Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2874/2010 Urteil v om 2 0 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2010 / N (…).
D2874/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 21. Januar 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 23. Januar 2009 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 3. Februar 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus Colombo. Eine Person namens D._______ sei in einen Bombenanschlag in E._______ verwickelt gewesen. Er (Beschwerdeführer) sei am 25. Mai 2008 in Colombo von vier Leuten des CID (Criminal Investigation Department) unter Anwendung von Gewalt mit einem Van entführt und an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo man ihn verhört, misshandelt und zu D._______ geführt habe. Dieser habe den Leuten vom CID mitgeteilt, dass er ihn (Beschwerdeführer) kenne. Nachdem er (Beschwerdeführer) nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei, habe er sich bei seiner Schwester in Colombo versteckt. Im August 2008 hätten ihn Leute des CID zu Hause gesucht. Deshalb, und da er befürchtet habe, in F._______ von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) rekrutiert zu werden, habe er sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen, weswegen er am 19. Januar 2009 mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines gefälschten Passes von Colombo via Katar nach Mailand geflogen sei, von wo er nach C._______ gelangt sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Unterstützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz eine Identitätskarte sowie einen Führerschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. April 2010 – eröffnet am 19. April 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei für zwei Tage entführt worden. Diesbezüglich sei festzustellen, dass die Vorbringen des
D2874/2010 Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen seien und in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen, weswegen sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den LTTE rekrutiert zu werden, sei festzuhalten, dass der Krieg zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 zu einem Ende gekommen und die LTTE zerschlagen worden seien, weswegen die Befürchtung des Beschwerdeführers, von den LTTE zwangsrekrutiert zu werden, unbegründet sei. Dieses Vorbringen erfülle somit die Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 22. April 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte zugleich um Akteneinsicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2010 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass die eingereichte Beschwerde keine Begehren und keine Begründung enthalte und forderte ihn auf, bis zum 19. Mai 2010 (Ende Rechtsmittelfrist) eine entsprechende Beschwerdeverbesserung einzureichen. Aus verfahrensökonomischen Gründen wurden dem Beschwerdeführer die entscheidwesentlichen Akten zugestellt. Darüber hinaus verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer bis zum 19. Mai 2010 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600. einzuzahlen habe. E. Mit Eingabe datiert vom 12. Mai 2010 (Poststempel: 14. Mai 2010) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige
D2874/2010 Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Die zuständige Behörde sei ausserdem vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Als Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe anlässlich der Befragungen nicht die ganze Wahrheit gesagt, da ihm in all den Jahren bei den LTTE eingetrichtert worden sei, nichts über die Organisation zu erzählen. Im Jahre 1994 sei er den LTTE beigetreten, wo er ausgebildet worden sei, Landminen zu setzen sowie mit verschiedenen Waffen umzugehen. Er habe viele Soldaten der singhalesischen Armee getötet. Im Jahre 1999 sei ihm erlaubt worden, für die Organisation Steuergelder einzutreiben und Abklärungen für Bombenanschläge unter anderem in Colombo vorzunehmen. Er habe beim Eintreiben der Steuergelder Geld gestohlen und sich im Jahre 2008, als er genug gehabt habe, nach Colombo abgesetzt, wo er sich versteckt habe. Am 25. Mai 2008 sei er von der CID entführt worden und man habe ihm vorgeworfen, Mitglied der LTTE zu sein und mit D._______ den Bombenanschlag organisiert zu haben. Bei der Gegenüberstellung habe D._______ dies der CID bestätigt, aus Rache, da er (Beschwerdeführer) die LTTE bestohlen habe. Er sei von der CID zwei Wochen lang festgehalten worden, wobei man ihn während dieser Zeit mehrmals misshandelt habe. Er sei freigelassen worden, nachdem er der CID geheime Informationen über die LTTE offenbart habe. Auch nach seiner Freilassung habe die CID immer wieder Informationen von ihm haben wollen. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen. Mit der Beschwerdeverbesserung wurden unter anderem eine mit Ergänzungen versehene Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Bestätigungsschreiben des Bruders des Beschwerdeführers (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 11. Mai 2010 zu den Akten gereicht. F. Am 17. Mai 2010 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein.
D2874/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E. 1.4.) – einzutreten. 1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
D2874/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/11 S. 8, A 6/17 S. 2).
D2874/2010 5.2. Im Weiteren ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverbesserung geltend gemachten Vorbringen, wonach er während Jahren Mitglied der LTTE gewesen sei, für diese Organisation unter anderem Steuergelder eingetrieben habe, wobei er dieses Geld teilweise gestohlen habe und deshalb von D._______ zu Unrecht beschuldigt worden sei, mit ihm den Bombenanschlag organisiert zu haben, als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen sind. Da es sich dabei bezüglich seiner Asylgründe um bedeutende Ereignisse gehandelt hat, hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er diese Vorfälle bereits anlässlich der Befragungen erwähnt hätte, zumal er bei der Anhörung (sinngemäss) bestätigt hat, dass er alle Asylgründe habe darlegen können und es keine weiteren Gründe gebe (A 6/17 S. 15). Die Behauptung in der Beschwerdeverbesserung, wonach ihm in all den Jahren bei den LTTE eingetrichtert worden sei, nichts über die Organisation zu erzählen, vermag das Nichterwähnen dieser Vorbringen nicht zu rechtfertigen, da der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht respektive Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden ist, weshalb von ihm hätte erwartet werden dürfen, dass er schon damals die erst in der Beschwerdeverbesserung geltend gemachten Asylgründe vorgebracht hätte, wenn sie denn wahr wären. Dies umso mehr, als er zu Beginn der Befragungen auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen hingewiesen wurde (A 1/11 S. 1 f., A 6/17 S. 2). Hinsichtlich der geltend gemachten Entführung vom Mai 2008 ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er wisse nicht, von wem er entführt worden sei (A 1/11 S. 6), während er bei der Anhörung vorbrachte, es seien Leute vom CID gewesen (A 6/17, S. 4). Zudem gab er anlässlich der Befragungen zu Protokoll, er sei von den Entführern bereits nach zwei Tagen wieder freigelassen worden (A 1/11 S. 6, A 6/17, S. 3), wohingegen er in der Beschwerdeverbesserung ausführte, er sei vom CID zwei Wochen lang festgehalten worden. Die (sinngemässe) Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverbesserung, er habe auch bei der Anhörung von zwei Wochen gesprochen, er wisse nicht, wieso der Dolmetscher dies mit zwei Tagen übersetzt habe, vermag nicht zu überzeugen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen bezüglich der angeblich von ihm während der behaupteten
D2874/2010 Entführung erlittenen Misshandlungen. So gab er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, die Entführer hätten mit ihm nichts gemacht, ausser ihn geschlagen und Zigaretten auf seinem Rücken und seinen Armen ausgedrückt (A 1/11 S. 6). Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung insbesondere aus, die Entführer seien mit ihren Stiefeln auf seine Hände und seine Genitalien getreten und hätten ihm Zigaretten auch auf seinem Hintern ausgedrückt (A 6/17 S. 3 f., 11). Im srilankischen Kontext ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er vom CID bereits nach zwei Tagen beziehungsweise zwei Wochen wieder freigelassen worden sei, zumal D._______ bestätigt haben soll, dass er (Beschwerdeführer) den Bombenanschlag mitorganisiert habe, realitätsfremd und somit unglaubhaft. Das Gericht gelangt daher nach Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Erkenntnis, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen, während Jahren Mitglied der LTTE gewesen zu sein und für diese Organisation unter anderem Steuergelder eingetrieben zu haben, von D._______ zu Unrecht beschuldigt worden zu sein, mit ihm den Bombenanschlag organisiert zu haben, sowie vom CID im Mai 2008 entführt worden zu sein, den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. An dieser Einschätzung ändert auch das eingereichte Bestätigungsschreiben des Bruders des Beschwerdeführers nichts, da aufgrund der verwandtschaftlichen Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es sich beim eingereichten Dokument um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich anlässlich der Kurzbefragung geltend machte, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den LTTE rekrutiert zu werden, ist auf die seither wesentlich veränderten Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Seit der Krieg zwischen der sri lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE beendet wurde, befindet sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, auch ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten mehr gekommen. Die LTTE wurden vernichtend geschlagen und weisen keine handlungsfähigen Strukturen mehr auf (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober
D2874/2010 2011 E. 7.1.). Eine Rekrutierung durch die LTTE ist deshalb im heutigen Zeitpunkt auszuschliessen. 5.3. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D2874/2010 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D2874/2010 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Situation nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 eine neue Lagebeurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat es in diesem Entscheid unter anderem festgehalten, dass für Personen, die aus dem Grossraum Colombo stammen und dorthin zurückkehren können, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.3). 7.3.3. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren machte, stammt er aus Colombo, wo er ab Januar 2008 bis zu seiner Ausreise ständig wohnte und zudem angemeldet war. Auch in den Jahren zuvor hatte er sich immer wieder in Colombo aufgehalten, wenn es an seinem anderen Wohnsitz im Distrikt F._______ Probleme gab. In Colombo wohnen nach wie vor seine Mutter, eine seiner Schwestern sowie weitere Verwandte. Es liegen keine aktuellen Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass diese Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in Colombo aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka als (…) arbeitete und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen in der (…) erwerben konnte. Soweit in der Beschwerdeverbesserung geltend gemacht wird, er könne nicht ruhig schlafen und brauche psychologische Hilfe, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht zu den Akten ging, weshalb diese gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten
D2874/2010 Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in Colombo lebenden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weswegen der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache werden die Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, gegenstandslos. Hinsichtlich des Eventualbegehrens um Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung im Falle einer bereits erfolgten Datenweitergabe ist festzustellen, dass gemäss Akten keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergegeben wurden, weshalb sich auch dieser Antrag mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos erweist. 10.
D2874/2010 10.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG vom 12. Mai 2010 – unbesehen einer allenfalls bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Mai 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D2874/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: