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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2026 D-2880/2026

27 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,139 mots·~21 min·37

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2880/2026

Urteil v o m 2 7 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Ronny Fischer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Kolumbien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2026 / N (…).

D-2880/2026 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie deren Kinder C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und D._______ suchten am 5. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Juli 2024 fand die Personalienaufnahme und am 30. Juli die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 10. November 2025 und am 10. März 2026 fand je eine ergänzende Anhörung mit der Beschwerdeführerin beziehungsweise dem Beschwerdeführer 2 statt. B. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien kolumbianische Staatsangehörige und hätten vor ihrer Ausreise ihren letzten dauerhaften Wohnsitz in E._______ im Departement F._______ gehabt. Die Beschwerdeführerin habe sich langjährig sozial engagiert, was im (…) zu ihrem Beitritt zur Partei «La Fuerza de la Paz» und im (…) zu ihrer Wahl als Direktorin für die Gemeinde G._______ geführt habe. Als sie im Rahmen der Bürgermeisterwahlen entgegen einer expliziten Unterlassungsaufforderung der FARC-Splittergruppe «El Frente Dagoberto Ramos» Kampagnen für einen bestimmten Kandidaten geführt habe, sei sie in den Fokus der Gruppierung geraten. Am (…) seien zwei bewaffnete Mitglieder der Gruppierung am Wohnsitz erschienen und hätten die Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdeführer 2 für den Folgetag auf einen Sportplatz zitiert. Aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung des Sohnes sei die Familie noch am selben Tag in das Dorf H._______ geflohen, wo die Beschwerdeführerin ihre politischen Aktivitäten vollständig eingestellt habe. Dennoch habe der Sohn dort wiederholt verdächtige Männer auf Motorrädern bemerkt. Am (…) habe eine unbekannte Frau Grabblumen durch das Fenster des neuen Wohnsitzes geworfen, was die Familie als unmissverständliche Todesdrohung aufgefasst habe. Eine bei der Staatsanwaltschaft in I._______ erstattete Anzeige und ein Ersuchen um unmittelbaren polizeilichen Schutz seien faktisch wirkungslos geblieben; die Polizei habe mangels Ressourcen lediglich einen Kontakt via WhatsApp angeboten. Nachdem die Familie am (…) formell Schutz bei der «Unidad Nacional de Protección» (UNP) beantragt hätte, seien sie aus anhaltender Furcht zu den Eltern des Beschwerdeführers 1 geflohen. (…) hätten sie Kolumbien legal verlassen, da sie bei einer Rückkehr den Tod oder die Entführung der Kinder befürchten w¨ürden. Am (…) seien sie von der «Unidad para las Víctimas» offiziell als Opfer des bewaffneten Konflikts anerkannt worden. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).

D-2880/2026 C. Am 2. August 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 25. März 2026 (eröffnet am 26. März 2026) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 23. April 2026 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragten sie die vorläufige Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Schreiben vom 24. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt (E. 4.) – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-2880/2026 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) dürfen die Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Begründung muss zudem so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei haben sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich

D-2880/2026 relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. Art. 30 ff. VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.3 Die angefochtene Verfügung entspricht den an sie in materieller und formeller Hinsicht gestellten Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Die Beschwerdeführenden legen keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist auch aus der Beschwerde und den im Rahmen der Beschwerde zitierten Quellen nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche aus Begründungspflicht und rechtlichem Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserhebung noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar. 5.4 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-2880/2026 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 6.2.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann mit nachfolgenden Ergänzungen und Hervorhebungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 6.2.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; BVGE 2008/4 E. 5.2). Dabei ist vom Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz zu verlangen, sondern das Vorhandensein einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, was insbesondere heisst, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2008/12 E. 5.2). 6.2.3 Die Beschwerdeführenden machen eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, namentlich der Gruppierung «El Frente Dagoberto Ramos» geltend. Die Vorinstanz geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass der kolumbianische Staat

D-2880/2026 grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, namentlich über ein Rechts- und Justizsystem sowie über entsprechende Polizeiorgane, verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025, E. 7.6 m.w.H.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich aus dem Umstand, dass die lokale Polizei in H._______ aufgrund der fragilen Sicherheitslage und vorgängiger Angriffe auf Polizeistationen keinen unmittelbaren physischen Personenschutz vor dem Wohnhaus gewährleisten konnte, keine generelle und landesweite Schutzunfähigkeit des kolumbianischen Staates ableiten. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Behörden auf die Anzeigen reagierten, Verhaltensanweisungen zum Selbstschutz erteilten (vgl. BM 15, S. 12 ff.) und die Beschwerdeführerin von der «Unidad para las Víctimas» offiziell als Opfer des bewaffneten Konflikts anerkannten (vgl. SEM-act. 65/16 F8). Dieser administrative Akt belegt objektiv, dass der staatliche Apparat auf die Vorbringen reagiert und sich der Anliegen der Beschwerdeführenden annimmt. 6.2.4 An diese grundsätzliche Schutzfähigkeit knüpft das Subsidiaritätsprinzip an, wonach internationaler Schutz erst dann beansprucht werden kann, wenn die heimatlichen Schutzmöglichkeiten vollumfänglich ausgeschöpft wurden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2; Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.5). Genau dies haben die Beschwerdeführenden vorliegend unterlassen. Zwar wandten sie sich an die Behörden und stellten am (…) einen Antrag auf Schutz bei der übergeordneten UNP. Wie die Beschwerdeführerin jedoch anlässlich ihrer Anhörung selbst ausführte, nimmt die Bearbeitungszeit bei der UNP üblicherweise zwei bis drei Monate in Anspruch (vgl. SEM-act. 44/16 F29). Anstatt den Ausgang dieses Verfahrens und die daraus resultierende professionelle Risikoeinschätzung abzuwarten, verliessen die Beschwerdeführenden Kolumbien bereits knapp sechs Wochen später (…). Damit haben sie dem kolumbianischen Staat die Möglichkeit verwehrt, auf die Bedrohungslage abschliessend zu reagieren und seine Schutzfunktion wirksam wahrzunehmen. Dass das Zuwarten für die Beschwerdeführenden subjektiv als unzumutbar empfunden wurde, entband sie objektiv nicht von der Pflicht, die behördlichen Schutzmechanismen – wie eben jene der UNP – abzuwarten, zumal ihnen die vorübergehende Verlegung ihres Wohnsitzes innerhalb Kolumbiens zuzumuten gewesen wäre. Die blosse subjektive Einschätzung, das Abwarten sei zu gefährlich oder die Behörden würden ohnehin untätig bleiben, genügt zur Entbindung von der Pflicht zur Ausschöpfung des staatlichen Schutzes gemäss ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.3 und 5.3.1). Indem die Beschwerdeführenden auf diesen zumutbaren Schritt verzichteten und den Ausgang des ordentlichen Verfahrens nicht abwarteten, haben sie die ihnen obliegende Beweislast für ein

