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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2026 D-2885/2025

20 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,722 mots·~39 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2885/2025

Urteil v o m 2 0 . M a i 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Anne-Lea Berger, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2025.

D-2885/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie suchte am 10. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Dezember 2022 wurde sie vorzeitig dem Kanton B._______ zugewiesen (Art. 24 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). B. Am 1. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG befragt sowie am 19. Juni 2023 vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG). B.a Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, psychische Probleme zu haben und an Schlaflosigkeit zu leiden. B.b Zu ihrem persönlichen Hintergrund führte sie aus, sie habe bis im (…) 2021 in C._______ gelebt und sei dann für ihr Studium nach D._______ gezogen, wo sie bei ihrer älteren Schwester gewohnt habe. Sie habe eine Ausbildung als (…) begonnen, die sie im zweiten Semester aufgrund der Ausreise habe abbrechen müssen. Zu ihrer Berufserfahrung gab sie an, fünf Jahre (…) gearbeitet zu haben, welches ihrer Familie gehöre. B.c Zur Begründung des Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit 2014 fünfmal festgenommen worden zu sein. Die ersten vier Male seien «übliche Festnahmen» aufgrund ihrer politischen Stellung gewesen: das erste Mal sei sie am (…) 2014 während den Kobani- Ereignissen in Untersuchungshaft gewesen, da sie ein Kopftuch mit den kurdischen Farben getragen habe. Sie sei nach 24 Stunden freigelassen worden, weil sie zu diesem Zeitpunkt minderjährig gewesen sei. Das zweite Mal, am (…) 2015, sei sie in C._______ mit ihren Freunden für zwei Tage von Mitgliedern der Ülkü-Ocak-Bewegung festgenommen worden, nachdem sie die Newroz-Feier hätten verlassen wollen. Das dritte Mal sei sie am (…) 2019 für 24 Stunden in Untersuchungshaft gewesen. Sie habe gegen Steuern für (…) protestiert und sei wegen Slogans, die sie ausgerufen habe, festgenommen worden. Das vierte Mal am (…) 2021 habe drei Tage gedauert. Das letzte Mal sei sie am (…) 2022 gemeinsam mit ihrer Mutter dreieinhalb Tage in E._______ festgehalten worden. Im Jahr 2021 sei Deniz Poyraz im Parteigebäude von E._______ ermordet worden. Am Gedenktag habe es im Jahr 2022 in E._______ eine Veranstaltung gegeben, an der sie und ihre Mutter teilgenommen hätten. Als sie das Gebäude verlassen hätten, seien ungefähr sechs oder sieben Leute der Ulkü-Ocak-

D-2885/2025 Bewegung auf sie zugekommen, hätten sie gemeinsam mit ihrer Mutter festgenommen, ihnen die Augen zugebunden, sie getreten und in ein Auto geworfen. Sie wisse nicht, wo man sie hingebracht habe und wie lange sie sich dort aufgehalten hätten. Ihnen sei Gewalt angetan worden. Sie hätten Aussagen machen müssen und seien währenddessen sexuell belästigt worden. Sie seien beleidigt worden und man habe sie am Körper berührt. Vor ihrer Mutter sei ihr Gewalt angetan worden und man habe sie immer wieder gefragt, warum sie diese Ideologie habe, warum sie diese Aktivitäten vornehme, wer ihr dabei helfe. Man habe sie versucht zu überreden, für sie zu arbeiten. Man habe ihnen mit weiterer Gewalt gedroht. Sie habe gedacht, dass sie sterben würden. Jemand habe ihr das Oberteil aufgerissen und dann habe sie etwas gespürt, sie wisse nicht, was das gewesen sei, ob das Urin oder Sperma gewesen sei. Ihr sei gedroht worden, dass man sie vergewaltige. Sie seien am (…) 2022 in den frühen Morgenstunden freigelassen und dorthin zurückgebracht worden, wo man sie abgeholt habe. Aus Angst, das Gleiche wieder erleben zu müssen, habe sie mehrere Selbstmordversuche unternommen. Sie habe aus psychischen und körperlichen Gründen eineinhalb Monate das Haus nicht verlassen können. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, in ihrem Alltag nicht politisch engagiert gewesen zu sein, sondern vor allem während den Wahlen oder an bestimmten Daten. Am (…) sei sie für die Sicherheit an der Kundgebung zuständig gewesen. Sie sei auch kein Mitglied der HDP gewesen, habe aber für diese Partei gekämpft. Sie sei in den sozialen Medien aktiv: seit 2020 auf Twitter und seit 2019 auf Facebook. Ihr seien bereits 20 bis 25 Konten geschlossen oder blockiert worden. Sie habe «erst kürzlich» für ihr Facebook-Konto eine (…)-tägige Strafe bekommen; sie dürfe während dieser Zeit nichts teilen. Auf Twitter erreiche sie etwa 500 bis 1'000 Follower, auf Facebook seien es weniger. Sie wisse aber, dass selbst geschriebene Beiträge von ihr auf Facebook kopiert und weitergeleitet würden. Wegen dieser Aktivitäten sei sie Ende (…) oder Anfang (…) des letzten Jahres vorgeladen worden. Weil sie dieser Vorladung nicht gefolgt sei, sei ein Haftbefehl erlassen worden. Sie sei zu dieser Zeit mit einem Freund und zwei Cousins in ein Dorf in F._______ gefahren, weshalb sie telefonisch erfahren habe, dass die Gendarmerie ihr Haus in C._______ gestürmt habe und man sie suche. Sie habe Angst bekommen, dass sich die Ereignisse wiederholten, dass das ihr Ende sein werde, weshalb sie sich und ihre Mutter aus dem Land gebracht habe. Zu ihren exilpolitischen Aktivitäten führte sie aus, sie nehme an politischen Märschen teil und sei weiterhin in den sozialen Medien aktiv.

