Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2875/2013
Urteil v o m 1 3 . Oktober 2014 Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (…).
D-2875/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 25. Mai 2012 und gelangte über diverse Länder, wo er sich jeweils einige Tage aufgehalten habe, am 17. Juli 2012 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ vom 26. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 3. April 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, Punjabi und in (Ort 1), Provinz Punjab, aufgewachsen zu sein. Später sei die Familie in die Gemeinde (Ort 2), Provinz Balochistan, gezogen, wo er bis zur Flucht am 25. Mai 2011 gelebt habe. Er habe sich in Balochistan sozial engagiert. Nach einem Vorfall in (Ort 3) vom 17. Mai 2011, bei dem mehrere Leute erschossen worden seien, habe er drei Tage später an einer Protestdemonstration teilgenommen. In der Folge sei er von unbekannten Personen telefonisch bedroht worden. Zwei Freunde, die an der Demonstration teilgenommen hätten, hätten ebenfalls von unbekannten Personen Drohanrufe erhalten und seien zwei respektive drei Tage nach der Demonstration verschwunden. Fünf Tage nach der Demonstrationsteilnahme habe er Balochistan verlassen und sei nach (Ort 4) (Kashmir) geflohen. Nach vier bis fünf Monaten Aufenthalt dort habe er sich weiter nach (Ort 5) (Khyber Pakhtunkhwa) begeben, wo er sich rund fünf Monate aufgehalten habe. Sein Vater habe ihm geraten wegzugehen, worauf er via (Ort 6) (Punjab) nach (Ort 7) (Sindh) gereist sei. Vor diesem Hintergrund habe er Pakistan schliesslich nach rund eineinhalb bis zwei Monaten (25. Mai 2012) verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. April 2013 – eröffnet am 20. April 2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen führte das BFM aus, die Vorbringen
D-2875/2013 des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, tatsachenwidrig und nicht hinreichend begründet (Angaben zu den Opfern des Vorfalls in (Ort 3), zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels von Punjab nach Balochistan, zu wesentlichen Schauplätzen [Polizeiposten]; Darlegungen im Zusammenhang mit den erhaltenen Drohungen per Telefon). Auch bei Wahrunterstellung seiner Aussagen seien die Voraussetzungen der Asylgewährung nicht erfüllt. Gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Dem Beschwerdeführer seien, nachdem er Balochistan verlassen habe, während einer Zeitdauer von einem Jahr (Aufenthalte in Kashmir und (Ort 5)) nie ernsthafte Nachteile angedroht worden. Die von ihm geltend gemachten Nachteile liessen sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, denen er sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil Pakistans entziehen könne. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer be-
D-2875/2013 haupte, er sei Menschenrechtsaktivist gewesen und deshalb gefährdet. Zur Untermauerung seiner Vorbringen habe er mehrere Beweismittel (diverse Fotos, worauf er abgebildet sei; Zeitungsberichte; Kopie der Suchannonce; Auszug aus Google Maps) eingereicht. Der Vorwurf der ungenügenden Würdigung dieses Umstandes durch das BFM könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer sei trotz angeblichen Gefährdungsprofils als Menschenrechtsaktivist nicht im Stande gewesen zu sagen, von wem er genau verfolgt werde. Im Rahmen der BzP habe er etwa vermutet, dass er von Grossgrundbesitzern verfolgt werde. Insbesondere stünden seine Vorbringen anlässlich derselben Befragung, von den Behörden verfolgt zu werden, im Widerspruch zu seiner Aussage, dass die Anrufer ihm gedroht hätten, weil er für Pakistan arbeite. Zudem vermöchten die Beweismittel die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht zu bekräftigen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der beiden Befragungen nicht im Stande gewesen, Informationen zum umfangreich dokumentierten Vorfall in (Ort 3) zu liefern, die über die breite Berichterstattung hinausgehen und auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Vorfall schliessen lassen würden. Auf seine Rolle in diesem Zusammenhang angesprochen, habe er lediglich erläutert, am Demonstrationszug teilgenommen und die Leute darüber informiert zu haben, was alles gewesen sei. Dies lasse aber nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet auf eine genaue und detaillierte Beschreibung des Vorfalls schliessen. In Anbetracht seiner Aussagen, dass der Polizeiposten an der (Adresse) in (Ort 3) sehr berühmt sei und jedermann diesen Polizeiposten kenne, sei die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der Bundesanhörung durcheinander