Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2877/2017
Urteil v o m 2 5 . März 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2017 / N (…).
D-2877/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am (…) 2015 in die Schweiz und suchte am selben Tag um Asyl nach. Am 13. August 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 26. Oktober 2015 teilte ihm das SEM die Beendigung des vom Staatssekretariat angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Die ausführliche Anhörung fand am 17. März 2017 statt. Im Rahmen der Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus dem Dorf B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______), wo er seit Geburt bis (…) 2014 gelebt und bis zur (…) Klasse die Schule besucht habe. Ab der sechsten Klasse sei er in E._______ in die Schule gegangen. In der zehnten Klasse beziehungsweise im (…) 2011 habe er den Unterricht abgebrochen, um als (…) Sohn seiner Familie in der Landwirtschaft mitzuhelfen. Im (…) 2014 sei er im Rahmen einer Razzia an seinem Wohnort festgenommen und ins Gefängnis von F._______ verbracht worden, wo man ihn während (…) Wochen in einer (…) Zelle in Haft gehalten habe. Daraufhin sei er zwecks militärischer Ausbildung nach G._______ überstellt worden. Bereits nach einem Tag sei ihm zusammen mit anderen Personen die Flucht gelungen, wobei er über H._______ nach Hause zurückgekehrt sei. Dort habe er (…) Monate lang bei seiner Familie gelebt. Im (…) 2014 sei er von den Behörden gesucht worden, weshalb er beschlossen habe, das Land zu verlassen und (…) Tage später in die Gegend von I._______ gereist sei. Dort habe er sich im Ort J._______ während eines weiteren Monats aufgehalten, bevor er im (…) 2014 illegal nach K._______ ausgereist und über L._______, M._______ und N._______ in die Schweiz gelangt sei. Zum Nachweis seiner Identität reichte er (…) und (…) ein. B. Mit Verfügung vom 19. April 2017 – eröffnet am 20. April 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
D-2877/2017 Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 wurde – unter der Voraussetzung der fristgerechten Nachreichung eine Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer antragsgemäss sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde Frist zur Nachreichung der Fürsorgebestätigung oder Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. E. Nach gewährter Fristerstreckung wurde am 21. Juni 2017 eine Fürsorgebestätigung eingereicht. F. Am 18. September 2018 fragte der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und reichte eine Kostennote ein. G. Am 20. September 2018 beantwortete der vormals zuständige Instruktionsrichter die Anfrage nach dem Verfahrensstand. H. Am 1. März 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-2877/2017 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Beschwerde also zum Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend.
D-2877/2017 Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Razzia, Festnahme und Fahrt nach F._______ als mehrheitlich vage und knapp, wobei er zwar Angaben zur allgemeinen Situation der Razzia gemacht habe, aber nicht in der Lage gewesen sei, Details zu wesentlichen Punkten der persönlichen, individuellen Einbettung der Festnahme zu nennen, welche nahelegen würden, dass er etwas tatsächlich Erlebtes geschildert habe. Bereits deshalb er-
D-2877/2017 schienen diese Vorbringen als zweifelhaft. Folglich müsse auch die gemäss seinen Aussagen aus der Festnahme resultierende Haft und Desertion angezweifelt werden. Diese Zweifel würden dadurch bestärkt, dass seine Aussagen zur Haftzeit zwar mit einigen Details versehen gewesen seien, diese aber in erster Linie die allgemeinen Haftbedingungen betroffen hätten. Es bestehe daher Anlass zur Vermutung, dass er Informationen zu den Haftbedingungen aus dritter Hand in der eritreischen Diaspora erfahren und sich die Kenntnisse über das Gefängnis in F._______ angeeignet habe, um den Eindruck zu erwecken, dort inhaftiert gewesen zu sein. Diese Auffassung werde dadurch bestätigt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, substanziiert zu schildern, wie ihm die Flucht gelungen sei, nachdem man ihn vom Gefängnis zur militärischen Ausbildung nach G._______ gebracht habe. Zudem seien seine Ausführungen dazu, wie seine Eltern auf seine Desertion reagiert hätten und wie genau die Suche nach ihm erfolgt sei, trotz Aufforderung, diese ausführlich zu schildern, vage und stereotyp. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea führe eine solche allein gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Somit hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird unter detaillierten Ausführungen an der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe (Festnahme im Rahmen einer Razzia, Transfer zum Gefängnis in F._______ und anschliessende (…)wöchige Haft, Transfer nach G._______ zur militärischen Ausbildung, Desertion nach einem Tag mit anschliessendem viermonatigen Aufenthalt bei seiner Familie, von wo aus er nach behördlicher Suche im (…) 2014 die Ausreise aus Eritrea angetreten habe) festgehalten. Hinsichtlich der Razzia und der Fahrt nach F._______ vermag sein Einwand, er sei damals unter Stress gestanden, nicht zu überzeugen, zumal er dies bereits anlässlich seiner Anhörung vorbrachte und diesem Argument in der vorinstanzlichen Verfügung Rechnung getragen wurde, indem das SEM festhielt, es überrasche, dass er – mit der Begründung, grossem Stress ausgesetzt gewesen zu sein – einerseits angegeben habe, sich nicht mehr genau an den Tag der Festnahme erinnern zu können, und andererseits zu Protokoll gegeben habe, mit Sicherheit zu wissen, dass genau (…) Personen festgenommen