D-2885/2025 B.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis ihrer Identität eine türkische Identitätskarte im Original sowie zum Beleg ihrer Vorbringen diverse Beweismittel zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I/3, S. 4 f.). B.e Das SEM forderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung auf, eine Auswahl ihrer Beiträge, vor allem selbst geschriebene, zusammenzustellen und als Beweismittel einzureichen. C. C.a Am 26. Juni 2023 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C.b Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 liess die Beschwerdeführerin dem SEM eine Auflistung ihrer Posts in den sozialen Medien sowie zwei Videos zukommen. In einem Video sei sie am (…) 2023 mit einem Plakat an einer Demonstration in G._______ zu sehen, in einem zweiten bei der Unterstützung der HDP für die Präsidentschaftswahlen. C.c Mit Schreiben vom 18. Juni 2024, 12. November 2024 und vom 3. Dezember 2024 ersuchte die nunmehr mandatierte Rechtvertretung der Beschwerdeführerin um Auskunft über den Stand des Verfahrens. C.d Am 3. Januar 2025 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, weitere Beweismittel einzureichen. C.e Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 liess die Beschwerdeführerin dem SEM zwei Bescheinigungen aus E-Devlet sowie einen Bericht des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie (…) vom (…) 2025 zukommen. Im Weiteren liess sie ausführen, dass ihre Festnahmen am (…) 2014, (…) 2015, am (…) 2019 und am (…) 2021 nicht protokolliert worden seien und sie daher keine Unterlagen zu den Akten geben könne. Zum politischen Engagement ihrer Mutter, ihres Onkels und ihres Cousins liess sie auf die jeweiligen Asylakten des SEM verweisen. C.f Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 liess die Beschwerdeführerin dem SEM zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft C._______, vom (…) 2023 betreffend Präsidentenbeleidigung, und vom (…) 2024 betreffend Beleidigung eines Beamten, zu den Akten reichen. C.g Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 verlangte die Rechtsvertretung Einsicht in alle verfahrensrelevanten Akten nach Abschluss der Instruktion.

D-2885/2025 Dieses Gesuch hiess das SEM gut und gewährte der Rechtsvertretung am 19. Februar 2025 vollständige Akteneinsicht. Am 12. März 2025 wurde Akteneinsicht in die nach dem 20. Februar 2025 erfolgten Übersetzungen durch das SEM gewährt. D. Mit Verfügung vom 19. März 2025 – eröffnet am 24. März 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. April 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Dabei liess sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer unentgeltlichen Anwältin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. April 2025 den Eingang der Beschwerde.

D-2885/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-2885/2025 2.4 Die Akten des Asylverfahrens der Mutter der Beschwerdeführerin (N […]; Beschwerdeverfahren D-2864/2025), ihres Onkels (N […]) und ihres Cousins (N […]) wurden beigezogen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht geltend machen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen kaum in ihrer Gesamtheit beurteilt, sondern die einzelnen Verfolgungselemente gesondert geprüft. Einige Punkte würden dabei oberflächlich ausfallen. So würden sich die Ausführung betreffend die Konsultation der Unterlagen der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in einer Verneinung einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung erschöpfen, ohne diese Negierung inhaltlich zu begründen. Die zwei Anhörungen seien zudem sehr knapp gehalten gewesen. Die Vorinstanz habe insbesondere auf das Stellen klassischer Fragen zur Prüfung der Glaubhaftigkeit sowie auf die Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente betreffend die türkischen Strafverfahren verzichtet (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 6.2). 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

D-2885/2025 auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.5 Vorliegend ist festzuhalten, dass für die subeventualiter beantragte Rückweisung ans SEM zwecks weiterer Abklärungen keine Veranlassung besteht. Die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person. Die Beschwerdeführerin hatte vorliegend im Rahmen der beiden Anhörungen ausreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen. Auf Beschwerdeebene wurden inhaltlich denn auch keine ergänzenden Ausführungen zum Sachverhalt gemacht. Im Weiteren sind dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Fluchtgeschichte vollständig und lückenlos zu präsentieren. Darüber hinaus hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anhörungsprotokolls anlässlich der Rückübersetzung jeweils unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM-act. 15, S. 8; 19, S. 12). Ihre Angaben im vorinstanzlichen Verfahren fanden in die angefochtene Verfügung Eingang und wurden auch rechtsgenüglich gewürdigt (vgl. dortige Ziffer II). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, unterlässt sie es in der Beschwerdeschrift darzutun, welcher Nachteil ihr daraus entstanden sein soll. Die Rüge erweist sich folglich als unsubstantiiert. Nichts anderes gilt in Bezug auf den gerügten Verzicht der Vorinstanz auf eine Dokumentenanalyse. Da die Vorinstanz vorliegend zum Schluss gekommen ist, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den eingereichten Justizdokumenten keine Asylrelevanz zukommt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II/1, S. 6 und Ziff. II/2 f., S. 9-13), kann aus dem Verzicht auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung respektive eine Dokumentenanalyse nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden. Schliesslich hat die Vorinstanz ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. dortige Ziff. II). Der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin war denn auch eine sachgerechte Anfechtung möglich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechts (vgl. E. 6 hiernach).

D-2885/2025 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen wie folgt: 5.1.1 Zunächst hält es betreffend der geltend gemachten Gerichtsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» sowie «Beamtenbeleidigung» fest, dass die Beschwerdeführerin nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe, weshalb darauf verzichtet werden könne zu prüfen, ob die hierzu eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. In den Akten würden keine Hinweise vorliegen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Haftbefehl gegen sie erlassen hätten, weshalb ihr Risiko bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen sei. Da die Beschwerdeführerin nicht vorbelastet sei und kein relevantes politi-

D-2885/2025 sches Profil aufweise, sei für sie die Wahrscheinlichkeit gering, im Fall einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Diese Einschätzung beruhe auf den Facebook-Einträgen, die Gegenstand der gegen die Beschwerdeführerin eröffneten Verfahren seien, sowie auf verschiedenen türkischen Gerichtsurteilen, die dem SEM im Rahmen von Asylverfahren bekannt geworden seien. Sollte trotzdem eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen die Beschwerdeführerin verhängt werden, müsste sie diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Im Weiteren könne aus den Akten bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass die Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien. Ihre Einträge in den sozialen Medien könnten ehrverletzend sein. So habe sie den türkischen Staatspräsidenten Erdogan gemäss der Anklageschrift vom (…) 2023 beschuldigt, ein Mörder und Terrorist zu sein. Die Äusserungen der Beschwerdeführerin bewegten sich kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit, weshalb die Einleitung eines Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahrens als rechtsstaatlich legitim zu erachten sei, zumal solche potentiell ehrverletzenden Äusserungen auch in der Schweiz verfolgt und wahrscheinlich zu einer Verurteilung führen könnten. 5.1.2 Weiter hält das SEM betreffend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation fest, dass die eingereichten Dokumente aus standardisierten Bausteinen bestehen würden und deshalb keinen Rückschluss auf das Vergehen zuliessen, dass der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen werde. Zudem verfügten sie über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmalen und liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Im Weiteren sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass diese in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Folglich verzichte das SEM darauf zu prüfen, ob diese Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. Es stellt weiter fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Der Vorführbefehl sei am (…) 2022 erlassen worden. Danach habe das Gouverneursamt C._______ am (…) 2022 KEP-Abfrageberichte zur Person der Beschwerdeführerin an die Oberstaatsanwaltschaft von C._______ übermittelt. Das Dokument vom (…) 2022 sei das neuste Dokument im geltend gemachten Verfahren. Folglich seien bereits seit mehr als zwei Jahren keine weiteren Verfahrensschritte in diesem Ermittlungsverfahren mehr

