Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2886/2011/mel
Urteil v o m 1 9 . September 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A.________ , geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C.________, geboren (…) Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…) Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N________
D-2886/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus D.________ mit letztem Wohnsitz in E._______ – ersuchte zusammen mit ihrem Kind am 17. November 2008 in der Schweiz um Asyl. Am 20. November 2008 wurde sie im F._______ in einer summarischen Erstbefragung und am 17. September 2009 vom BFM vertieft zu den Asylgründen angehört. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, im Juli beziehungsweise August 2006 sei sie bei einem Round-Up für einen Tag verhaftet und befragt worden, ob sie Angehörige der LTTE kenne. Am 11. Januar 2007 sei ihr Verlobter, welcher als Sympathisant die LTTE unterstützt habe, erschossen worden. Im September 2007 habe man sie eine Woche in einem Armeecamp festgehalten, befragt und auch sexuell belästigt. Am 16. Mai 2008 habe sie an einer Protestaktion vor dem Armee- Camp, die wegen des Verschwindens des Ehemannes einer ihrer Freundinnen stattgefunden habe, teilgenommen. In der Folge hätten Soldaten am 20. Mai 2008 in ihrer Abwesenheit ihr Elternhaus aufgesucht und sich nach ihr erkundigt. Danach sei sie auf Anraten ihres Vaters nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich einige Zeit in E.______ aufgehalten. Die allgemein häufigen Hausdurchsuchungen und die Tatsache, dass sie aus D._______, dem Herkunftsort des LTTE-Führers Prabhakaran, stamme, habe ihre Angst vor behördlichen Behelligungen verstärkt. Es sei ihr gelungen, nach E._______ zu reisen, von wo sie nach dreimonatigem Aufenthalt nach F._______ und schliesslich in die Schweiz gereist sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ihren Geburtsschein sowie einen Totenschein in Kopie betreffend ihres vormaligen Verlobten ein. B. Mit – am 26. April 2011 eröffnetem – Entscheid vom 21. April 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 17. November 2008 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsge-
D-2886/2011 richt Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 1. Juli 2011 zur Kenntnis gegeben. F. Am 18. Dezember 2011 wurde das Kind C._____ geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
D-2886/2011 rung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zunächst ist auf die in Ziff. 4.5 ff. der Beschwerdeschrift erhobene Rüge einzugehen, das BFM habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht dadurch verletzt, indem es unterlassen habe, sich mit der länderspezifischen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und überdies die Quellen nicht offengelegt, auf welche seine aktuelle Neueinschätzung beruhten. Angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht inzwischen im Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 eine umfassende neue Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen hat (publiziert in BVGE
D-2886/2011 2011/24), welche in den wesentlichen Punkten mit der Einschätzung durch die Vorinstanz übereinstimmt, und in welcher alle für diese Einschätzung relevanten Quellen angegeben werden, kommt der erhobenen Rüge keine Bedeutung mehr zu. Es kann auf das genannte Urteil BVGE 2011/24 verwiesen werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. 4.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach dem gewaltsamen Tod ihres Verlobten im September 2007 eine Woche in einem Armeecamp festgehalten und nach der Teilnahme an einer Protestaktion im Mai 2008 während ihrer Abwesenheit von Soldaten aufgesucht worden zu sein, nicht ausdrücklich in Zweifel zog. Zwar wies das BFM darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung der Befragerin die geltend gemachten sexuellen Übergriffe während der einwöchigen Haft im September 2007 nicht näher konkretisiert habe, führte indessen weiter aus, auch wenn die Beschwerdeführerin während der Haft Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei, sei aufgrund dieser Haft nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. Die Einschätzung der fehlenden Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt ist zu bestätigen. Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, waren weder ihr verstorbener Verlobter – welcher lediglich die LTTE mit Essen versorgt habe – noch die Beschwerdeführerin selber Mitglied der LTTE oder in irgendeiner Weise politisch aktiv. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin ohne Auflagen aus der kurzen Haft entlassen. Auch wenn die Sicherheitsbehörden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geltend gemachten Teilnahme an der Protestaktion vor dem Armee-Camp zuhause aufgesucht haben sollten, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht von der behördlichen Suche nach der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal sich die Situation nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka wesentlich verändert hat. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde.
D-2886/2011 Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist aus den genannten Gründen nicht gegeben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten sexuellen Übergriffe, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung behauptet, auch mangels fehlendem zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur erfolgten Ausreise als nicht asylrechtlich beachtlich zu erachten wären. 4.3 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
D-2886/2011 gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil – wie vorstehend dargelegt – die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Rückkehr der alleinstehenden Beschwerdeführerin mit ihrem Kind nach Trincomalee, wo sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise für drei Monate aufgehalten hatte und deren Eltern zum heutigen Zeitpunkt wohnen, als zumutbar erachtet mit dem Hinweis, mit ihren Eltern verfüge die Beschwerdeführerin dort über die in ihrem bisherigen Leben wichtigsten Bezugspersonen. Darüber hinaus stellten ihre übrigen Verwandten sowie ihre ehemaligen Studienkollegen einen weiteren Teil ihres Beziehungsnetzes dar und die in der Schweiz und Kanada lebenden Geschwister könnten ebenfalls Unterstützung leisten. In seinem Grundsatzurteil (BVGE 2011/24) hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung vorgenommen, gemäss welcher unter anderem der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. E. 13.1). Indessen bestehen vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehr der alleinstehenden Beschwerdeführerin und ihres Kindes mit deutlichen Erschwernissen verbunden wäre. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sind deren Eltern vier Monate nach ihrer Ausreise nach E.________ gezogen (vgl. BFM-Protokoll A22 S. 5). Die übrigen entfernten Verwandten der Beschwerdeführerin (Onkel, Tanten) wohnen entweder im in der
D-2886/2011 Nordprovinz gelegenen Herkunftsort der Beschwerdeführerin oder in Vavuniya (vgl. A22 S. 5). Somit wäre die alleinstehende Beschwerdeführerin mit ihrem Kleinkind bei einer Rückkehr nach E._______ gänzlich auf die alleinige Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, wobei die Mutter der Beschwerdeführerin offensichtlich unter gesundheitlichen Schwierigkeiten leidet (vgl. A22 S. 6). Es kann daher nicht mit hinreichender Bestimmtheit von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin über eine gute Schulbildung, indessen lediglich über berufliche Erfahrung als Nachhilfelehrerin (vgl. A1 S. 3). Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können und auch in dieser Hinsicht fast gänzlich von der Unterstützung ihrer Eltern abhängig wäre, zumal die anspruchsvolle Betreuung ihres Kindes als erschwerender Faktor hinzukommt. Aus den genannten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten ist. Da den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, sind die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 21. April 2011 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
D-2886/2011 7.2 Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.– (inkl. MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2886/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung des BFM vom 21. April 2011 wird bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: