/2009 kontaktiert worden zu sein, zu Recht als realitätsfremd erachtet. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach der Rekrutierungsdruck auf den Beschwerdeführer nach seiner Heirat geringer geworden sei, vermag seine gänzlich unterbliebene Kontaktierung nach angeblich jahrelanger Aktivität für die LTTE nicht überzeugend zu erklären. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Angabe des Beschwerdeführers, er sei von den Behörden innerhalb kürzester Zeit immer wieder freigelassen worden, obwohl er seine vergangene Mitgliedschaft zur LTTE schriftlich bestätigt gehabt habe. Die blosse, spekulative Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Behörden so gehandelt hätten, weil potentielle LTTE-Angehörige für die EDPD eine lukrative Einnahmequelle für Schutzgelder darstellten, vermag die Feststellung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Ebenso wenig sind die eingereichten Beweismittel geeignet, die Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht des Beschwerdeführers zu widerlegen. Zum Einen liegen die gerichtlichen Akten lediglich in Kopie vor, was deren Beweiswert vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und deren fraglicher Herkunft erheblich herabsetzt. Zum Anderen werden im Bestätigungsschreiben des HCR vom (…) weitere Angaben oder Beweismittel lediglich die als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers wiedergegeben. Aus den weiteren eingereichten Unterlagen (Bestätigungsschreiben des ICRC vom (…) und des HCR vom (…) gehen die Hintergründe der Sicherheitshaft nicht hervor, weshalb diese, deren Autenthizität vorausgesetzt, mangels hinreichenden Sachzusammenhang zur Stützung der Vorbringen nicht geeignet sind. Schliesslich ergeben sich weder aus den nicht näher substantiierten Behauptungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Colombo von 'Paramilitärs in weissen Vans' zur Zahlung von Geldzahlungen gezwungen und zur Rückkehr nach Jaffna aufgefordert worden sei, noch aus der Tatsache, dass er sich mit seiner Familie nach (…) begeben hat, Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 5. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung

D-2897/2009 von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

D-2897/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die Schweizerische Vertretung in Colombo und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand

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