D-2885/2025 ergriffen worden. Den eingereichten Auszügen aus E-Devlet sei laut Begleitschreiben der Beweismitteleingabe vom 5. Februar 2025 zu entnehmen, dass zwei Verfahren wegen «Beamtenbeleidigung» und «Präsidentenbeleidigung» gegen die Beschwerdeführerin hängig seien. Hingegen sei dem Auszug kein weiteres hängiges Verfahren zu entnehmen. Es könne entsprechend offengelassen werden, ob dieses Ermittlungsverfahren von den türkischen Behörden aktuell noch verfolgt werde. Aus den Akten ergebe sich, dass das Verfahren nicht in ein Ermittlungsverfahren übergegangen sei. Hinsichtlich des geltend gemachten Haftbefehls stellt das SEM fest, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbeschluss handle, dessen Zweck es sei, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen, und sie danach wieder freizulassen sei. Es sei im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls – auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen, zumal auch in ihrem Einzelfall aufgrund der Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. 5.1.3 Gestützt auf das geltend gemachte Ermittlungsverfahren und die beiden Gerichtsverfahren prüfte das SEM, ob die Beschwerdeführerin ein erhöhtes Risikoprofil aufweist, welches eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermag. Hierzu hält es fest, den geschilderten Festnahmen sei weder zu entnehmen, dass sich diese in ihrer Intensität über die Jahre gesteigert, noch dass sie über die Jahre an Häufigkeit zugenommen hätten. In ihrer äusseren Form würden sich die Festnahmen folglich lediglich in ihrer Dauer unterscheiden. Bei allen Festnahmen sei die Beschwerdeführerin jeweils festgenommen und wenige Stunden oder Tage später wieder freigelassen. In Haft sei sie geschlagen und verhört worden. Die fünfte Festnahme sei insofern anders gewesen, dass die Beschwerdeführerin schlechter behandelt worden sei. Sie mache geltend, sexueller Belästigung und öffentlicher Demütigung ausgesetzt gewesen zu sein und Drohungen von Vergewaltigung erhalten zu haben. Formal unterscheide sich die Festnahme im (…) 2022 allerdings nicht von den vorangehenden vier Festnahmen: die Beschwerdeführerin sei für wenige Tage festgenommen und anschliessend freigelassen worden und die Festnahme sei nicht dokumentiert worden. Das objektive Element der begründeten Furcht sei vorliegend zu verneinen. Seit 2014 sei die Beschwerdeführerin zwar wiederholt festgenommen worden, die Intensität der Festnahmen habe sich aber nicht gesteigert und es habe auch längere Pausen zwischen den Festnahmen gegeben. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese

D-2885/2025 Festnahmen systematisch erfolgt seien. Nach jeder Festnahme sei die Beschwerdeführerin wieder freigelassen worden, ohne dass Konsequenzen ersichtlich gewesen wären. Es würden auch keine Unterlagen bestehen, welche die Festnahmen belegten. Da die Festnahme im (…) 2022 in Zusammenhang mit einer Demonstrationsteilnahme der Beschwerdeführerin und damit im Rahmen eines konkreten Ereignisses erfolgte sei, sei nicht davon auszugehen, dass sich ein ähnlicher Vorfall ohne einen konkreten Auslöser wiederholen dürfte. Die Anerkennung als Flüchtling setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus, was vorliegend zu verneinen sei. Ohne das geltend gemachte Ereignis zu verkennen, diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. An dieser Einschätzung ändere auch die geltend gemachte Hausdurchsuchung im (…)/(…)2022 nichts, zumal die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht anwesend gewesen sei und sich auch aus den eingereichten Justizdokumenten keine Hinweise ergeben würden, dass in diesem Zusammenhang rechtliche Schritte gegen die Beschwerdeführerin ergriffen worden seien. 5.1.4 Schliesslich hält das SEM fest, es habe die Unterlagen der Verwandten der Beschwerdeführerin geprüft. Diese würden keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung zu beschreiben vermögen. Zudem handle es sich bei ihrem Cousin und ihrem Onkel nicht um Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin. Bezüglich des politischen Engagements ihrer Mutter sei ihren Aussagen im Rahmen ihrer Asylanhörungen in der Schweiz zu entnehmen, dass sie beide im (…) 2022 zusammen an der Gedenkfeier teilgenommen hätten und anschliessend beide festgenommen worden seien. Das politische Profil ihrer Mutter erscheine folglich, gemäss ihren Angaben, als deckungsgleich mit demjenigen der Beschwerdeführerin. Die Prüfung der Asylakte ihrer Mutter habe ergeben, dass sich aus dem politischen Profil ihrer Mutter keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung für die Beschwerdeführerin ergebe. Vorliegend seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerde, dass sie die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. 5.2.1 Sie wiederholt den vorgetragenen Sachverhalt und bringt in der Beschwerdeschrift vor, im Rahmen der Anhörungen zu den Asylgründen