gewesen, nicht nachvollziehbar. Weiter stehe sein neues Vorbringen, auf mehreren Polizeiposten gewesen zu sein, im Widerspruch zur Aussage bei der BzP, er sei "in Balochistan auf dem Polizeiposten" gewesen. Es sei anzufügen, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, im Rahmen der BzP oder der Anhörung beim BFM zu präzisieren, dass er auf mehreren Polizeiposten gewesen sei. Bei der Argumentation in der Beschwerde, es dürfte der allgemeinen Erfahrung entsprechen, dass Personen, die einer anderen Person drohten, sich in aller Regel kurz fassen würden, scheine der Beschwerdeführer zu übersehen, dass das BFM die angebliche Länge des Gesprächs gar nie in Zweifel gezogen habe. Vielmehr habe es festgehalten, dass die diesbezüglich vom Beschwerdeführer geschilderten Konversationen nicht bis zu drei Minuten hätten dauern können. Entgegen den Ausführungen in seiner Beschwerde ständen dem Beschwerdeführer zumutbare Fluchtalternativen ausserhalb der Provinz Balochistan offen. So verfüge er über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz in der Stadt (Ort 5) und der
D-2875/2013 Provinz Punjab, wo er Verwandte habe. Es sei ihm zuzumuten, mit ihnen wieder in Kontakt zu treten. Ferner habe er eine höhere Schulbildung genossen und sei somit gut qualifiziert. Auch sei er jung und bei guter Gesundheit. F. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die nach gewährter Fristerstreckung eingereichte Stellungnahme vom 15. Juli 2013 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit als "Ergänzung in der Replik im Beschwerdeverfahren" bezeichneter Eingabe vom 29. Juli 2013 wurde die Begründung zu einem Punkt in der vorinstanzlichen Vernehmlassung nachgereicht (zumutbare Wohnsitznahme in Punjab oder in (Ort 5)), wozu versehentlich nicht explizit Stellung genommen worden sei. H. Mit Eingabe vom 26. März 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei Zeitungsartikel, eine Bestätigung seiner Teilnahme an der von (Name 3) organisierten Konferenz (Name Veranstaltung) (Datum) in D._______, eine Anmeldebestätigung zur Teilnahme am (Name Veranstaltung) vom (Datum) und einen Auszug aus einem Bericht der Asian Human Rights Commission vom 27. Januar 2014 über das Verschwindenlassen von Personen in Balochistan. Auf diese Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-2875/2013 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2875/2013 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, das BFM habe seinen Anspruch aufs rechtliche Gehör verletzt, weil es ihn nicht mit dem vermeintlichen Widerspruch betreffend den Vorfall von (Ort 3) zwischen den beiden Befragungen konfrontiert habe. Gemäss Rechtsprechung ist ein Asylgesuchsteller mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren, um ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Diese Pflicht ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.). Ferner ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte oder Hinweise für die Annahme, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig oder unrichtig festgestellt worden. Ebenfalls werden in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang keine weiteren Argumente angeführt. Der erhobene Einwand geht demnach fehl. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
D-2875/2013 weise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4.3 4.3.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um den Vorfall in (Ort 3), an dem er gemäss eigenen Angaben nicht zugegen war (vgl. A 13 S. 5 Frage 34), und deren Einzelheiten folglich aus verschiedenen ausführlich berichtenden Quellen entnommen werden konnten/mussten, fallen – wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten – unterschiedlich aus. Insbesondere gab er anlässlich der BzP im Rahmen der freien Erzählung zu den Gesuchsgründen zu Protokoll; "Es gab einen Vorfall im Jahre 2011 in (Ort 3). Sie haben viele unschuldige Kinder und Leute umgebracht. Wir haben in unserer Gegend eine Protestdemo organisiert." (vgl. A 6 S. 7). Von einer Schilderung des besagten Vorfalls wie anlässlich der Bundesanhörung rund dreiviertel Jahre später war bei der BzP aber nicht ansatzweise die Rede. Ferner kann den beiden Befragungsprotokollen entnommen werden, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an der aus dem Vorfall resultierenden Demonstration, an der 150 – 200 Personen mitgemacht hätten, eher die eines Mitläufers gewesen ist. So führte er bei der BzP nebst der Anzahl Demonstrationsteilnehmer ausdrücklich aus, sich im Heimatland nie politisch engagiert zu haben, und die Ausführungen bei der Bundesanhörung erweckten auch nicht den Eindruck einer durchaus politisch eingestellten Person im Sinne eines Menschenrechtsaktivisten, wie in der Beschwerde weis gemacht werden soll. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Antworten gehen jedenfalls nicht über Allgemeinplätze hinaus und lassen eine besondere Exponiertheit in dieser Angelegenheit vermissen (vgl. A 13 S. 5, 10 und 16 Fragen 36 f., 90 ff. sowie 148 und 151). 4.3.2 Der aufgrund der Akten zu Recht erhobene Vorwurf des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts der Wohnsitznahme in der Provinz Balochistan (Zeitspanne von bis zu drei Jahren) unaufgelöst bleiben, muss im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Gefährdungssituation sodann als von untergeordneter, für den Ausgang des Verfahrens von nicht entscheidender Bedeutung angesehen werden. Ohne näher darauf einzugehen, sei der Vollständigkeit halber aber erwähnt, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu diesem Sachverhaltsumstand zahlreiche klärende Fragen gestellt wurden. Unter anderem gab er dabei zu Protokoll, im Jahre 2007 am College in (Ort 6) (Pun-
D-2875/2013 jab) nur die Prüfungen abgelegt zu haben, da er zwei Jahre ein Fernstudium von zuhause (Balochistan) aus absolviert habe (vgl. A 13 S. 3 f. Fragen 17 ff.). Insgesamt ist in diesem Zusammenhang jedenfalls festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer sei nach der Wohnsitznahme in Balochistan Nachteilen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen beziehungsweise es wären ihm in dieser Zeitspanne Probleme widerfahren, die ihm ein menschenwürdiges Leben dort unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht hätten. 4.3.3 Eine Überprüfung der Protokollstellen hinsichtlich der tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers zum Polizeiposten, wohin er sich gewandt habe, um mit einer Anzeige Hilfe gegen ihm zugefügte Benachteiligungen durch unbekannte Dritte zu erlangen, lässt die diesbezügliche Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung im richtigen Licht erscheinen. Die gegen die Feststellungen der Vorinstanz gerichteten Vorbringen auf Beschwerdestufe erweisen sich als nicht stichhaltig. Den zitierten Fundstellen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrere Male bei der Polizei vorsprach und dies jeweils auf dem gleichen Polizeiposten, was in seiner Antwort bei der Anhörung auf die in diesem Zusammenhang gestellte Frage deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. A 13 S. 8 Frage 70). Die Unterstellung in der Beschwerde, wonach eine Suggestivfrage der Vorinstanz zu dieser missverständlichen Aussage beigetragen habe, beziehungsweise die Begründung, der Beschwerdeführer sei mehrere Male bei der Polizei gewesen, wobei es sich nicht jedes Mal um die gleiche Polizeistation gehandelt habe, kann demnach nicht gehört werden. Als unbehelflich respektive mutmassend ist sodann die in der Rechtsmitteleingabe zu diesem Sachverhaltselement abschliessend vorgebrachte Erklärung zu werten, wonach dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er sich nicht mehr an die exakte Adresse habe erinnern können beziehungsweise sich aufgrund von Verwechslungen beziehungsweise mangelhafter Erinnerung eventuell falsch ausgedrückt haben könnte. Ebenfalls fehl geht die Anmerkung in der Stellungnahme vom 15. Juli 2013, die Vorinstanz dürfte nicht davon ausgegangen sein, dass es in Balochistan nur einen Polizeiposten gebe, womit der Hinweis in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 hinsichtlich der Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP (vgl. A 6 S. 8) nicht relevant sein könne. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer von der Einreichung einer "Beschwerde" auf dem Polizeiposten in Balochistan spricht und nicht von mehreren, von der Polizei in Balochistan nicht aufgenommenen Anzeigen. Zur Verdeutli-
D-2875/2013 chung ist insbesondere auch noch auf das Vorbringen in der Beschwerde (Seite 12) zu verweisen, wo erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer mehrmals bei der Polizei in (Ort 3) gewesen sei, um auf die konkreten Bedrohungen unbekannter Dritter hinzuweisen. Vor dem Hintergrund der ausgezeichneten Ausbildung des Beschwerdeführers (Anzahl Jahre) erweist sich die Berufung auf mögliche Verwechslungen oder Erinnerungslücken in der Rechtsmitteleingabe somit auch als nicht nachvollziehbar. 