D-2877/2017 worden seien und die Fahrt nach F._______ (…) Stunden beziehungsweise bis (…) Uhr gedauert habe. Zwar wird hinsichtlich des Transfers dorthin in der Beschwerdeschrift zu Recht eingewendet, der Beschwerdeführer habe einige konkrete Ereignisse genannt (Schmerzen wegen […];[…];[…] mit einem […] auf […], als er sich in der Nähe von O._______ nach einer Fluchtmöglichkeit habe umschauen wollen; Überdecken der Gefangenen mit […], um eine Flucht zu verhindern). Indes vermögen auch diese Einwände nicht zu überzeugen. So könnte es sich beim angeblichen Transfer zum einen ohne Weiteres um eine normale längere Fahrt bei hohen Temperaturen auf der überbesetzten Ladefläche eines Lastwagens gehandelt haben. Zum andern fällt auf, dass der Beschwerdeführer angab, die Fahrtroute von E._______ nach F._______ habe auch über H._______ geführt (vgl. act. […]). Dies dürfte kaum zutreffen. Auch aus seinem weiteren Einwand, er habe derart viele Details zur Infrastruktur und den Abläufen im Gefängnis geschildert, dass es kaum möglich erscheine, dass er alles aus dritter Hand erfahren habe, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass er, als er gebeten worden sei, von seinen Erlebnissen zu erzählen, Informationen zu Infrastruktur und zum generellen Ablauf im Gefängnis oder aber dem allgemeinen Gesundheitszustand der Insassen genannt habe, wobei es dem Geschilderten fast ausnahmslos und in auffallender Weise an persönlichem Bezug gefehlt habe. Erst nach mehrmaligem Auffordern habe er schliesslich von einem persönlichen Ereignis – namentlich einer erlittenen Bestrafung – berichtet, wobei die Antworten auf Folgefragen wiederum äusserst dürftig und ausweichend ausgefallen seien. Sodann ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz insbesondere festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen ist, die Umstände seiner Flucht aus der militärischen Ausbildung in G._______ anschaulich zu schildern. Seine diesbezüglichen Aussagen sind als stereotyp zu bezeichnen (vgl. a.a.O., […]). Abgesehen davon erwähnte er die Desertion anlässlich der BzP – dort wurde er aufgefordert, seine wesentlichen Gesuchsgründe prägnant und summarisch darzulegen – mit keinem Wort, sondern brachte vor, nach der Razzia habe er eine (…)wöchige Haft im Gefängnis verbracht, wobei ihnen gedroht worden sei, dass man sie in der Folge suchen werde, und daraufhin sich zur Flucht aus Eritrea entschlossen, als im (…) 2014 Militärpersonen gekommen seien, um ihn mitzunehmen (vgl. act. […]). Schliesslich vermochte er die erwähnte Suche nach ihm auch deshalb nicht glaubhaft zu machen, da er nicht einmal in der Lage war, das genaue Datum dieses Ereignisses zu nennen (vgl. act. […]).
D-2877/2017 4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den von ihm geltend gemachten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise seine angebliche Desertion und damit eine zum Zeitpunkt der Ausreise allenfalls drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 4.5 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.5.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4
D-2877/2017 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.5.2 Die Vorinstanz hat sich zur Legalität beziehungsweise Illegalität der Ausreise des Beschwerdeführers nicht explizit geäussert, das heisst, diese weder bejaht noch verneint. Diese Frage kann indessen offengelassen werden. Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen, er kein Deserteur ist oder aus anderen relevanten Gründen von den eritreischen Behörden gesucht wurde, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner allenfalls illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-2877/2017 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei insbesondere angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). 6.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
D-2877/2017 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte) und Erfahrungen in der (…) und im (…). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher
D-2877/2017 Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der rubrizierte Rechtsvertreter eingesetzt. Der in der Kostennote vom 18. September 2018 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.– ist zu hoch, beträgt dieser für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der erwähnten Zwischenverfügung sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen
D-2877/2017 festgehalten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 9.50 Stunden erscheint leicht überhöht und wird auf 8.50 Stunden gekürzt. Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von 8.50 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, aufgerundet ein Honorar von total Fr. 1‘400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2877/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘400.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
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