D-2885/2025 ausführlich und ohne relevante Widersprüche von ihren Erlebnissen berichtet zu haben. In ihren Schilderungen würden sich zudem zahlreiche Realkennzeichen finden, welche für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden. Zum Verzicht des SEM auf eine Echtheitsprüfung der eingereichten Justizunterlagen hält sie fest, dass die ins Recht gelegten Dokument keine Hinweise enthielten, die auf Fälschung hindeuten würden und als authentisch zu betrachten seien. 5.2.2 Sie sei bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei Ziel politischer Verfolgung gewesen und die Verfolgungsmassnahmen des türkischen Staates hätten kausal zur Ausreise geführt. Allein die Tatsache, dass sie nichts von einer Dokumentation ihrer Festnahmen mitbekommen habe und diese Festnahmen zu keinen durch sie erhältlich zu machenden Dokumenten geführt hätten, könne nicht geschlossen werden, dass bei den staatlichen Behörden keine Berichte über diese Festnahmen und die damit verbundenen Vorwürfe vorliegen würden. 5.2.3 Zusätzlich seien im Jahr 2022 ein Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» gegen sie eröffnet und am (…) 2022 ein Vorführbefehl erlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass über sie ein politisches Datenblatt erstellt worden sei. Es könne daher nicht angenommen werden, dass sie in den Augen der türkischen Behörden als unbescholten gelte und die Wahrscheinlichkeit einer unbedingten Haftstrafe klein sei. Angesichts der bereits wiederholt in Haft erlebten Misshandlungen würde zudem selbst eine kurze Haftstrafe bei ihr grosse Furcht auslösen und als solche eine unzumutbare Strafe darstellen. Im Hinblick auf die Vorverfolgung und ihr politisches Profil sei, wenn nicht schon in der Verfahrenseröffnung, dann sicherlich im Fortgang beziehungsweise im Ausgang des Verfahrens klarerweise mit einem Politmalus zu rechnen. Sie stamme aus einer politischen Familie. Wie auch ihre Mutter, weise sie als kurdische, politisch aktive Frau ein erhöhtes Risikoprofil auf. Sie äussere sich seit 2019 regelmässig kritisch auf den sozialen Medien und ihre Konten seien diverse Male gesperrt worden. Sie habe in der Türkei sowie in der Schweiz häufig an Demonstrationen teilgenommen. Als Konsequenz ihrer politischen Aktivität sei sie insgesamt fünf Mal festgenommen worden. Die Aussage, dass die ersten vier Festnahmen nicht besonders schwierig gewesen seien, habe sie im Zusammenhang mit der Betonung des Unterschieds zur fünften Festhaltung gemacht, welche noch viel schlimmer gewesen sei. Auch anlässlich der ersten Festnahmen sei sie geschlagen worden. Die Polizei habe zudem Ende (…)/Anfang (…) 2022 das Haus ihrer Familie gestürmt und nach ihr gesucht, womit es mutmasslich zu einer