4.3.4 Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um die erhaltenen Telefonanrufe äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind. Gerade vom (gebildeten) Beschwerdeführer hätten in dieser Angelegenheit indes konkretere und detailreichere Angaben erwartet werden dürfen. Nicht nur geht aus den Akten hervor, dass er immer wieder mit solchen als widerwärtig und bedrohlich empfundenen Telefonanrufen konfrontiert gewesen sein soll, sondern diese Begebenheiten hätten sich auch über einen längeren Zeitraum (Jahre) erstreckt, in welchem die von ihm ausgeübten Tätigkeiten immer wieder Anlass zu solchen beängstigenden Vorfällen gewesen sein sollen. Letztlich darf in diesem Zusammenhang nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Benachteiligungen verschiedentlich die Polizei konsultiert und deswegen sogar eine Beschwerde eingereicht habe. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe dies nichts genützt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es für die Polizei schwierig gewesen sein dürfte, etwas zu unternehmen, da der Beschwerdeführer von unbekannten Personen bedroht worden sein soll. Allerdings habe er feststellen können, dass die Unbekannten von verschiedenen Nummern aus angerufen hätten (vgl. A 6 S. 7). Ob er diese Nummern, die – falls diese Aussagen glaubhaft wären – als Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen jedenfalls eine genügende Grundlage gebildet hätten, der Polizei bekanntgab, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auch wenn die Polizei nichts unternommen habe (vgl. A 6 S. 8), hätte sich der Beschwerdeführer bei übergeordneten Instanzen dagegen beschweren können. Zudem hätte es ihm offen gestanden, die Telefonnummer zu ändern. Er gab zwar an, es sei ein "Kinderspiel", Nummern herauszufinden (vgl. A 13 S. 8 Frage 76), indessen machte er nicht geltend, eine Änderung der Telefonnummer je versucht zu haben, um allfälligen Drohanrufen zu entgehen. In Anbetracht dieser Umstände erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen.
D-2875/2013 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 fest, dass für die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer Menschenrechtsaktivist gewesen und deshalb gefährdet sei, keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen würden. Sie begründete ihre Schlussfolgerungen unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen. Eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass die zitierten Fundstellen zutreffend sind respektive die entsprechende vorinstanzliche Argumentation in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden ist. Ergänzend und veranschaulichend ist ihr hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Frage nach allfälligen politischen Aktivitäten ausdrücklich verneinte. Ebenfalls verneinte er die Frage, jemals in Haft gewesen zu sein. Aufschlussreich erweisen sich sodann auch die Antworten des Beschwerdeführers bei der direkten Bundesanhörung, wo er unter anderem zu Protokoll gab, in Balochistan Kontakt mit verschiedenen Personen gehabt und Beziehungen und Freundschaften mit ihnen gepflegt zu haben. Ein Jahr habe er bei der Organisation Baloch Students Organization (BSO), bei der er Mitglied geworden sei, als Volontär gearbeitet. Diese Organisation habe nichts mit der Freiheit Balochistans zu tun. Er habe freiwillig, selbständig und auf eigene Faust gearbeitet sowie Leute informiert (vgl. A 13 S. 15 f. Fragen 138, 139 und 148). Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe aufgestellte Behauptung, er erfülle aufgrund seines Engagements das Gefährdungsprofil eines Menschenrechtsaktivisten, erscheint nach dem Gesagten überzeichnet. Insbesondere gilt in diesem Zusammenhang der Umstand zu berücksichtigen, dass er die ihm widerfahrenen Benachteiligungen, ohne nachteilige Konsequenzen befürchten zu müssen, verschiedentlich bei der Polizei vorbrachte (vgl. A 13 S. 8 Fragen 68 f.). Von einer politisch exponierten Person, welche sich wegen ihres missliebigen Engagements einem erhöhten Risiko einer Inhaftierung respektive Verfolgung ausgesetzt sieht und sehen muss, ist aber eine derartige Verhaltensweise nicht zu erwarten. Von einem Engagement des Beschwerdeführers für Personen des dritten Geschlechts (Hijras) war im vorinstanzlichen Verfahren zudem nie die Rede, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschobenes, dem Asylgesuch mehr Nachdruck verleihendes Argument zu qualifizieren ist. Insgesamt ist im Sinne einer Gesamtwürdigung letztlich festzustellen, dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers unterbleiben. Bei dieser Sachlage braucht deshalb auf die Ausführungen im Zusammenhang mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht eingegangen zu werden. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen für ei-