D-2880/2026 definitives Versagen des staatlichen Schutzapparates in ihrem Einzelfall nicht erbracht. Folglich ist in Ermangelung anderer objektiver Hinweise die Schutzunfähigkeit des kolumbianischen Staates zu verneinen. 6.2.5 Unabhängig von der Frage der Schutzfähigkeit des Staates vermögen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfälle auch die flüchtlingsrechtlich geforderte Verfolgungsintensität nicht zu begründen. Was zunächst das behauptete Rekrutierungsinteresse am Beschwerdeführer 2 anbelangt, basieren die Vorbringen im Wesentlichen auf eigenen Interpretationen der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführer 2 gab selbst an, in Kolumbien ein normales Leben geführt zu haben und nie persönlich von der Guerilla angesprochen oder bedroht worden zu sein (vgl. SEM-act. 70/9 F33 f., 46). Ausser einem Mann auf einem Motorrad, den er aufgrund seiner Stiefel verdächtig fand (vgl. SEM-act. 70/9 F40), konnte er keine Übergriffe benennen. Auch ging er in H._______ weiterhin zur Schule und spielte im Freien Basketball (vgl. SEM-act. 70/9 F28). Ein ernsthaftes, zielgerichtetes Rekrutierungsinteresse lässt sich daraus nicht ableiten. Sodann steht die behauptete absolute Gefährdung der Familie in einem diametralen Widerspruch zum Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 noch bis zum (…) – mithin einen Monat nach der behaupteten Grabblumenzustellung – als (…) arbeitete. Dabei bewegte er sich gemäss eigenen Angaben regelmässig zwischen verschiedenen angeblichen Konfliktregionen hin und her (vgl. SEM-act. 46/12 F17 f.) und wurde in seiner beruflichen Tätigkeit nie persönlich von bewaffneten Gruppen bedroht (vgl. SEM-act. 46/12 F33). Nach dem Umzug nach H._______ fand er zudem mühelos eine neue Anstellung beim Strassenbau (vgl. SEM-act. 65/16 F42). Wäre die Familie landesweit im Visier der Gruppierung gestanden, wäre der arbeitstätige und ungeschützte Beschwerdeführer 1 ein leichtes Ziel gewesen. Gegen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse spricht ferner die familiäre Situation, zumal die erweiterte Kernfamilie der Beschwerdeführenden (Eltern, Grosseltern, Geschwister) weiterhin unbehelligt im Departement F._______ lebt (vgl. SEM-act. 46/12 F9). Dass die Mutter und die Schwester ihre Stellen bei der Gemeinde aufgaben, geschah gemäss eigenen Angaben aus Sorge vor politischer Vereinnahmung bei künftigen Wahlen und nicht aufgrund konkreter Bedrohungen durch die Guerilla (vgl. SEM-act. 65/16 F55 f.). Ein bis heute anhaltendes Verfolgungsinteresse an der Familie erscheint demnach objektiverweise nicht beachtlich wahrscheinlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass Verwandte in Kolumbien aus angeblicher Rücksichtnahme keine Vorfälle mehr berichten würden (vgl. Beschwerde S. 8). Solche spekulativen Vermutungen vermögen eine objektiv begründete Furcht nicht darzutun.

D-2880/2026 6.2.6 Hinsichtlich des politischen Profils der Beschwerdeführerin als lokale Direktorin der Partei «La Fuerza de la Paz» im Municipio G._______ verkennt das Gericht ihr soziales Engagement nicht (vgl. SEM-act. 44/16 F44 ff.); dieses geht jedoch nicht über das Mass einer lokalen Funktionärin hinaus. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein herausragendes, überregionales politisches Profil, welches sie in den Augen der nichtstaatlichen Akteure derart missliebig erscheinen liesse, dass sie über ihr lokales Wirkungsgebiet hinaus mit ernsthaften Nachteilen rechnen müsste. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach bei einem derart intensiven Verfolgungsinteresse, wie es auch in der Beschwerde behauptet wird, wiederholte und massivere Einschüchterungsversuche zu erwarten gewesen wären, ist folgerichtig und nicht zu beanstanden. 6.2.7 Schliesslich verfängt auch der beschwerdeführerische Einwand nicht, die Beschwerdeführenden seien in H._______ innert 30 Tagen aufgespürt worden. H._______ liegt im Departement F._______, dem traditionellen Einflussgebiet der FARC-Dissidenten. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Familie in einer weiter entfernten Grossstadt (wie Bogotá, Medellín oder Cali) ausfindig gemacht würde. Vielmehr belegt der Umstand, dass die Familie nach dem geltend gemachten Vorfall in H._______ ab dem (…) bis zu ihrer Ausreise am (…) völlig unbehelligt bei den Verwandten in der deutlich grösseren Gemeinde E._______ leben konnte (vgl. SEM-act. 65/16 F46), dass selbst in derselben Region ein gefahrloser Aufenthalt möglich war. Angesichts der überdurchschnittlichen beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin sowie der bislang generierten finanziellen Verhältnisse (vgl. SEM-act. 44/16 F32 ff.) ist den Beschwerdeführenden der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz in einem anderen Landesteil zweifelsfrei zumutbar (vgl. hierzu auch E. 8.3.2 unten). Das Argument der Beschwerdeführenden, wonach sie im ganzen Land ausfindig gemacht würden (vgl. Beschwerde S. 7), bleibt damit spekulativ und findet in den Akten keine hinreichende Stütze, zumal sie keine landesweit bekannten Persönlichkeiten sind. 6.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug

D-2880/2026 an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Kolumbien herrscht entgegen den in der Rechtsmitteleingabe zitierten Berichten von Menschenrechtsorganisationen weder Krieg noch

D-2880/2026 Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr für die Zivilbevölkerung generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer D-5208/2024 vom 4. September 2024 E. 7.3.2 m.w.H.). Zudem lassen weder individuelle noch wirtschaftliche oder soziale Gründe auf eine konkrete existenzielle Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr schliessen. Die Eltern haben den Grossteil ihres Lebens in Kolumbien verbracht und verfügen über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz im Departement F._______, auf dessen Unterstützung sie in der Vergangenheit zurückgreifen konnten und mit dem sie nach wie vor in Kontakt stehen (vgl. SEM-act. 44/16 F53; 70/9 F15, 18). Darüber hinaus verfügen sie über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung und langjährige Berufserfahrung. Die Beschwerdeführerin hat als (…) für multinationale Unternehmen und Banken gearbeitet (vgl. SEM-act. 44/16 F28, 31), der Beschwerdeführer 1 ist universitär ausgebildeter (…) (vgl. SEM-act. 46/12 F14 f.). Durch ihre Berufstätigkeit erzielten sie ein weit über dem kolumbianischen Durchschnitt liegendes gemeinsames Einkommen, welches ihnen einen gehobenen Lebensstil ermöglichte (vgl. SEM-act. 44/16 F32 ff.). Dass sie ihr angespartes Vermögen für die Ausreise aufgebraucht haben wollen und angeblich über keine Besitztümer mehr in Kolumbien verfügen, vermag an ihrer prinzipiellen und ausgezeichneten Erwerbsfähigkeit nichts zu ändern. Eine Reintegration in den kolumbianischen Arbeitsmarkt und der eigenständige Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz (allenfalls in einem anderen Landesteil) sind ihnen vollumfänglich zuzumuten. Soweit die Beschwerdeführerin auf eine medizinische Notlage verweist, ist ergänzend festzuhalten, dass Kolumbien über eine ausreichende, funktionierende medizinische und psychiatrische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer E-555/2026 vom 17. März 2026 E. 3.5; D-5208/2024 vom 4. September 2024 E. 7.3.2). Dass eine adäquate Behandlung ihrer geltend gemachten Beschwerden ((…)) in Kolumbien nicht zugänglich wäre, wird weder substantiiert geltend gemacht noch ist es aus den Akten oder anderweitig ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kolumbien in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürften. 8.3.3 Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen. Da der Vollzug der Wegweisung für die sorgeund obhutsberechtigten Eltern als zumutbar erachtet wird, ist er es im Grundsatz auch für ihre Kinder. Die beiden Söhne haben mit 16 und 13 Jahren ihre gesamte Kindheit und die massgeblichen Prägejahre in Kolumbien verbracht. Sie beherrschen die spanische Landessprache als Muttersprache und sind mit den

D-2880/2026 soziokulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes bestens vertraut. Zwar verkennt das Gericht nicht die in der Beschwerde dargelegten und überaus lobenswerten Integrationsbemühungen der Kinder in der Schweiz (Eintritt ins Berufsvorbereitungsjahr respektive in die 7. Klasse, Teilnahme an Schnupperlehren in Schweizer Unternehmen, Vereinszugehörigkeit). Ein Aufenthalt von knapp zwei Jahren in der Schweiz ist jedoch verhältnismässig kurz. Obgleich eine Eingewöhnung an die hiesigen Lebensumstände zweifellos stattgefunden hat, kann objektiv noch nicht von einer derart tiefgreifenden und irreversiblen Verwurzelung ausgegangen werden, dass ein Wegzug aus der Schweiz eine unzumutbare Entwurzelung zur Folge hätte. Die Rückkehr in das Heimatland erfolgt im schützenden Familienverbund zusammen mit den Eltern, weshalb eine Anpassung an die Verhältnisse in Kolumbien ohne gravierende Nachteile für die psychische Entwicklung der Kinder möglich und zuzumuten ist. Die Wegweisung erweist sich demnach auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht zu entsprechen.

D-2880/2026 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2880/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Ronny Fischer

Versand:

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