D-2885/2025 sechsten Festnahme gekommen wäre, womit sich durchaus eine Systematik erkennen lasse, die einer Vorverfolgung gleichkomme. 5.2.4 Soweit die Vorinstanz ausführe, dass sich ein ähnlicher Vorfall wie im (…) 2022 ohne einen konkreten Auslöser nicht wiederholen dürfte, erinnere dieses Vorbringen stark an eine Art Diskretionserfordernis in Bezug auf politische Aktivität beziehungsweise gehe noch weiter, da eine politische Tätigkeit ohne die Nutzung irgendeiner Öffentlichkeit nicht denkbar sei, sondern in die Sinn- und Zwecklosigkeit entfalle. Die Vorinstanz verlange von ihr, «ähnliche Vorfälle», also beispielsweise öffentliche Bekundungen zu politischen oder aus Sicht der Verfolger als politisch angesehene Themen zu vermeiden. Dies könne im Sinne der menschenrechtlich verbrieften Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit nicht verlangt werden. Zudem würden bei Personen wie ihr – als Frau, die sich für die Sache der Frauen einsetze und als Kurdin, die sich für die Sachen der Kurdinnen und Kurden einsetze – alltägliche Handlungen aus staatlicher Sicht als politisch betrachtet. Der Verzicht auf die (zumindest aus staatlicher Sicht) politischen Handlungen würden für sie ein unmöglich zu erbringendes Opfer darstellen, da es der Aufgabe ihrer Persönlichkeit und dessen, wofür sie stehe, nämlich Freiheit und Würde von Kurden und Kurdinnen, gleichkommen würde. Dies würde für sie einen unzumutbaren psychischen Druck darstellen und das Argument der Vorinstanz sei damit per se unzulässig. 5.2.5 Als zu erwartende ernstliche Nachteile drohten ihr einerseits Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit in Bezug auf weitere Inhaftierungen. Zudem würden sie Massnahmen erwarten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Sie leide aufgrund der erlebten Festnahmen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. 5.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht habe in Bezug auf die Fichierung in der Türkei ausgeführt, dass die landesweite und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung als politisch «unbequeme Person» üblicherweise zu einer zeitlich andauernden behördlichen Überwachung führe, insbesondere bei alltäglichen Behördenkontakten. Vor dem Hintergrund der auf die Vorverfolgung zurückzuführenden psychischen Krankheit würden die in der Türkei drohenden häufigen Repressionsmassnahmen – auch «kürzere» Festhaltungen und die sie ständig begleitende Angst – ernstliche Massnahmen im Sinne des Art. 3 AsylG darstellen. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach nicht mit einem systematischen Risiko von Missbildungen oder Folter im Kontext des der Beschwerdeführerin angelasteten Straftatbestandes auszugehen sei, zumal

D-2885/2025 auch in ihrem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei, sei für sie angesichts des in Haft bereits erlebten schwer zu ertragen, habe sie den Gegenbeweis der erstinstanzlichen Vermutung bereits an eigenen Leib erfahren. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Korrekturen und Ergänzungen – verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II; E. 5.1 hiervor). Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift, auch wenn teilweise berechtigt, zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass entgegen der Beschwerdeschrift für das Gericht gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorfall im (…) 2022, bestehen. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann aber letztlich offengelassen werden, da es bereits an der Asylrelevanz der Vorbringen fehlt. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist folglich nicht weiter einzugehen. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht drei Festnahmen durch die türkische Polizei am (…) 2014, (…) 2019 sowie am (…) 2021 geltend (vgl. SEMact. 12, F15, F26, F27; 15, F23, F25 ff.). Ohne die von ihr geschilderten Repressalien seitens der türkischen Behörden bagatellisieren zu wollen, vermögen sie in ihrer Gesamtheit betrachtet die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen. Hierzu ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach vorübergehende Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Befragungen durch die türkischen Behörden auch in ihrer Kumulation keine asylrechtliche Relevanz aufweisen (Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). Den Akten sind schliesslich keine konkreten Anhaltspunkte für ein anhaltendes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an der Beschwerdeführerin zu entnehmen. An dieser Einschätzung vermag auch die geltend gemachte Hausdurchsuchung Ende (…)/Anfang (…) 2022 nichts zu ändern (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II/3, S. 11 f.), zumal diese auf Beschwerdeebene weiterhin unbelegt geblieben ist.

D-2885/2025 6.4 Wie den beiden Anhörungsprotokollen (vgl. SEM-act. 15, F20, F26; 19, F32), der Beschwerdeschrift (dortige S. 3), aber auch der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I/2, S. 3 f.) zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin bei den Vorfällen vom (…) 2015 sowie vom (…) 2022 – bei Wahrunterstellung – nicht durch die türkischen Sicherheitsbehörden, sondern durch Mitglieder der Ülkü-Ocak- Bewegung («Grauen Wölfe») festgehalten beziehungsweise entführt. Entgegen der vorinstanzlichen Verfügung handelt es sich bei diesen Vorfällen folglich um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte. 6.4.1 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss aktueller Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden auch in Bezug auf Bedrohungen durch die «Grauen Wölfe» schutzwillig und schutzfähig sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4464/2024 vom 5. August 2025 E. 5.3). Den Akten sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin Zugang zur Schutzinfrastruktur in der Türkei verwehrt worden wäre. Das Gericht verkennt nicht, dass die Vorfälle im (…) 2015 sowie insbesondere im (…) 2022 – bei Wahrunterstellung – für die Beschwerdeführerin sehr belastend gewesen sind. Indessen wäre es ihr zumutbar gewesen, sich – allenfalls unter Beizug anwaltlicher Unterstützung – an die türkischen Behörden zu wenden. Alsdann ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht von einer anhaltenden respektive überwiegend wahrscheinlichen, künftigen Verfolgung der Beschwerdeführerin durch Mitglieder der «Grauen Wölfe» auszugehen. Eine solche wird denn auch von ihr nicht geltend gemacht.

D-2885/2025 6.4.3 Anzumerken bleibt, dass die vorinstanzliche Argumentation im Zusammenhang mit den geltend gemachten Festnahmen (vgl. angefochtene Verfügung S. 11) von der Beschwerdeführerin zu Recht bemängelt wird. Weder erweist sich die Aussage, die Intensität habe sich nicht gesteigert, als zutreffend, noch erschliesst sich, weshalb eine im Zusammenhang mit einer Demonstration erfolgte Festnahme nicht erneut vorkommen sollte. Die Beschwerdeführerin bringt zutreffend vor, dies würde bedeuten, dass sie nicht erneut an Demonstrationen teilnehmen dürfte. Nach den vorstehenden Ausführungen vermögen indessen diese bemängelten Überlegungen nicht zu einem anderen Resultat zu führen. 6.5 Im Weiteren teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die gegen die Beschwerdeführerin angeblich anhängig gemachten Strafverfahren als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind. Folglich ist auch auf die Ausführungen bezüglich Beweiswert der Justizdokumente nicht weiter einzugehen, da diese ungeachtet der Frage nach deren Authentizität aus nachfolgenden Gründen keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung hervorzurufen vermögen: 6.5.1 Zunächst ist in Bezug auf das in der Türkei eröffnete Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um ein Ermittlungsverfahren handelt, dem praxisgemäss keine Asylrelevanz zuerkannt werden kann (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführerin sind verständlich, jedoch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch die Ausstellung des Vorführbefehls zwecks Einvernahme vom (…) 2022 – auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag (vgl. die Urteile des BVGer E-684/2024 vom 3. Februar 2026 E. 6.2.4; D-5791/2023 vom 12. Januar 2026 E. 5.3.1). Wie dargelegt, fanden die geschilderten Misshandlungen im (…) 2022 – bei Wahrunterstellung – weder in Untersuchungshaft noch durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte statt, sondern gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin durch Mitglieder der «Grauen Wölfe» (vgl. E. 6.4), weshalb auch nicht von einem individuell erhöhten Risko auszugehen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, liegen ferner aufgrund der bestehenden Aktenlage keine Hinweise vor, dass das eingeleitete Verfahren seit der Übermittlung der KEP-Abfrageberichte an die Oberstaatsanwaltschaft C._______ am (…) 2022 (vgl. BM 6 und 20) durch die türkischen Behörden weitergeführt wurde beziehungsweise wird.

D-2885/2025 6.5.2 Sodann gehen aus den Akten zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2023 wegen «Präsidentenbeleidigung» (Anklageschrift-Nummer: […]) sowie vom (…) 2024 wegen «Beleidigung eines Beamten» (Anklageschrift-Nummer: […]) aufgrund der Veröffentlichungen von Beiträgen der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien hervor. Folglich ist derzeit völlig offen, ob die Anklagen durch das zuständige Gericht akzeptiert wurden, beziehungsweise werden, das zuständige Gericht die Beschwerdeführerin (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilen würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil – wie der Beschwerdeführerin – in der Regel nicht zu erwarten, zumal die türkische Strafjustiz in der Praxis die Strafrahmen für die Delikte der «Präsidentenbeleidigung» sowie «Propaganda für eine Terrororganisation» in der Regel nicht ausschöpfen und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt aussprechen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 6.5.3 Aus den Akten sind bei der Beschwerdeführerin, entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, keine besonderen Risikofaktoren erkennbar. Trotz der mehrmaligen Festnahmen wurde sie bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie verurteilt und ist damit strafrechtlich nicht vorbelastet. Bei der geltend gemachten Fichierung handelt es sich um eine Mutmassung der Beschwerdeführerin, ohne dass sich hierzu konkrete Anhaltspunkte in den Akten finden würden. Sie war gemäss ihren eigenen Aussagen in ihrem Alltag nicht politisch aktiv und ihr Engagement beschränkte sich darauf, vor den Wahlen sowie an Feiertagen an Demonstrationen (unter anderem gegen die Gewalt an Frauen oder gegen Steuern für […]) und an Newroz-Feierlichkeiten teilzunehmen sowie die HDP zu unterstützen, unter anderem durch einen Auftritt in einem kurzen Video im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen, ohne jedoch selbst Parteimitglied gewesen zu sein. Zudem teilte und veröffentlichte sie ab 2019 gelegentlich regierungskritische beziehungsweise pro-kurdische Beiträge in den sozialen Medien (vgl. SEM-act. 15, F18 F22-24, F26 f.; 19, F23 f., F26, F29-F31, F41 ff., F60; vgl. BM 7 und 9). Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde erweckt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien auch nicht den Anschein einer politischen Aktivistin (vgl. BM 8 und 15). Trotz der Mehrzahl der geltend gemachten Strafverfahren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei ihr nicht um eine

D-2885/2025 Person mit einem relevanten politischen Profil handelt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/1, S. 6 und II/3, S. 10 ff.). 6.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Familie ein erhöhtes Risikoprofil geltend macht, schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach sich in den beigezogenen Akten ihrer Mutter, ihres Onkels sowie ihres Cousins (vgl. E. 2.4) keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung finden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II/3, S. 12 f.). Insbesondere hat auch die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass es vor ihrer Ausreise zu konkreten Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Familie gekommen wäre (vgl. insbesondere auch SEMact. 19, F65 f.). Vielmehr hat sie anlässlich der Befragung Bedauern und Sorge geäussert, dass sie ihre Mutter «als kurdische Frau aufgeklärt» habe oder ihre Schwester aufgrund ihres Verhaltens «zur Rechenschaft gezogen» werden könnte (vgl. a.a.O. F 33 und F37). Daher kann aus den gegen die Beschwerdeführerin mutmasslich hängigen Verfahren auch vor dem Hintergrund ihrer familiären Verbindungen nicht auf das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geschlossen werden. 6.5.5 Schliesslich hat auch die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Demonstration am (…) 2023 in G._______ bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihrer Niederschwelligkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile für die Beschwerdeführerin zur Folge und es ist nicht davon auszugehen, dass sie in entscheidendem Fokus der Behörden steht. 6.5.6 Im Ergebnis besteht im heutigen Zeitpunkt keine objektiv begründete Furcht, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit den genannten Strafverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen werden wird, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass sie bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

D-2885/2025 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift aus, sie sei aufgrund des Erlebten traumatisiert und leide immer noch unter Schlaflosigkeit sowie Albträumen. Sie müsse ständig an das Geschehene denken und sei auf psychologische Hilfe angewiesen. Ihre individuelle Situation würde einer Wegweisung entgegenstehen und der Wegweisungsvollzug sei als individuell unzumutbar zu qualifizieren. Daher sei sie gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 5.2). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-2885/2025 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

D-2885/2025 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 8.4.3 Der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist praxisgemäss ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 8.4.4 Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus der Provinz C._______. Wie erwähnt liegt dort keine Situation (mehr) vor, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell unzumutbar bezeichnet werden müsste. Vorliegend lebte die Beschwerdeführerin jedoch vor ihrer Ausreise bei ihrer Schwester in D._______, wo sie ein Studium als (…) begonnen hatte (vgl. SEM-act. 15, F7 ff.; 19, F8, F10 f., F14, F18-F22). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erneut geltend gemachten psychischen Probleme ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist und insbesondere in grossen Städten – wie D._______ – über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung verfügt. Es ist somit davon auszugehen, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in der Türkei adäquat behandelt werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3269/2024 von 23. März 2026 E. 9.4.4 m.w.H.). Medizinische Gründe stehen dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. Folglich ist es der jungen Beschwerdeführerin, die über einen gymnasialen Abschluss sowie Berufserfahrung (…) verfügt, zumutbar nach D._______ zurückzukehren, wo sie ihr

D-2885/2025 abgebrochenes Studium wieder aufnehmen und abschliessen oder alternativ auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird indessen beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren – ex ante betrachtet – nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten (vgl. Fürsorgebestätigung des […] des Kantons B._______ vom 10. April 2025) von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. 10.3 Weiter ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen und der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Anne-Lea Berger, (…), als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung

D-2885/2025 des amtlichen Honorars Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 800.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2885/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Anne-Lea Berger wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Rahel Schöb

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D-2885/2025 — Bundesverwaltungsgericht 20.05.2026 D-2885/2025 — Swissrulings