D-2875/2013 ne fehlende Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in anderen Teilen Pakistans erfolgten bloss für den Fall, dass die von ihm hinsichtlich Balochistan geltend gemachten Nachteile der Wahrheit entsprochen hätten. 5.2 An dieser Einschätzung ändern auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel nichts, welche das soziale Engagement des Beschwerdeführers dokumentieren sollen. Er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesen beinahe ausnahmslos aus dem Jahr 2010 datierenden Unterlagen ist aufgrund des mangelnden Aktualitätsbezugs die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen. Wie oben bereits dargelegt, sind dem Beschwerdeführer daraus keine ernsthaften Nachteile asylrelevanten Ausmasses entstanden. Die eingereichten, mit Kommentaren versehenen Fotos zeigen ihn denn auch bei der Verrichtung seiner angegebenen Tätigkeiten in durchaus unverfänglichen Situationen (Gruppenbilder). Gleichermassen verhält es sich mit den eingereichten Unterlagen (Auswahl von Rapporten und Medienberichterstattungen; Beschwerde S. 5) sowie den zahlreichen Hinweisen auf nationale und internationale Publikationen im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation in Pakistan, namentlich in Balochistan. Nebst teilweise fehlendem Aktualitätsbezug der diesbezüglichen Publikationen sind die darin enthaltenen Ausführungen zudem nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogen. Ferner kann aus der von privater Seite aufgegebenen und in der Zeitung Daily Azadi (Ort 5)e publizierten Suchannonce vom 5. April 2012 hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht auf eine durch staatliche Organe hervorgerufene Gefährdungssituation geschlossen werden. Diese Sichtweise wird nicht zuletzt durch die vom Beschwerdeführer selbst verfasste Übersetzung bestätigt, wonach um allfällige Information über den Vermissten unter anderem des Vaters, Z. H. (mit Telefonnummer), gebeten wird. Zu keiner anderen Beurteilung in der Frage einer Asylgewährung führen die Aktivitäten im Rahmen seiner Teilnahmen an einer in D._______ durchgeführten Veranstaltung ([Name 1], [Datum]), an einer Jugendplattform namens (Name 2) in E._______ im (Datum), wo er vor ungefähr 300 Jugendlichen aus aller Welt via Skype über die Menschenrechtssituation in Pakistan reden werde, und an einer von (Name 3) organisierten Konferenz (Name Veranstaltung) (Datum) in F._______ sowie an einer möglichen Teilnahme – es wurde lediglich eine Anmeldebestätigung eingereicht – am (Name Veranstaltung) vom (Datum). In zwei mit Eingabe vom 26. März 2014 nachgereichten Presseartikeln (Daily Times vom 24. August 2014 und Daily Ausaf, Quetta Edition, vom 21. August 2013) werde über die Ausführungen des Beschwerdeführers, der mit sei-
D-2875/2013 nem Namen erwähnt werde, an der (Name 2) in E._______ berichtet. Inwiefern dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Heimatland daraus nachteilige Konsequenzen entstehen könnten, wird nicht – auch nicht mit dem Auszug aus einem Bericht der Asian Human Rights Commission vom 27. Januar 2014 über das Verschwindenlassen von Personen in Balochistan – substanziiert dargetan. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen. Ebenso erübrigen sich weitere Erörterungen zu den übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-2875/2013 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
D-2875/2013 Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Wie oben dargelegt, erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdungssituation als unglaubhaft. Auch ergeben sich aus den Akten keine weiteren konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der junge, ledige, – soweit aktenkundig – gesunde und über eine ausgezeichnete Schulbildung (Schulstufen) verfügende Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Ebenfalls sind die von ihm während seines Aufenthalts in der Schweiz gesammelten Erfahrungen gebührend zu veranschlagen. In Anbetracht des in Pakistan bestehenden familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ist ausserdem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Reintegration leicht fallen dürfte (vgl. in diesem Zusammenhang auch die angefochtene Verfügung II/2 S. 5 sowie die Vernehmlassung des BFM vom 13. Juni 2013 S. 2). In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten. Auf die in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen in der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juli 2013 ist bei dieser Sachlage nicht einzugehen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
D-2875/2013 BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2875/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: